Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 7 RJ 01993/01
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 R 4705/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 31. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der am 08.12.1961 geborene Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Weiterbewilligung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat.
Der Kläger absolvierte vom 01.09.1977 bis 28.08.1980 erfolgreich eine Berufsausbildung zum Fernmeldehandwerker. Anschließend war er in diesem Beruf bei der Post tätig. Ab 07.05.1997 war der Kläger dann arbeitsunfähig erkrankt und bezog ab 18.06.1997 von der BKK ... Krankengeld. Seit 01.12.1997 bezieht der Kläger eine Berufsunfähigkeitsrente in Form einer VAP-Rente über die Post. Mit Bescheid vom 15. Oktober 1998 stellte das Versorgungsamt Heidelberg beim Kläger wegen einer Fehlstellung der Wirbelsäule, Bandscheibenprolaps mit Ischialgien, Polyarthralgie, einem chronischen Darmleiden sowie einem depressiven Syndrom mit Spannungskopfschmerzen den Grad der Behinderung mit 50 ab 01.06.1997 fest.
Am 24.10.1997 beantragte der Kläger bei der Beklagten Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Er machte zur Begründung einen Bandscheibenvorfall infolge eines Arbeitsunfalles geltend.
Die Beklagte holte das orthopädische Gutachten des Dr. T.vom 05.12.1997 ein. Dieser gelangte in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, der Kläger sei arbeitsunfähig. Durch ein Heilverfahren sei eine Besserung des Leistungsvermögens wahrscheinlich.
In der Zeit vom 25.03.1998 bis 15.04.1998 unterzog sich der Kläger einer von der Beklagten bewilligten stationären Rehabilitationsmaßnahme in der S.-Klinik B. S ... Die Klinik bewertete im Entlassungsbericht vom 15.04.1998 die Leistungsfähigkeit des Klägers im erlernten Beruf als Fernmeldehandwerker mit zwei Stunden bis unter halbschichtig. Für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wurde die Leistungsfähigkeit des Klägers auf vollschichtig mit qualitativen Einschränkungen eingeschätzt.
Die Beklagte zog weitere medizinische Befundunterlagen bei und holte weitere Gutachten auf nervenärztlichem, orthopädischem und internistischem Gebiet ein. Der Neurologe und Psychiater Dr. S. gelangte in seinem Gutachten vom 01.09.1998 zu dem Ergebnis, beim Kläger bestehe ein lumbaler Bandscheibenvorfall bei L5 links mit neurologischen Auffälligkeiten als Ausdruck einer Wurzelkompression. Solange diese in der jetzigen Form anhielten, könne man vom Kläger auch körperlich leichte Arbeiten nur zwei bis vier Stunden täglich abverlangen. Der Orthopäde Dr. S. gelangte in seinem Gutachten vom 25.08.1998 zu dem Ergebnis, beim Kläger bestehe ein chronisch-rezidivierendes Lumbalsyndrom mit schmerzhafter Funktionseinschränkung der LWS bei Bandscheibenprolaps L4/L5, eine Cervicalgie bei leichter cervicaler Streckfehlhaltung ohne Funktionseinschränkung der HWS sowie eine initiale Gonarthrose beidseits ohne Funktionseinschränkung der Kniegelenke. Dem Kläger seien leichte Tätigkeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen unter qualitativen Einschränkungen vollschichtig zumutbar. Eine Einschränkung der Wegefähigkeit liege nicht vor. Der Internist Dr. M.-R. diagnostizierte zusätzlich einen Morbus Crohn und Eisenmangel. Er gelangte in seinem Gutachten vom 19.10.1998 zusammenfassend zu dem Ergebnis, nach Mehrfachbegutachtung auf der Klinischen Beobachtungsstation der LVA Baden in Karlsruhe seien die Diagnosen gestellt und sozialmedizinisch kritisch diskutiert worden. Danach sei der Kläger derzeit nicht in der Lage, einer regelmäßigen und vollschichtigen Tätigkeit nachzugehen, da das derzeitige Leistungsvermögen ausschließlich für leichte Tätigkeiten sowohl hinsichtlich des bisher ausgeübten Berufs wie für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf zweistündig bis unter halbschichtig reduziert sei. Dies gelte befristet für die Zeit vom 24.08.1998 bis 31.12.1999.
Mit Bescheid vom 03.11.1998 gewährte die Beklagte dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit vom 16.04.1998 bis 31.12.1999.
Am 18.08.1999 beantragte der Kläger die Weitergewährung der Rente über den 31.12.1999 hinaus. Die Beklagte ließ den Kläger erneut durch Dr. S., Dr. S. und Dr. M.-R.begutachten. Dr. S. gelangte in seinem Gutachten vom 09.11.1999 zu der Beurteilung, im Vergleich zur Vorbegutachtung habe sich keine Befundänderung ergeben. Als Fernmeldemechaniker könne der Kläger nicht mehr eingesetzt werden. Körperlich leichte Arbeiten in möglichst wechselnder Körperhaltung könne er etwa halbschichtig verrichten. Dr. S. gelangte in seinem Gutachten vom 17.11.1999 zu dem Ergebnis, dem Kläger seien leichte Arbeiten im Wechselrhythmus bei wirbelsäulengerechter Arbeitsplatzgestaltung mit qualitativen Einschränkungen vollschichtig zumutbar. Eine Einschränkung der Wegefähigkeit liege nicht vor. Dr. M.-R. gelangte zusammenfassend in seinem Gutachten vom 22.12.1999 zu dem Ergebnis, der Kläger sei weiterhin nicht in der Lage, einer regelmäßigen vollschichtigen Tätigkeit nachzugehen. Das Leistungsvermögen bleibe weiterhin auf zweistündig bis unter halbschichtig sowohl hinsichtlich des bisher ausgeübten Berufes sowie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt befristet vom 01.01.2000 bis 31.12.2000 reduziert.
Mit Bescheid vom 25.01.2000 bewilligte die Beklagte dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit bis 31.12.2000 weiter.
Am 26.09.2000 beantragte der Kläger die Weitergewährung der Erwerbsunfähigkeitsrente über den 31.12.2000 hinaus. Die Beklagte ließ den Kläger wiederum begutachten. Der Arzt für Chirurgie Dr. J. gelangte in seinem Gutachten vom 25.10.2000 zu dem Ergebnis, beim Kläger liege ein Bandscheibenvorfall L4/L5 vor. Aufgrund der vom Kläger geäußerten Beschwerden sei die Leistungsfähigkeit auf chirurgisch-orthopädischem Gebiet erheblich eingeschränkt. Er sei jedoch noch in der Lage, leichte Arbeiten im Sitzen, Stehen, im Freien wie in geschlossenen Räumen bei entsprechender Arbeitsplatzgestaltung mit qualitativen Einschränkungen vollschichtig durchzuführen. Eine Einschränkung der Wegefähigkeit liege nicht vor. Der Neurologe und Psychiater Dr. B. kam in seinem Gutachten vom 23.10.2000 zu dem Ergebnis, beim Kläger bestehe aus nervenärztlicher Sicht ein deutlich akzentuiertes Krankheitsverhalten mit sicherlich funktioneller Beschwerdeüberlagerung/-Fixierung. Im Vergleich zur letzten nervenärztlichen Untersuchung ergebe sich eine objektiv deutliche Besserung. Die sensible L5-Symptomatik bestehe jetzt nicht mehr. Es zeige sich auch ein regelrechter Reflexbefund. Eine neurologisch-radikuläre Symptomatik sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr erkennbar. Der Kläger sei seit der Vorbegutachtung nicht mehr in orthopädischer, physikalischer oder etwa nervenärztlicher Behandlung/Untersuchung gewesen. Es würden Lumbalgien beklagt, jedoch keine ischialgieforme Ausstrahlung. Zum jetzigen Zeitpunkt könne der Kläger aus nervenärztlicher Sicht zumindest körperlich leichte Arbeit mit qualitativen Einschränkungen vollschichtig verrichten. Dr. M.-R. gelangte in seinem Gutachten vom 27.11.2000 zu der zusammenfassenden Bewertung, beim Kläger bestehe ein seit 1985 bekannter Morbus Crohn, eine angegebene Lumbalgie mit lumbalem NPP, jetzt ohne Anhalt für radikuläre Ausfälle, sowie ein deutlich akzentuiertes Krankheitsverhalten mit funktioneller Beschwerdeüberlagerung/-Fixierung. Im Vordergrund stünden Lumboischlalgien mit Ausstrahlung vorwiegend in das linke Bein und zunehmende Parästhesien. Der Kläger sei wieder in der Lage, zumindest leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts mit qualitativen Einschränkungen vollschichtig zu verrichten. Bei entsprechender Arbeitsplatzgestaltung sollte eine Toilette leicht erreichbar sein. Eine Einschränkung der Wegefähigkeit liege nicht vor. Das Leistungsvermögen des Klägers betrage im bisher hauptsächlich ausgeübten Beruf sowie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden und mehr (vollschichtig) seit 01.02.2001.
Mit Bescheid vom 06.12.2000 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass seinem Antrag nicht entsprochen werden könne, weil über den Dezember 2000 hinaus weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vorliege. Er könne mit dem vorhandenen Leistungsvermögen im erlernten Beruf als Fernmeldehandwerker Arbeiten vollschichtig ausüben.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 18.12.2000 Widerspruch. Er machte geltend, sein Gesundheitszustand habe sich seit seiner Berentung eher verschlechtert. Die massive Schmerzsymptomatik im LWS-Bereich und die von dort ausstrahlenden Schmerzen in die Beine ließen ein vollschichtiges Leistungsvermögen nach wie vor nicht zu. Die Morbus-Crohn Erkrankung wirke sich weiter leistungsmindernd aus. Hinzu kämen ein- bis zweimal im Monat auftretende massive Migräneanfälle. Die genannten Beschwerden hätten darüber hinaus zu einer erheblichen Erschöpfungssymptomatik geführt. Aufgrund der Beschwerdesymptomatik sei ein längeres tagelanges Hinlegen erforderlich, was einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit entgegenstehe. Zumindestens liege Berufsunfähigkeit vor. Er genieße Berufsschutz als gelernter Fernmeldehandwerker. Eine Verweisungsmöglichkeit in den Innendienst bestehe nicht. Die Beklagte zog weitere medizinische Unterlagen bei. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.07.2001 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch des Klägers zurück. Die für den Kläger in Betracht kommende Vergleichsperson sei die eines Facharbeiters. Aus ärztlicher Sicht sei der Kläger in der Lage, leichte Tätigkeiten im Sitzen, Stehen und Gehen, im Freien wie in geschlossenen Räumen regelmäßig und vollschichtig zu verrichten. Vermieden werden sollten häufiges Heben und Tragen, häufiges Bücken sowie ganztägiges Stehen oder Gehen. Bei dem festgestellten Leistungsvermögen könne der Kläger in seinem bisherigen Beruf als Fernmeldehandwerker wieder vollschichtig tätig sein. Berufsunfähigkeit liege daher über den 31.12.2000 hinaus nicht vor. Da er keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit habe, stehe ihm auch Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht zu.
Hiergegen erhob der Kläger am 13.08.2001 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG). Er wiederholte zur Begründung im Wesentlichen sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Ergänzend trug er vor, der Beurteilung von Dr. M.-R., die Morbus-Crohn Erkrankung habe sich gebessert, sei zu widersprechen.
