Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 17 AS 3106/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 3633/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 1. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Der 1958 geborene Antragsteller bezog bis 23. Juni 2008 Arbeitslosengeld. Er lebt zusammen mit Frau A. Z. (Z.) in einem Einfamilienhaus, welches beide im November 2005 ersteigert haben (Eigentum jeweils zu ½). Seit dem 29. Dezember 2005 sind beide dort polizeilich gemeldet.
Am 2. Juli 2008 beantragte der Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Er legte eine zwischen ihm und Z. unter dem Datum vom 20. Juli 2007 getroffene schriftliche Vereinbarung vor, wonach im Rahmen des Zusammenlebens in der S.gasse 5 in S. jede Partei ihre eigenen Konten führe und keine Berechtigung habe, über das Einkommen und Vermögen der anderen zu verfügen. Tatsächliche freiwillige Leistungen würden nicht erbracht. Sollte eine Partei in Not geraten, werde die andere auf keinen Fall finanziell einstehen.
Mit Schreiben vom 17. Juli 2008 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur Vorlage von Unterlagen über die Vermögens- und Einkommenssituation von Z. auf. Nachdem der Antragsteller die Ansicht vertrat, es liege keine Bedarfsgemeinschaft vor, setzte ihm die Antragsgegnerin eine Frist zur Vorlage der Unterlagen bis 20. August 2008 und wies ihn auf die Rechtsfolgen des § 66 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) hin. Am 23. August 2008 wurde vom Außendienst der Antragsgegnerin ein Hausbesuch beim Antragsteller durchgeführt. Mit Bescheid vom 28. August 2008 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab, da der Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 2008 wies die Beklagte den hiergegen eingelegten Widerspruch zurück.
Hiergegen erhob der Antragsteller Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) mit der Begründung, dass keine Bedarfsgemeinschaft vorliege. Es fehle bereits am Merkmal der Haushaltsgemeinschaft, da selbstständig und getrennt gewirtschaftet werde. Eine finanzielle Unterstützung durch den anderen finde nicht statt. Zu Gutschriften, die von dem vom Antragsteller und Z. gemeinsam geführten Hauskonto auf das Konto des Antragstellers erfolgt seien, führte er aus, dass es sich um die Erstattung von Auslagen für Hauskosten gehandelt habe.
In der mündlichen Verhandlung erhob das SG Beweis durch Vernehmung der Z. sowie des den Hausbesuch durchführenden Mitarbeiters der Antragsgegnerin (V.) als Zeugen. Sodann wies es mit Urteil vom 19. Juni 2009 die Klage ab. Hiergegen hat der Antragsteller Berufung eingelegt, die beim Senat anhängig ist (L 12 AS 3668/09).
Am 23. Juni 2009 hat der Antragsteller beim SG Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Ergänzend zu seinem Vorbringen im Klageverfahren hat er eine eidesstattliche Versicherung der Z. vorgelegt, in der diese die Verwendung ihres Einkommens und Vermögens ausschließlich zu eigenen Zwecken bekundet.
