L 4 KR 1035/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KR 4086/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 1035/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 05. Februar 2008 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat der Beklagten auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger erhebt noch Anspruch, die Beklagte zu verurteilen, ihm den Inhalt der Meldung zur Sozialversicherung für die Zeit seiner Beschäftigung vom 01. April 2002 bis 24. September 2004 schriftlich mitzuteilen.

Der am 1968 geborene Kläger schloss am 08. Februar 2002 mit der Beklagten einen M. Consultant Vertrag, nach welchem er ab 01. April 2002 als Consultant als selbstständiger Gewerbetreibender im Sinne von §§ 84 ff. des Handelsgesetzbuchs (HGB) tätig sein sollte (§ 1.1). Die Tätigkeit des Consultant sollte die Beratung der Kunden der Beklagten sowie die Vermittlung von Dienstleistungen und von Finanzprodukten der Beklagten sein (§ 1.2). Der Consultant sei frei in der Bestimmung des Ortes und der Zeit seiner Tätigkeit und vereinbare eigenverantwortlich die Termine mit den betreuten Kunden (§ 1.3 Satz 1). Der Consultant dürfe nur hauptberuflich für die Beklagte tätig sein und deren Dienstleistungen sowie Finanzprodukte vermitteln; eine Beteiligung an Konkurrenzunternehmen sei untersagt (§ 2.1). Der Consultant habe seine Dienste in Person und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu erbringen (§ 2.2). Weitere Bestimmungen des Vertrags betrafen Kundendaten und Kundenlisten, Vertragsstrafe (§ 3), Gewährleistung des Beratungsstandards (§ 4), Verpflichtung zur Sorge für Vertretung bei Urlaub/Krankheit (§ 5), Vergütung in Form von Provisionen und Honoraren (§ 6), Ausgleichsanspruch/Consultantabfindung (§ 7), Aufwendungen (§ 8), Beschäftigung von Hilfspersonen (§ 9), EDV- und Software-Überlassung (§ 10), IT-Benutzerregeln (§ 11), Versicherung gegen Vermögensschäden (§ 12) sowie gewerbliche Schutzrechte der Beklagten (§ 13). Gemäß § 14 wurde der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen und konnte mit einer sich mit Vertragsdauer steigernden Frist ordentlich gekündigt werden. Ergänzende Vereinbarungen über Provisionen und Provisionsvorschuss wurden unter dem 29. März 2004 und 02. April 2004 geschlossen.

Die Tätigkeit wurde gemäß vertraglicher Deklaration seitens der Beklagten nicht als sozialversicherungspflichtig betrachtet. Auf Antrag des Klägers vom 21. Mai 2002 befreite ihn die damalige Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) durch Bescheid vom 03. Juni 2002 für den Zeitraum vom 01. April 2002 bis 01. April 2005 von der Versicherungspflicht als Selbstständiger mit einem Auftraggeber nach § 2 Satz 1 Nr. 9 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI), da es sich bei der Aufnahme der jetzigen Tätigkeit um eine Existenzgründung im Sinne der Befreiungsvorschrift des § 6 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 SGB VI handle. Aufgrund der Kündigung des Klägers vom 21. September 2004 endete der Consultant-Vertrag zum 24. September 2004.

Die Beklagte führte gegen den Kläger ein Verfahren wegen der Rückzahlung von Provisionsvorschüssen beim Arbeitsgericht Freiburg (14 Ca 568/06). Im Verlauf dieses Verfahrens wurde bekannt, dass das Arbeitsgericht Mannheim im vergleichbaren Verfahren eines anderen Mitarbeiters im Urteil vom 08. März 2007 (3 Ca 369/06) die Klage abgewiesen und in der Begründung den Consultant als abhängig Beschäftigten betrachtet hatte. Der Kläger bat daraufhin die Betriebskrankenkasse (BKK) Scheufelen um Prüfung zur Feststellung seines Arbeitnehmerstatus. Die BKK teilte mit Schreiben vom 18. Juli 2007 mit, diese Prüfung müsse vom zuständigen Sozialgericht erfolgen und ohne gerichtlichen Bescheid könne sie (als Einzugsstelle) von der Beklagten die Sozialversicherungsbeiträge nicht anfordern.