Das SG hörte den Orthopäden Dr. W. und den Internisten Dr. M. schriftlich als sachverständige Zeugen. Dr. W. teilte in seiner Stellungnahme vom 19.11.2001 den Behandlungsverlauf und die von ihm gestellten Diagnosen mit. Er sehe sich aber - so Dr. W. - , nicht imstande, das Leistungsvermögen des Klägers zur Zeit seriös zu beurteilen. Dem Gutachten von Dr. J. vom 25.10.2000 sei bezüglich der Befunde und deren Beurteilung zuzustimmen. Dr. M. teilte in seiner Stellungnahme vom 20.11.2001 mit, eine von ihm 1998 durchgeführte Coloskopie und eine im Juni 1999 durchgeführte Gastroskopie hätten keinen krankhaften Befund ergeben. Aus internistischer Sicht sei keine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit zu beschreiben. Dem Gutachten von Dr. M.-R. schließe er sich aus internistischer Sicht bezüglich der erhobenen Befunde und der Beurteilung der Leistungsfähigkeit an. Außerdem holte das SG die Arbeitgeberauskunft der Deutschen Telekom vom 17.01.2002 ein.
Die Beklagte trat der Klage entgegen und benannte vorsorglich die Tätigkeit des Registrators als sozial und gesundheitlich zumutbare Verweisungstätigkeit. Sie legte hierzu die Kopie des Urteils des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 04.04.2001 - L 3 RJ 3989/00 - sowie die berufskundliche Stellungnahme des Landesarbeitsamtes Baden-Württemberg vom 09.05.2001 vor.
Auf Antrag des Klägers holte das SG gemäß § 109 SGG das orthopädische Gutachten des Prof. Dr. R. vom 11.07.2002 ein. Prof. Dr. R. gelangte zu dem Ergebnis, die Leistungsfähigkeit des Klägers werde durch eine Lumbalgie bei lumbalem Bandscheibenvorfall ohne nachweisbare Nervenausfallsymptomatik, Angaben von Gefühlsstörungen im Bereich der Fußinnenseite und der Unterschenkelaußenseite links sowie durch leichte altersentsprechende degenerative Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule beeinträchtigt. Der Kläger sei zu leichten bis mittelschweren Tätigkeiten, unter Vermeidung des Hebens und Tragens von Lasten über 15 kg fähig. Die Arbeiten sollten in wechselnder Körperhaltung ausgeübt werden. Akkord-, Fließ-band-, Schicht- und Nachtarbeiten, Arbeiten in Kälte, unter Wärmeeinfluss und Arbeiten im Freien seien bei Einhaltung der genannten Einschränkungen möglich. Der Kläger sei aus orthopädischer Sicht unter Einhaltung der genannten Einschränkungen vollschichtig einsetzbar. Der festgestellte Gesundheitszustand erscheine seit Oktober 2000 unverändert. Die auf orthopädischem Gebiet nachgewiesenen Erkrankungen hätten Dauercharakter und neigten zur allmählichen Verschlimmerung. Die hieraus resultierenden Beschwerden seien in aller Regel konservativen Therapiemaßnahmen gut zugänglich.
Der Kläger erklärte sich mit dem Gutachten von Prof. Dr. R. nicht einverstanden und erhob hiergegen mit Schreiben vom 13.08.2002 Einwendungen, auch hinsichtlich der von der Beklagten veranlassten Vorgutachten.
Mit Urteil vom 31.10.2002 wies das SG die Klage ab. Der Kläger sei in die Berufsgruppe der Facharbeiter einzuordnen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei fraglich, ob der Kläger mit dem bestehenden Leistungsvermögen den erlernten Beruf als Fernmeldehandwerker weiterhin vollschichtig ausüben könne. Der Kläger könne jedoch auf die Tätigkeit eines Registrators zumutbar verwiesen werden, die er auch nach seinem Leistungsvermögen noch vollschichtig ausüben könne. Auch die Folgen der Morbus-Crohn Erkrankung hinderten den Kläger nicht an einer vollschichtig leichten Arbeit.
Gegen das am 05.11.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 03.12.2002 Berufung eingelegt. Er hat zur Begründung seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Verlauf geschildert. Das Gutachten von Prof. Dr. R. sei anzuzweifeln. Bei der Verweisung auf die Tätigkeit eines Registrators sei unberücksichtigt geblieben, dass er wegen Innendienstuntauglichkeit in den Außendienst zurückversetzt worden sei. Der Kläger hat medizinische Befundunterlagen vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 31. Oktober 2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 6. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Juli 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. Januar 2001 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, weiterzugewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat von Amts wegen das neurochirurgische Gutachten des Prof. Dr. Sch. vom 07.08.2003 eingeholt. Er gelangte in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, beim Kläger bestehe ein gemischtes Schmerzsyndrom. Eine Diskrepanz zu den vom Kläger angegebenen ausgeprägten Schmerzen bestehe in dem nur geringen Analgetikabedarf. Der allgemeine körperliche Habbitus spreche ebenfalls gegen eine deutliche körperliche Einschränkung durch die Schmerzen. Bei der neurologischen Untersuchung sei ein sensibles Defizit im distalen S1-Dermatom auf der linken Seite zu objektivieren. Reflexausfälle bestünden nicht. Die Nervendehnungsschmerzen seien beidseits nur endgradig auslösbar. Eine leichtgradige Schwäche der Hüftbewegung und der Kniebeugung sei am ehesten mit der massiven Schmerzüberlagerung zu erklären. Es bestehe ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den vom Kläger angegebenen Beschwerden, dem neurologischen Untersuchungsbefund und den in der Bildgebung objektivierten morphologischen Veränderungen. Der Kläger leide unter einem chronischen lumbalen Schmerzsyndrom. Einschränkungen auf die körperliche Leistungsfähigkeit bestünden sowohl in Bezug auf längeres Sitzen, Stehen und Laufen, als auch auf das Heben und Tragen von schweren Lasten. Häufiges Bücken, Treppensteigen sowie Arbeiten auf Leitern würden zu einer deutlichen Zunahme der Schmerzsymptomatik führen. Eine vollschichtige Arbeit erscheine derzeit nicht zumutbar. Eine halbschichtige Tätigkeit, bei der auf das Heben und Tragen von Lasten über 15 kg verzichtet werde, scheine möglich, soweit der Kläger hierbei Zwangshaltungen vermeiden könne und entsprechend dem aktuellen Befinden seine Tätigkeit abwechselnd im Stehen und Gehen verrichten könne. Das regelmäßige Laufen längerer Strecken erscheine ebenfalls nicht zumutbar. Der Grund für die zeitliche Einschränkung der Tätigkeit sei die zu erwartende Zunahme der Schmerzsymptomatik bei längerem Sitzen, Stehen und Laufen. Besondere Einschränkungen in Bezug auf den Arbeitsweg ergäben sich wegen der Unzumutbarkeit einer längeren Gehstrecke. Einschränkungen bestimmter Verkehrsmittel bestünden nicht. Ab welchem Zeitpunkt die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule ein Ausmaß erreicht hätten, dass eine regelmäßige Arbeit nicht mehr möglich gewesen sei, sei zum jetzigen Zeitpunkt schwer zu beurteilen. Die erhobenen Befunde seien durch eine Operation therapierbar. Dem Kläger sei eine Operation anzuraten, um einen Großteil der Beschwerdesymptomatik zumindest deutlich zu bessern und eine größere körperliche Belastbarkeit zu erreichen.
Die Beklagte hat sich unter Vorlage der ärztlichen Stellungnahme ihres Sozialmedizinischen Dienstes vom 02.03.2004, Dr. H., zum Gutachten vom 07.08.2003 geäußert und hat beantragt, im Rahmen der gerichtlichen Sachaufklärung ein nervenärztliches Gutachten einzuholen.
Der Senat hat daraufhin von Dr. B. das von ihm am 16.08.2004 erstattete nervenärztliche Gutachten eingeholt. Er gelangte in seinem Gutachten zusammenfassend zu der Beurteilung, beim Kläger lasse sich eine depressive Symptomatik nicht feststellen, jedoch eine relativ ausgeprägte psychosomatische Reagibilität. Beim Kläger bestehe eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein chronischer Schmerzmittel- und Nikotinabusus, ein chronisches lumbales Schmerzsyndrom bei bekannten degenerativen Veränderungen (Prolaps L4/L5), ein leichtes motorisches und sensibles L5-Syndrom linksseitig, Migräne und Spannungskopfschmerzen sowie ein Morbus Crohn. In psychischer Hinsicht sei der Kläger gesund. Seine Beschwerden, insbesondere seine Rückenschmerzen seien zu einem Teil durch degenerative Veränderungen (Bandscheibenvorfall, Einengung des Spinalkanals, Rezessusstenose usw.) bedingt. Zu einem anderen Teil seien sie aber im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu verstehen und zu interpretieren. Er sei in erster Linie an einer somatoformen Schmerzstörung erkrankt. Diese und auch seine degenerativen Wirbelsäulenveränderungen schränkten seine Leistungsfähigkeit ein. Allerdings längst nicht in einem solchen Ausmaße, um ihn generell von jeglichen Tätigkeiten des sogenannten allgemeinen Arbeitsmarktes freistellen zu müssen. Von einem gehörigen Restleistungsvermögen sei beim Kläger nach wie vor auszugehen. Die Migräne und auch die beim Kläger ansonsten auftretenden Kopfschmerzen wie die von ihm berichteten recht häufigen Durchfälle infolge des Morbus Crohn seien im Zusammenhang mit seiner somatoformen Schmerzstörung zu verstehen und zu interpretieren. Die vom Kläger berichteten Störungen seien von diesem im Sinne einer deutlichen Aggravation zumindest erheblich betont worden, die ihm selbst zumindest zu einem großen Teil unbewusst bleibe. Der Kläger könne bei aller zumutbaren Willensanstrengung aus eigener Kraft die bei ihm bestehenden gesundheitlichen Störungen zu einem erheblichen Teil überwinden. Der Kläger sei zumindest in der Lage dazu, leichte körperliche Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis 8 kg vollschichtig zu verrichten. Zu vermeiden seien gleichförmige Körperhaltungen, körperliche Zwangshaltungen jeglicher Art, Tätigkeiten, die besonderen Stress bedeuteten (Akkordarbeiten, Fließbandarbeiten, Schicht- und Nachtarbeiten), Tätigkeiten unter besonderen klimatischen Einflüssen wie Kälte, Feuchte, Nässe, Staub, Gasen oder Dämpfen. Er sei fähig, auch komplexere geistige Tätigkeiten (z.B. Bürotätigkeiten) ohne allzu hohe Verantwortung vollinhaltlich gerecht zu werden. Er sei noch in der Lage, die Tätigkeit eines Registrators und/oder leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig auszuüben. Als besondere Arbeitsbedingung sei unerlässlich, dass der Kläger einmal pro Stunde die Toilette aufsuchen könne. Hinsichtlich des Arbeitsweges bestünden beim Kläger keine besonderen Einschränkungen. Die festgestellte Leistungseinschränkung bestehe zumindest seit dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger den Antrag zum laufenden Verfahren gestellt habe.
Die Beklagte hat sich durch das Ergebnis des Gutachtens in ihrem Standpunkt gestärkt gesehen.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 08.09.2004 gegen das Gutachten Einwendungen erhoben. Das Gutachten von Dr. B. bestehe fast überwiegend nur aus Wiederholungen, Widersprüchen, falschen Angaben oder Verwechslungen. Er hat den Sachverhalt und den Ablauf der Begutachtung aus seiner Sicht richtig gestellt. Weiter ist der Kläger mit Schreiben vom 09.09.2004 der Ansicht der Beklagten entgegengetreten.
