L 11 KR 135/09 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 135/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Antragsgegners, seine Bezeichnung im Rubrum des Senatsbeschlusses vom 3. März 2009 zu berichtigen, wird abgelehnt.

Gründe:

Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit von Amts wegen zu berichtigen. Der Vorsitzende entscheidet hierüber durch Beschluss (§ 138 Satz 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Alle Teile eines Urteils oder eines Beschlusses - auch das Rubrum - können berichtigt werden. Die vom Antragsgegner beantragte Berichtigung des Rubrums kann jedoch nicht erfolgen, weil das Rubrum gar nicht unrichtig ist.

Der Antragsgegner macht geltend, dass bei seiner Bezeichnung im Rubrum als Prozessbevollmächtigter "Rechtsanwalt Dr. J. M., A. S. 2 ..., 5 ... W.," aufgeführt werden müsse. Die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens hat gegen den einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart Beschwerde eingelegt. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 15. Januar 2009 erwidert und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der mit "Dr. M., Rechtsanwalt" unterschriebene Schriftsatz beginnt mit den Worten: " In dem Rechtstreit melde ich mich für den Beklagten und beantrage, ". Der Schriftsatz ist auf dem Briefpapier des Antragsgegners verfasst; im Briefkopf ist ausschließlich die Anschrift des Antragsgegners genannt, als "Ansprechpartner" ist aufgeführt: "Dr. J. M.". Links oben auf dem Schreiben finden sich folgende Worte: "Rechtsanwalt Dr. J. M. im B. Bundesverband, Postfach 1 ..., 4. E ..."

Zwar kann die Formulierung, dass sich Rechtsanwalt Dr. M. für den Beklagten meldet und die Verwendung der Ich-Form als Hinweis dafür gewertet werden, dass Rechtsanwalt Dr. M. als Prozessbevollmächtigter für den Antragsgegner auftreten wollte. Er ist aber nicht als solcher aufgetreten. So hat er sich nicht als Prozessbevollmächtigter bezeichnet, er hat nicht seine Kanzleianschrift angegeben, sondern unter der Anschrift des Antragsgegners firmiert und sich als Ansprechpartner des Antragsgegners sowie als "Rechtsanwalt Dr. J. M. im B. Bundesverband" bezeichnet. Aus den Angaben, die Rechtsanwalt Dr. M. in seiner Erwiderung auf die Beschwerde selbst gemacht hat, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass er als Prozessbevollmächtigter aufgetreten ist.

Selbst wenn jedoch das Rubrum des Senatsbeschlusses unrichtig sein sollte, so ist diese Unrichtigkeit jedenfalls nicht offenbar. Es liegt angesichts der geschilderten Umstände keineswegs auf der Hand, dass Rechtsanwalt Dr. M. als Prozessbevollmächtigter aufgetreten ist. Dies ist für einen Außenstehenden weder klar erkennbar noch eindeutig oder gar augenfällig. Im Übrigen wurde Rechtsanwalt Dr. M. bereits im Beschluss des Sozialgerichts nicht als Prozessbevollmächtigter aufgeführt, ohne dass dies von ihm gerügt worden wäre.

Darüber, ob Rechtsanwalt Dr. M. für sein Auftreten vor dem SG und dem Senat keine Gebühren erhält, weil er nicht als Prozessbevollmächtigter im Rubrum aufgeführt ist oder weil möglicherweise ein Verstoß gegen § 46 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) vorliegt - was der Senat allerdings ausdrücklich offen lässt - , ist im Rahmen einer Entscheidung über die beantragte Berichtigung nicht zu befinden.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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