Der Kläger erhob daraufhin am 26. Juli 2007 zum Sozialgericht Freiburg (SG) Klage gegen die Beklagte mit dem Antrag festzustellen, dass er für die Dauer seines Mitarbeiterverhältnisses vom 01. April 2002 bis 24. September 2004 der Versicherungspflicht in allen Sozialversicherungszweigen unterliege. Es habe sich nach der tatsächlichen Durchführung des Vertrages um eine abhängige und damit versicherungspflichtige Beschäftigung gehandelt. Insbesondere hätten häufige Präsenzzeiten bestanden. Insoweit werde auf das Vorbringen im arbeitsgerichtlichen Verfahren 14 Ca 568/06 verwiesen. Die Arbeitsgerichte Mannheim (Urteil vom 03. Mai 2007 - 3 Ca 369/06 -) und München (Urteil vom 17. Juli 2007 - 21 Ca 9373/06 -) hätten seine Auffassung bestätigt.

Die Beklagte trat der Klage entgegen. Diese sei unzulässig, da nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Klärung von Streitigkeiten über die Versicherungs- und Beitragspflicht aufgrund eines behaupteten Beschäftigungsverhältnisses zwingend und abschließend das Einzugsstellenverfahren vorgesehen sei. An dieses könne sich gegebenenfalls - nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens - eine sozialgerichtliche Klage anschließen. Mithin fehle dem Kläger die Prozessführungsbefugnis, ferner fehle das Feststellungsinteresse, und die Entscheidung über Versicherungspflicht und Beitragshöhe obliege nicht vorrangig dem Gericht. Hilfsweise werde Unbegründetheit der Klage geltend gemacht, da die Tätigkeit zu Recht als diejenige eines selbstständigen Handelsvertreters im Sinne von § 84 HGB geführt worden sei. Instanzgerichte hätten die Auffassung vertreten, dass es sich um Vertragsverhältnisse eines Handelsvertreters handle. Die Beklagte legte die Entscheidungen des Arbeitsgerichts Berlin (Urteil vom 14. Dezember 2006 - 2 Ca 15402/06 -), des Arbeitsgerichts Leipzig (Urteil vom 01. März 2007 - 9 Ca 4305/06 -), des Landgerichts Saarbrücken (Beschluss vom 21. Juni 2006 - 12 O 433/05 -), des Landgerichts Berlin (Urteil vom 01. November 2006 - 29 O 455/05 -) und des Landesarbeitsgerichts Berlin (Beschluss vom 05. Juli 2006 - 12 Ta 850/06 -) vor.

Das SG wies den Kläger mit Schreiben vom 09. Oktober 2007 darauf hin, die Klage dürfte aus den von der Beklagten dargelegten Gründen unzulässig sein. Die Einzugsstelle müsse vorrangig tätig werden.

Sodann erging der "vorläufige Bescheid" der BKK Scheufelen vom 06. November 2007, die Merkmale, welche für die Versicherungspflicht sprächen, überwögen, und deshalb werde während der Tätigkeit bei der Beklagten Versicherungspflicht in allen Zweigen festgestellt. Der Bescheid wurde von der Beklagten mit dem Widerspruch angefochten. Mit Schriftsatz vom 28. Januar 2008 änderte der Kläger sein Begehren dahin, die Beklagte zu verurteilen, ihn für die Zeit seiner Beschäftigung vom 01. April 2002 bis 24. September 2004 zur Sozialversicherung anzumelden.

Das SG wies durch Gerichtsbescheid vom 05. Februar 2008 die Klage mit dem geänderten Begehren wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig ab. Zur Begründung legte es dar, zur Klärung von Streitigkeiten über die Versicherungs- und Beitragspflicht aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses sei, wie das BSG mehrmals entschieden habe, zwingend und abschließend das Einzugsstellenverfahren bei Krankenkassen vorgesehen. Das entsprechende Verfahren sei durch einen Antrag des Klägers inzwischen offensichtlich auch eingeleitet worden. Die Mitteilung der BKK vom 18. Juli 2007, die Prüfung müsse durch das Sozialgericht erfolgen und ohne gerichtliches Urteil könne die Krankenkasse keine Beiträge anfordern, erweise sich vor diesem Hintergrund als abwegig.

