Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 16 R 4511/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 231/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 11. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Erstattung von zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Beiträgen.
Der Kläger ist am 1970 geboren. Bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich Beklagte) waren nach dem Versicherungsverlauf vom 02. Juni 1999 insgesamt 44 Monate mit Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt. Es handelt sich um 14 Monate für Wehr- oder Zivildienst von Oktober 1990 bis November 1991, 26 Monate für eine versicherungspflichtige Beschäftigung vom 01. September 1996 bis 07. Oktober 1998, wobei für die Zeit vom 01. Oktober 1996 bis 07. Oktober 1998 und das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg Beiträge im Wege der Nachversicherung (Rechtsreferendariat) entrichtete (Nachversicherungsbescheinigung vom 29. März 1999), sowie vier von der Bundesagentur für Arbeit gemeldete Monate vom 15. November 1998 bis zum 08. Februar 1999. Seit dem 06. Oktober 1999 ist der Kläger als Rechtsanwalt selbstständig tätig und Mitglied des Versorgungswerks für Rechtsanwälte Baden-Württemberg. Die Beklagte leitete gezahlte Nachversicherungsbeiträge an das Versorgungswerk weiter (Schreiben vom 19. November 1999). Vom 01. Oktober bis 31. Dezember 2000 war der Kläger zusätzlich als wissenschaftlicher Mitarbeiter eines Bundestagsabgeordneten tätig. Für diese Beschäftigung befreite ihn die Beklagte mit Bescheid vom 15. Februar "2000" (richtig 2001) nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Erstmals mit Schreiben vom 04. Juli 2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Rückzahlung der Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung, die er während seiner abhängigen Beschäftigungen entrichtet hatte. Diesen Antrag wiederholte er während eines Verfahrens zur Kontenklärung unter dem 24. Juli 2006. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 04. August 2006 ab. Die Erstattungsvoraussetzungen seien nicht erfüllt, weil das Recht zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehe. Unerheblich sei, ob auch tatsächlich freiwillige Beiträge gezahlt würden. Ferner seien die Erstattungsvoraussetzungen nicht erfüllt, weil eine laufende Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vorliege. Der Kläger sei nur für die Zeit vom 01. Oktober bis 31. Dezember 2000 von der Rentenversicherungspflicht befreit gewesen. Der Kläger erhob unter dem 08. August 2006 Widerspruch. Er trug vor, er sei als selbstständiger und nicht als abhängig beschäftigter Rechtsanwalt tätig. Damit liege nicht nur ein Befreiungsgrund nach § 6 SGB VI vor, sondern es fehle bereits an den Voraussetzungen des § 1 SGB VI für eine Versicherungspflicht dem Grunde nach. Ein Recht zur freiwilligen Versicherung bestehe nicht, da sämtliche Einkünfte aufgrund der Mitgliedschaft im Versorgungswerk beitragspflichtig seien. § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI sei so auszulegen, dass ein Anspruch auf Beitragserstattung auch dann bestehe, wenn eine freiwillige Versicherung zwar rechtlich möglich wäre, wegen einer gleichzeitigen Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk dann aber eine Doppelzahlung an Rentenversicherungsbeiträgen bestünde. Anderenfalls liege ein Gleichheitsverstoß z.B. gegenüber anderen Selbstständigen vor, die keiner Rentenversicherungspflicht in einem Versorgungswerk unterlägen. Auch habe er die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt, sodass er aufgrund der bisher bestehenden Beitragsentrichtung keinerlei rentenrechtliche Ansprüche habe.
Nachdem ihn die Beklagte unter dem 08. August 2006 darauf hingewiesen hatte, dass eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wegen der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgung nicht vorliege, beantragte der Kläger unter dem 11. August 2006, ihn in seiner selbstständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt von der Rentenversicherungspflicht zu befreien. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19. Dezember 2006 ab. Der Kläger sei nicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig, da er für mehrere Auftraggeber tätig sei. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 05. März 2007 eine Bestätigung des Versorgungswerks, dass er dort Pflichtmitglied sei, eingereicht hatte, überprüfte die Beklagte den Bescheid vom 19. Dezember 2006, lehnte eine Rücknahme jedoch ab (Bescheid vom 02. April 2007). Zur Begründung führte sie ergänzend aus, die alleinige Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung stelle noch keinen Befreiungstatbestand dar.
Nachdem beide Ablehnungsbescheide bindend geworden waren, wies die Widerspruchsstelle der Beklagten am 25. Juli 2007 den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 08. August 2006 zurück. Der Kläger könne keine Beitragserstattung verlangen. Eine Beitragserstattung sei nur dann zulässig, wenn das Recht zur freiwilligen Versicherung nicht bestehe. Dieses Recht hätten grundsätzlich alle nicht versicherungspflichtigen Deutschen im In- und Ausland. Lediglich nach § 7 Abs. 2 SGB VI könnten sich von der Versicherungspflicht befreite Personen nur dann freiwillig versichern, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt hätten. Der Kläger sei nicht von einer gesetzlichen Versicherungspflicht wegen der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung befreit. Er sei daher zur freiwilligen Versicherung berechtigt.
Der Kläger erhob am 22. August 2007 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG). Er teilte mit, nach einer Probeberechnung der Beklagten ergebe sich ein Erstattungsbetrag von EUR 700,03. Ansonsten vertiefte er sein Vorbringen aus dem Vorverfahren. § 210 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 SGB VI in der Auslegung der Beklagten verletze den Gleichheitsgrundsatz. § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB VI sei einschränkend auszulegen. Der zuständige Bundestagsausschuss habe die Norm damit begründet, dass die dort genannten Personen bereits anderweitig angemessen gesichert seien oder in eine solche Stellung hineinwüchsen und daher des Schutzes der gesetzlichen Rentenversicherung nicht bedürften. Dies sei aber auch bei der Mitgliedschaft in einem gesetzlichen Versorgungswerk der Fall. Weiter habe der Ausschuss angeführt, die Vorschrift solle eine Doppelversicherung vermeiden. Bei ihm sei jedoch eine Doppelversicherung gegeben. Infolge der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte seit Oktober 1999 würden sich im Falle einer freiwilligen Versicherung zwei öffentlich-rechtliche Rentenmitgliedschaften ergeben. Ihm als Selbstständigem werde die Möglichkeit der Beitragserstattung verwehrt, während ein nicht selbstständiger nicht Versicherungspflichtiger mit vergleichbaren Beitragszeiten wegen der nicht erfüllten Wartezeit die Beiträge zurückverlangen könne. Diese Ungleichbehandlung sei ausschließlich für diejenigen Selbstständigen gerechtfertigt, die keiner Pflichtmitgliedschaft in einem Versorgungswerk unterworfen seien, denn bei ihnen bestehe keine Gefahr einer Doppelversicherung. Dies sei bei Angehörigen der freien Berufe nicht der Fall. Auch bei einer freiwilligen Versicherung bei der Beklagten bleibe die Pflichtversicherung beim Versorgungswerk bestehen. Er könne nicht auf eine Erstattung seiner Beiträge bei Erreichen der Regelaltersgrenze verwiesen werden. Ihm entstehe ein relevanter Schaden, wenn er über mehrere Jahrzehnte keine Erstattung beanspruchen könne. Könne er den Betrag bereits jetzt als Sonderzahlung im Versorgungswerk oder in einer privaten Rentenversicherung anlegen, so lasse sich eine erhebliche Rendite erwirtschaften. Bei einer Rückgewähr nach Jahrzehnten sei sogar ein erheblicher Wertverlust durch Inflation wahrscheinlich.
Die Beklagte trat der Klage entgegen.
Mit Urteil vom 11. Dezember 2008 wies das SG die Klage ab und ließ die Berufung zu. Die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI seien nicht erfüllt. Der Kläger unterliege zwar als selbstständiger Rechtsanwalt nicht der Versicherungspflicht, insbesondere nicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI. Der Kläger sei als nicht versicherungspflichtiger selbstständiger Rechtsanwalt nach § 7 Abs. 1 SGB VI berechtigt, sich freiwillig zu versichern. § 7 Abs. 2 SGB VI sei nicht anwendbar, da der Kläger weder versicherungsfrei nach § 5 SGB VI noch gemäß § 6 SGB VI von der Versicherungspflicht befreit sei. Die Befreiung von der Versicherungspflicht habe die Beklagte abgelehnt. § 7 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sei ebenfalls nicht einschlägig, da der Kläger nicht wegen Geringfügigkeit der selbstständigem Tätigkeit versicherungsfrei sei. Eine analoge Anwendung des § 210 SGB VI komme nicht in Betracht. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 210 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 7 SGB VI habe es nicht. Der allgemeine Gleichheitssatz sei nicht verletzt. Er verbiete es, wesentlich gleiche Sachverhalte willkürlich ungleich und wesentlich ungleiche Sachverhalte willkürlich gleich zu behandeln. Die vom Kläger gerügte willkürliche Gleichbehandlung mit anderen Selbstständigen, bei denen keine Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständische Versorgungseinrichtung bestehe, liege nicht vor. Es könne dahinstehen, ob hier tatsächlich wesentlich ungleiche Sachverhalte gleich behandelt würden. Zumindest sei eine solche Gleichbehandlung nicht willkürlich. Die Beitragserstattung in § 210 SGB VI gehe auf die Vorgängervorschrift des § 1303 der Reichsversicherungsordnung (RVO) zurück und sei 1957 im Hinblick auf die damalige Erschwerung des Weiterversicherungsrechts eingeführt worden. Sie solle denjenigen einen Ausgleich bieten, die vom Verlust dieses Rechts betroffen seien. Bei bestehendem Weiterversicherungsrecht bestehe ein solches Bedürfnis nicht. Zudem könne unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes die Beitragserstattung nur zusammen mit dem Recht der freiwilligen Versicherung gesehen werden. Dieses Recht könne aber grundsätzlich nur als Vorteil gewertet werden, sodass die gesetzliche Regelung jedenfalls nicht erkennbar sachwidrig sei. Die Eigentumsgarantie sei ebenfalls nicht verletzt. Ein verfassungswidriger Eingriff scheide bereits deshalb aus, weil der Beitragserstattungsanspruch nicht der existenziellen Sicherung des Einzelnen diene und keine Unterhaltsersatzfunktion habe. Außerdem würden dem Kläger seine erworbenen Rentenanwartschaften nicht entzogen.