Der Senat hat zu den Einwendungen des Klägers gegen das Gutachten die ergänzende Stellungnahme von Dr. B. vom 19.10.2004 eingeholt. In dieser Stellungnahme hat Dr. B. zu den Einwendungen des Klägers im Einzelnen Stellung genommen und hat an seiner Leistungsbewertung im Gutachten vom 16.08.2004 nach Überprüfung festgehalten.
Der Kläger hat an seinen Einwendungen festgehalten.
In nichtöffentlicher Sitzung am 17.12.2004 hat die Beklagte zusätzlich auf die Tätigkeit eines Schaltschrankmonteurs verwiesen.
Mit Schreiben vom 27.12.2004 hat der Kläger eingewandt, dass ihm die Tätigkeit eines Schaltschrankmonteurs im Hinblick auf sein Leistungsvermögen nicht zumutbar sei.
Die Beklagte hat hinsichtlich der Verweisungstätigkeit des Schaltschrankmonteurs das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 11.12.2002 - L 2 RJ 3127/97 - sowie berufskundliche Unterlagen (Gutachten Dipl.-Ing. V. vom 26.04.1997 und 15.03.1998; Stellungnahme des Zentralverbands der deutschen Elektrohandwerke vom 22.06.1998; Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12.08.1998 - L 2 RJ 3683/97 -) vorgelegt.
Hierzu hat der Kläger mit Schreiben vom 08.06.2005 Stellung genommen und sich gleichzeitig gegen die eingeholten Gutachten gewandt. Weiter hat der Kläger unter Vorlage ärztlicher Befundberichte seine gesundheitlichen Beschwerden aufgelistet.
Der Senat hat weitere berufskundliche Stellungnahmen zur Tätigkeit eines Schaltschrankmonteurs beigezogen (Gutachten Dipl.-Ing. V. vom 15.12.2000, 22.01.2001, 16.11.2002, Stellungnahme der IG Metall vom 22.08.2002; Stellungnahme des Fachverbandes Elektro- und Informationstechnik Baden-Württemberg vom 22.10.2002; Stellungnahme des Zentralverbands der deutschen Elektrohandwerke vom 31.07.2000 und 15.08.2000; Niederschrift über die Vernehmung des Dipl. Verwaltungswirts Sch., Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 19.12.2001 im Verfahren L 2 RJ 3127/98 vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg).
Der Kläger hat hierzu Stellung genommen. Er hat ausgeführt, dass sein Gesundheitszustand die Tätigkeit eines Schaltschrankmonteurs nur wenige Stunden mit starken Schmerzmitteln maximal zwei bis drei Tage zulassen würde.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten, insbesondere des Klägers, wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten sowie die Akten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit über den 31.12.2000 hinaus.
Gemäß § 302b Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch - (SGB VI) i.d.F. des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827) sind vorliegend noch die Vorschriften des SGB VI in der bis zum 31.Dezember 2000 geltenden Fassung (a.F.) anzuwenden.
Nach den §§ 43 Abs. 1 und 44 Abs. 1 SGB VI a.F. haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit, wenn sie berufs- bzw. erwerbsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Berufsunfähig sind gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Abs. 2 Satz 2). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Abs. 2 Satz 4, angefügt durch Gesetz vom 02.05.1996, BGBl. I S. 659, lediglich klarstellend, vgl. BSG SozR 3 - 2600 § 43 Nr. 13).
Erwerbsunfähig sind gemäß § 44 Abs. 2 SGB VI a.F. Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630 Deutsche Mark übersteigt; erwerbsunfähig sind auch Versicherte nach § 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können. Erwerbsunfähig ist nicht, wer eine selbständige Tätigkeit ausübt oder eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Abs. 2 Satz 2 angefügt durch Gesetz vom 02.05.1996, BGBl. I S ...659, Absatz 2 Satz 1 i.d.F. des Gesetzes vom 24.03.1999).
Ausgangspunkt für die Prüfung der Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn.107, 169). Kann der Versicherte diesen ohne wesentliche Einschränkungen weiterhin ausüben, so schließt allein dies die Annahme von Berufsunfähigkeit aus. In der Regel ergibt sich der bisherige Beruf aus der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit, die auch dann maßgebend ist, wenn sie nur kurzfristig ausgeübt worden ist, aber zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164).
"Bisheriger Beruf" des Klägers ist seine zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige Tätigkeit als Fernmeldehandwerker, die dem Leitbild des Facharbeiters zuzuordnen ist. Es handelt sich um einen anerkannten Ausbildungsberuf, den der Kläger nach Abschluss seiner dreijährigen Berufsausbildung - unterbrochen durch eine zweijährige Bundeswehrzugehörigkeit von 1981 bis 1983 - bis zuletzt ausgeübt hat. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger der obersten Stufe des oben dargestellten Mehrstufenschemas des BSG zuzuordnen ist, fehlen.
Ob der Kläger seinen "bisherigen Beruf" aus gesundheitlichen Gründen noch ausüben kann, lässt der Senat offen. Denn der Kläger kann zur Überzeugung des Senats auf die von der Beklagten benannte Tätigkeiten eines Schaltschrankmonteurs, die ihm sozial und gesundheitlich zumutbar sind, verwiesen werden.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Prüfung hat die Rechtsprechung des BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung gebildet worden, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. z.B. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 138, 140). Die Einordnung eines bestimmten Berufes in dieses Mehrstufenschema erfolgt aber nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend hierfür ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufes, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (vgl. z.B. BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 33). Grundsätzlich darf ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf nur auf die nächst niedrigere Stufe verwiesen werden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 143; SozR 3 2200 § 1246 Nr. 15).
Hiervon ausgehend muss sich der Kläger auf die von der Beklagten benannte Tätigkeiten eines Schaltschrankmonteurs verweisen lassen. Nach den zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemachten berufskundlichen Unterlagen kann die Tätigkeit eines Schaltschrankmonteurs von der Auswertung des Kundenauftrages über die Planung der Arbeitsabläufe, Auswahl und Beschaffung der Materialien bis hin zur Bestückung und Verdrahtung der Bauteile mit anschließender Funktions- und Sicherheitsüberprüfung reichen. Der Kundenwunsch reicht vom komplexen Schaltschrank in Einzelfertigung bis zum einfachen Schaltschrank in industrieller Serienfertigung. Die Schaltschränke sind vielfältig, da jede elektrische Anlage oder größere Maschine einen eigenen Schaltschrank hat (vgl. hierzu insbesondere Dipl.-Ing. V. vom 16.11.2002; Auskünfte der IG Metall vom 22.08.2002 und des Fachverbandes Elektro- und Informationstechnik Baden-Württemberg vom 22.10.2002). Der Kläger muss sich nicht auf das ganze Spektrum dieser Tätigkeitsbeschreibung verweisen lassen. Der Schaltschrankmonteur ist kein anerkannter Ausbildungsberuf (vgl. IG Metall, Auskunft vom 22.08.2002). Der Kläger kann zur Überzeugung des Senates von der Beklagten auf das Bestücken und Verdrahten von Bauteilen mit Hilfe einer Materialliste, einer Aufbauzeichnung und eines Schaltplanes mit anschließender Funktions- und Sicherheitsüberprüfung verwiesen werden. Dieser typisierend beschriebene Arbeitsplatz ist eigenständiges Berufsbild und dem Kläger als Facharbeiter sozial (subjektiv nach dem dargestellten Mehrstufenschema) zumutbar, da er einem Ungelernten allenfalls nach einer zwölfmonatigen Anlernzeit möglich wäre (Dipl.-Ing. V. vom 16.11.2002). Damit wird der Kläger nicht "wissens- und könnensmäßig" überfordert. Denn er kann in einer ein bis maximal bis zu drei Monaten dauernden Einarbeitung und Einweisung die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben. Der Schaltschrankbau ist zwar eine Domäne des ehemaligen Elektroinstallateurs. Dagegen ist der Kläger Fernmeldehandwerker. Eine elektrische Berufsausbildung, auch die eines Fernmeldehandwerkers, versetzt den Kläger jedoch in die Lage, sich die notwendigen Kenntnisse anzueignen. Dies selbst dann, wenn er seine Berufsausbildung zum Fernmeldehandwerker vor dem Jahre 1980 abgeschlossen hätte. Der Kläger ist nach den Feststellungen von Dr. B. ein kluger Mann, der logisch und abstrakt denken und demgemäß folgerichtig handeln kann. Er ist nach der Bewertung von Dr. B. in seinem Gutachten fähig dazu, auch komplexeren geistigen Tätigkeiten vollinhaltlich gerecht zu werden. Die Tätigkeiten sind artverwandt, wie Dipl.-Ing. V. dargelegt hat (vgl. auch Zentralverband der Deutschen Elektrohandwerke vom 31.07.2000). Der Kläger hat in seiner dreijährigen Facharbeiterausbildung zum Fernmeldehandwerker gelernt, "elektrisch zu denken" sowie handwerklich zu arbeiten und hat das erlernte Wissen und Können nach seiner abgeschlossenen Berufsausbildung, lediglich unterbrochen von einer zweijährigen Bundeswehrzeit, bis zuletzt in der Praxis angewandt. Den abweichenden Ansichten (insbesondere Dipl.-Verwaltungswirt Sch. bei seiner Vernehmung im Verfahren L 2 RJ 3127/98, IG Metall vom 22.08.2002) vermag der Senat demgegenüber nicht zu folgen. Sie gehen von einer - eingangs beschriebenen - "ganzheitlichen Arbeitsweise" im Schaltschrankbau aus, auf die der Kläger nicht verwiesen wird. Auch die Auskunft des Fachverbandes Elektro- und Informationstechnik vom 22.10.2002, wonach die "grundsätzlichen" Tätigkeiten eines Elektromechanikers im Schaltschrankbau einem Fernmeldehandwerker in drei bis sechs Monaten möglich seien sowie die Auskunft des Zentralverbandes der deutschen Elektrohandwerke vom 31.07.2000, wonach Arbeiten des Schaltschrankbaus einem Fernmeldehandwerker nach "angemessener" Einarbeitungszeit sicher möglich seien, stehen nicht entgegen, denn aus ihnen ergibt sich nichts Gegenteiliges. Der Kläger kann zur Überzeugung des Senats demnach als Fernmeldehandwerker auf die Tätigkeiten in der Schaltschrankmontage verwiesen werden (vgl. auch Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.2002 - L 2 RJ 3127/98 und Urteil vom 12.08.1998 - L 2 RJ 3683/97 - auf die sich die Beklagte bezogen hat).
Der typisierend beschriebene Arbeitsplatz - wie oben beschrieben - ist auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang vorhanden (Gutachten Dipl.-Ing. V. vom 16.11.2002). Als öffentlich bestellter vereidigter Sachverständiger der Handwerkskammer Karlsruhe für das Elektroinstallateur-Handwerk hat er sich nicht nur auf seine einschlägigen Kenntnisse bezogen, sondern auch noch hierfür Rücksprache mit einem mittelständischen Betrieb gehalten. Angesichts der Vielfalt des Schaltschrankbauers überzeugt es, wenn Diplomingenieur V. mindestens 300 solcher Arbeitsplätze gewährleistet sieht.
