Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AL 5678/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 3813/09 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 15. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), frist- und formgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und damit zulässig.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Nach § 73 a SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Bejahung einer Erfolgsaussicht ist keine Erfolgsgewissheit erforderlich, es genügt eine Erfolgswahrscheinlichkeit (Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 28. Auflage, § 114 Rdnr. 3 ff.). Dabei dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden (Philippi in Zöller, ZPO, 25. Auflage, § 114 Rdnr. 19). Sind weitere Ermittlungen erforderlich, genügt es, wenn das Gericht in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist, die das Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheinen lässt wie ein Unterliegen (vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Mai 1998 - 7 S 3090/97 - in NVwZ 1998, 1098 m.w.N., veröffentlicht auch in Juris).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das SG die für die Bewilligung von PKH erforderliche Erfolgsaussicht zu Recht verneint. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat verweist auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses und sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Ergänzend ist auszuführen, dass der Kläger selbst im Klageverfahren vorgetragen hat, den Vermittlungsvorschlag der Beklagten erhalten zu haben. Damit steht fest, dass das Arbeitsangebot dem Kläger zugegangen ist. Das Risiko, dass der Kläger das Schreiben innerhalb seines Bereichs verliert oder es vorübergehend nicht auffindbar ist, ist ihm selbst anzulasten. Weiteres hat der Kläger in der Beschwerde nicht vorgetragen. Im Übrigen sind keine Umstände ersichtlich, die nach der hier gebotenen summarischen Prüfung den angefochtenen Bescheid als rechtswidrig erscheinen lassen könnten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), frist- und formgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und damit zulässig.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Nach § 73 a SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Bejahung einer Erfolgsaussicht ist keine Erfolgsgewissheit erforderlich, es genügt eine Erfolgswahrscheinlichkeit (Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 28. Auflage, § 114 Rdnr. 3 ff.). Dabei dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden (Philippi in Zöller, ZPO, 25. Auflage, § 114 Rdnr. 19). Sind weitere Ermittlungen erforderlich, genügt es, wenn das Gericht in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist, die das Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheinen lässt wie ein Unterliegen (vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Mai 1998 - 7 S 3090/97 - in NVwZ 1998, 1098 m.w.N., veröffentlicht auch in Juris).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das SG die für die Bewilligung von PKH erforderliche Erfolgsaussicht zu Recht verneint. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat verweist auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses und sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Ergänzend ist auszuführen, dass der Kläger selbst im Klageverfahren vorgetragen hat, den Vermittlungsvorschlag der Beklagten erhalten zu haben. Damit steht fest, dass das Arbeitsangebot dem Kläger zugegangen ist. Das Risiko, dass der Kläger das Schreiben innerhalb seines Bereichs verliert oder es vorübergehend nicht auffindbar ist, ist ihm selbst anzulasten. Weiteres hat der Kläger in der Beschwerde nicht vorgetragen. Im Übrigen sind keine Umstände ersichtlich, die nach der hier gebotenen summarischen Prüfung den angefochtenen Bescheid als rechtswidrig erscheinen lassen könnten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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