Gegen das Urteil, das ihm am 18. Dezember 2008 zugestellt worden ist, hat der Kläger am 14. Januar 2009 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt. Er hält an seiner Ansicht fest, dass § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI ohne verfassungskonforme Auslegung gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung stehe nach § 7 Abs. 1 SGB VI allen Selbstständigen offen, gleich ob eine anderweitige Versicherungspflicht, namentlich in einem öffentlich-rechtlichen Versorgungswerk, bestehe oder nicht. Dagegen habe der Gesetzgeber in § 7 Abs. 2 SGB VI für eine andere Fallgruppe, nämlich versicherungsfreie oder von der Versicherungspflicht befreite Personen, eine differenzierte Regelung getroffen, die das Kriterium der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit einbeziehe. Ferner liege auch eine nicht gerechtfertigte Differenzierung zwischen wesentlich gleichen Sachverhalten vor, und zwar innerhalb der Gruppe der Selbstständigen mit Pflichtmitgliedschaft in einem Versorgungswerk: Diejenigen, die auf Grund einer anderen Tätigkeit rentenversicherungspflichtig seien, könnten sich von dieser Versicherungspflicht nach § 6 SGB VI befreien lassen. Dies sei nicht möglich für solche Selbstständige, die keine weitere, rentenversicherungspflichtige Tätigkeit ausübten. Diese Ungleichbehandlung sei zwar innerhalb der Regelungen über die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung sinnvoll und stelle noch keinen Gleichheitsverstoß dar. Ein solcher sei aber gegeben, weil der Gesetzgeber diese Unterscheidung ohne Modifizierung auf die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs übertrage. Eine Erstattung sei vollumfänglich möglich, soweit eine Befreiung von der Versicherungspflicht hinsichtlich einer weiteren, (Neben-)tätigkeit vorliege, nicht jedoch, wenn wegen Fehlens einer solchen Tätigkeit eine Befreiung ausscheide. Alle genannten Gleich- und Ungleichbehandlungen seien nicht gerechtfertigt. Die Erstattung der Beiträge nach Erreichen der Regelaltersgrenze genüge hierzu nicht. Hieraus entstehe ein relevanter Schaden, der schon im Hinblick auf die Zinsverluste einen hinreichend intensiven Gleichheitsverstoß ergebe. Auch die Voraussetzungen einer im Sozialversicherungsrecht zulässigen generalisierenden, typisierenden oder pauschalierenden Regelung seien nicht gegeben. Der Gesetzgeber könne ohne Weiteres § 210 SGB VI dahin erweitern, dass auch für Versicherte mit dem Recht der freiwilligen Versicherung ein Erstattungsanspruch entstehe, wenn sie die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI erfüllten. Eine Vielzahl Selbstständiger, etwa Ärzte und Anwälte, übe vor der Aufnahme der Tätigkeit im Laufe der Ausbildung oder des Studiums versicherungspflichtige Beschäftigungen aus.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 11. Dezember 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 04. August 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2007 zur Erstattung von EUR 700,03 zu verurteilen, hilfsweise den Rechtsstreit nach Art. 100 des Grundgesetzes auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verkenne den Normzweck des § 210 Abs. 1 Nr.1 SGB VI. Hiernach sei eine Beitragserstattung nur vorgesehen, wenn das Recht zur freiwilligen Versicherung nicht bestehe. Auf den Grund komme es dabei nicht an. Gäbe es diese Vorschrift nicht, könnten versicherungsfreie Versicherte, die die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt hätten, keine Rentenleistungen aus den gezahlten Beiträgen erhalten, da sie die fehlenden Monate nicht durch freiwillige Beiträge ergänzenden könnten. Der Kläger dagegen könne durch Zahlung freiwilliger Beiträge die allgemeine Wartezeit erfüllen. Dem stehe nicht die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk entgegen. Es entstehe keine aufgezwungene Doppelbelastung, da der Kläger die Möglichkeit zur freiwilligen Versicherung nicht nutzen und auch nur so viel Beiträge zahlen müsse, wie an der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit fehlten. Zu den Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der streitbefangenen Normen könne sie sich als Teil der Exekutive nicht äußern.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte im Einverständnis der Beteiligten nach § 151 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die Berufung des Klägers ist nach § 153 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt und auch sonst zulässig. Sie ist insbesondere statthaft, da das SG die Berufung nach § 144 Abs. 2 SGG zugelassen hat.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG) zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Dem Kläger steht aus § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, der einzig in Betracht kommenden Grundlage, kein Anspruch auf Rückerstattung der Arbeitnehmeranteile der Beiträge zu, die er zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat. Die Beklagte hat daher seinen Antrag mit dem Bescheid vom 04. August 2006 zu Recht abgelehnt.
1. Nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI werden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung auf Antrag solchen Versicherten erstattet, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben. § 210 Abs. 2 SGB VI schreibt ergänzend vor, dass Beiträge nur erstattet werden, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.
a) Der Kläger ist in seiner Tätigkeit als selbstständiger Rechtsanwalt nicht rentenversicherungspflichtig. Keiner der in § 2 SGB VI genannten Tatbestände für eine Versicherungspflicht selbstständig Tätiger trifft auf ihn zu. Insbesondere ist er nicht als Selbstständiger mit überwiegend nur einem Auftraggeber nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig. Als selbstständiger Rechtsanwalt hat er mehrere Mandanten. Dass diese Versicherungspflicht nicht vorliegt, hat die Beklagte in ihren bindenden Bescheiden vom 19. Dezember 2006 und 02. April 2007 festgestellt. Auch kein sonstiger Versicherungspflichttatbestand, etwa aus § 3 SGB VI, trifft auf den Kläger zu. Der Kläger ist in seiner Tätigkeit als selbstständiger Anwalt auch nicht auf Grund eines eigenen Antrags pflichtversichert (§ 4 Abs. 2 SGB VI).
b) Ein Erstattungsanspruch aus § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI besteht jedoch deshalb nicht, weil der Kläger das Recht zur freiwilligen Versicherung hat.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB VI kann sich grundsätzlich jede Person freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichern, wenn sie nicht versicherungspflichtig ist und das 16. Lebensjahr vollendet hat. § 7 Abs. 2 SGB VI schränkt diese Befugnis jedoch ein. Nach Satz 1 dieser Vorschrift können sich Personen, die versicherungsfrei oder von der Versicherung befreit sind, nur dann freiwillig versichern, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Eine im Ergebnis gleiche Regelung (die lediglich auf die Entrichtung von Beiträgen für sechzig Kalendermonate anstatt auf die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit abstellte), hatten schon die Vorgängerregelungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 1233 Abs. 1a RVO und § 10 Abs. 1a des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG), beide in der Fassung des Rentenreformgesetzes (RRG 1972) vom 16. Oktober 1972 (BGBl I S. 1965), enthalten. § 7 Abs. 2 Satz 2 SGB VI schreibt ergänzend vor, dass dieser Ausschluss nicht für Personen gilt, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit versicherungsfrei sind.
Der Kläger ist älter als 16 Jahre und nicht versicherungspflichtig.
Sein Weiterversicherungsrecht ist auch nicht durch § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB VI ausgeschlossen.
aa) Zwar hat er die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt, denn sein Versicherungsverlauf wies zum Zeitpunkt seines Erstattungsantrags lediglich 44 Monate mit Beitragszeiten aus, mithin weniger als die nach § 50 Abs. 1 Satz 1, § 51 Abs. 1 SGB VI nötigen 60 Monate.
bb) Der Kläger ist jedoch nicht versicherungsfrei oder von der Versicherung befreit im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB VI.
Diese Vorschrift betrifft Personen, die dem Grunde nach als Versicherungspflichtige in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen sind, die jedoch aufgrund der Sonderregelungen in § 5 oder § 230 SGB VI von dieser Versicherungspflicht kraft Gesetzes ausgenommen oder die sich nach § 6 bzw. § 231 SGB VI von einer solchen Versicherungspflicht auf Antrag haben befreien lassen (Dankelmann, in: JurisPK SGB VI, § 7 Rdnr. 40). Hierzu gehört der Kläger nicht. § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB VI kann nicht so ausgelegt werden, dass sie auch solche Personen von der freiwilligen Versicherung ausschließt, die bereits dem Grunde nach nicht in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen sind, also nach keinem Tatbestand versicherungspflichtig wären. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) - gerade für selbstständig tätige Rechtsanwälte - zu § 10 Abs. 1a AVG bereits entschieden (Urteil vom 28. Juni 1990, 4 RA 12/09, veröffentlicht in Juris Rn. 14 ff.). Eine solche Einbeziehung nicht Versicherungspflichtiger ginge über den möglichen Wortsinn der Vorschrift hinaus. Dieser ist eindeutig, denn der Gesetzgeber benutzt die Begriffe der Versicherungsfreiheit und der Befreiung von der Versicherungspflicht im SGB VI einheitlich. Nötig wäre daher nicht nur eine extensive Auslegung, sondern eine Analogie zwischen nicht Versicherungspflichtigen einer- und Versicherungsfreien und von der Versicherungspflicht Befreiten andererseits.
cc) Eine solche Analogie zu § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB VI ist nicht möglich.
Auch im Sozialrecht können gesetzliche Regelungen über ihren - denkbaren - Wortsinn hinaus analog angewandt werden. Für eine solche analoge Anwendung müssen eine unbewusste planwidrige Regelungslücke und eine Gleichartigkeit der zu regelnden Sachverhalte vorliegen (vgl dazu z.B. BVerfGE 82, 6, 11 f; 116, 69, 83 f.; BSG SozR 4-1300 § 63 Nr 3 Rn 14), also eine gewichts- und interessenmäßig vergleichbare Situation (BSG SozR 4-2500 § 73 Nr. 1 Rn. 16). Allerdings sind spezielle Vorschriften, die auf eine besondere Materie zugeschnitten sind, wegen ihres Ausnahmecharakters nicht verallgemeinerungsfähig (BSG SozR 3-2500 § 4 Nr. 1). Dies gilt insbesondere bei belastenden Regelungen. Solche Vorschriften, insbesondere dann, wenn sie den Charakter von Grundrechtseingriffen haben, können auch außerhalb des Strafrechts (Art. 103 Abs. 2 GG) in aller Regel nicht erweiternd ausgelegt oder analog angewandt werden (BVerfGE 71, 354, 362 f.).
In diesem Fall kann offen bleiben, ob eine planwidrige Regelungslücke vorliegt. Allerdings erscheint zweifelhaft, dass der Gesetzgeber im Zusammenspiel von § 210 Abs. 1 Nr. 1 und § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB VI die besondere Lage selbstständiger Rechtsanwälte (und anderer Freiberufler) mit einer Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk gesehen hat. Seine Begründung zu § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB VI (und den Vorgängerregelungen) war, eine Doppelversicherung auszuschließen (BSG SozR 2200 § 1233 Nr. 23; Wannagat, SGB VI, Stand Februar 2006, § 7 Rn. 7). Eine solche Doppelversicherung bestünde bei angestellten Rechtsanwälten, die sich im Hinblick auf ihre anderweitige Alterssicherung im Versorgungswerk nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB VI von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien ließen, zugleich aber freiwillige Beiträge entrichten wollten. Bei dem Kläger ist die Sachlage letztlich identisch: Auch er ist im Versorgungswerk abgesichert, gleichwohl soll ihm die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zustehen. Dass auch selbstständige Rechtsanwälte pflichtweise im Versorgungswerk abgesichert sein können, hat der Gesetzgeber womöglich nicht berücksichtigt, zumal diese Pflichtmitgliedschaft für selbstständige Rechtsanwälte erst später als §§ 10 Abs. 1a AVG, 1233 Abs. 1a RVO i.d.F. des RRG 1972 eingeführt wurde, in Baden-Württemberg erst durch das Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (RAVG) vom 10. Dezember 1984.
Eine Analogie scheidet jedoch schon deshalb aus, weil § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB VI eine Ausnahme zu der nach Abs. 1 der Vorschrift bestehenden grundsätzlichen Möglichkeit zur freiwilligen Versicherung darstellt und daher nicht erweiternd oder analog ausgelegt werden kann. Dies gilt umso mehr, als diese Norm nach der gesetzgeberischen Wertung eine Belastung darstellt, weil sie nämlich bestimmte Versicherte von einer freiwilligen Versicherung ausschließt.
2. Diese Auslegung des § 210 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB VI verletzt nicht Grundrechte des Klägers. Der Senat ist daher nicht gehalten, den Rechtsstreit nach Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. § 80 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) aussetzen und dem BVerfG die Frage zur Entscheidung vorlegen, ob § 210 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Grundrechte des Klägers verletzt und daher nicht mit dem GG unvereinbar ist. Wäre die Norm in der Auslegung, wie sie die Beklagte vertritt, verfassungswidrig, wäre eine solche Aussetzung und Vorlag nötig. Eine verfassungskonforme Auslegung wäre nicht möglich. Wie bereits ausgeführt, können § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI und § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB VI weder in einer Weise extensiv ausgelegt noch analog angewandt werden, die dem Kläger einen Erstattungsanspruch verschaffte. Auch eine verfassungskonforme Auslegung kann nicht über den erklärten oder ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers hinausgehen (BVerfGE 84, 212, 266 f.).
a) Der Ausschluss des Klägers von einem Erstattungsanspruch nach § 210 Abs. 1 Satz 1 SGB VI wegen seiner Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern, verletzt nicht Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Juli 2000, L 8 RA 2233/99, veröffentlicht in Juris, Rn. 18). Die angegriffene rechtliche Regelung stellt schon keinen Eingriff in die Eigentumsgarantie des GG dar. Auch dies hat das BSG in der genannten Entscheidung vom 28. Juni 1990 - gerade auch gegenüber selbstständigen Rechtsanwälten - bereits festgestellt (a.a.O., Rn. 19).