Die genannten Tätigkeiten überfordern den Kläger auch nicht gesundheitlich. Das Leistungsvermögen des Klägers wird durch eine Lumbalgie bei lumbalem NPP mit leichten motorischen und sensiblem L5-Syndrom, einem lumbalen Schmerzsyndrom, einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, eine Morbus-Crohn Erkrankung sowie durch Migräne und Spannungskopfschmerzen herabgesetzt. Dadurch ist sein Leistungsvermögen jedoch nicht soweit herabgesetzt, dass ihm vollschichtige Tätigkeiten nicht mehr zumutbar wären. Der Kläger ist vielmehr noch in der Lage, zumindest leichte körperliche Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 8 kg vollschichtig zu verrichten. Zu vermeiden sind gleichförmige Körperhaltungen bzw. Zwangshaltungen, Akkord- und Fließbandarbeiten, Schicht- und Nachtschichtarbeiten, Arbeiten mit Stress, Arbeiten unter besonderen klimatischen Einflüssen wie Kälte, Feuchte, Nässe, Zugluft, Staub, Gasen oder Dämpfen, Arbeiten mit hoher Verantwortung, Arbeiten zu unebener Erde. Weiter muss eine Toilette vom Arbeitsplatz aus leicht erreichbar sein.
Dieses Leistungsvermögen steht für den Senat aufgrund der Begutachtungen des Klägers im vorliegenden Verfahren fest. So haben Dr. B. in seinem Gutachten vom 23.10.2000, Dr. J. in seinem Gutachten vom 25.10.2000 und zusammenfassend Dr. M.-R. in seinem Gutachten vom 27.11.2000, die der Senat im Wege des Urkundenbeweises verwertet, Prof. Dr. R. in seinem Gutachten vom 11.07.2000 und Dr. B. in seinem Gutachten vom 16.08.2004 übereinstimmend ein vollschichtiges Leistungsvermögen des Klägers jedenfalls für leichte Arbeiten unter den genannten qualitativen Einschränkungen bejaht. Dieser übereinstimmenden Ansichten der Sachverständigen schließt sich der Senat an. Ihre Bewertungen des Leistungsvermögens des Klägers sind aufgrund der in den Gutachten dargestellten Untersuchungsbefunde nachvollziehbar und plausibel. Der Kläger hat bei seinen Begutachtungen Schmerzen als Hauptbeschwerden in den Vordergrund gestellt. Dass der Kläger dadurch quantitativ in seinem Leistungsvermögen eingeschränkt ist, vermag auch der Senat nicht zu erkennen. Dem steht entgegen, dass bei den Untersuchungen des Klägers im Rahmen der Begutachtungen sich keine Muskelminderungen fanden, sondern eine seitengleiche und gute Bemuskelung. Dieser Zustand spricht zum einen gegen schwerwiegende neurologische Ausfälle, wie Dr. B. in seinem Gutachten vom 16.08.2004 überzeugend ausführt. Zudem spricht dieser Umstand auch dagegen, dass der Kläger wegen der von ihm genannten Schmerzen in seiner Leistungsfähigkeit rentenrechtlich relevant eingeschränkt wird. Auch Prof. Dr. Sch. hat in seinem Gutachten vom 07.08.2003 eine bestehende Diskrepanz zu den vom Klägern angegebenen ausgeprägten Schmerzen und dem nur geringen Analgetikabedarf gesehen. Weiter hat er festgestellt, dass der allgemeine körperliche Habitus des Klägers ebenfalls gegen eine deutliche körperliche Einschränkung durch die Schmerzen spricht. Dies wird auch dadurch untermauert, dass sich der Kläger bei der Untersuchung bei Dr. B. sehr humorvoll gezeigt und andererseits sehr gelacht hat. Dr. B. weist hierzu überzeugend darauf hin, dass ein Mensch, der unter gravierenden und unter permanenten Schmerzen leidet, sich in seelischer Hinsicht nicht so ausgeglichen geben kann, wie dies beim Kläger im Verlauf der Untersuchung erschienen ist. Weiter waren beim Kläger bei der Untersuchung durch Dr. B. auch deutliche Aggravationstendenzen zu erkennen, wie er in seinem Gutachten ausgeführt hat. Weiter kann der Kläger nach der Ansicht von Dr. B. bei aller zumutbaren Willensanstrengung aus eigener Kraft die bei ihm bestehenden gesundheitlichen Störungen zu einem erheblichen Teil überwinden. Darüber hinaus ist auffällig, dass der Kläger seine Beschwerden widersprüchlich angegeben bzw. diese unterschiedlich geschildert hat, wie Dr. B. in seinem Gutachten weiter ausgeführt hat. Insbesondere war auffällig, dass eine bei der Untersuchung vorhandene Gangstörung in unbeobachteter Situation nicht mehr festzustellen war, wie Dr. B. in seinem Gutachten dargestellt hat. Seiner, mit den genannten Gutachtern im Ergebnis übereinstimmenden zusammenfassenden Bewertung, dass der Kläger durch die somatoforme Schmerzstörung und durch seine degenerativen Wirbelsäulenveränderungen trotz der dadurch bedingten Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit noch zu einer vollschichtigen Tätigkeit in dem beschriebenen Ausmaß in der Lage ist, ist danach für den Senat nachvollziehbar und überzeugend.
Der davon abweichenden Ansicht von Prof. Dr. Sch. im Gutachten vom 07.03.2003 vermag sich der Senat dagegen nicht anzuschließen. Seine Bewertung, eine vollschichtige Arbeit scheine dem Kläger derzeit nicht zumutbar, überzeugt schon deshalb nicht, weil nicht dargetan wird, weshalb der Kläger unter den von Prof. Dr. Sch. genannten qualitativen Einschränkungen nur zu einer unter vollschichtigen Tätigkeit in der Lage sein soll. Unabhängig davon stützt Dr. Sch. seine Leistungsbeurteilung auf die erhobenen morphologischen bzw. radiologischen Befunde und erst in zweiter Linie auf den von ihm selbst erhobenen klinisch-neurologischen Status, worauf Dr. B. in seinem Gutachten überzeugend hinweist. Wie Dr. B. in seinem Gutachten weiter ausführt, sind bei der Leistungsbeurteilung eines Menschen jedoch primär dessen Funktionseinbußen zu bewerten und zu berücksichtigen.
Dass das Leistungsvermögen des Klägers relevant durch seine Morbus-Crohn Erkrankung herabgesetzt ist, ist nicht ersichtlich. Dagegen spricht der gute Allgemein- und Ernährungszustand des Klägers, wie er bei den Begutachtungen durch die Gutachter übereinstimmend festgestellt worden ist.
Die vom Kläger gegen die medizinische Sachaufklärung erhobenen - zahlreichen - Einwendungen rechtfertigen keine andere Bewertung. In den vom Senat verwerteten Gutachten findet sich kein Anhaltspunkt, der die Einwendungen des Klägers stützt oder der die gegen die Verwertbarkeit der Gutachten spricht bzw. die Überzeugungskraft der Gutachten in Zweifel zieht.
Die beim Kläger bestehenden qualitativen Einschränkungen stehen der Tätigkeit eines Schaltschrankmonteurs nicht entgegen. Die Arbeiten erfolgen wechselnd im Sitzen und Stehen und sind regelmäßig weder mit Überkopfarbeiten noch mit häufigem Bücken und/oder Körperzwangshaltungen verbunden. Sie umfassen nicht das Tragen, Heben oder Bewegen von Lasten. Die Bauteile wiegen selten mehr als 5 kg. Sofern einzelne, in die Schaltschränke einzubauende Komponenten höhere Gewichte haben, stehen regelmäßig Flaschenzüge oder andere Hebewerkzeuge als Einbauhilfen zur Verfügung. Es handelt sich um eine körperlich abwechslungsreiche Tätigkeit ohne große Anstrengung. Die Arbeiten finden nicht im Freien, in Kälte oder unter Kälteeinfluss statt. Über das normale Maß hinausgehende Staubeinwirkungen sind ebenfalls nicht zu erwarten. Die angelernte Tätigkeit eines Schaltschrankmonteurs beinhaltet auch keine erhöhte Verantwortung oder eine besonders hohe geistige Beanspruchung. Sie wird nicht typischerweise bzw. ausschließlich im Akkord oder in Nachtschicht bzw. in Wechselschicht verrichtet und unterliegt keinem besonderen Zeitdruck (vgl. Dipl.-Ing. V. vom 26.04.199; Zentralverband der Deutschen Elektrohandwerke vom 22.06.1998 und 15.08.2000; Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11.12.2002 und 12.08.1998 a.a.O.)
Soweit sich der Kläger gegen die Zumutbarkeit der Verweisung auf die Tätigkeiten eines Schaltschrankmonteurs wendet, sind seine Einwendungen - wie ausgeführt - widerlegt.
Ob der Kläger darüber hinaus auf die von der Beklagten zudem benannte Tätigkeit eines Registrators zumutbar verwiesen werden kann, wovon das SG ausgegangen ist, braucht der Senat damit nicht zu entscheiden.
Eine relevante Einschränkung der Wegefähigkeit liegt beim Kläger nicht vor. Mit Ausnahme des Gutachtens von Prof. Dr. Sch. vom 07.08.2003 wird die Wegefähigkeit des Klägers in den im vorliegenden Verfahren sonst eingeholten Gutachten übereinstimmend bejaht. Gegen eine eingeschränkte Wegefähigkeit spricht insbesondere, dass der Kläger die Gehfähigkeit beeinflussende Beschwerden unterschiedlich bzw. widersprüchlich angegeben hat, wie Dr. B. in seinem Gutachten ausgeführt hat. Außerdem, dass eine bei der Untersuchung vorhandene Gehbeeinträchtigung des Klägers (Nachziehen des rechten Beines) außerhalb der Untersuchungssituation nicht mehr vorhanden war. Dr. B. bejaht in seinem Gutachten ausdrücklich, dass der Kläger nach den Beobachtungen als er die Praxis verlassen hatte, in der Lage ist, viermal täglich eine Wegstrecke von 500 m in jeweils höchstens 20 Minuten zurückzulegen. Den vom Kläger hiergegen erhobenen Einwendungen ist Dr. B. in seiner ergänzenden Stellungnahme zu seinem Gutachten entgegen getreten.
Eine schwere spezifische Leistungsbehinderung liegt beim Kläger nicht vor. Eine solche folgt insbesondere nicht aus seiner Morbus-Crohn Erkrankung. Die vom Kläger bei der Untersuchung durch Dr. B. genannte Stuhlfrequenz von bis zu 15 Stuhlentleerungen/Tag ist nicht belegt. Im Rahmen der im Verwaltungsverfahren von der Beklagten veranlassten Begutachtungen des Klägers wurde eine Stuhlfrequenz von drei bis vier Entleerungen täglich beobachtet. Damit ist dem Kläger der Arbeitsmarkt nicht verschlossen. Unabhängig davon hat der den Kläger behandelnde Arzt Dr. M. in seiner schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage vom 20.11.2001 mitgeteilt, dass im Kurbericht aus Bad Schönborn von 1998 für ihn überraschend die Feststellung enthalten war, dass beim Kläger seit 1985 ein Morbus Crohn bekannt sei. Die von ihm veranlassten Untersuchungen (Coloskopie und Gastroskopie) hätten dagegen keinen krankhaften Befund ergeben.
Danach steht zur Überzeugung des Senates fest, dass der Kläger nicht berufsunfähig und damit auch nicht erwerbsunfähig ist. Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der am 08.12.1961 geborene Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Weiterbewilligung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat.