Mit Beschluss vom 1. Juli 2009 hat das SG den Antrag abgelehnt. Der Antrag sei statthaft. Zwar sei der Antragsteller in der Hauptsache richtigerweise im Wege der Anfechtungsklage gegen den Versagungsbescheid vorgegangen, über ein Eilverfahren nach § 86b Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) könne die erstrebte vorläufige Zahlung von Leistungen jedoch nicht erreicht werden. Auch das Urteil vom 29. Juni 2009 stehe nicht entgegen, da dieses nicht rechtskräftig sei. Der Antrag nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG sei jedoch unbegründet, es fehle ein Anordnungsanspruch. Der rechtmäßige und vollziehbare Versagungsbescheid stehe einem etwaigen Leistungsanspruch materiell im Wege. Rechtsgrundlage für den Versagungsbescheid sei § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I. Wer Sozialleistungen beantrage, habe danach alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich seien. Dies sei bei Leistungen nach dem SGB II gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II zur Feststellung der Bedürftigkeit auch das Einkommen oder Vermögen des Partners. Es bestehe nur eine Verpflichtung zu Angaben, die dem Hilfebedürftigen selbst bekannt seien und von ihm auch zu leisten seien. Bei Verweigerung der Mitwirkung des Partners könnten zumindest ungefähre Angaben verlangt werden. Daneben bestehe nach § 60 Abs. 4 SGB II die Verpflichtung des Partners zur Erteilung von Auskünften über sein Einkommen und Vermögen. Erfüllten weder Antragsteller noch seine Partnerin die Mitwirkungspflicht, könne die Leistung nach § 66 Abs. 1 SGB I versagt werden. Dabei müsse sich der Antragsteller eine fehlende Mitwirkung seines Partners zurechnen lassen (unter Hinweis auf Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 15. Februar 2008 - L 8 AS 3380/07 - (juris)). Das SG sei überzeugt, dass der Antragsteller und Z. eine Bedarfsgemeinschaft bildeten (§ 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II). Voraussetzung sei das Vorliegen einer Partnerschaft, wobei eine auf eine gewisse Ausschließlichkeit gerichtete Beziehung zu fordern sei, das bloße Zusammenleben in einer Wohnung reiche nicht aus. Z. habe selbst ausdrücklich das Bestehen einer Beziehung bekundet. Hierfür sprächen auch das gemeinsame Schlafzimmer sowie der durch gemeinsame Einladung zu Familienfeiern belegte familiäre Umgang. Indizien für das Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft seien die gemeinsame Verantwortung und die Kostenlast für das Haus, wobei zwar jeder seinen Beitrag trage, aber auf den Beitrag des anderen angewiesen sei, weil er den Unterhalt des Hauses allein nicht bewältigen könne. In Anbetracht der nicht möglichen Teilbarkeit des Hauses lasse sich die hierdurch vorliegende Abhängigkeit von den Beiträgen des anderen für die eigene Lebensführung auch nicht dadurch beseitigen, dass ein beliebiger anderer Mitbewohner einträte. Die Gebäudeversicherung sei allein von Z. abgeschlossen worden. Aus einem Topf werde auch bei der Beschaffung der Bedarfe des täglichen Lebens gewirtschaftet, wobei nicht entgegenstehe, dass jeder seinen Beitrag leiste. Auch in der Ausübung von Freizeitaktivitäten seien beide voneinander abhängig. Kostenträchtige Freizeitaktivitäten fänden momentan kaum statt, wobei sich die wirtschaftliche Situation des Antragstellers auch auf Z. auswirke und diese zur Zurückhaltung bewege. Die gemeinsame Haushaltsführung werde ferner belegt durch die gemeinsame Nutzung eingebrachter oder gemeinsam angeschaffter Einrichtungsgegenstände. Augenscheinlich sei das Zusammenleben des Antragstellers und Z. auch nicht nur vorübergehender Natur. Im Gegenteil richte der Antragsteller in dem Haus seine Anwaltskanzlei ein. Diese das Ausmaß einer Wohngemeinschaft bei weitem übersteigenden Gegebenheiten ließen nur die Annahme zu, dass ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, vorliege. Begründet werde diese Annahme bereits durch die Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II, da die Partner hier länger als ein Jahr zusammen lebten. Die vorgelegte schriftliche Vereinbarung führe zu keiner anderen Beurteilung. Zivilrechtliche Unterhaltsansprüche und die Regelungen des SGB II hinsichtlich der Bedarfsgemeinschaft zwischen nicht verheirateten Paaren fielen auseinander. Die bloße Behauptung des Nichtfüreinandereinstehens reiche daher nicht aus. Der Antragsgegnerin habe nach § 66 Abs. 1 SGB I Ermessen zugestanden, welches sie in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt habe. Ohne genaue Kenntnis der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Z. sei nicht festzustellen, ob der Antragsteller einen Leistungsanspruch habe.