L 13 R 3897/09 AK-A

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 3897/09 AK-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 33,99 EUR festgesetzt.

Gründe:

Nach Rücknahme der Berufung durch die Beklagte war über die Kostentragung des Verfahrens zu entscheiden. Diese waren gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz Sozialgerichtsgesetz i.V.m. §§ 155 Abs. 2, 161 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung der Beklagten aufzuerlegen.

Der Streitwert war endgültig auf 33,99 EUR festzusetzen, da in Versicherungspflichtstreitigkeiten über abgeschlossene Zeiträume ermittelbare Entgelte anzusetzen sind (BSG, Beschluss vom 16.Juli 2009, B 12 R 1/08 R; anders noch der Beschluss des Senats vom 31. Juli 2009 über die vorläufige Festsetzung des Streitwertes).
Rechtskraft
Aus
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