Der Kläger absolvierte vom 01.09.1977 bis 28.08.1980 erfolgreich eine Berufsausbildung zum Fernmeldehandwerker. Anschließend war er in diesem Beruf bei der Post tätig. Ab 07.05.1997 war der Kläger dann arbeitsunfähig erkrankt und bezog ab 18.06.1997 von der BKK ... Krankengeld. Seit 01.12.1997 bezieht der Kläger eine Berufsunfähigkeitsrente in Form einer VAP-Rente über die Post. Mit Bescheid vom 15. Oktober 1998 stellte das Versorgungsamt Heidelberg beim Kläger wegen einer Fehlstellung der Wirbelsäule, Bandscheibenprolaps mit Ischialgien, Polyarthralgie, einem chronischen Darmleiden sowie einem depressiven Syndrom mit Spannungskopfschmerzen den Grad der Behinderung mit 50 ab 01.06.1997 fest.
Am 24.10.1997 beantragte der Kläger bei der Beklagten Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Er machte zur Begründung einen Bandscheibenvorfall infolge eines Arbeitsunfalles geltend.
Die Beklagte holte das orthopädische Gutachten des Dr. T.vom 05.12.1997 ein. Dieser gelangte in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, der Kläger sei arbeitsunfähig. Durch ein Heilverfahren sei eine Besserung des Leistungsvermögens wahrscheinlich.
In der Zeit vom 25.03.1998 bis 15.04.1998 unterzog sich der Kläger einer von der Beklagten bewilligten stationären Rehabilitationsmaßnahme in der S.-Klinik B. S ... Die Klinik bewertete im Entlassungsbericht vom 15.04.1998 die Leistungsfähigkeit des Klägers im erlernten Beruf als Fernmeldehandwerker mit zwei Stunden bis unter halbschichtig. Für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wurde die Leistungsfähigkeit des Klägers auf vollschichtig mit qualitativen Einschränkungen eingeschätzt.
Die Beklagte zog weitere medizinische Befundunterlagen bei und holte weitere Gutachten auf nervenärztlichem, orthopädischem und internistischem Gebiet ein. Der Neurologe und Psychiater Dr. S. gelangte in seinem Gutachten vom 01.09.1998 zu dem Ergebnis, beim Kläger bestehe ein lumbaler Bandscheibenvorfall bei L5 links mit neurologischen Auffälligkeiten als Ausdruck einer Wurzelkompression. Solange diese in der jetzigen Form anhielten, könne man vom Kläger auch körperlich leichte Arbeiten nur zwei bis vier Stunden täglich abverlangen. Der Orthopäde Dr. S. gelangte in seinem Gutachten vom 25.08.1998 zu dem Ergebnis, beim Kläger bestehe ein chronisch-rezidivierendes Lumbalsyndrom mit schmerzhafter Funktionseinschränkung der LWS bei Bandscheibenprolaps L4/L5, eine Cervicalgie bei leichter cervicaler Streckfehlhaltung ohne Funktionseinschränkung der HWS sowie eine initiale Gonarthrose beidseits ohne Funktionseinschränkung der Kniegelenke. Dem Kläger seien leichte Tätigkeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen unter qualitativen Einschränkungen vollschichtig zumutbar. Eine Einschränkung der Wegefähigkeit liege nicht vor. Der Internist Dr. M.-R. diagnostizierte zusätzlich einen Morbus Crohn und Eisenmangel. Er gelangte in seinem Gutachten vom 19.10.1998 zusammenfassend zu dem Ergebnis, nach Mehrfachbegutachtung auf der Klinischen Beobachtungsstation der LVA Baden in Karlsruhe seien die Diagnosen gestellt und sozialmedizinisch kritisch diskutiert worden. Danach sei der Kläger derzeit nicht in der Lage, einer regelmäßigen und vollschichtigen Tätigkeit nachzugehen, da das derzeitige Leistungsvermögen ausschließlich für leichte Tätigkeiten sowohl hinsichtlich des bisher ausgeübten Berufs wie für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf zweistündig bis unter halbschichtig reduziert sei. Dies gelte befristet für die Zeit vom 24.08.1998 bis 31.12.1999.
Mit Bescheid vom 03.11.1998 gewährte die Beklagte dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit vom 16.04.1998 bis 31.12.1999.
Am 18.08.1999 beantragte der Kläger die Weitergewährung der Rente über den 31.12.1999 hinaus. Die Beklagte ließ den Kläger erneut durch Dr. S., Dr. S. und Dr. M.-R.begutachten. Dr. S. gelangte in seinem Gutachten vom 09.11.1999 zu der Beurteilung, im Vergleich zur Vorbegutachtung habe sich keine Befundänderung ergeben. Als Fernmeldemechaniker könne der Kläger nicht mehr eingesetzt werden. Körperlich leichte Arbeiten in möglichst wechselnder Körperhaltung könne er etwa halbschichtig verrichten. Dr. S. gelangte in seinem Gutachten vom 17.11.1999 zu dem Ergebnis, dem Kläger seien leichte Arbeiten im Wechselrhythmus bei wirbelsäulengerechter Arbeitsplatzgestaltung mit qualitativen Einschränkungen vollschichtig zumutbar. Eine Einschränkung der Wegefähigkeit liege nicht vor. Dr. M.-R. gelangte zusammenfassend in seinem Gutachten vom 22.12.1999 zu dem Ergebnis, der Kläger sei weiterhin nicht in der Lage, einer regelmäßigen vollschichtigen Tätigkeit nachzugehen. Das Leistungsvermögen bleibe weiterhin auf zweistündig bis unter halbschichtig sowohl hinsichtlich des bisher ausgeübten Berufes sowie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt befristet vom 01.01.2000 bis 31.12.2000 reduziert.
Mit Bescheid vom 25.01.2000 bewilligte die Beklagte dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit bis 31.12.2000 weiter.
Am 26.09.2000 beantragte der Kläger die Weitergewährung der Erwerbsunfähigkeitsrente über den 31.12.2000 hinaus. Die Beklagte ließ den Kläger wiederum begutachten. Der Arzt für Chirurgie Dr. J. gelangte in seinem Gutachten vom 25.10.2000 zu dem Ergebnis, beim Kläger liege ein Bandscheibenvorfall L4/L5 vor. Aufgrund der vom Kläger geäußerten Beschwerden sei die Leistungsfähigkeit auf chirurgisch-orthopädischem Gebiet erheblich eingeschränkt. Er sei jedoch noch in der Lage, leichte Arbeiten im Sitzen, Stehen, im Freien wie in geschlossenen Räumen bei entsprechender Arbeitsplatzgestaltung mit qualitativen Einschränkungen vollschichtig durchzuführen. Eine Einschränkung der Wegefähigkeit liege nicht vor. Der Neurologe und Psychiater Dr. B. kam in seinem Gutachten vom 23.10.2000 zu dem Ergebnis, beim Kläger bestehe aus nervenärztlicher Sicht ein deutlich akzentuiertes Krankheitsverhalten mit sicherlich funktioneller Beschwerdeüberlagerung/-Fixierung. Im Vergleich zur letzten nervenärztlichen Untersuchung ergebe sich eine objektiv deutliche Besserung. Die sensible L5-Symptomatik bestehe jetzt nicht mehr. Es zeige sich auch ein regelrechter Reflexbefund. Eine neurologisch-radikuläre Symptomatik sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr erkennbar. Der Kläger sei seit der Vorbegutachtung nicht mehr in orthopädischer, physikalischer oder etwa nervenärztlicher Behandlung/Untersuchung gewesen. Es würden Lumbalgien beklagt, jedoch keine ischialgieforme Ausstrahlung. Zum jetzigen Zeitpunkt könne der Kläger aus nervenärztlicher Sicht zumindest körperlich leichte Arbeit mit qualitativen Einschränkungen vollschichtig verrichten. Dr. M.-R. gelangte in seinem Gutachten vom 27.11.2000 zu der zusammenfassenden Bewertung, beim Kläger bestehe ein seit 1985 bekannter Morbus Crohn, eine angegebene Lumbalgie mit lumbalem NPP, jetzt ohne Anhalt für radikuläre Ausfälle, sowie ein deutlich akzentuiertes Krankheitsverhalten mit funktioneller Beschwerdeüberlagerung/-Fixierung. Im Vordergrund stünden Lumboischlalgien mit Ausstrahlung vorwiegend in das linke Bein und zunehmende Parästhesien. Der Kläger sei wieder in der Lage, zumindest leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts mit qualitativen Einschränkungen vollschichtig zu verrichten. Bei entsprechender Arbeitsplatzgestaltung sollte eine Toilette leicht erreichbar sein. Eine Einschränkung der Wegefähigkeit liege nicht vor. Das Leistungsvermögen des Klägers betrage im bisher hauptsächlich ausgeübten Beruf sowie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden und mehr (vollschichtig) seit 01.02.2001.
Mit Bescheid vom 06.12.2000 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass seinem Antrag nicht entsprochen werden könne, weil über den Dezember 2000 hinaus weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vorliege. Er könne mit dem vorhandenen Leistungsvermögen im erlernten Beruf als Fernmeldehandwerker Arbeiten vollschichtig ausüben.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 18.12.2000 Widerspruch. Er machte geltend, sein Gesundheitszustand habe sich seit seiner Berentung eher verschlechtert. Die massive Schmerzsymptomatik im LWS-Bereich und die von dort ausstrahlenden Schmerzen in die Beine ließen ein vollschichtiges Leistungsvermögen nach wie vor nicht zu. Die Morbus-Crohn Erkrankung wirke sich weiter leistungsmindernd aus. Hinzu kämen ein- bis zweimal im Monat auftretende massive Migräneanfälle. Die genannten Beschwerden hätten darüber hinaus zu einer erheblichen Erschöpfungssymptomatik geführt. Aufgrund der Beschwerdesymptomatik sei ein längeres tagelanges Hinlegen erforderlich, was einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit entgegenstehe. Zumindestens liege Berufsunfähigkeit vor. Er genieße Berufsschutz als gelernter Fernmeldehandwerker. Eine Verweisungsmöglichkeit in den Innendienst bestehe nicht. Die Beklagte zog weitere medizinische Unterlagen bei. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.07.2001 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch des Klägers zurück. Die für den Kläger in Betracht kommende Vergleichsperson sei die eines Facharbeiters. Aus ärztlicher Sicht sei der Kläger in der Lage, leichte Tätigkeiten im Sitzen, Stehen und Gehen, im Freien wie in geschlossenen Räumen regelmäßig und vollschichtig zu verrichten. Vermieden werden sollten häufiges Heben und Tragen, häufiges Bücken sowie ganztägiges Stehen oder Gehen. Bei dem festgestellten Leistungsvermögen könne der Kläger in seinem bisherigen Beruf als Fernmeldehandwerker wieder vollschichtig tätig sein. Berufsunfähigkeit liege daher über den 31.12.2000 hinaus nicht vor. Da er keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit habe, stehe ihm auch Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht zu.
Hiergegen erhob der Kläger am 13.08.2001 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG). Er wiederholte zur Begründung im Wesentlichen sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Ergänzend trug er vor, der Beurteilung von Dr. M.-R., die Morbus-Crohn Erkrankung habe sich gebessert, sei zu widersprechen.