Die angegriffene Regelung tangiert nicht den Schutzbereich der Eigentumsgarantie. Ein vermögenswertes subjektives Recht öffentlich-rechtlicher Natur wird nur dann von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt, wenn es dem Einzelnen eine Rechtsposition verschafft, die derjenigen eines (zivilrechtlichen) Eigentümers entspricht, ihm also nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts zugeordnet ist und die seiner Privatnützigkeit und seiner Verfügungsbefugnis unterliegt (BVerfGE 18, 392, 397; 53, 257, 289). Eine öffentlich-rechtliche Position muss außerdem auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruhen (BVerfGE 69, 9, 19; 97, 271, 284). Für Ansprüche auf Sozialleistungen kommt nach der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG hinzu, dass sie der Existenzsicherung dienen bzw. Unterhaltsersatzfunktion haben müssen (BVerfGE 69, 272, 304; 92, 365, 405). In der gesetzlichen Rentenversicherung sind daher Ansprüche und gegebenenfalls auch Anwartschaften auf Rentenleistungen geschützt (BVerfGE 76, 256, 293; 100, 1, 32). Einfachrechtliche Ansprüche auf die Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen fallen demnach nicht in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie, schon deswegen nicht, weil sie nicht wie die Rentenleistungen selbst der Existenzsicherung dienen, sondern lediglich eine ungerechtfertigte Vermögensverschiebung, nämlich eine Beitragszahlung, rückgängig machen sollen, die nicht zu Ansprüchen auf Leistungen geführt hat. Dies ist der Rechtsgedanke der Zweckverfehlung aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Variante 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
Unabhängig von den besonderen Anforderungen an öffentlich-rechtliche bzw. sozialrechtliche Vermögenswerte liegt hier kein Eingriff vor. Eigentum im Sinne der Verfassung ist der Bestand an privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Normen, mit denen der Gesetzgeber Positionen einem Inhaber zuschreibt. Eine Beeinträchtigung der Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG liegt daher nur vor, wenn der Gesetzgeber eine derartige vermögenswerte Position, die er selbst einmal eingeräumt hat, dem Berechtigten nachträglich wieder entzieht oder in ihrem Wert vermindert. Eine solche nachteilige Rechtsänderung ist nicht ersichtlich. Dem Kläger stand nie ein Anspruch auf Beitragsrückerstattung zu, der ihm genommen worden wäre. Die Regelung des § 210 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB VI, die einen solchen Anspruch ausschließt, ist schon seit langem im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung enthalten. Die genannten Normen gelten inhaltlich unverändert bereits seit dem In-Kraft-Treten des SGB VI am 01. Januar 1992. Der Kläger hatte Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung jedoch erst ab dem 01. September 1996 gezahlt, also bereits unter Geltung dieses Rechts (die zuvor von Oktober 1990 bis November 1991 gezahlten Pflichtbeiträge betrafen den Wehrdienst des Klägers, sie waren nicht von ihnen getragen worden und wären auch nicht an ihn zurückerstattet worden). Alle rentenrechtlichen Positionen des Klägers waren daher bereits bei ihrem Entstehen damit belastet, dass ein Rückerstattungsanspruch auf die geleisteten Beiträge auch dann nicht besteht, wenn die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt würde.
b) Weiterhin ist das Gebot der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt (so auch LSG Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 16 ff.).
Der Gleichheitssatz ist beeinträchtigt, wenn vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich behandelt werden. Umgekehrt lässt Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht zu, dass wesentlich ungleiche Sachverhalte gleich behandelt werden, hier muss der Gesetzgeber - grundsätzlich - differenzieren und jeden Sachverhalt nach seiner Eigenart angemessen regeln (BVerfGE 98, 365, 385).
Jedoch kann eine solche Gleich- oder Ungleichbehandlung gerechtfertigt sein. Allerdings sind die aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Anforderungen an die Rechtfertigung der gesetzlichen Differenzierung oder ihrem Unterlassen unterschiedlich. Sie reichen je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BVerfGE 99, 367, 388; 95, 267, 316). Eine Prüfung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist insbesondere vorzunehmen, wenn der Gesetzgeber verschiedene Personengruppen und nicht nur verschiedene Sachverhalte ungleich behandelt. Eine besonders strenge Prüfung in diesen Fällen ist geboten, wenn die Benachteiligten den begünstigten Sachverhalt in ihrer Person nicht oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erfüllen können. Ebenso sind strengere Maßstäbe an die Rechtfertigung anzulegen, wenn die fragliche Differenzierung - auch - in den Schutzbereich eines anderen Grundrechts eingreift (BVerfGE 91, 346, 363), insbesondere in das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder auch die Eigentumsgarantie. Dabei muss die Prüfung um so strenger ausfallen, je intensiver die Differenzierung auch in das fragliche Freiheitsrecht eingreift. Werden dagegen allein Sachverhalte ungleich behandelt, ist eine großzügige Prüfung gestattet (BVerfGE 60, 329, 346). Bei wenig intensiven Differenzierungen und Anknüpfung an rein sachliche Maßstäbe kann eine Rechtfertigung bereits vorliegen, wenn ein nachvollziehbarer Grund vorliegt, also das Willkürverbot nicht verletzt ist. Ebenso steht dem Gesetzgeber ein größerer Freiraum zu, wenn er ungleiche Sachverhalte gleich behandelt. Angesichts der Vielfalt gesellschaftlicher Umstände und der großen Bandbreite von Merkmalen ist es ihm schlechterdings unmöglich, jeden Unterschied gesetzlich zu erfassen. Gesetze sind notwendigerweise typisierend und pauschalierend. Eben diese Erwägung, nämlich die Notwendigkeit zur Typisierung und Generalisierung von Sachverhalten, deren der Gesetzgeber anders nicht Herr werden kann, kann auch eine Ungleichbehandlung rechtfertigen (BVerfGE 71, 146, 157). Dies gilt insbesondere in Bereichen der Massenverwaltung, zu denen auch die Sozialversicherung gehört (BVerfGE 28, 324, 355). Eine solche zulässige Typisierung und Generalisierung muss aber die meisten Fälle zutreffend erfassen. Sie setzt voraus, dass nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (BVerfGE 100, 59, 90).
Der Kläger wird im Vergleich zu verschiedenen anderen Gruppen Normunterworfener anders oder gleich behandelt. Alle diese Gleich- und Ungleichbehandlungen sind jedoch gerechtfertigt.
aa) Im Vordergrund steht hierbei eine Ungleichbehandlung:
(1) Ein abhängig beschäftigter Rechtsanwalt, der nach § 5 Nrn. 1 und 2 RAVG und § 5 Abs. 2 und 3 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (im Folgenden: Satzung) Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte Baden-Württemberg ist, kann in der Situation des Klägers die Rückerstattung seiner Beiträge verlangen. Als Angestellter ist er nämlich grundsätzlich versicherungspflichtig nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Er kann sich aber nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Renten¬versicherungs¬pflicht befreien lassen. Er ist dann nach § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB VI von einer freiwilligen Versicherung ausgeschlossen, wenn er die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt hat. Der Kläger als selbstständiger Rechtsanwalt dagegen hat diese Möglichkeit nicht, obwohl auch er Pflichtmitglied des Versorgungswerks ist und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt hat.
(2) Diese Ungleichbehandlung ist nach einem mittleren Rechtfertigungsmaßstab zu überprüfen, also allgemein nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie knüpft grundsätzlich zwar an einen abstrakten Sachverhalt und nicht an ein persönliches Merkmal an. Ob eine Person abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, obliegt zunächst ihrer eigenen freien Entscheidung. Gleichwohl ist hier eine Rechtfertigung vonnöten, die über das bloße Willkürverbot hinausgeht. Die betroffenen Rechtsanwälte können nämlich die Begünstigung nur mit hohem Aufwand und nicht in jedem Fall erfolgreich erreichen. Ein selbstständiger Rechtsanwalt muss z.B. auch eine Stelle als angestellter Anwalt finden, um sich den Weg zu einer Beitragsrückerstattung zu eröffnen. Außerdem haben sich selbstständige Rechtsanwälte in der Regel beruflich und auch im Hinblick auf ihre Altersvorsorge eingerichtet, sodass ein Wechsel in eine abhängige Beschäftigung kaum zumutbar ist. Es stehen auch keine anderen Wege zur Verfügung, um zu einer Beitragserstattung zu gelangen. So kann ein selbstständiger Anwalt z.B. nicht zunächst eine Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 SGB VI beantragen und sich sodann von dieser befreien lassen. Grundsätzlich sind zwar Befreiungen auch bei Pflichtversicherungen auf Antrag möglich (BSG SozR 3-2940 § 7 Nr. 2). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die berufsständische Versorgung schon bestanden hatte, als die Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 SGB VI beantragt wurde, in diesem Falle steht dem späteren Befreiungsantrag nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI der Einwand widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) entgegen, wenn sich nicht nach Beginn der Pflichtversicherung die für sie maßgeblichen Verhältnisse wesentlich geändert haben (BSG SozR 2400 § 7 Nr. 4). Andererseits ist das genannte Differenzierungsmerkmal auch nicht so unabänderlich wie z.B. die Stellung als Arbeiter, als Verheirateter oder als Angehöriger eines bestimmten Bundeslandes. Nur in solchen Fällen hat das BVerfG eine besonders strenge Prüfung verlangt.
(3) Diesen Anforderungen genügt die Differenzierung.
(a) Es spricht einiges dafür, dass bereits der Gedanke der Typisierung und Generalisierung die Ungleichbehandlung rechtfertigt. Negativ betroffen sind nur jene selbstständigen Rechtsanwälte, die einer Pflichtmitgliedschaft in einem Versorgungswerk unterliegen und die allgemeine Wartezeit nicht zurückgelegt haben. Dies dürfte ein überschaubarer Personenkreis sein. Auch ist der Eingriff in den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv, da eine Rückerstattung ohnehin nur möglich ist, wenn die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt ist. Dies sind höchstens 59 Monate. Er umfasst außerdem nur die Teile der Beiträge, die der Versicherte selbst getragen hat (§ 210 Abs. 3 Satz 1 SGB VI). Nicht zurückerstattet werden Arbeitgeberanteile und Beiträge, zu denen der Versicherte nicht beigetragen hat (Nachversicherung, Wehr- und Zivildienst).
(b) Letztlich kann dieser Punkt jedoch offen bleiben. Zwischen selbstständigen und beschäftigten Rechtsanwälten bestehen auch inhaltlich ausreichende, zur Rechtfertigung geeignete Unterschiede
Der Gesetzgeber verfolgt mit der Differenzierung zum einen das Ziel, lediglich solchen Versicherten einen Rückerstattungsanspruch auf ihre Beiträge einzuräumen, bei denen ausreichend sichergestellt ist, dass sie außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung eine ausreichende Altersabsicherung aufbauen. Die einzelnen Tatbestände der Versicherungsfreiheit in §§ 5, 230 SGB VI und der Befreiung von der Versicherungspflicht nach §§ 6, 231 SGB VI knüpfen durchgängig an eine andere Altersabsicherung an, der hier einschlägige § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI an eine ausreichende Absicherung in einem berufsständischen Versorgungswerk. Jene Versicherten, die eine derartige andere Altersabsicherung haben, erhalten die Möglichkeit einer freiwilligen Mitgliedschaft in der Rentenversicherung nur, wenn sie bereits eine enge Beziehung zu diesem Versicherungssystem aufgebaut hat, nämlich die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. In diesen Fällen kann der Gesetzgeber davon ausgehen, dass der betroffene Versicherte einen nennenswerten Anteil seiner Altersabsicherung aus dem System der gesetzlichen Rentenversicherung ziehen wird. Damit dieser Anteil ausgebaut werden kann bzw. sein Wert nicht verfällt, erhält er die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern. Hat er die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt, bleibt die Vermutung bestehen, dass er eine insgesamt ausreichende Altersabsicherung außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung aufgebaut hat bzw. während seines weiteren Berufslebens aufbauen wird (vgl. BVerfG SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr. 19; BSG SozR 2200 § 1233 Nr. 22; BSG SozR 3-5750 Art. 2 § 6 Nr. 2). Zum anderen will der Gesetzgeber mit § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB VI, jener Vorschrift, die hier den Erstattungsanspruch aus § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI ausschließt, Doppelversicherungen verhindern (siehe oben).