Gegen den ihm am 11. Februar 2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 03. März 2008 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt, nunmehr mit dem Begehren, die Beklagte zu verurteilen, ihm den Inhalt der Meldung zur Sozialversicherung für die Zeit seiner Beschäftigung bei der Beklagten vom 01. April 2002 bis 24. September 2004 schriftlich mitzuteilen. In der Berufungsbegründung hat er zunächst gerügt, das SG habe übersehen, dass er zuletzt nicht beantragt habe, die Sozialversicherungspflicht festzustellen, sondern die Beklagte zu verurteilen, ihn zur Sozialversicherung anzumelden. Dies sei eine gemäß § 99 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Klageänderung gewesen. Sie habe auf dem vorläufigen Bescheid der BKK Scheufelen vom 06. November 2007 beruht. Hierfür habe ihm nicht das Rechtsschutzbedürfnis gefehlt. Es werde ein Leistungsantrag gemäß § 54 Abs. 5 SGG gestellt. Der Arbeitgeber habe gemäß § 28a des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) jeden versicherten Beschäftigten anzumelden. Der Inhalt dieser Meldung sei gemäß Abs. 5 der Vorschrift schriftlich bekanntzugeben. Beiden Verpflichtungen sei die Beklagte bislang nicht nachgekommen. Die Aushändigung der Meldung zur Sozialversicherung stelle einen gesetzlich verankerten Kontrollmechanismus dar. Es handle sich um einen subjektiven öffentlich-rechtlichen Anspruch. Die Beklagte sei dem vorläufigen Bescheid vom 06. November 2007 nicht nachgekommen. Gemäß Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 06. April 2005 - 5 Ta 3/05 - sei für die gestellten Anträge die Sozialgerichtsbarkeit zuständig, da es sich nicht um eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht handle. Im Übrigen werde nochmals auf die der Auffassung des Klägers Recht gebenden Urteile, insbesondere des Arbeitsgerichts Mannheim vom 03. Mai 2007 - 3 Ca 369/06 - Bezug genommen. Für die Fortführung des Verfahrens bestehe ein Rechtsschutzinteresse, nachdem die Beklagte dem vorläufigen Bescheid der BKK vom 06. November 2007 nicht nachkomme.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 05. Februar 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm den Inhalt der Meldung zur Sozialversicherung für die Zeit seiner Beschäftigung vom 01. April 2002 bis 24. September 2004 schriftlich mitzuteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie entgegnet, die Änderung der Klage von der Feststellung der Versicherungspflicht zur Verpflichtung der Anmeldung sei nicht sachdienlich und sie - die Beklagte - willige auch nicht in die Änderung des Klageantrags sowie die erstmals in der Berufungsbegründung vorgenommene Änderung des Klageantrags ein. Es werde ein völlig neuer Streitstoff zur Beurteilung gestellt. Im Übrigen verbleibe es dabei, dass kein Rechtsschutzinteresse für ein gerichtliches Verfahren vor Durchführung des Einzugsstellenverfahrens bestehe. Schließlich hätten sowohl die AOK - Die Gesundheitskasse Rhein-Neckar (Schreiben vom 23. Juli 1999) als auch die damalige BfA (Schreiben vom 27. Oktober 1999) und die jetzige Deutsche Rentenversicherung Bund (Bescheid vom 05. Februar 2008) in Parallelverfahren die Selbstständigkeit der Mitarbeiter bestätigt.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Zur weiteren Darstellung wird auf den Inhalt der Berufungsakten und der Klageakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund des § 144 Abs. 1 SGG ist nicht gegeben. Denn der Kläger begehrt keine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt. In der Sache ist die Berufung unbegründet. Die Klage ist unter jedem Gesichtspunkt unzulässig.

Es kann nach Auffassung des Senats dahingestellt bleiben, inwieweit der Übergang von einer Feststellungsklage betreffend die Versicherungspflicht auf eine Leistungsklage auf Anmeldung zur Sozialversicherung und zuletzt mit der Berufung auf schriftliche Mitteilung des Inhalts der Anmeldung eine Klageänderung (vgl. § 99 Abs. 1 SGG) darstellt oder ohne Änderung des Klagegrundes der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird (vgl. § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG). Sämtliche vom Kläger gestellten Anträge können nicht zulässigerweise im gerichtlichen Verfahren verfolgt werden.

Eine von einem angeblichen Arbeitnehmer gegen seinen angeblichen Arbeitgeber erhobene Klage auf Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ist unzulässig. Die Klärung, ob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, kann der Betreffende entweder durch einen Antrag bei der zuständigen Einzugsstelle oder durch einen Statusfeststellungsantrag bei der Deutschen Rentenversicherung Bund herbeiführen. Nach § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV erlässt die Einzugsstelle Bescheid und gegebenenfalls Widerspruchsbescheid über die Beitragspflicht. Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Damit ist das Verfahren, in welchem ein Streit zur Beitragspflicht auszutragen ist, zwingend und abschließend geregelt. Gegen die Entscheidung der Einzugsstelle oder der Deutschen Rentenversicherung Bund kann die Anfechtungsklage erhoben werden, auf die hin (gegebenenfalls nach den notwendigen Beiladungen) die Beitragspflicht im Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit abschließend zu klären ist. Die von einem angeblichen Arbeitnehmer gegen einen angeblichen Arbeitgeber erhobene Feststellungsklage ist hierzu nicht geeignet. Daher ist für sie ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 55 Abs. 1 und 2 SGG nicht anzuerkennen (vgl. insbesondere BSG, Urteile vom 11. September 1995 - 12 RK 9/95 und 12 RK 31/93 - SozR 3-2400 § 28h Nrn. 4 und 6; hieran anschließend Urteil vom selben Tag - 12 RK 63/94 - und vom 26. September 1996 - 12 RK 37/95 - SozR 3-2400 § 28h Nrn. 5 und 7).

Aus den gleichen Gründen besteht auch kein Rechtsschutzinteresse für eine Leistungsklage des angeblichen Arbeitnehmers gegen seinen angeblichen Arbeitgeber auf Zahlung von Beiträgen oder auf bestimmte Angaben gegenüber der zuständigen Einzugsstelle, wenn umstritten ist, ob aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses Beitragspflicht besteht. Denn auch darüber, ob dies zutrifft und die entsprechenden Beiträge von der Einzugsstelle geltend zu machen sind, hat zunächst diese zu entscheiden (vgl. § 28h Abs. 1 Satz 2 SGB IV; BSG, Urteile wie zitiert). Diese gefestigte Rechtsprechung ist dem Kläger durch Schreiben des SG vom 09. Oktober 2007 erläutert worden. Das Schreiben der BKK Scheufelen vom 18. Juli 2007, vor einer Entscheidung der Einzugsstelle müsse eine gerichtliche Entscheidung gesucht werden, lag völlig neben der Sache. Hieran hat die BKK Scheufelen auch nicht festgehalten. Denn sie hat inzwischen den vorläufigen Bescheid zur Versicherungspflicht vom 06. November 2007 erlassen. Eine gerichtliche Prüfung wurde durch dieses Missverständnis nicht eröffnet.

Ebenso wenig besteht nach Erlass des vorläufigen Bescheids der BKK Scheufelen vom 06. November 2007, der die Versicherungspflicht bejaht, ein Interesse an der Fortführung des Verfahrens mit geänderten Anträgen. Ist ein Verwaltungsakt bestandskräftig, kann nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsrechts die Vollstreckung gesucht werden. Im Fall der Anfechtung - wie hier seitens der Beklagten dargetan - stehen gegebenenfalls die Möglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes zur Verfügung. All dies bewegt sich im Stadium des Verwaltungsverfahrensrechts, ohne dass ein geschütztes Interesse an gerichtlichem Tätigwerden in einem Erkenntnisverfahren wie vorliegend zugestanden werden müsste. Für eine allgemeine Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG ist kein Raum.

Schließlich besteht auch kein Interesse, mit dem im Berufungsverfahren neu gestellten Antrag von der Beklagten zu fordern, diese habe gemäß § 28a Abs. 5 SGB IV der zu meldenden Person, also dem Kläger, den Inhalt der Meldung zur Einzugsstelle in Textform mitzuteilen. Dem Kläger ist bekannt, dass diese Obliegenheit ein schlichtes "Anhängsel" der tatsächlich getätigten Meldung, mit oder ohne Streit über den erlassenen Verwaltungsakt, wäre. Dass die Beklagte als angeblicher Arbeitgeber im Fall einer erfolgreichen Durchsetzung der Anmeldung diese Nebenpflicht im Übrigen nicht erfüllen würde, lässt sich jetzt nicht behaupten. Auch insoweit können keine geringeren Zulässigkeitsanforderungen als bei den ursprünglich gestellten Anträgen bestehen.

Abweichende Gesichtspunkte ergeben sich auch nicht aus dem vom Kläger in Bezug genommenen Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 06. April 2005 - 5 Ta 3/05 - (veröffentlicht in Juris). In dieser Entscheidung ist zutreffend dargelegt, ob ein Anspruch auf Feststellung der Versicherungspflicht mit allen Folgerungen bestehe, beurteile sich "nach Rechtssätzen des Sozialversicherungsrechts", was festzustellen "Sache der Sozialversicherungsträger und gegebenenfalls der Sozialgerichte ist." Hieraus kann nicht abgeleitet werden, dass Verfahren zwischen (angeblichem) Arbeitnehmer und (angeblichem) Arbeitgeber ohne vorheriges Einzugsstellenverfahren in der hier vom Kläger gesuchten Form eröffnet wären. Die Feststellung der Versicherungspflicht und der Folgewirkungen ist, wie das zitierte Gericht zutreffend sieht, zunächst "Sache der Sozialversicherungsträger". Deren Bescheide können angefochten, vollzogen und vollstreckt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Wie das SG bereits dargelegt hat, ist das Verfahren nicht gerichtskostenpflichtig (§ 197a SGG), weil der Kläger zum Personenkreis der "Versicherten" im Sinne von § 183 SGG zählt.

Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
Rechtskraft
Aus
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