Das SG hörte den Orthopäden Dr. W. und den Internisten Dr. M. schriftlich als sachverständige Zeugen. Dr. W. teilte in seiner Stellungnahme vom 19.11.2001 den Behandlungsverlauf und die von ihm gestellten Diagnosen mit. Er sehe sich aber - so Dr. W. - , nicht imstande, das Leistungsvermögen des Klägers zur Zeit seriös zu beurteilen. Dem Gutachten von Dr. J. vom 25.10.2000 sei bezüglich der Befunde und deren Beurteilung zuzustimmen. Dr. M. teilte in seiner Stellungnahme vom 20.11.2001 mit, eine von ihm 1998 durchgeführte Coloskopie und eine im Juni 1999 durchgeführte Gastroskopie hätten keinen krankhaften Befund ergeben. Aus internistischer Sicht sei keine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit zu beschreiben. Dem Gutachten von Dr. M.-R. schließe er sich aus internistischer Sicht bezüglich der erhobenen Befunde und der Beurteilung der Leistungsfähigkeit an. Außerdem holte das SG die Arbeitgeberauskunft der Deutschen Telekom vom 17.01.2002 ein.
Die Beklagte trat der Klage entgegen und benannte vorsorglich die Tätigkeit des Registrators als sozial und gesundheitlich zumutbare Verweisungstätigkeit. Sie legte hierzu die Kopie des Urteils des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 04.04.2001 - L 3 RJ 3989/00 - sowie die berufskundliche Stellungnahme des Landesarbeitsamtes Baden-Württemberg vom 09.05.2001 vor.
Auf Antrag des Klägers holte das SG gemäß § 109 SGG das orthopädische Gutachten des Prof. Dr. R. vom 11.07.2002 ein. Prof. Dr. R. gelangte zu dem Ergebnis, die Leistungsfähigkeit des Klägers werde durch eine Lumbalgie bei lumbalem Bandscheibenvorfall ohne nachweisbare Nervenausfallsymptomatik, Angaben von Gefühlsstörungen im Bereich der Fußinnenseite und der Unterschenkelaußenseite links sowie durch leichte altersentsprechende degenerative Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule beeinträchtigt. Der Kläger sei zu leichten bis mittelschweren Tätigkeiten, unter Vermeidung des Hebens und Tragens von Lasten über 15 kg fähig. Die Arbeiten sollten in wechselnder Körperhaltung ausgeübt werden. Akkord-, Fließ-band-, Schicht- und Nachtarbeiten, Arbeiten in Kälte, unter Wärmeeinfluss und Arbeiten im Freien seien bei Einhaltung der genannten Einschränkungen möglich. Der Kläger sei aus orthopädischer Sicht unter Einhaltung der genannten Einschränkungen vollschichtig einsetzbar. Der festgestellte Gesundheitszustand erscheine seit Oktober 2000 unverändert. Die auf orthopädischem Gebiet nachgewiesenen Erkrankungen hätten Dauercharakter und neigten zur allmählichen Verschlimmerung. Die hieraus resultierenden Beschwerden seien in aller Regel konservativen Therapiemaßnahmen gut zugänglich.
Der Kläger erklärte sich mit dem Gutachten von Prof. Dr. R. nicht einverstanden und erhob hiergegen mit Schreiben vom 13.08.2002 Einwendungen, auch hinsichtlich der von der Beklagten veranlassten Vorgutachten.
Mit Urteil vom 31.10.2002 wies das SG die Klage ab. Der Kläger sei in die Berufsgruppe der Facharbeiter einzuordnen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei fraglich, ob der Kläger mit dem bestehenden Leistungsvermögen den erlernten Beruf als Fernmeldehandwerker weiterhin vollschichtig ausüben könne. Der Kläger könne jedoch auf die Tätigkeit eines Registrators zumutbar verwiesen werden, die er auch nach seinem Leistungsvermögen noch vollschichtig ausüben könne. Auch die Folgen der Morbus-Crohn Erkrankung hinderten den Kläger nicht an einer vollschichtig leichten Arbeit.
Gegen das am 05.11.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 03.12.2002 Berufung eingelegt. Er hat zur Begründung seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Verlauf geschildert. Das Gutachten von Prof. Dr. R. sei anzuzweifeln. Bei der Verweisung auf die Tätigkeit eines Registrators sei unberücksichtigt geblieben, dass er wegen Innendienstuntauglichkeit in den Außendienst zurückversetzt worden sei. Der Kläger hat medizinische Befundunterlagen vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 31. Oktober 2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 6. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Juli 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. Januar 2001 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, weiterzugewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat von Amts wegen das neurochirurgische Gutachten des Prof. Dr. Sch. vom 07.08.2003 eingeholt. Er gelangte in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, beim Kläger bestehe ein gemischtes Schmerzsyndrom. Eine Diskrepanz zu den vom Kläger angegebenen ausgeprägten Schmerzen bestehe in dem nur geringen Analgetikabedarf. Der allgemeine körperliche Habbitus spreche ebenfalls gegen eine deutliche körperliche Einschränkung durch die Schmerzen. Bei der neurologischen Untersuchung sei ein sensibles Defizit im distalen S1-Dermatom auf der linken Seite zu objektivieren. Reflexausfälle bestünden nicht. Die Nervendehnungsschmerzen seien beidseits nur endgradig auslösbar. Eine leichtgradige Schwäche der Hüftbewegung und der Kniebeugung sei am ehesten mit der massiven Schmerzüberlagerung zu erklären. Es bestehe ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den vom Kläger angegebenen Beschwerden, dem neurologischen Untersuchungsbefund und den in der Bildgebung objektivierten morphologischen Veränderungen. Der Kläger leide unter einem chronischen lumbalen Schmerzsyndrom. Einschränkungen auf die körperliche Leistungsfähigkeit bestünden sowohl in Bezug auf längeres Sitzen, Stehen und Laufen, als auch auf das Heben und Tragen von schweren Lasten. Häufiges Bücken, Treppensteigen sowie Arbeiten auf Leitern würden zu einer deutlichen Zunahme der Schmerzsymptomatik führen. Eine vollschichtige Arbeit erscheine derzeit nicht zumutbar. Eine halbschichtige Tätigkeit, bei der auf das Heben und Tragen von Lasten über 15 kg verzichtet werde, scheine möglich, soweit der Kläger hierbei Zwangshaltungen vermeiden könne und entsprechend dem aktuellen Befinden seine Tätigkeit abwechselnd im Stehen und Gehen verrichten könne. Das regelmäßige Laufen längerer Strecken erscheine ebenfalls nicht zumutbar. Der Grund für die zeitliche Einschränkung der Tätigkeit sei die zu erwartende Zunahme der Schmerzsymptomatik bei längerem Sitzen, Stehen und Laufen. Besondere Einschränkungen in Bezug auf den Arbeitsweg ergäben sich wegen der Unzumutbarkeit einer längeren Gehstrecke. Einschränkungen bestimmter Verkehrsmittel bestünden nicht. Ab welchem Zeitpunkt die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule ein Ausmaß erreicht hätten, dass eine regelmäßige Arbeit nicht mehr möglich gewesen sei, sei zum jetzigen Zeitpunkt schwer zu beurteilen. Die erhobenen Befunde seien durch eine Operation therapierbar. Dem Kläger sei eine Operation anzuraten, um einen Großteil der Beschwerdesymptomatik zumindest deutlich zu bessern und eine größere körperliche Belastbarkeit zu erreichen.
Die Beklagte hat sich unter Vorlage der ärztlichen Stellungnahme ihres Sozialmedizinischen Dienstes vom 02.03.2004, Dr. H., zum Gutachten vom 07.08.2003 geäußert und hat beantragt, im Rahmen der gerichtlichen Sachaufklärung ein nervenärztliches Gutachten einzuholen.
Der Senat hat daraufhin von Dr. B. das von ihm am 16.08.2004 erstattete nervenärztliche Gutachten eingeholt. Er gelangte in seinem Gutachten zusammenfassend zu der Beurteilung, beim Kläger lasse sich eine depressive Symptomatik nicht feststellen, jedoch eine relativ ausgeprägte psychosomatische Reagibilität. Beim Kläger bestehe eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein chronischer Schmerzmittel- und Nikotinabusus, ein chronisches lumbales Schmerzsyndrom bei bekannten degenerativen Veränderungen (Prolaps L4/L5), ein leichtes motorisches und sensibles L5-Syndrom linksseitig, Migräne und Spannungskopfschmerzen sowie ein Morbus Crohn. In psychischer Hinsicht sei der Kläger gesund. Seine Beschwerden, insbesondere seine Rückenschmerzen seien zu einem Teil durch degenerative Veränderungen (Bandscheibenvorfall, Einengung des Spinalkanals, Rezessusstenose usw.) bedingt. Zu einem anderen Teil seien sie aber im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu verstehen und zu interpretieren. Er sei in erster Linie an einer somatoformen Schmerzstörung erkrankt. Diese und auch seine degenerativen Wirbelsäulenveränderungen schränkten seine Leistungsfähigkeit ein. Allerdings längst nicht in einem solchen Ausmaße, um ihn generell von jeglichen Tätigkeiten des sogenannten allgemeinen Arbeitsmarktes freistellen zu müssen. Von einem gehörigen Restleistungsvermögen sei beim Kläger nach wie vor auszugehen. Die Migräne und auch die beim Kläger ansonsten auftretenden Kopfschmerzen wie die von ihm berichteten recht häufigen Durchfälle infolge des Morbus Crohn seien im Zusammenhang mit seiner somatoformen Schmerzstörung zu verstehen und zu interpretieren. Die vom Kläger berichteten Störungen seien von diesem im Sinne einer deutlichen Aggravation zumindest erheblich betont worden, die ihm selbst zumindest zu einem großen Teil unbewusst bleibe. Der Kläger könne bei aller zumutbaren Willensanstrengung aus eigener Kraft die bei ihm bestehenden gesundheitlichen Störungen zu einem erheblichen Teil überwinden. Der Kläger sei zumindest in der Lage dazu, leichte körperliche Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis 8 kg vollschichtig zu verrichten. Zu vermeiden seien gleichförmige Körperhaltungen, körperliche Zwangshaltungen jeglicher Art, Tätigkeiten, die besonderen Stress bedeuteten (Akkordarbeiten, Fließbandarbeiten, Schicht- und Nachtarbeiten), Tätigkeiten unter besonderen klimatischen Einflüssen wie Kälte, Feuchte, Nässe, Staub, Gasen oder Dämpfen. Er sei fähig, auch komplexere geistige Tätigkeiten (z.B. Bürotätigkeiten) ohne allzu hohe Verantwortung vollinhaltlich gerecht zu werden. Er sei noch in der Lage, die Tätigkeit eines Registrators und/oder leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig auszuüben. Als besondere Arbeitsbedingung sei unerlässlich, dass der Kläger einmal pro Stunde die Toilette aufsuchen könne. Hinsichtlich des Arbeitsweges bestünden beim Kläger keine besonderen Einschränkungen. Die festgestellte Leistungseinschränkung bestehe zumindest seit dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger den Antrag zum laufenden Verfahren gestellt habe.
Die Beklagte hat sich durch das Ergebnis des Gutachtens in ihrem Standpunkt gestärkt gesehen.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 08.09.2004 gegen das Gutachten Einwendungen erhoben. Das Gutachten von Dr. B. bestehe fast überwiegend nur aus Wiederholungen, Widersprüchen, falschen Angaben oder Verwechslungen. Er hat den Sachverhalt und den Ablauf der Begutachtung aus seiner Sicht richtig gestellt. Weiter ist der Kläger mit Schreiben vom 09.09.2004 der Ansicht der Beklagten entgegengetreten.
Der Senat hat zu den Einwendungen des Klägers gegen das Gutachten die ergänzende Stellungnahme von Dr. B. vom 19.10.2004 eingeholt. In dieser Stellungnahme hat Dr. B. zu den Einwendungen des Klägers im Einzelnen Stellung genommen und hat an seiner Leistungsbewertung im Gutachten vom 16.08.2004 nach Überprüfung festgehalten.
Der Kläger hat an seinen Einwendungen festgehalten.
In nichtöffentlicher Sitzung am 17.12.2004 hat die Beklagte zusätzlich auf die Tätigkeit eines Schaltschrankmonteurs verwiesen.
Mit Schreiben vom 27.12.2004 hat der Kläger eingewandt, dass ihm die Tätigkeit eines Schaltschrankmonteurs im Hinblick auf sein Leistungsvermögen nicht zumutbar sei.
Die Beklagte hat hinsichtlich der Verweisungstätigkeit des Schaltschrankmonteurs das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 11.12.2002 - L 2 RJ 3127/97 - sowie berufskundliche Unterlagen (Gutachten Dipl.-Ing. V. vom 26.04.1997 und 15.03.1998; Stellungnahme des Zentralverbands der deutschen Elektrohandwerke vom 22.06.1998; Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12.08.1998 - L 2 RJ 3683/97 -) vorgelegt.
Hierzu hat der Kläger mit Schreiben vom 08.06.2005 Stellung genommen und sich gleichzeitig gegen die eingeholten Gutachten gewandt. Weiter hat der Kläger unter Vorlage ärztlicher Befundberichte seine gesundheitlichen Beschwerden aufgelistet.
Der Senat hat weitere berufskundliche Stellungnahmen zur Tätigkeit eines Schaltschrankmonteurs beigezogen (Gutachten Dipl.-Ing. V. vom 15.12.2000, 22.01.2001, 16.11.2002, Stellungnahme der IG Metall vom 22.08.2002; Stellungnahme des Fachverbandes Elektro- und Informationstechnik Baden-Württemberg vom 22.10.2002; Stellungnahme des Zentralverbands der deutschen Elektrohandwerke vom 31.07.2000 und 15.08.2000; Niederschrift über die Vernehmung des Dipl. Verwaltungswirts Sch., Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 19.12.2001 im Verfahren L 2 RJ 3127/98 vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg).
Der Kläger hat hierzu Stellung genommen. Er hat ausgeführt, dass sein Gesundheitszustand die Tätigkeit eines Schaltschrankmonteurs nur wenige Stunden mit starken Schmerzmitteln maximal zwei bis drei Tage zulassen würde.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten, insbesondere des Klägers, wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten sowie die Akten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit über den 31.12.2000 hinaus.
Gemäß § 302b Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch - (SGB VI) i.d.F. des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827) sind vorliegend noch die Vorschriften des SGB VI in der bis zum 31.Dezember 2000 geltenden Fassung (a.F.) anzuwenden.
Nach den §§ 43 Abs. 1 und 44 Abs. 1 SGB VI a.F. haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit, wenn sie berufs- bzw. erwerbsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Berufsunfähig sind gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Abs. 2 Satz 2). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Abs. 2 Satz 4, angefügt durch Gesetz vom 02.05.1996, BGBl. I S. 659, lediglich klarstellend, vgl. BSG SozR 3 - 2600 § 43 Nr. 13).
Erwerbsunfähig sind gemäß § 44 Abs. 2 SGB VI a.F. Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630 Deutsche Mark übersteigt; erwerbsunfähig sind auch Versicherte nach § 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können. Erwerbsunfähig ist nicht, wer eine selbständige Tätigkeit ausübt oder eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Abs. 2 Satz 2 angefügt durch Gesetz vom 02.05.1996, BGBl. I S ...659, Absatz 2 Satz 1 i.d.F. des Gesetzes vom 24.03.1999).
Ausgangspunkt für die Prüfung der Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn.107, 169). Kann der Versicherte diesen ohne wesentliche Einschränkungen weiterhin ausüben, so schließt allein dies die Annahme von Berufsunfähigkeit aus. In der Regel ergibt sich der bisherige Beruf aus der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit, die auch dann maßgebend ist, wenn sie nur kurzfristig ausgeübt worden ist, aber zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164).
"Bisheriger Beruf" des Klägers ist seine zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige Tätigkeit als Fernmeldehandwerker, die dem Leitbild des Facharbeiters zuzuordnen ist. Es handelt sich um einen anerkannten Ausbildungsberuf, den der Kläger nach Abschluss seiner dreijährigen Berufsausbildung - unterbrochen durch eine zweijährige Bundeswehrzugehörigkeit von 1981 bis 1983 - bis zuletzt ausgeübt hat. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger der obersten Stufe des oben dargestellten Mehrstufenschemas des BSG zuzuordnen ist, fehlen.
Ob der Kläger seinen "bisherigen Beruf" aus gesundheitlichen Gründen noch ausüben kann, lässt der Senat offen. Denn der Kläger kann zur Überzeugung des Senats auf die von der Beklagten benannte Tätigkeiten eines Schaltschrankmonteurs, die ihm sozial und gesundheitlich zumutbar sind, verwiesen werden.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Prüfung hat die Rechtsprechung des BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung gebildet worden, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. z.B. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 138, 140). Die Einordnung eines bestimmten Berufes in dieses Mehrstufenschema erfolgt aber nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend hierfür ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufes, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (vgl. z.B. BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 33). Grundsätzlich darf ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf nur auf die nächst niedrigere Stufe verwiesen werden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 143; SozR 3 2200 § 1246 Nr. 15).
Hiervon ausgehend muss sich der Kläger auf die von der Beklagten benannte Tätigkeiten eines Schaltschrankmonteurs verweisen lassen. Nach den zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemachten berufskundlichen Unterlagen kann die Tätigkeit eines Schaltschrankmonteurs von der Auswertung des Kundenauftrages über die Planung der Arbeitsabläufe, Auswahl und Beschaffung der Materialien bis hin zur Bestückung und Verdrahtung der Bauteile mit anschließender Funktions- und Sicherheitsüberprüfung reichen. Der Kundenwunsch reicht vom komplexen Schaltschrank in Einzelfertigung bis zum einfachen Schaltschrank in industrieller Serienfertigung. Die Schaltschränke sind vielfältig, da jede elektrische Anlage oder größere Maschine einen eigenen Schaltschrank hat (vgl. hierzu insbesondere Dipl.-Ing. V. vom 16.11.2002; Auskünfte der IG Metall vom 22.08.2002 und des Fachverbandes Elektro- und Informationstechnik Baden-Württemberg vom 22.10.2002). Der Kläger muss sich nicht auf das ganze Spektrum dieser Tätigkeitsbeschreibung verweisen lassen. Der Schaltschrankmonteur ist kein anerkannter Ausbildungsberuf (vgl. IG Metall, Auskunft vom 22.08.2002). Der Kläger kann zur Überzeugung des Senates von der Beklagten auf das Bestücken und Verdrahten von Bauteilen mit Hilfe einer Materialliste, einer Aufbauzeichnung und eines Schaltplanes mit anschließender Funktions- und Sicherheitsüberprüfung verwiesen werden. Dieser typisierend beschriebene Arbeitsplatz ist eigenständiges Berufsbild und dem Kläger als Facharbeiter sozial (subjektiv nach dem dargestellten Mehrstufenschema) zumutbar, da er einem Ungelernten allenfalls nach einer zwölfmonatigen Anlernzeit möglich wäre (Dipl.-Ing. V. vom 16.11.2002). Damit wird der Kläger nicht "wissens- und könnensmäßig" überfordert. Denn er kann in einer ein bis maximal bis zu drei Monaten dauernden Einarbeitung und Einweisung die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben. Der Schaltschrankbau ist zwar eine Domäne des ehemaligen Elektroinstallateurs. Dagegen ist der Kläger Fernmeldehandwerker. Eine elektrische Berufsausbildung, auch die eines Fernmeldehandwerkers, versetzt den Kläger jedoch in die Lage, sich die notwendigen Kenntnisse anzueignen. Dies selbst dann, wenn er seine Berufsausbildung zum Fernmeldehandwerker vor dem Jahre 1980 abgeschlossen hätte. Der Kläger ist nach den Feststellungen von Dr. B. ein kluger Mann, der logisch und abstrakt denken und demgemäß folgerichtig handeln kann. Er ist nach der Bewertung von Dr. B. in seinem Gutachten fähig dazu, auch komplexeren geistigen Tätigkeiten vollinhaltlich gerecht zu werden. Die Tätigkeiten sind artverwandt, wie Dipl.-Ing. V. dargelegt hat (vgl. auch Zentralverband der Deutschen Elektrohandwerke vom 31.07.2000). Der Kläger hat in seiner dreijährigen Facharbeiterausbildung zum Fernmeldehandwerker gelernt, "elektrisch zu denken" sowie handwerklich zu arbeiten und hat das erlernte Wissen und Können nach seiner abgeschlossenen Berufsausbildung, lediglich unterbrochen von einer zweijährigen Bundeswehrzeit, bis zuletzt in der Praxis angewandt. Den abweichenden Ansichten (insbesondere Dipl.-Verwaltungswirt Sch. bei seiner Vernehmung im Verfahren L 2 RJ 3127/98, IG Metall vom 22.08.2002) vermag der Senat demgegenüber nicht zu folgen. Sie gehen von einer - eingangs beschriebenen - "ganzheitlichen Arbeitsweise" im Schaltschrankbau aus, auf die der Kläger nicht verwiesen wird. Auch die Auskunft des Fachverbandes Elektro- und Informationstechnik vom 22.10.2002, wonach die "grundsätzlichen" Tätigkeiten eines Elektromechanikers im Schaltschrankbau einem Fernmeldehandwerker in drei bis sechs Monaten möglich seien sowie die Auskunft des Zentralverbandes der deutschen Elektrohandwerke vom 31.07.2000, wonach Arbeiten des Schaltschrankbaus einem Fernmeldehandwerker nach "angemessener" Einarbeitungszeit sicher möglich seien, stehen nicht entgegen, denn aus ihnen ergibt sich nichts Gegenteiliges. Der Kläger kann zur Überzeugung des Senats demnach als Fernmeldehandwerker auf die Tätigkeiten in der Schaltschrankmontage verwiesen werden (vgl. auch Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.2002 - L 2 RJ 3127/98 und Urteil vom 12.08.1998 - L 2 RJ 3683/97 - auf die sich die Beklagte bezogen hat).
Der typisierend beschriebene Arbeitsplatz - wie oben beschrieben - ist auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang vorhanden (Gutachten Dipl.-Ing. V. vom 16.11.2002). Als öffentlich bestellter vereidigter Sachverständiger der Handwerkskammer Karlsruhe für das Elektroinstallateur-Handwerk hat er sich nicht nur auf seine einschlägigen Kenntnisse bezogen, sondern auch noch hierfür Rücksprache mit einem mittelständischen Betrieb gehalten. Angesichts der Vielfalt des Schaltschrankbauers überzeugt es, wenn Diplomingenieur V. mindestens 300 solcher Arbeitsplätze gewährleistet sieht.
Die genannten Tätigkeiten überfordern den Kläger auch nicht gesundheitlich. Das Leistungsvermögen des Klägers wird durch eine Lumbalgie bei lumbalem NPP mit leichten motorischen und sensiblem L5-Syndrom, einem lumbalen Schmerzsyndrom, einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, eine Morbus-Crohn Erkrankung sowie durch Migräne und Spannungskopfschmerzen herabgesetzt. Dadurch ist sein Leistungsvermögen jedoch nicht soweit herabgesetzt, dass ihm vollschichtige Tätigkeiten nicht mehr zumutbar wären. Der Kläger ist vielmehr noch in der Lage, zumindest leichte körperliche Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 8 kg vollschichtig zu verrichten. Zu vermeiden sind gleichförmige Körperhaltungen bzw. Zwangshaltungen, Akkord- und Fließbandarbeiten, Schicht- und Nachtschichtarbeiten, Arbeiten mit Stress, Arbeiten unter besonderen klimatischen Einflüssen wie Kälte, Feuchte, Nässe, Zugluft, Staub, Gasen oder Dämpfen, Arbeiten mit hoher Verantwortung, Arbeiten zu unebener Erde. Weiter muss eine Toilette vom Arbeitsplatz aus leicht erreichbar sein.
Dieses Leistungsvermögen steht für den Senat aufgrund der Begutachtungen des Klägers im vorliegenden Verfahren fest. So haben Dr. B. in seinem Gutachten vom 23.10.2000, Dr. J. in seinem Gutachten vom 25.10.2000 und zusammenfassend Dr. M.-R. in seinem Gutachten vom 27.11.2000, die der Senat im Wege des Urkundenbeweises verwertet, Prof. Dr. R. in seinem Gutachten vom 11.07.2000 und Dr. B. in seinem Gutachten vom 16.08.2004 übereinstimmend ein vollschichtiges Leistungsvermögen des Klägers jedenfalls für leichte Arbeiten unter den genannten qualitativen Einschränkungen bejaht. Dieser übereinstimmenden Ansichten der Sachverständigen schließt sich der Senat an. Ihre Bewertungen des Leistungsvermögens des Klägers sind aufgrund der in den Gutachten dargestellten Untersuchungsbefunde nachvollziehbar und plausibel. Der Kläger hat bei seinen Begutachtungen Schmerzen als Hauptbeschwerden in den Vordergrund gestellt. Dass der Kläger dadurch quantitativ in seinem Leistungsvermögen eingeschränkt ist, vermag auch der Senat nicht zu erkennen. Dem steht entgegen, dass bei den Untersuchungen des Klägers im Rahmen der Begutachtungen sich keine Muskelminderungen fanden, sondern eine seitengleiche und gute Bemuskelung. Dieser Zustand spricht zum einen gegen schwerwiegende neurologische Ausfälle, wie Dr. B. in seinem Gutachten vom 16.08.2004 überzeugend ausführt. Zudem spricht dieser Umstand auch dagegen, dass der Kläger wegen der von ihm genannten Schmerzen in seiner Leistungsfähigkeit rentenrechtlich relevant eingeschränkt wird. Auch Prof. Dr. Sch. hat in seinem Gutachten vom 07.08.2003 eine bestehende Diskrepanz zu den vom Klägern angegebenen ausgeprägten Schmerzen und dem nur geringen Analgetikabedarf gesehen. Weiter hat er festgestellt, dass der allgemeine körperliche Habitus des Klägers ebenfalls gegen eine deutliche körperliche Einschränkung durch die Schmerzen spricht. Dies wird auch dadurch untermauert, dass sich der Kläger bei der Untersuchung bei Dr. B. sehr humorvoll gezeigt und andererseits sehr gelacht hat. Dr. B. weist hierzu überzeugend darauf hin, dass ein Mensch, der unter gravierenden und unter permanenten Schmerzen leidet, sich in seelischer Hinsicht nicht so ausgeglichen geben kann, wie dies beim Kläger im Verlauf der Untersuchung erschienen ist. Weiter waren beim Kläger bei der Untersuchung durch Dr. B. auch deutliche Aggravationstendenzen zu erkennen, wie er in seinem Gutachten ausgeführt hat. Weiter kann der Kläger nach der Ansicht von Dr. B. bei aller zumutbaren Willensanstrengung aus eigener Kraft die bei ihm bestehenden gesundheitlichen Störungen zu einem erheblichen Teil überwinden. Darüber hinaus ist auffällig, dass der Kläger seine Beschwerden widersprüchlich angegeben bzw. diese unterschiedlich geschildert hat, wie Dr. B. in seinem Gutachten weiter ausgeführt hat. Insbesondere war auffällig, dass eine bei der Untersuchung vorhandene Gangstörung in unbeobachteter Situation nicht mehr festzustellen war, wie Dr. B. in seinem Gutachten dargestellt hat. Seiner, mit den genannten Gutachtern im Ergebnis übereinstimmenden zusammenfassenden Bewertung, dass der Kläger durch die somatoforme Schmerzstörung und durch seine degenerativen Wirbelsäulenveränderungen trotz der dadurch bedingten Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit noch zu einer vollschichtigen Tätigkeit in dem beschriebenen Ausmaß in der Lage ist, ist danach für den Senat nachvollziehbar und überzeugend.
Der davon abweichenden Ansicht von Prof. Dr. Sch. im Gutachten vom 07.03.2003 vermag sich der Senat dagegen nicht anzuschließen. Seine Bewertung, eine vollschichtige Arbeit scheine dem Kläger derzeit nicht zumutbar, überzeugt schon deshalb nicht, weil nicht dargetan wird, weshalb der Kläger unter den von Prof. Dr. Sch. genannten qualitativen Einschränkungen nur zu einer unter vollschichtigen Tätigkeit in der Lage sein soll. Unabhängig davon stützt Dr. Sch. seine Leistungsbeurteilung auf die erhobenen morphologischen bzw. radiologischen Befunde und erst in zweiter Linie auf den von ihm selbst erhobenen klinisch-neurologischen Status, worauf Dr. B. in seinem Gutachten überzeugend hinweist. Wie Dr. B. in seinem Gutachten weiter ausführt, sind bei der Leistungsbeurteilung eines Menschen jedoch primär dessen Funktionseinbußen zu bewerten und zu berücksichtigen.
Dass das Leistungsvermögen des Klägers relevant durch seine Morbus-Crohn Erkrankung herabgesetzt ist, ist nicht ersichtlich. Dagegen spricht der gute Allgemein- und Ernährungszustand des Klägers, wie er bei den Begutachtungen durch die Gutachter übereinstimmend festgestellt worden ist.
Die vom Kläger gegen die medizinische Sachaufklärung erhobenen - zahlreichen - Einwendungen rechtfertigen keine andere Bewertung. In den vom Senat verwerteten Gutachten findet sich kein Anhaltspunkt, der die Einwendungen des Klägers stützt oder der die gegen die Verwertbarkeit der Gutachten spricht bzw. die Überzeugungskraft der Gutachten in Zweifel zieht.
Die beim Kläger bestehenden qualitativen Einschränkungen stehen der Tätigkeit eines Schaltschrankmonteurs nicht entgegen. Die Arbeiten erfolgen wechselnd im Sitzen und Stehen und sind regelmäßig weder mit Überkopfarbeiten noch mit häufigem Bücken und/oder Körperzwangshaltungen verbunden. Sie umfassen nicht das Tragen, Heben oder Bewegen von Lasten. Die Bauteile wiegen selten mehr als 5 kg. Sofern einzelne, in die Schaltschränke einzubauende Komponenten höhere Gewichte haben, stehen regelmäßig Flaschenzüge oder andere Hebewerkzeuge als Einbauhilfen zur Verfügung. Es handelt sich um eine körperlich abwechslungsreiche Tätigkeit ohne große Anstrengung. Die Arbeiten finden nicht im Freien, in Kälte oder unter Kälteeinfluss statt. Über das normale Maß hinausgehende Staubeinwirkungen sind ebenfalls nicht zu erwarten. Die angelernte Tätigkeit eines Schaltschrankmonteurs beinhaltet auch keine erhöhte Verantwortung oder eine besonders hohe geistige Beanspruchung. Sie wird nicht typischerweise bzw. ausschließlich im Akkord oder in Nachtschicht bzw. in Wechselschicht verrichtet und unterliegt keinem besonderen Zeitdruck (vgl. Dipl.-Ing. V. vom 26.04.199; Zentralverband der Deutschen Elektrohandwerke vom 22.06.1998 und 15.08.2000; Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11.12.2002 und 12.08.1998 a.a.O.)
Soweit sich der Kläger gegen die Zumutbarkeit der Verweisung auf die Tätigkeiten eines Schaltschrankmonteurs wendet, sind seine Einwendungen - wie ausgeführt - widerlegt.
Ob der Kläger darüber hinaus auf die von der Beklagten zudem benannte Tätigkeit eines Registrators zumutbar verwiesen werden kann, wovon das SG ausgegangen ist, braucht der Senat damit nicht zu entscheiden.
Eine relevante Einschränkung der Wegefähigkeit liegt beim Kläger nicht vor. Mit Ausnahme des Gutachtens von Prof. Dr. Sch. vom 07.08.2003 wird die Wegefähigkeit des Klägers in den im vorliegenden Verfahren sonst eingeholten Gutachten übereinstimmend bejaht. Gegen eine eingeschränkte Wegefähigkeit spricht insbesondere, dass der Kläger die Gehfähigkeit beeinflussende Beschwerden unterschiedlich bzw. widersprüchlich angegeben hat, wie Dr. B. in seinem Gutachten ausgeführt hat. Außerdem, dass eine bei der Untersuchung vorhandene Gehbeeinträchtigung des Klägers (Nachziehen des rechten Beines) außerhalb der Untersuchungssituation nicht mehr vorhanden war. Dr. B. bejaht in seinem Gutachten ausdrücklich, dass der Kläger nach den Beobachtungen als er die Praxis verlassen hatte, in der Lage ist, viermal täglich eine Wegstrecke von 500 m in jeweils höchstens 20 Minuten zurückzulegen. Den vom Kläger hiergegen erhobenen Einwendungen ist Dr. B. in seiner ergänzenden Stellungnahme zu seinem Gutachten entgegen getreten.
Eine schwere spezifische Leistungsbehinderung liegt beim Kläger nicht vor. Eine solche folgt insbesondere nicht aus seiner Morbus-Crohn Erkrankung. Die vom Kläger bei der Untersuchung durch Dr. B. genannte Stuhlfrequenz von bis zu 15 Stuhlentleerungen/Tag ist nicht belegt. Im Rahmen der im Verwaltungsverfahren von der Beklagten veranlassten Begutachtungen des Klägers wurde eine Stuhlfrequenz von drei bis vier Entleerungen täglich beobachtet. Damit ist dem Kläger der Arbeitsmarkt nicht verschlossen. Unabhängig davon hat der den Kläger behandelnde Arzt Dr. M. in seiner schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage vom 20.11.2001 mitgeteilt, dass im Kurbericht aus Bad Schönborn von 1998 für ihn überraschend die Feststellung enthalten war, dass beim Kläger seit 1985 ein Morbus Crohn bekannt sei. Die von ihm veranlassten Untersuchungen (Coloskopie und Gastroskopie) hätten dagegen keinen krankhaften Befund ergeben.
Danach steht zur Überzeugung des Senates fest, dass der Kläger nicht berufsunfähig und damit auch nicht erwerbsunfähig ist. Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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