Die Differenzierung zwischen selbstständigen und abhängig beschäftigten Rechtsanwälten ist zur Sicherstellung einer ausreichenden Altersabsicherung geeignet. Bei selbstständigen Rechtsanwälten wie dem Kläger ist eine ausreichende Alterssicherung außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung aus mindestens drei Blickwinkeln heraus nicht gleichermaßen sichergestellt wie bei angestellten Rechtsanwälten. Zunächst ist die Altersabsicherung im berufsständischen Versorgungswerk - das ist hier im Falle des Klägers das baden-württembergische - für selbstständige und angestellte Anwälte durchaus unterschiedlich ausgestaltet. Es gibt nämlich Unterschiede in der Gestaltung des Beitragsrechts. Die Beiträge aber wirken sich nach § 22 Abs. 1 der Satzung auf die Höhe der Leistungen aus. § 12 Abs. 1 bis 5 der Satzung sehen verschiedene Möglichkeiten zur Verringerung des Beitrags vor. Diese gelten aber nur für freiberuflich tätige Anwälte, denn nach § 12 Abs. 6 der Satzung bestehen sie nicht für Anwälte, die wegen ihrer Mitgliedschaft im Versorgungswerk von der Rentenversicherungspflicht befreit wurden. Insbesondere kann nur ein freiberuflich tätiger Anwalt unter 45 Jahren nach § 12 Abs. 4 Satz 1 der Satzung während der ersten 36 Monate seiner Tätigkeit beantragen, lediglich den halben Pflichtbeitrag zu leisten. Weiterhin können miteinander verheiratete Anwälte ihren Gesamtbeitrag auf 1,5 eines Regelbeitrags verringern (§ 12 Abs. 3 der Satzung). Zum zweiten kann der Staat bei angestellten Anwälten kontrollieren, ob im Einzelfall tatsächlich eine ausreichende Absicherung besteht, ist dies nicht der Fall, wird ihnen die Befreiung verweigert und sie bleiben versicherungspflichtig, auch wenn sie dem Grunde nach, womöglich zwangsweise, in ein anderes Alterssicherungssystem einbezogen sind. Bei Selbstständigen besteht diese Überprüfungsmöglichkeit im Einzelfall nicht, weil sie gar keinen Befreiungsantrag stellen müssen, um eine Rentenversicherungspflicht zu beenden. Und drittens bleiben angestellte Anwälte wegen ihrer abhängigen Beschäftigung grundsätzlich in einer Beziehung zur gesetzlichen Rentenversicherung. Sofern ihre Altersabsicherung außerhalb der Rentenversicherung endet, z.B. weil sich ein Land der Bundesrepublik entschließt, die berufsständische Absicherung aufzuheben oder als freiwillig auszugestalten, was der Bund nicht verhindern könnte (Art. 70 Abs. 1 GG), dann fallen angestellte Anwälte ohne Weiteres wieder in die gesetzliche Rentenversicherung, weil ihre Befreiung erlischt, selbstständige nicht, sie blieben womöglich ohne Absicherung.
Auch zur Erreichung des weiteren Ziels, der Vermeidung einer Doppelversicherung, ist § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB VI geeignet. Es verhindert eine solche Doppelversicherung bei beiden Gruppen gleichermaßen schwach: Ein angestellter Anwalt kann auf einen Befreiungsantrag nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI verzichten und bleibt dann - neben seiner Mitgliedschaft im Versorgungswerk - Pflichtmitglied in der Rentenversicherung. Ein selbstständiger Anwalt hat diese Möglichkeit nicht, deshalb gibt ihm der Gesetzgeber die Möglichkeit, freiwilliges Mitglied zu werden.
Die Ungleichbehandlung ist im Hinblick auf beide Ziele auch erforderlich und den betroffenen selbstständig tätigen Rechtsanwälten zumutbar. Bei der Erforderlichkeit ist zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem Gesagten nur selbstständigen Rechtsanwälten offensteht, zunächst eine Begünstigung darstellt, weil sie eine zusätzliche Handlungsoption verschafft. Der Ausschluss von Rückerstattungsanspruch ist nur eine Folgeregelung. Beide Vorschriften müssen aber im Zusammenhang gesehen werden (so auch LSG Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 17); hierbei lässt sich kaum sagen, ob die Regelung im Einzelfall mehr belastet oder mehr begünstigt. Aber auch wenn man den Ausschluss des Rückerstattungsanspruch für schwerer wiegend hält als die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung, ist die Belastung erforderlich und zumutbar. Gäbe man (auch) den Betroffenen wie dem Kläger einen solchen Anspruch, so gingen die bisher in der Rentenversicherung erworbenen Anwartschaften und die zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten verloren. Träte der Betroffene später einmal wieder in die gesetzliche Rentenversicherung ein, und sei es als freiwillig Versicherter nach § 7 Abs. 1 SGB VI, müsste er z.B. die allgemeine Wartezeit erneut vollständig zurücklegen. Der Ausschluss von Rückerstattungsansprüchen wiegt auch nicht sonderlich schwer. Der Anspruch umfasst, wie schon ausgeführt, höchstens 59 Beitragsmonate, und von diesen in aller Regel nur einen Teil der gezahlten Beiträge. Hierbei wird es sich in aller Regel nicht um sonderlich hohe Beiträge handeln. Auch der Betrag von EUR 700,03, der im Falle des Klägers zurückerstattet würden, stellt keine unzumutbare Beeinträchtigung dar. Zumutbar ist § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI vor allem auch deshalb, weil diese Norm die Erstattung nicht endgültig ausschließt. Erreicht ein Versicherter wie der Kläger die Regelaltersgrenze, ohne in die gesetzliche Rentenversicherung zurückgekehrt zu sein, kann er nach § 210 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI gleichermaßen Rückerstattung verlangen. Seine Einbuße ist daher nur der Zinsverlust aus dem Ausschluss einer früheren Erstattung. Dies ist wegen des regelmäßig nicht sehr hohen Erstattungsbetrags eine geringfügige Belastung.
bb) Weiterhin ist es richtig, dass der Gesetzgeber mit dem Regelungssystem in § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VI jedem nicht Versicherungspflichtigem die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung eröffnet und damit von einer Betragserstattung ausschließt, insbesondere allen Selbstständigen, die nicht nach einem der Sondertatbestände in § 2 SGB VI versicherungspflichtig sind. Der Gesetzgeber differenziert hier nicht zwischen solchen Selbstständigen, die anderweitig adäquat für ihr Alter abgesichert sind, etwa über eine berufsständische Pflichtversicherung, und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist. Diese Gleichbehandlung ist jedoch ohne Weiteres gerechtfertigt. Wie bereits ausgeführt, muss sie nur dem Willkürverbot genügen. Es muss also nur ein vernünftiger Grund dafür bestehen, zwischen beiden Gruppen nicht zu differenzieren. Hierzu reicht die bereits genannte Unsicherheit im Hinblick auf die dauerhafte Sicherstellung einer anderweitigen Altersabsicherung, die auch bei Selbstständigen mit Pflichtmitgliedschaft in einem Versorgungswert besteht, aus.
cc) Auch die vom Kläger gerügte weitere Ungleichbehandlung zwischen selbstständigen Rechtsanwälten mit und ohne Nebentätigkeit führt nicht zur Verfassungswidrigkeit der Regelung.
Der Kläger zielt mit diesem Vortrag auf § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI. Nach dieser Vorschrift erstreckt sich eine nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erteilte Befreiung auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese in Folge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für diese Zeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet. Der Kläger meint, ein selbstständiger Rechtsanwalt könne eine solche befristete (aber über der Geringfügigkeitsgrenze liegende) Tätigkeit aufnehmen, sich von dieser befreien lassen, wodurch er - zeitweise - nach § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB VI von der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen sei, sodass er während dieser Tätigkeit Erstattung aller seiner Beiträge nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI verlangen könne.
Diesen Inhalt hat § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI nicht. Die Norm "erstreckt" eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI auf die Nebentätigkeit. Es muss also schon vorher eine Befreiung (von der Haupttätigkeit) vorgelegen haben (Gürtner, Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 6 Rn. 31, Stand 31). Auch eine Erstreckung nach § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI kommt daher nur für angestellte Rechtsanwälte in Betracht, die über eine generelle Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI verfügen (Dankelmann, a.a.O., § 6 Rn. 154). Selbstständige Anwälte kommen nicht in den Genuss einer Erstreckung. Dies hat auch das LSG Nordrhein-Westfalen entschieden (Urteil vom 16. Juli 2001, L 3 RA 73/00, veröffentlicht in Juris). Es hat hierzu ausgeführt, bei selbstständigen Anwälten fehle es "bereits an einem Befreiungstatbestand, der auf die Nebentätigkeit erstreckt werden kann, vielmehr erstrebt der Kläger eine Erstreckung seiner ‚Nicht-Versicherungspflicht’ auf die versicherungspflichtige Nebentätigkeit. ( ) Der von der Beklagten hierfür als Rechtsgrundlage beanspruchte § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI ist nicht einschlägig. Diese Vorschrift setzt eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach den vorangegangenen Absätzen voraus, greift aber nicht, wenn eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, die gar nicht zur Versicherungspflicht dem Grunde nach führt." Diese Entscheidung hat das BSG - aus formellen Gründen - bestätigt (Urteil vom 29. Juli 2003, B 12 RA 6/01 R, veröffentlicht in Juris). Dieser Ansicht ist zu folgen. Bestünde die Möglichkeit, die der Kläger skizziert, käme dies einer Umgehung der §§ 210 Abs. 1 Nr. 1, 7 Abs. 2 Satz 1 SGB VI gleich. Vor diesem Hintergrund erscheint es auch zweifelhaft, dass die Beklagte dem Kläger für seine Nebentätigkeit bei dem Bundestagsabgeordneten von Oktober bis Dezember 2000 einen Befreiungsbescheid erteilt hat.
Selbst wenn jedoch ein selbstständiger Anwalt über eine befristete Nebentätigkeit eine eigenständige Befreiung erlangen und damit einen Rückerstattungsanspruch geltend machen könnte, so läge in der Tatsache, dass er nebenbei eine dem Grunde nach versicherungspflichtige Beschäftigung ausübt, ein ausreichender Grund zur Differenzierung gegenüber einem Anwalt, der nur selbstständig tätig ist. Es ist dem Gesetzgeber unbenommen, an eine selbständige Tätigkeit gänzlich andere Rechtsfolgen zu knüpfen als an ein Beschäftigungsverhältnis. Dies ist Strukturmerkmal des gesamten Sozialversicherungsrechts, das i.d.R. allein Beschäftigungsverhältnisse versicherungspflichtig stellt, ohne dass dies gleichheitswidrig wäre (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rn. 22). Eine solche Differenzierung darf auch an eine abhängige Nebentätigkeit anknüpfen, die immerhin oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze liegen muss, auch wenn sie befristet ist.
c) Die angegriffene Regelung verstößt auch nicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 GG. Das Vorenthalten einer staatlichen Leistung - hier eines Anspruchs auf Beitragsrückerstattung - kann nicht in ein Freiheitsrecht eingreifen. Dem Kläger wird kein seiner eigenen Entscheidung unterfallenes Verhalten erschwert oder unmöglich gemacht. Aus Art. 2 Abs. 1 GG können grundsätzlich keine Ansprüche auf Leistungen oder wie im vorliegenden Fall auf die Rückerstattung gezahlter Beiträge geltend gemacht werden. Die früher bestehende Versicherungspflicht, aufgrund deren der Kläger die Beiträge gezahlt hat, war ihrerseits verfassungsmäßig. Die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung nach § 7 Abs. 1 SGB VI ist wie ausgeführt eine Begünstigung und kann daher schon nicht in Grundrechte der Betroffenen eingreifen, zumal der Beitritt in die Versicherung der freien Entscheidung des Betroffenen obliegt.
3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG lagen nicht vor. Anders als das SG gemeint hat, kommt der Rechtssache insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Die aufgeworfenen Rechtsfragen lassen sich aus der bisherigen Rechtsprechung des BSG und insbesondere des BVerfG ohne Weiteres beantworten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die obergerichtliche Rechtsprechung zu dieser Problematik erneut klärungsbedürftig geworden ist.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Erstattung von zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Beiträgen.
Der Kläger ist am 1970 geboren. Bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich Beklagte) waren nach dem Versicherungsverlauf vom 02. Juni 1999 insgesamt 44 Monate mit Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt. Es handelt sich um 14 Monate für Wehr- oder Zivildienst von Oktober 1990 bis November 1991, 26 Monate für eine versicherungspflichtige Beschäftigung vom 01. September 1996 bis 07. Oktober 1998, wobei für die Zeit vom 01. Oktober 1996 bis 07. Oktober 1998 und das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg Beiträge im Wege der Nachversicherung (Rechtsreferendariat) entrichtete (Nachversicherungsbescheinigung vom 29. März 1999), sowie vier von der Bundesagentur für Arbeit gemeldete Monate vom 15. November 1998 bis zum 08. Februar 1999. Seit dem 06. Oktober 1999 ist der Kläger als Rechtsanwalt selbstständig tätig und Mitglied des Versorgungswerks für Rechtsanwälte Baden-Württemberg. Die Beklagte leitete gezahlte Nachversicherungsbeiträge an das Versorgungswerk weiter (Schreiben vom 19. November 1999). Vom 01. Oktober bis 31. Dezember 2000 war der Kläger zusätzlich als wissenschaftlicher Mitarbeiter eines Bundestagsabgeordneten tätig. Für diese Beschäftigung befreite ihn die Beklagte mit Bescheid vom 15. Februar "2000" (richtig 2001) nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Erstmals mit Schreiben vom 04. Juli 2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Rückzahlung der Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung, die er während seiner abhängigen Beschäftigungen entrichtet hatte. Diesen Antrag wiederholte er während eines Verfahrens zur Kontenklärung unter dem 24. Juli 2006. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 04. August 2006 ab. Die Erstattungsvoraussetzungen seien nicht erfüllt, weil das Recht zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehe. Unerheblich sei, ob auch tatsächlich freiwillige Beiträge gezahlt würden. Ferner seien die Erstattungsvoraussetzungen nicht erfüllt, weil eine laufende Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vorliege. Der Kläger sei nur für die Zeit vom 01. Oktober bis 31. Dezember 2000 von der Rentenversicherungspflicht befreit gewesen. Der Kläger erhob unter dem 08. August 2006 Widerspruch. Er trug vor, er sei als selbstständiger und nicht als abhängig beschäftigter Rechtsanwalt tätig. Damit liege nicht nur ein Befreiungsgrund nach § 6 SGB VI vor, sondern es fehle bereits an den Voraussetzungen des § 1 SGB VI für eine Versicherungspflicht dem Grunde nach. Ein Recht zur freiwilligen Versicherung bestehe nicht, da sämtliche Einkünfte aufgrund der Mitgliedschaft im Versorgungswerk beitragspflichtig seien. § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI sei so auszulegen, dass ein Anspruch auf Beitragserstattung auch dann bestehe, wenn eine freiwillige Versicherung zwar rechtlich möglich wäre, wegen einer gleichzeitigen Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk dann aber eine Doppelzahlung an Rentenversicherungsbeiträgen bestünde. Anderenfalls liege ein Gleichheitsverstoß z.B. gegenüber anderen Selbstständigen vor, die keiner Rentenversicherungspflicht in einem Versorgungswerk unterlägen. Auch habe er die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt, sodass er aufgrund der bisher bestehenden Beitragsentrichtung keinerlei rentenrechtliche Ansprüche habe.
Nachdem ihn die Beklagte unter dem 08. August 2006 darauf hingewiesen hatte, dass eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wegen der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgung nicht vorliege, beantragte der Kläger unter dem 11. August 2006, ihn in seiner selbstständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt von der Rentenversicherungspflicht zu befreien. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19. Dezember 2006 ab. Der Kläger sei nicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig, da er für mehrere Auftraggeber tätig sei. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 05. März 2007 eine Bestätigung des Versorgungswerks, dass er dort Pflichtmitglied sei, eingereicht hatte, überprüfte die Beklagte den Bescheid vom 19. Dezember 2006, lehnte eine Rücknahme jedoch ab (Bescheid vom 02. April 2007). Zur Begründung führte sie ergänzend aus, die alleinige Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung stelle noch keinen Befreiungstatbestand dar.
Nachdem beide Ablehnungsbescheide bindend geworden waren, wies die Widerspruchsstelle der Beklagten am 25. Juli 2007 den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 08. August 2006 zurück. Der Kläger könne keine Beitragserstattung verlangen. Eine Beitragserstattung sei nur dann zulässig, wenn das Recht zur freiwilligen Versicherung nicht bestehe. Dieses Recht hätten grundsätzlich alle nicht versicherungspflichtigen Deutschen im In- und Ausland. Lediglich nach § 7 Abs. 2 SGB VI könnten sich von der Versicherungspflicht befreite Personen nur dann freiwillig versichern, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt hätten. Der Kläger sei nicht von einer gesetzlichen Versicherungspflicht wegen der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung befreit. Er sei daher zur freiwilligen Versicherung berechtigt.
Der Kläger erhob am 22. August 2007 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG). Er teilte mit, nach einer Probeberechnung der Beklagten ergebe sich ein Erstattungsbetrag von EUR 700,03. Ansonsten vertiefte er sein Vorbringen aus dem Vorverfahren. § 210 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 SGB VI in der Auslegung der Beklagten verletze den Gleichheitsgrundsatz. § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB VI sei einschränkend auszulegen. Der zuständige Bundestagsausschuss habe die Norm damit begründet, dass die dort genannten Personen bereits anderweitig angemessen gesichert seien oder in eine solche Stellung hineinwüchsen und daher des Schutzes der gesetzlichen Rentenversicherung nicht bedürften. Dies sei aber auch bei der Mitgliedschaft in einem gesetzlichen Versorgungswerk der Fall. Weiter habe der Ausschuss angeführt, die Vorschrift solle eine Doppelversicherung vermeiden. Bei ihm sei jedoch eine Doppelversicherung gegeben. Infolge der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte seit Oktober 1999 würden sich im Falle einer freiwilligen Versicherung zwei öffentlich-rechtliche Rentenmitgliedschaften ergeben. Ihm als Selbstständigem werde die Möglichkeit der Beitragserstattung verwehrt, während ein nicht selbstständiger nicht Versicherungspflichtiger mit vergleichbaren Beitragszeiten wegen der nicht erfüllten Wartezeit die Beiträge zurückverlangen könne. Diese Ungleichbehandlung sei ausschließlich für diejenigen Selbstständigen gerechtfertigt, die keiner Pflichtmitgliedschaft in einem Versorgungswerk unterworfen seien, denn bei ihnen bestehe keine Gefahr einer Doppelversicherung. Dies sei bei Angehörigen der freien Berufe nicht der Fall. Auch bei einer freiwilligen Versicherung bei der Beklagten bleibe die Pflichtversicherung beim Versorgungswerk bestehen. Er könne nicht auf eine Erstattung seiner Beiträge bei Erreichen der Regelaltersgrenze verwiesen werden. Ihm entstehe ein relevanter Schaden, wenn er über mehrere Jahrzehnte keine Erstattung beanspruchen könne. Könne er den Betrag bereits jetzt als Sonderzahlung im Versorgungswerk oder in einer privaten Rentenversicherung anlegen, so lasse sich eine erhebliche Rendite erwirtschaften. Bei einer Rückgewähr nach Jahrzehnten sei sogar ein erheblicher Wertverlust durch Inflation wahrscheinlich.
Die Beklagte trat der Klage entgegen.
Mit Urteil vom 11. Dezember 2008 wies das SG die Klage ab und ließ die Berufung zu. Die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI seien nicht erfüllt. Der Kläger unterliege zwar als selbstständiger Rechtsanwalt nicht der Versicherungspflicht, insbesondere nicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI. Der Kläger sei als nicht versicherungspflichtiger selbstständiger Rechtsanwalt nach § 7 Abs. 1 SGB VI berechtigt, sich freiwillig zu versichern. § 7 Abs. 2 SGB VI sei nicht anwendbar, da der Kläger weder versicherungsfrei nach § 5 SGB VI noch gemäß § 6 SGB VI von der Versicherungspflicht befreit sei. Die Befreiung von der Versicherungspflicht habe die Beklagte abgelehnt. § 7 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sei ebenfalls nicht einschlägig, da der Kläger nicht wegen Geringfügigkeit der selbstständigem Tätigkeit versicherungsfrei sei. Eine analoge Anwendung des § 210 SGB VI komme nicht in Betracht. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 210 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 7 SGB VI habe es nicht. Der allgemeine Gleichheitssatz sei nicht verletzt. Er verbiete es, wesentlich gleiche Sachverhalte willkürlich ungleich und wesentlich ungleiche Sachverhalte willkürlich gleich zu behandeln. Die vom Kläger gerügte willkürliche Gleichbehandlung mit anderen Selbstständigen, bei denen keine Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständische Versorgungseinrichtung bestehe, liege nicht vor. Es könne dahinstehen, ob hier tatsächlich wesentlich ungleiche Sachverhalte gleich behandelt würden. Zumindest sei eine solche Gleichbehandlung nicht willkürlich. Die Beitragserstattung in § 210 SGB VI gehe auf die Vorgängervorschrift des § 1303 der Reichsversicherungsordnung (RVO) zurück und sei 1957 im Hinblick auf die damalige Erschwerung des Weiterversicherungsrechts eingeführt worden. Sie solle denjenigen einen Ausgleich bieten, die vom Verlust dieses Rechts betroffen seien. Bei bestehendem Weiterversicherungsrecht bestehe ein solches Bedürfnis nicht. Zudem könne unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes die Beitragserstattung nur zusammen mit dem Recht der freiwilligen Versicherung gesehen werden. Dieses Recht könne aber grundsätzlich nur als Vorteil gewertet werden, sodass die gesetzliche Regelung jedenfalls nicht erkennbar sachwidrig sei. Die Eigentumsgarantie sei ebenfalls nicht verletzt. Ein verfassungswidriger Eingriff scheide bereits deshalb aus, weil der Beitragserstattungsanspruch nicht der existenziellen Sicherung des Einzelnen diene und keine Unterhaltsersatzfunktion habe. Außerdem würden dem Kläger seine erworbenen Rentenanwartschaften nicht entzogen.
Gegen das Urteil, das ihm am 18. Dezember 2008 zugestellt worden ist, hat der Kläger am 14. Januar 2009 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt. Er hält an seiner Ansicht fest, dass § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI ohne verfassungskonforme Auslegung gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung stehe nach § 7 Abs. 1 SGB VI allen Selbstständigen offen, gleich ob eine anderweitige Versicherungspflicht, namentlich in einem öffentlich-rechtlichen Versorgungswerk, bestehe oder nicht. Dagegen habe der Gesetzgeber in § 7 Abs. 2 SGB VI für eine andere Fallgruppe, nämlich versicherungsfreie oder von der Versicherungspflicht befreite Personen, eine differenzierte Regelung getroffen, die das Kriterium der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit einbeziehe. Ferner liege auch eine nicht gerechtfertigte Differenzierung zwischen wesentlich gleichen Sachverhalten vor, und zwar innerhalb der Gruppe der Selbstständigen mit Pflichtmitgliedschaft in einem Versorgungswerk: Diejenigen, die auf Grund einer anderen Tätigkeit rentenversicherungspflichtig seien, könnten sich von dieser Versicherungspflicht nach § 6 SGB VI befreien lassen. Dies sei nicht möglich für solche Selbstständige, die keine weitere, rentenversicherungspflichtige Tätigkeit ausübten. Diese Ungleichbehandlung sei zwar innerhalb der Regelungen über die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung sinnvoll und stelle noch keinen Gleichheitsverstoß dar. Ein solcher sei aber gegeben, weil der Gesetzgeber diese Unterscheidung ohne Modifizierung auf die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs übertrage. Eine Erstattung sei vollumfänglich möglich, soweit eine Befreiung von der Versicherungspflicht hinsichtlich einer weiteren, (Neben-)tätigkeit vorliege, nicht jedoch, wenn wegen Fehlens einer solchen Tätigkeit eine Befreiung ausscheide. Alle genannten Gleich- und Ungleichbehandlungen seien nicht gerechtfertigt. Die Erstattung der Beiträge nach Erreichen der Regelaltersgrenze genüge hierzu nicht. Hieraus entstehe ein relevanter Schaden, der schon im Hinblick auf die Zinsverluste einen hinreichend intensiven Gleichheitsverstoß ergebe. Auch die Voraussetzungen einer im Sozialversicherungsrecht zulässigen generalisierenden, typisierenden oder pauschalierenden Regelung seien nicht gegeben. Der Gesetzgeber könne ohne Weiteres § 210 SGB VI dahin erweitern, dass auch für Versicherte mit dem Recht der freiwilligen Versicherung ein Erstattungsanspruch entstehe, wenn sie die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI erfüllten. Eine Vielzahl Selbstständiger, etwa Ärzte und Anwälte, übe vor der Aufnahme der Tätigkeit im Laufe der Ausbildung oder des Studiums versicherungspflichtige Beschäftigungen aus.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 11. Dezember 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 04. August 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2007 zur Erstattung von EUR 700,03 zu verurteilen, hilfsweise den Rechtsstreit nach Art. 100 des Grundgesetzes auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verkenne den Normzweck des § 210 Abs. 1 Nr.1 SGB VI. Hiernach sei eine Beitragserstattung nur vorgesehen, wenn das Recht zur freiwilligen Versicherung nicht bestehe. Auf den Grund komme es dabei nicht an. Gäbe es diese Vorschrift nicht, könnten versicherungsfreie Versicherte, die die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt hätten, keine Rentenleistungen aus den gezahlten Beiträgen erhalten, da sie die fehlenden Monate nicht durch freiwillige Beiträge ergänzenden könnten. Der Kläger dagegen könne durch Zahlung freiwilliger Beiträge die allgemeine Wartezeit erfüllen. Dem stehe nicht die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk entgegen. Es entstehe keine aufgezwungene Doppelbelastung, da der Kläger die Möglichkeit zur freiwilligen Versicherung nicht nutzen und auch nur so viel Beiträge zahlen müsse, wie an der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit fehlten. Zu den Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der streitbefangenen Normen könne sie sich als Teil der Exekutive nicht äußern.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte im Einverständnis der Beteiligten nach § 151 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die Berufung des Klägers ist nach § 153 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt und auch sonst zulässig. Sie ist insbesondere statthaft, da das SG die Berufung nach § 144 Abs. 2 SGG zugelassen hat.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG) zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Dem Kläger steht aus § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, der einzig in Betracht kommenden Grundlage, kein Anspruch auf Rückerstattung der Arbeitnehmeranteile der Beiträge zu, die er zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat. Die Beklagte hat daher seinen Antrag mit dem Bescheid vom 04. August 2006 zu Recht abgelehnt.
1. Nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI werden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung auf Antrag solchen Versicherten erstattet, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben. § 210 Abs. 2 SGB VI schreibt ergänzend vor, dass Beiträge nur erstattet werden, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.
a) Der Kläger ist in seiner Tätigkeit als selbstständiger Rechtsanwalt nicht rentenversicherungspflichtig. Keiner der in § 2 SGB VI genannten Tatbestände für eine Versicherungspflicht selbstständig Tätiger trifft auf ihn zu. Insbesondere ist er nicht als Selbstständiger mit überwiegend nur einem Auftraggeber nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig. Als selbstständiger Rechtsanwalt hat er mehrere Mandanten. Dass diese Versicherungspflicht nicht vorliegt, hat die Beklagte in ihren bindenden Bescheiden vom 19. Dezember 2006 und 02. April 2007 festgestellt. Auch kein sonstiger Versicherungspflichttatbestand, etwa aus § 3 SGB VI, trifft auf den Kläger zu. Der Kläger ist in seiner Tätigkeit als selbstständiger Anwalt auch nicht auf Grund eines eigenen Antrags pflichtversichert (§ 4 Abs. 2 SGB VI).
b) Ein Erstattungsanspruch aus § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI besteht jedoch deshalb nicht, weil der Kläger das Recht zur freiwilligen Versicherung hat.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB VI kann sich grundsätzlich jede Person freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichern, wenn sie nicht versicherungspflichtig ist und das 16. Lebensjahr vollendet hat. § 7 Abs. 2 SGB VI schränkt diese Befugnis jedoch ein. Nach Satz 1 dieser Vorschrift können sich Personen, die versicherungsfrei oder von der Versicherung befreit sind, nur dann freiwillig versichern, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Eine im Ergebnis gleiche Regelung (die lediglich auf die Entrichtung von Beiträgen für sechzig Kalendermonate anstatt auf die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit abstellte), hatten schon die Vorgängerregelungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 1233 Abs. 1a RVO und § 10 Abs. 1a des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG), beide in der Fassung des Rentenreformgesetzes (RRG 1972) vom 16. Oktober 1972 (BGBl I S. 1965), enthalten. § 7 Abs. 2 Satz 2 SGB VI schreibt ergänzend vor, dass dieser Ausschluss nicht für Personen gilt, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit versicherungsfrei sind.
Der Kläger ist älter als 16 Jahre und nicht versicherungspflichtig.
Sein Weiterversicherungsrecht ist auch nicht durch § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB VI ausgeschlossen.
aa) Zwar hat er die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt, denn sein Versicherungsverlauf wies zum Zeitpunkt seines Erstattungsantrags lediglich 44 Monate mit Beitragszeiten aus, mithin weniger als die nach § 50 Abs. 1 Satz 1, § 51 Abs. 1 SGB VI nötigen 60 Monate.
bb) Der Kläger ist jedoch nicht versicherungsfrei oder von der Versicherung befreit im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB VI.
Diese Vorschrift betrifft Personen, die dem Grunde nach als Versicherungspflichtige in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen sind, die jedoch aufgrund der Sonderregelungen in § 5 oder § 230 SGB VI von dieser Versicherungspflicht kraft Gesetzes ausgenommen oder die sich nach § 6 bzw. § 231 SGB VI von einer solchen Versicherungspflicht auf Antrag haben befreien lassen (Dankelmann, in: JurisPK SGB VI, § 7 Rdnr. 40). Hierzu gehört der Kläger nicht. § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB VI kann nicht so ausgelegt werden, dass sie auch solche Personen von der freiwilligen Versicherung ausschließt, die bereits dem Grunde nach nicht in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen sind, also nach keinem Tatbestand versicherungspflichtig wären. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) - gerade für selbstständig tätige Rechtsanwälte - zu § 10 Abs. 1a AVG bereits entschieden (Urteil vom 28. Juni 1990, 4 RA 12/09, veröffentlicht in Juris Rn. 14 ff.). Eine solche Einbeziehung nicht Versicherungspflichtiger ginge über den möglichen Wortsinn der Vorschrift hinaus. Dieser ist eindeutig, denn der Gesetzgeber benutzt die Begriffe der Versicherungsfreiheit und der Befreiung von der Versicherungspflicht im SGB VI einheitlich. Nötig wäre daher nicht nur eine extensive Auslegung, sondern eine Analogie zwischen nicht Versicherungspflichtigen einer- und Versicherungsfreien und von der Versicherungspflicht Befreiten andererseits.
cc) Eine solche Analogie zu § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB VI ist nicht möglich.
Auch im Sozialrecht können gesetzliche Regelungen über ihren - denkbaren - Wortsinn hinaus analog angewandt werden. Für eine solche analoge Anwendung müssen eine unbewusste planwidrige Regelungslücke und eine Gleichartigkeit der zu regelnden Sachverhalte vorliegen (vgl dazu z.B. BVerfGE 82, 6, 11 f; 116, 69, 83 f.; BSG SozR 4-1300 § 63 Nr 3 Rn 14), also eine gewichts- und interessenmäßig vergleichbare Situation (BSG SozR 4-2500 § 73 Nr. 1 Rn. 16). Allerdings sind spezielle Vorschriften, die auf eine besondere Materie zugeschnitten sind, wegen ihres Ausnahmecharakters nicht verallgemeinerungsfähig (BSG SozR 3-2500 § 4 Nr. 1). Dies gilt insbesondere bei belastenden Regelungen. Solche Vorschriften, insbesondere dann, wenn sie den Charakter von Grundrechtseingriffen haben, können auch außerhalb des Strafrechts (Art. 103 Abs. 2 GG) in aller Regel nicht erweiternd ausgelegt oder analog angewandt werden (BVerfGE 71, 354, 362 f.).
In diesem Fall kann offen bleiben, ob eine planwidrige Regelungslücke vorliegt. Allerdings erscheint zweifelhaft, dass der Gesetzgeber im Zusammenspiel von § 210 Abs. 1 Nr. 1 und § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB VI die besondere Lage selbstständiger Rechtsanwälte (und anderer Freiberufler) mit einer Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk gesehen hat. Seine Begründung zu § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB VI (und den Vorgängerregelungen) war, eine Doppelversicherung auszuschließen (BSG SozR 2200 § 1233 Nr. 23; Wannagat, SGB VI, Stand Februar 2006, § 7 Rn. 7). Eine solche Doppelversicherung bestünde bei angestellten Rechtsanwälten, die sich im Hinblick auf ihre anderweitige Alterssicherung im Versorgungswerk nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB VI von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien ließen, zugleich aber freiwillige Beiträge entrichten wollten. Bei dem Kläger ist die Sachlage letztlich identisch: Auch er ist im Versorgungswerk abgesichert, gleichwohl soll ihm die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zustehen. Dass auch selbstständige Rechtsanwälte pflichtweise im Versorgungswerk abgesichert sein können, hat der Gesetzgeber womöglich nicht berücksichtigt, zumal diese Pflichtmitgliedschaft für selbstständige Rechtsanwälte erst später als §§ 10 Abs. 1a AVG, 1233 Abs. 1a RVO i.d.F. des RRG 1972 eingeführt wurde, in Baden-Württemberg erst durch das Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (RAVG) vom 10. Dezember 1984.
Eine Analogie scheidet jedoch schon deshalb aus, weil § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB VI eine Ausnahme zu der nach Abs. 1 der Vorschrift bestehenden grundsätzlichen Möglichkeit zur freiwilligen Versicherung darstellt und daher nicht erweiternd oder analog ausgelegt werden kann. Dies gilt umso mehr, als diese Norm nach der gesetzgeberischen Wertung eine Belastung darstellt, weil sie nämlich bestimmte Versicherte von einer freiwilligen Versicherung ausschließt.
2. Diese Auslegung des § 210 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB VI verletzt nicht Grundrechte des Klägers. Der Senat ist daher nicht gehalten, den Rechtsstreit nach Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. § 80 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) aussetzen und dem BVerfG die Frage zur Entscheidung vorlegen, ob § 210 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Grundrechte des Klägers verletzt und daher nicht mit dem GG unvereinbar ist. Wäre die Norm in der Auslegung, wie sie die Beklagte vertritt, verfassungswidrig, wäre eine solche Aussetzung und Vorlag nötig. Eine verfassungskonforme Auslegung wäre nicht möglich. Wie bereits ausgeführt, können § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI und § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB VI weder in einer Weise extensiv ausgelegt noch analog angewandt werden, die dem Kläger einen Erstattungsanspruch verschaffte. Auch eine verfassungskonforme Auslegung kann nicht über den erklärten oder ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers hinausgehen (BVerfGE 84, 212, 266 f.).
a) Der Ausschluss des Klägers von einem Erstattungsanspruch nach § 210 Abs. 1 Satz 1 SGB VI wegen seiner Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern, verletzt nicht Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Juli 2000, L 8 RA 2233/99, veröffentlicht in Juris, Rn. 18). Die angegriffene rechtliche Regelung stellt schon keinen Eingriff in die Eigentumsgarantie des GG dar. Auch dies hat das BSG in der genannten Entscheidung vom 28. Juni 1990 - gerade auch gegenüber selbstständigen Rechtsanwälten - bereits festgestellt (a.a.O., Rn. 19).
Die angegriffene Regelung tangiert nicht den Schutzbereich der Eigentumsgarantie. Ein vermögenswertes subjektives Recht öffentlich-rechtlicher Natur wird nur dann von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt, wenn es dem Einzelnen eine Rechtsposition verschafft, die derjenigen eines (zivilrechtlichen) Eigentümers entspricht, ihm also nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts zugeordnet ist und die seiner Privatnützigkeit und seiner Verfügungsbefugnis unterliegt (BVerfGE 18, 392, 397; 53, 257, 289). Eine öffentlich-rechtliche Position muss außerdem auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruhen (BVerfGE 69, 9, 19; 97, 271, 284). Für Ansprüche auf Sozialleistungen kommt nach der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG hinzu, dass sie der Existenzsicherung dienen bzw. Unterhaltsersatzfunktion haben müssen (BVerfGE 69, 272, 304; 92, 365, 405). In der gesetzlichen Rentenversicherung sind daher Ansprüche und gegebenenfalls auch Anwartschaften auf Rentenleistungen geschützt (BVerfGE 76, 256, 293; 100, 1, 32). Einfachrechtliche Ansprüche auf die Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen fallen demnach nicht in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie, schon deswegen nicht, weil sie nicht wie die Rentenleistungen selbst der Existenzsicherung dienen, sondern lediglich eine ungerechtfertigte Vermögensverschiebung, nämlich eine Beitragszahlung, rückgängig machen sollen, die nicht zu Ansprüchen auf Leistungen geführt hat. Dies ist der Rechtsgedanke der Zweckverfehlung aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Variante 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
Unabhängig von den besonderen Anforderungen an öffentlich-rechtliche bzw. sozialrechtliche Vermögenswerte liegt hier kein Eingriff vor. Eigentum im Sinne der Verfassung ist der Bestand an privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Normen, mit denen der Gesetzgeber Positionen einem Inhaber zuschreibt. Eine Beeinträchtigung der Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG liegt daher nur vor, wenn der Gesetzgeber eine derartige vermögenswerte Position, die er selbst einmal eingeräumt hat, dem Berechtigten nachträglich wieder entzieht oder in ihrem Wert vermindert. Eine solche nachteilige Rechtsänderung ist nicht ersichtlich. Dem Kläger stand nie ein Anspruch auf Beitragsrückerstattung zu, der ihm genommen worden wäre. Die Regelung des § 210 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB VI, die einen solchen Anspruch ausschließt, ist schon seit langem im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung enthalten. Die genannten Normen gelten inhaltlich unverändert bereits seit dem In-Kraft-Treten des SGB VI am 01. Januar 1992. Der Kläger hatte Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung jedoch erst ab dem 01. September 1996 gezahlt, also bereits unter Geltung dieses Rechts (die zuvor von Oktober 1990 bis November 1991 gezahlten Pflichtbeiträge betrafen den Wehrdienst des Klägers, sie waren nicht von ihnen getragen worden und wären auch nicht an ihn zurückerstattet worden). Alle rentenrechtlichen Positionen des Klägers waren daher bereits bei ihrem Entstehen damit belastet, dass ein Rückerstattungsanspruch auf die geleisteten Beiträge auch dann nicht besteht, wenn die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt würde.
b) Weiterhin ist das Gebot der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt (so auch LSG Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 16 ff.).
Der Gleichheitssatz ist beeinträchtigt, wenn vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich behandelt werden. Umgekehrt lässt Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht zu, dass wesentlich ungleiche Sachverhalte gleich behandelt werden, hier muss der Gesetzgeber - grundsätzlich - differenzieren und jeden Sachverhalt nach seiner Eigenart angemessen regeln (BVerfGE 98, 365, 385).
Jedoch kann eine solche Gleich- oder Ungleichbehandlung gerechtfertigt sein. Allerdings sind die aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Anforderungen an die Rechtfertigung der gesetzlichen Differenzierung oder ihrem Unterlassen unterschiedlich. Sie reichen je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BVerfGE 99, 367, 388; 95, 267, 316). Eine Prüfung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist insbesondere vorzunehmen, wenn der Gesetzgeber verschiedene Personengruppen und nicht nur verschiedene Sachverhalte ungleich behandelt. Eine besonders strenge Prüfung in diesen Fällen ist geboten, wenn die Benachteiligten den begünstigten Sachverhalt in ihrer Person nicht oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erfüllen können. Ebenso sind strengere Maßstäbe an die Rechtfertigung anzulegen, wenn die fragliche Differenzierung - auch - in den Schutzbereich eines anderen Grundrechts eingreift (BVerfGE 91, 346, 363), insbesondere in das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder auch die Eigentumsgarantie. Dabei muss die Prüfung um so strenger ausfallen, je intensiver die Differenzierung auch in das fragliche Freiheitsrecht eingreift. Werden dagegen allein Sachverhalte ungleich behandelt, ist eine großzügige Prüfung gestattet (BVerfGE 60, 329, 346). Bei wenig intensiven Differenzierungen und Anknüpfung an rein sachliche Maßstäbe kann eine Rechtfertigung bereits vorliegen, wenn ein nachvollziehbarer Grund vorliegt, also das Willkürverbot nicht verletzt ist. Ebenso steht dem Gesetzgeber ein größerer Freiraum zu, wenn er ungleiche Sachverhalte gleich behandelt. Angesichts der Vielfalt gesellschaftlicher Umstände und der großen Bandbreite von Merkmalen ist es ihm schlechterdings unmöglich, jeden Unterschied gesetzlich zu erfassen. Gesetze sind notwendigerweise typisierend und pauschalierend. Eben diese Erwägung, nämlich die Notwendigkeit zur Typisierung und Generalisierung von Sachverhalten, deren der Gesetzgeber anders nicht Herr werden kann, kann auch eine Ungleichbehandlung rechtfertigen (BVerfGE 71, 146, 157). Dies gilt insbesondere in Bereichen der Massenverwaltung, zu denen auch die Sozialversicherung gehört (BVerfGE 28, 324, 355). Eine solche zulässige Typisierung und Generalisierung muss aber die meisten Fälle zutreffend erfassen. Sie setzt voraus, dass nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (BVerfGE 100, 59, 90).
Der Kläger wird im Vergleich zu verschiedenen anderen Gruppen Normunterworfener anders oder gleich behandelt. Alle diese Gleich- und Ungleichbehandlungen sind jedoch gerechtfertigt.
aa) Im Vordergrund steht hierbei eine Ungleichbehandlung:
(1) Ein abhängig beschäftigter Rechtsanwalt, der nach § 5 Nrn. 1 und 2 RAVG und § 5 Abs. 2 und 3 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (im Folgenden: Satzung) Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte Baden-Württemberg ist, kann in der Situation des Klägers die Rückerstattung seiner Beiträge verlangen. Als Angestellter ist er nämlich grundsätzlich versicherungspflichtig nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Er kann sich aber nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Renten¬versicherungs¬pflicht befreien lassen. Er ist dann nach § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB VI von einer freiwilligen Versicherung ausgeschlossen, wenn er die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt hat. Der Kläger als selbstständiger Rechtsanwalt dagegen hat diese Möglichkeit nicht, obwohl auch er Pflichtmitglied des Versorgungswerks ist und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt hat.
(2) Diese Ungleichbehandlung ist nach einem mittleren Rechtfertigungsmaßstab zu überprüfen, also allgemein nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie knüpft grundsätzlich zwar an einen abstrakten Sachverhalt und nicht an ein persönliches Merkmal an. Ob eine Person abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, obliegt zunächst ihrer eigenen freien Entscheidung. Gleichwohl ist hier eine Rechtfertigung vonnöten, die über das bloße Willkürverbot hinausgeht. Die betroffenen Rechtsanwälte können nämlich die Begünstigung nur mit hohem Aufwand und nicht in jedem Fall erfolgreich erreichen. Ein selbstständiger Rechtsanwalt muss z.B. auch eine Stelle als angestellter Anwalt finden, um sich den Weg zu einer Beitragsrückerstattung zu eröffnen. Außerdem haben sich selbstständige Rechtsanwälte in der Regel beruflich und auch im Hinblick auf ihre Altersvorsorge eingerichtet, sodass ein Wechsel in eine abhängige Beschäftigung kaum zumutbar ist. Es stehen auch keine anderen Wege zur Verfügung, um zu einer Beitragserstattung zu gelangen. So kann ein selbstständiger Anwalt z.B. nicht zunächst eine Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 SGB VI beantragen und sich sodann von dieser befreien lassen. Grundsätzlich sind zwar Befreiungen auch bei Pflichtversicherungen auf Antrag möglich (BSG SozR 3-2940 § 7 Nr. 2). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die berufsständische Versorgung schon bestanden hatte, als die Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 SGB VI beantragt wurde, in diesem Falle steht dem späteren Befreiungsantrag nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI der Einwand widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) entgegen, wenn sich nicht nach Beginn der Pflichtversicherung die für sie maßgeblichen Verhältnisse wesentlich geändert haben (BSG SozR 2400 § 7 Nr. 4). Andererseits ist das genannte Differenzierungsmerkmal auch nicht so unabänderlich wie z.B. die Stellung als Arbeiter, als Verheirateter oder als Angehöriger eines bestimmten Bundeslandes. Nur in solchen Fällen hat das BVerfG eine besonders strenge Prüfung verlangt.
(3) Diesen Anforderungen genügt die Differenzierung.
(a) Es spricht einiges dafür, dass bereits der Gedanke der Typisierung und Generalisierung die Ungleichbehandlung rechtfertigt. Negativ betroffen sind nur jene selbstständigen Rechtsanwälte, die einer Pflichtmitgliedschaft in einem Versorgungswerk unterliegen und die allgemeine Wartezeit nicht zurückgelegt haben. Dies dürfte ein überschaubarer Personenkreis sein. Auch ist der Eingriff in den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv, da eine Rückerstattung ohnehin nur möglich ist, wenn die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt ist. Dies sind höchstens 59 Monate. Er umfasst außerdem nur die Teile der Beiträge, die der Versicherte selbst getragen hat (§ 210 Abs. 3 Satz 1 SGB VI). Nicht zurückerstattet werden Arbeitgeberanteile und Beiträge, zu denen der Versicherte nicht beigetragen hat (Nachversicherung, Wehr- und Zivildienst).
(b) Letztlich kann dieser Punkt jedoch offen bleiben. Zwischen selbstständigen und beschäftigten Rechtsanwälten bestehen auch inhaltlich ausreichende, zur Rechtfertigung geeignete Unterschiede
Der Gesetzgeber verfolgt mit der Differenzierung zum einen das Ziel, lediglich solchen Versicherten einen Rückerstattungsanspruch auf ihre Beiträge einzuräumen, bei denen ausreichend sichergestellt ist, dass sie außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung eine ausreichende Altersabsicherung aufbauen. Die einzelnen Tatbestände der Versicherungsfreiheit in §§ 5, 230 SGB VI und der Befreiung von der Versicherungspflicht nach §§ 6, 231 SGB VI knüpfen durchgängig an eine andere Altersabsicherung an, der hier einschlägige § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI an eine ausreichende Absicherung in einem berufsständischen Versorgungswerk. Jene Versicherten, die eine derartige andere Altersabsicherung haben, erhalten die Möglichkeit einer freiwilligen Mitgliedschaft in der Rentenversicherung nur, wenn sie bereits eine enge Beziehung zu diesem Versicherungssystem aufgebaut hat, nämlich die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. In diesen Fällen kann der Gesetzgeber davon ausgehen, dass der betroffene Versicherte einen nennenswerten Anteil seiner Altersabsicherung aus dem System der gesetzlichen Rentenversicherung ziehen wird. Damit dieser Anteil ausgebaut werden kann bzw. sein Wert nicht verfällt, erhält er die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern. Hat er die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt, bleibt die Vermutung bestehen, dass er eine insgesamt ausreichende Altersabsicherung außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung aufgebaut hat bzw. während seines weiteren Berufslebens aufbauen wird (vgl. BVerfG SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr. 19; BSG SozR 2200 § 1233 Nr. 22; BSG SozR 3-5750 Art. 2 § 6 Nr. 2). Zum anderen will der Gesetzgeber mit § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB VI, jener Vorschrift, die hier den Erstattungsanspruch aus § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI ausschließt, Doppelversicherungen verhindern (siehe oben).
