L 13 AS 3805/09 PKH-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 17 AS 5743/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 3805/09 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 11. August 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers (vgl. §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) ist unbegründet; der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Freiburg (SG; S 17 AS 5743/08).

Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Bejahung der Erfolgsaussicht ist keine Erfolgsgewissheit erforderlich, es genügt eine Erfolgswahrscheinlichkeit (Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 28. Auflage, § 114 Rdnr. 3). Dabei dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden (Philippi in Zöller, ZPO, 25. Auflage, § 114 Rdnr. 19). Sind weitere Ermittlungen erforderlich, genügt es, wenn das Gericht in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist, die das Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheinen lässt wie ein Unterliegen (vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Mai 1998 - 7 S 3090/97 - in NVwZ 1998, 1098 m.w.N., veröffentlicht auch in Juris). Ist die Beantwortung einer Rechtsfrage, die in der Rechtsprechung noch nicht geklärt, aber klärungsbedürftig ist, streitentscheidend, ist hinreichende Erfolgsaussicht ebenfalls zu bejahen (vgl. dazu nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 73a Rdnr. 7b m.w.N.).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das SG die für die Bewilligung von PKH erforderliche Erfolgsaussicht zu Recht und mit zutreffender Begründung verneint. Nach der auch hier nur vorzunehmenden summarischen Prüfung erweist sich der mit der (isolierten) Anfechtungsklage angefochtene Bescheid der Beklagten vom 18. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Oktober 2008 als rechtmäßig und die Klägerin nicht in subjektiven Rechten verletzend. Der Senat nimmt zur Begründung zunächst auf die zutreffenden Gründe der mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung des SG Bezug und sieht insoweit von einer (weiteren) eigenen Begründung ab (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Der Vortrag des Klägers zur Begründung der Beschwerde rechtfertigt keine abweichende Entscheidung; auch nach Auffassung des erkennenden Senats vermag allein der Umstand, dass die in der Hauptsache streitentscheidende Rechtsfrage höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht zu begründen. Zwar dürfen schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen nicht im PKH-Verfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können; PKH ist jedoch nicht grundsätzlich schon dann zu gewähren, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 19. Februar 2008 - 1 BvR 1802/07 - NJW 2008, 1060). Die Ablehnung der Gewährung kann ungeachtet des Fehlens einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gerechtfertigt sein, wenn die Rechtsfrage angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf Auslegungshilfen, die von bereits vorliegender Rechtsprechung bereitgestellt werden, ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann (BVerfG, a.a.O., m.w.N.). So liegt der Fall hier. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG; stRspr., erstmals entschieden mit Urteil vom 30. Juli 2008 - B 14 AS 26/07 R; zuletzt BSG, Urteil vom 13. Mai 2009 - B 4 AS 49/08 R - beide veröffentlicht in Juris, m.w.N.) ist Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor der Antragstellung bereits hatte. Damit lässt sich ohne Schwierigkeiten auch die Frage beantworten, ob eine während des Bezugszeitraums zufließende Erbschaft als Einkommen oder als Vermögen im Sinne der §§ 11, 12 SGB II zu werten ist; sie stellt Einkommen dar. Dass diesbezüglich (noch) ein Revisionsverfahren beim BSG anhängig ist (B 14 AS 62/08) vermag hieran nichts zu ändern, zumal das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 19. Juni 2008 - L 7 AS 663/07 - veröffentlicht in Juris) die Revision zu einem Zeitpunkt zugelassen hat, zu dem eine ständige Rechtsprechung des BSG zu dieser Frage noch nicht vorlag.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved