Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AL 2545/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 3772/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 6. August 2009 insoweit abgeändert, als dem Antragsteller vorläufig Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Aufnahme in den Berufsbildungsbereich der M. Werkstätten, G. bis zum Eintritt der Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens, längstens bis 31. Oktober 2009 zu gewähren ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vier Fünftel der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für beide Rechtszüge.
Gründe:
Die Beschwerde hat teilweise Erfolg. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin (vgl. §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist insofern teilweise begründet, als im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Leistungsbewilligung nur befristet bis zum 31. Oktober 2009 zu erfolgen hat.
Als Rechtsgrundlage für das klägerische Begehren kommt hier eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht ... Danach sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG dient der vorläufigen Einräumung einer bislang noch nicht bestehenden Rechtsposition bzw. der Erweiterung einer bestehenden Rechtsposition. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt hiernach das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Hierzu müssen die dem Anordnungsanspruch und -grund zugrunde liegenden Tatsachen glaubhaft (§ 86b Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung), d.h. überwiegend wahrscheinlich, gemacht sein. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005, Az.: 1 BvR 569/05).
In Anlegung dieser Maßstäbe hat das Sozialgericht Reutlingen (SG) dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu Recht entsprochen. Das SG hat hier zu Recht darauf hingewiesen, dass der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen zu bezeichnen ist. Das SG hat in zutreffender Weise einerseits auf den Eingliederungsplan vom 18. Juli 2009 und auf die Stellungnahme der behandelnden Fachärztin Dr. F. vom 16.Oktober 2008 hingewiesen, die neben den Ausführungen im Eingliederungsplan den Verbleib des Antragstellers in dieser Einrichtung ausdrücklich befürwortet hat, anderseits aber zutreffend dargestellt, dass eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Hauptsacheverfahren zu erfolgen hat. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Angesichts des offenen Verfahrensausgangs in der Hauptsache hält es auch der Senat für notwendig, um dem Antragsteller, der bereits an der Maßnahme teilnimmt, effektiven Rechtsschutz gewähren zu können, ihm vorläufig Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Kostenübernahme für die Aufnahme in den Berufsausbildungsbereich der M. Werkstätten zu gewähren. Allerdings hat dies zunächst zeitlich befristet zu erfolgen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass, wie den Beteiligten bekannt, das SG das Hauptsacheverfahren am 22. September 2009 zur mündlichen Verhandlung mit Beweisaufnahme terminiert hat, erscheint es sachgerecht, dem Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens in erster Instanz die vorläufigen Leistungen bis zum 31. Oktober 2009 zu gewähren, weil weitere Erkenntnisse durch die vom SG vorgesehene Beweisaufnahme zu erwarten sind und ihm gegebenenfalls auch eine Übergangszeit für den Wechsel in eine andere Einrichtung einzuräumen ist. Durch die zeitlich befristete Leistungsgewährung wird den verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Gewährung effektiven Rechtsschutzes ausreichend Rechnung getragen. Eine vollständige Ablehnung der Gewährung vorläufiger Leistungen, wie von der Beklagten gefordert, ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu rechtfertigen; würde man dem Begehren der Antragsgegnerin entsprechen, so wäre der Antragsteller gezwungen, die Einrichtung sofort zu verlassen, ohne dass eine umfassende Aufklärung der Sach- und Rechtslage vorgenommen wäre. Dies ist mit dem Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht zu vereinbaren.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.
Die Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vier Fünftel der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für beide Rechtszüge.
Gründe:
Die Beschwerde hat teilweise Erfolg. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin (vgl. §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist insofern teilweise begründet, als im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Leistungsbewilligung nur befristet bis zum 31. Oktober 2009 zu erfolgen hat.
Als Rechtsgrundlage für das klägerische Begehren kommt hier eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht ... Danach sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG dient der vorläufigen Einräumung einer bislang noch nicht bestehenden Rechtsposition bzw. der Erweiterung einer bestehenden Rechtsposition. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt hiernach das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Hierzu müssen die dem Anordnungsanspruch und -grund zugrunde liegenden Tatsachen glaubhaft (§ 86b Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung), d.h. überwiegend wahrscheinlich, gemacht sein. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005, Az.: 1 BvR 569/05).
In Anlegung dieser Maßstäbe hat das Sozialgericht Reutlingen (SG) dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu Recht entsprochen. Das SG hat hier zu Recht darauf hingewiesen, dass der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen zu bezeichnen ist. Das SG hat in zutreffender Weise einerseits auf den Eingliederungsplan vom 18. Juli 2009 und auf die Stellungnahme der behandelnden Fachärztin Dr. F. vom 16.Oktober 2008 hingewiesen, die neben den Ausführungen im Eingliederungsplan den Verbleib des Antragstellers in dieser Einrichtung ausdrücklich befürwortet hat, anderseits aber zutreffend dargestellt, dass eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Hauptsacheverfahren zu erfolgen hat. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Angesichts des offenen Verfahrensausgangs in der Hauptsache hält es auch der Senat für notwendig, um dem Antragsteller, der bereits an der Maßnahme teilnimmt, effektiven Rechtsschutz gewähren zu können, ihm vorläufig Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Kostenübernahme für die Aufnahme in den Berufsausbildungsbereich der M. Werkstätten zu gewähren. Allerdings hat dies zunächst zeitlich befristet zu erfolgen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass, wie den Beteiligten bekannt, das SG das Hauptsacheverfahren am 22. September 2009 zur mündlichen Verhandlung mit Beweisaufnahme terminiert hat, erscheint es sachgerecht, dem Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens in erster Instanz die vorläufigen Leistungen bis zum 31. Oktober 2009 zu gewähren, weil weitere Erkenntnisse durch die vom SG vorgesehene Beweisaufnahme zu erwarten sind und ihm gegebenenfalls auch eine Übergangszeit für den Wechsel in eine andere Einrichtung einzuräumen ist. Durch die zeitlich befristete Leistungsgewährung wird den verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Gewährung effektiven Rechtsschutzes ausreichend Rechnung getragen. Eine vollständige Ablehnung der Gewährung vorläufiger Leistungen, wie von der Beklagten gefordert, ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu rechtfertigen; würde man dem Begehren der Antragsgegnerin entsprechen, so wäre der Antragsteller gezwungen, die Einrichtung sofort zu verlassen, ohne dass eine umfassende Aufklärung der Sach- und Rechtslage vorgenommen wäre. Dies ist mit dem Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht zu vereinbaren.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.
Die Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
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