Die Differenzierung zwischen selbstständigen und abhängig beschäftigten Rechtsanwälten ist zur Sicherstellung einer ausreichenden Altersabsicherung geeignet. Bei selbstständigen Rechtsanwälten wie dem Kläger ist eine ausreichende Alterssicherung außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung aus mindestens drei Blickwinkeln heraus nicht gleichermaßen sichergestellt wie bei angestellten Rechtsanwälten. Zunächst ist die Altersabsicherung im berufsständischen Versorgungswerk - das ist hier im Falle des Klägers das baden-württembergische - für selbstständige und angestellte Anwälte durchaus unterschiedlich ausgestaltet. Es gibt nämlich Unterschiede in der Gestaltung des Beitragsrechts. Die Beiträge aber wirken sich nach § 22 Abs. 1 der Satzung auf die Höhe der Leistungen aus. § 12 Abs. 1 bis 5 der Satzung sehen verschiedene Möglichkeiten zur Verringerung des Beitrags vor. Diese gelten aber nur für freiberuflich tätige Anwälte, denn nach § 12 Abs. 6 der Satzung bestehen sie nicht für Anwälte, die wegen ihrer Mitgliedschaft im Versorgungswerk von der Rentenversicherungspflicht befreit wurden. Insbesondere kann nur ein freiberuflich tätiger Anwalt unter 45 Jahren nach § 12 Abs. 4 Satz 1 der Satzung während der ersten 36 Monate seiner Tätigkeit beantragen, lediglich den halben Pflichtbeitrag zu leisten. Weiterhin können miteinander verheiratete Anwälte ihren Gesamtbeitrag auf 1,5 eines Regelbeitrags verringern (§ 12 Abs. 3 der Satzung). Zum zweiten kann der Staat bei angestellten Anwälten kontrollieren, ob im Einzelfall tatsächlich eine ausreichende Absicherung besteht, ist dies nicht der Fall, wird ihnen die Befreiung verweigert und sie bleiben versicherungspflichtig, auch wenn sie dem Grunde nach, womöglich zwangsweise, in ein anderes Alterssicherungssystem einbezogen sind. Bei Selbstständigen besteht diese Überprüfungsmöglichkeit im Einzelfall nicht, weil sie gar keinen Befreiungsantrag stellen müssen, um eine Rentenversicherungspflicht zu beenden. Und drittens bleiben angestellte Anwälte wegen ihrer abhängigen Beschäftigung grundsätzlich in einer Beziehung zur gesetzlichen Rentenversicherung. Sofern ihre Altersabsicherung außerhalb der Rentenversicherung endet, z.B. weil sich ein Land der Bundesrepublik entschließt, die berufsständische Absicherung aufzuheben oder als freiwillig auszugestalten, was der Bund nicht verhindern könnte (Art. 70 Abs. 1 GG), dann fallen angestellte Anwälte ohne Weiteres wieder in die gesetzliche Rentenversicherung, weil ihre Befreiung erlischt, selbstständige nicht, sie blieben womöglich ohne Absicherung.
Auch zur Erreichung des weiteren Ziels, der Vermeidung einer Doppelversicherung, ist § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB VI geeignet. Es verhindert eine solche Doppelversicherung bei beiden Gruppen gleichermaßen schwach: Ein angestellter Anwalt kann auf einen Befreiungsantrag nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI verzichten und bleibt dann - neben seiner Mitgliedschaft im Versorgungswerk - Pflichtmitglied in der Rentenversicherung. Ein selbstständiger Anwalt hat diese Möglichkeit nicht, deshalb gibt ihm der Gesetzgeber die Möglichkeit, freiwilliges Mitglied zu werden.
Die Ungleichbehandlung ist im Hinblick auf beide Ziele auch erforderlich und den betroffenen selbstständig tätigen Rechtsanwälten zumutbar. Bei der Erforderlichkeit ist zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem Gesagten nur selbstständigen Rechtsanwälten offensteht, zunächst eine Begünstigung darstellt, weil sie eine zusätzliche Handlungsoption verschafft. Der Ausschluss von Rückerstattungsanspruch ist nur eine Folgeregelung. Beide Vorschriften müssen aber im Zusammenhang gesehen werden (so auch LSG Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 17); hierbei lässt sich kaum sagen, ob die Regelung im Einzelfall mehr belastet oder mehr begünstigt. Aber auch wenn man den Ausschluss des Rückerstattungsanspruch für schwerer wiegend hält als die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung, ist die Belastung erforderlich und zumutbar. Gäbe man (auch) den Betroffenen wie dem Kläger einen solchen Anspruch, so gingen die bisher in der Rentenversicherung erworbenen Anwartschaften und die zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten verloren. Träte der Betroffene später einmal wieder in die gesetzliche Rentenversicherung ein, und sei es als freiwillig Versicherter nach § 7 Abs. 1 SGB VI, müsste er z.B. die allgemeine Wartezeit erneut vollständig zurücklegen. Der Ausschluss von Rückerstattungsansprüchen wiegt auch nicht sonderlich schwer. Der Anspruch umfasst, wie schon ausgeführt, höchstens 59 Beitragsmonate, und von diesen in aller Regel nur einen Teil der gezahlten Beiträge. Hierbei wird es sich in aller Regel nicht um sonderlich hohe Beiträge handeln. Auch der Betrag von EUR 700,03, der im Falle des Klägers zurückerstattet würden, stellt keine unzumutbare Beeinträchtigung dar. Zumutbar ist § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI vor allem auch deshalb, weil diese Norm die Erstattung nicht endgültig ausschließt. Erreicht ein Versicherter wie der Kläger die Regelaltersgrenze, ohne in die gesetzliche Rentenversicherung zurückgekehrt zu sein, kann er nach § 210 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI gleichermaßen Rückerstattung verlangen. Seine Einbuße ist daher nur der Zinsverlust aus dem Ausschluss einer früheren Erstattung. Dies ist wegen des regelmäßig nicht sehr hohen Erstattungsbetrags eine geringfügige Belastung.
bb) Weiterhin ist es richtig, dass der Gesetzgeber mit dem Regelungssystem in § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VI jedem nicht Versicherungspflichtigem die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung eröffnet und damit von einer Betragserstattung ausschließt, insbesondere allen Selbstständigen, die nicht nach einem der Sondertatbestände in § 2 SGB VI versicherungspflichtig sind. Der Gesetzgeber differenziert hier nicht zwischen solchen Selbstständigen, die anderweitig adäquat für ihr Alter abgesichert sind, etwa über eine berufsständische Pflichtversicherung, und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist. Diese Gleichbehandlung ist jedoch ohne Weiteres gerechtfertigt. Wie bereits ausgeführt, muss sie nur dem Willkürverbot genügen. Es muss also nur ein vernünftiger Grund dafür bestehen, zwischen beiden Gruppen nicht zu differenzieren. Hierzu reicht die bereits genannte Unsicherheit im Hinblick auf die dauerhafte Sicherstellung einer anderweitigen Altersabsicherung, die auch bei Selbstständigen mit Pflichtmitgliedschaft in einem Versorgungswert besteht, aus.
cc) Auch die vom Kläger gerügte weitere Ungleichbehandlung zwischen selbstständigen Rechtsanwälten mit und ohne Nebentätigkeit führt nicht zur Verfassungswidrigkeit der Regelung.
Der Kläger zielt mit diesem Vortrag auf § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI. Nach dieser Vorschrift erstreckt sich eine nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erteilte Befreiung auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese in Folge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für diese Zeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet. Der Kläger meint, ein selbstständiger Rechtsanwalt könne eine solche befristete (aber über der Geringfügigkeitsgrenze liegende) Tätigkeit aufnehmen, sich von dieser befreien lassen, wodurch er - zeitweise - nach § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB VI von der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen sei, sodass er während dieser Tätigkeit Erstattung aller seiner Beiträge nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI verlangen könne.
Diesen Inhalt hat § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI nicht. Die Norm "erstreckt" eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI auf die Nebentätigkeit. Es muss also schon vorher eine Befreiung (von der Haupttätigkeit) vorgelegen haben (Gürtner, Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 6 Rn. 31, Stand 31). Auch eine Erstreckung nach § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI kommt daher nur für angestellte Rechtsanwälte in Betracht, die über eine generelle Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI verfügen (Dankelmann, a.a.O., § 6 Rn. 154). Selbstständige Anwälte kommen nicht in den Genuss einer Erstreckung. Dies hat auch das LSG Nordrhein-Westfalen entschieden (Urteil vom 16. Juli 2001, L 3 RA 73/00, veröffentlicht in Juris). Es hat hierzu ausgeführt, bei selbstständigen Anwälten fehle es "bereits an einem Befreiungstatbestand, der auf die Nebentätigkeit erstreckt werden kann, vielmehr erstrebt der Kläger eine Erstreckung seiner ‚Nicht-Versicherungspflicht’ auf die versicherungspflichtige Nebentätigkeit. ( ) Der von der Beklagten hierfür als Rechtsgrundlage beanspruchte § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI ist nicht einschlägig. Diese Vorschrift setzt eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach den vorangegangenen Absätzen voraus, greift aber nicht, wenn eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, die gar nicht zur Versicherungspflicht dem Grunde nach führt." Diese Entscheidung hat das BSG - aus formellen Gründen - bestätigt (Urteil vom 29. Juli 2003, B 12 RA 6/01 R, veröffentlicht in Juris). Dieser Ansicht ist zu folgen. Bestünde die Möglichkeit, die der Kläger skizziert, käme dies einer Umgehung der §§ 210 Abs. 1 Nr. 1, 7 Abs. 2 Satz 1 SGB VI gleich. Vor diesem Hintergrund erscheint es auch zweifelhaft, dass die Beklagte dem Kläger für seine Nebentätigkeit bei dem Bundestagsabgeordneten von Oktober bis Dezember 2000 einen Befreiungsbescheid erteilt hat.
Selbst wenn jedoch ein selbstständiger Anwalt über eine befristete Nebentätigkeit eine eigenständige Befreiung erlangen und damit einen Rückerstattungsanspruch geltend machen könnte, so läge in der Tatsache, dass er nebenbei eine dem Grunde nach versicherungspflichtige Beschäftigung ausübt, ein ausreichender Grund zur Differenzierung gegenüber einem Anwalt, der nur selbstständig tätig ist. Es ist dem Gesetzgeber unbenommen, an eine selbständige Tätigkeit gänzlich andere Rechtsfolgen zu knüpfen als an ein Beschäftigungsverhältnis. Dies ist Strukturmerkmal des gesamten Sozialversicherungsrechts, das i.d.R. allein Beschäftigungsverhältnisse versicherungspflichtig stellt, ohne dass dies gleichheitswidrig wäre (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rn. 22). Eine solche Differenzierung darf auch an eine abhängige Nebentätigkeit anknüpfen, die immerhin oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze liegen muss, auch wenn sie befristet ist.
c) Die angegriffene Regelung verstößt auch nicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 GG. Das Vorenthalten einer staatlichen Leistung - hier eines Anspruchs auf Beitragsrückerstattung - kann nicht in ein Freiheitsrecht eingreifen. Dem Kläger wird kein seiner eigenen Entscheidung unterfallenes Verhalten erschwert oder unmöglich gemacht. Aus Art. 2 Abs. 1 GG können grundsätzlich keine Ansprüche auf Leistungen oder wie im vorliegenden Fall auf die Rückerstattung gezahlter Beiträge geltend gemacht werden. Die früher bestehende Versicherungspflicht, aufgrund deren der Kläger die Beiträge gezahlt hat, war ihrerseits verfassungsmäßig. Die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung nach § 7 Abs. 1 SGB VI ist wie ausgeführt eine Begünstigung und kann daher schon nicht in Grundrechte der Betroffenen eingreifen, zumal der Beitritt in die Versicherung der freien Entscheidung des Betroffenen obliegt.
3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG lagen nicht vor. Anders als das SG gemeint hat, kommt der Rechtssache insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Die aufgeworfenen Rechtsfragen lassen sich aus der bisherigen Rechtsprechung des BSG und insbesondere des BVerfG ohne Weiteres beantworten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die obergerichtliche Rechtsprechung zu dieser Problematik erneut klärungsbedürftig geworden ist.
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