L 12 AS 3154/09 PKH-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 1740/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 3154/09 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 7. Juli 2009 wird verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich im Verfahren S 4 AS 1740/09 vor dem Sozialgericht Mannheim (SG) gegen die Aufhebung einer Leistungsbewilligung und die damit verbundene Rückforderung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Höhe von insgesamt 482,07 EUR. Für dieses Verfahren hat sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 7. Juli 2009 wegen fehlender Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde vom 13. Juli 2009.

II.

Die eingelegte Beschwerde der Klägerin ist entgegen der Rechtsmittelbelehrung des SG nicht statthaft und damit unzulässig.

Gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht (LSG) statt, soweit nicht im Sozialgerichtsgesetz anderes bestimmt ist. Eine andere Bestimmung trifft der über § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG anzuwendende § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) in der mit Wirkung vom 1. Januar 2002 erfolgten Neufassung durch Art. 2 Abs. 1 Nr. 17 Buchst. a des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887). Danach kann die Bewilligung der PKH nicht angefochten werden, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 ZPO genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint. Mit der ab 1. Januar 2002 geltenden Neufassung des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO soll erreicht werden, dass im Verfahren über die PKH nicht ein weitergehender Instanzenzug zur Verfügung steht als in der Hauptsache. Auch soll der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen begegnet werden, zu denen es käme, wenn das Beschwerdegericht die Erfolgsaussicht abweichend von dem in der Hauptsache abschließend entscheidenden Gericht des ersten Rechtszugs beurteilt. Da das mit § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO verfolgte Ziel auch im sozialgerichtlichen Verfahren erreicht werden kann, steht der Anwendung dieser Bestimmung nicht entgegen, dass § 127 Abs. 2 ZPO nur auf § 511 ZPO verweist. Auch im sozialgerichtlichen Verfahren ist deshalb, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht statthaft ist, weil die Berufungssumme von mehr als 750,00 EUR gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht erreicht ist, die Beschwerde gegen Entscheidungen des SG im Verfahren über die PKH nicht mehr zulässig.

Der Senat hat daher seine bisher hierzu vertretene Auffassung (z.B. Beschluss vom 12. Juni 2009 - L 12 AS 620/09 PKH-B -) mit Beschluss vom 17. August 2009 (L 12 AS 3352/09) ausdrücklich aufgegeben. Der Senat hatte die zuvor vertretene Auffassung mit den Änderungen des § 172 SGG mit Wirkung zum 1. April 2008 durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl.I S. 444) begründet. Denn in dem neu eingefügten Abs. 3 der Vorschrift ist ausdrücklich im einstweiligen Rechtsschutz die Beschwerde ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre (Nr. 1a a.a.O.), eine entsprechende Regelung findet sich jedoch nicht für die PKH. Insoweit ist bei Ablehnung der PKH lediglich ein Beschwerdeausschuss für den Fall normiert, dass das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint (Nr. 2 a.a.O.). Nachdem auch in anderen Prozessordnungen des geltenden Rechts höchstrichterlich anerkannt ist, dass die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH nicht statthaft ist, wenn das zugehörige Hauptsacheverfahren nicht zulässigerweise mit Rechtsmitteln beim Rechtsmittelgericht anhängig gemacht werden kann (z.B. Bundesgerichtshof NJW 2005, 1659), geht der Senat nunmehr davon aus, dass der gesetzgeberische Wille, die Sozialgerichtsbarkeit nachhaltig zu entlasten und eine Straffung des sozialgerichtlichen Verfahrens herbeizuführen (Bundestagsdrucksache 16/7716 S. 1, 2, 22) lediglich redaktionell unzureichend umgesetzt worden ist. Der erkennbare Wille des Gesetzgebers war es, die Fälle des Ausschlusses der Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH nicht einzuschränken, sondern zu erweitern. Die Einführung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ist daher als Regelung eines besonderen Falles eines Beschwerdeausschlusses zu verstehen, der anderweitig schon normierte Beschwerdeausschlüsse - durch § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz ZPO nicht berührt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 29. Juli 2008 - L 7 SO 3120/08 PKH-B, vom 5. Dezember 2008 - L 8 AS 4968/08 PKH-B -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. Juli 2008 - L 12 B 18/07 AL -; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Februar 2009 - L 5 B 305/08 AS -; Hessisches LSG, Beschluss vom 8. Juli 2009 - L 6 AS 174/09 B -; Sächsisches LSG, Beschluss vom 18. August 2009 - L 2 AS 321/09 B - (alle juris)).

Im vorliegenden Fall hat das SG im Beschluss vom 7. Juli 2009 den Antrag mangels Erfolgsaussicht der Klage, die nach dem Gegenstandswert nicht berufungsfähig ist, abgelehnt. Damit ist die Beschwerde der Klägerin nicht statthaft, weshalb sie zu verwerfen ist.

Etwas anderes ergibt sich schließlich nicht aus dem Umstand, dass das SG in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses eine Beschwerde als zulässig bezeichnet hat, da eine unrichtige Belehrung einen nach dem Gesetz nicht gegebenen Rechtsbehelf nicht eröffnen kann (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 66 Rn. 12a).

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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