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner am 3. August 2009 eingelegten Beschwerde. Die Antragsgegnerin hätte das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft feststellen müssen. Den Nachweis einer tatsächlichen gegenseitigen Unterstützung habe sie nicht erbracht. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) verlange ein mehrjähriges Zusammenleben, weshalb von der Verfassungswidrigkeit des § 7 Abs. 3a SGB II auszugehen sei. In der Regel könne erst nach drei Jahren von einer Einstandsgemeinschaft ausgegangen werden. Die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft sei von vornherein ausgeschlossen, wenn der vermögende Partner erkläre, den Hilfeempfänger nicht zu unterstützen. Der gemeinsame Hauserwerb rechtfertige nicht die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft. Der Kauf des Hauses sei eine äußerst günstige Gelegenheit gewesen und aus rein wirtschaftlichen Erwägungen erfolgt, um preisgünstig zu wohnen. Das Haus sei schuldenfrei, die laufenden Kosten würden mit monatlich 250 EUR von jeder Partei getragen. Bis heute sei der Antragsteller seiner Verpflichtung diesbezüglich nachgekommen. Seine Rücklagen seien jedoch in allernächster Zeit erschöpft. Die gemeinsame Barkasse diene ausschließlich zur Anschaffung von Lebens- und Putzmitteln, persönliche Hygieneartikel würden von jedem selbst gekauft. Eine Abhängigkeit in der Ausübung von Freizeitaktivitäten liege nicht vor. Er selbst könne sich kostenintensive Aktivitäten derzeit nicht leisten, Z. gestalte diese daher allein oder mit Freunden. Einrichtungsgegenstände seien von beiden Parteien eingebracht worden, wobei der Ausgleich darin bestehe, dass jeder die Sachen des anderen benutzen könne. Ohne Relevanz sei, ob das Zusammenleben vorübergehender Natur sei, da es hier nur um ein Zusammenwohnen gehe. Ursprünglich seien die Kosten zum Ausbau der Anwaltskanzlei vom gemeinsamen Hauskonto beglichen worden. Z. habe jedoch argumentiert, dass der Ausbau allein im Interesse des Antragstellers erfolgt sei, weshalb man sich darauf geeinigt habe, dass er zum Ausgleich 1.500 EUR an Z. zahle, was in etwa den tatsächlichen Kosten entspreche. Ein Wirtschaftsgemeinschaft sei nach alledem nicht nachgewiesen, da keine Unterstützungshandlungen durch den stärkeren Teil erfolgt seien. Die Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3a SGB II griffen erst ein, wenn die Beziehung als Verpflichtung empfunden werde, füreinander einzustehen. Liege keine eheähnliche Gemeinschaft vor, scheide die Vermutung aus. Die Antragsgegnerin habe daher nicht wegen fehlender Mitwirkung die Leistung versagen dürfen. Außerdem seien die Bescheide wegen Ermessensnichtgebrauchs rechtswidrig. Eine Versagung wäre bei Ermessensnichtgebrauch nur rechtmäßig, wenn eine Ermessensreduzierung vorläge. Hier hätte die Antragsgegnerin jedoch eigene Ermittlungen durchführen und Z. verpflichten können, nach § 60 Abs. 4 SGB II Auskunft zu erteilen (unter Hinweis auf LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Juli 2007 - L 7 AS 1703/06; Sächs. LSG, Urteil vom 1. November 2007 - L 3 AS 60/07 - (beide juris)).
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, insbesondere wäre im Hinblick auf die geltend gemachten Leistungen auch in der Hauptsache die Berufung zulässig, da die Berufungssumme von 750 EUR überschritten würde (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG). In der Sache ist die Beschwerde jedoch unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, wie das SG zutreffend erkannt hat, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht, obwohl die streitige Ablehnungsentscheidung auf § 66 Abs. 1 SGB I gestützt ist. Die Rechtmäßigkeit eines auf § 66 SGB I gestützten Bescheides richtet sich allein danach, ob die dort normierten Tatbestandsmerkmale der mangelnden Mitwirkung gegeben sind und zwar unabhängig davon, ob die materiellrechtlichen Voraussetzungen der Leistung vorliegen. In einem solchen Fall kommt in der Hauptsache allein eine isolierte Anfechtungsklage in Betracht, eine Leistungsklage wäre unzulässig (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 1200 § 66 Nr. 13; BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 78/08 R - (juris)). Diese Sperrwirkung des auf § 66 SGB I gestützten Bescheides darf jedoch nicht in den Bereich der vorläufigen Regelung des Leistungsverhältnisses durch einstweilige Anordnung übertragen werden, weil ein solches Ergebnis mit rechtstaatlichen Grundsätzen, insbesondere der Garantie effektiven gerichtlichen Rechtschutzes (Artikel 19 Abs. 4, 20 Grundgesetz) nicht zu vereinbaren wäre. Denn mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels würde der Antragsteller die begehrten Leistungen für den streitigen Zeitraum nicht erlangen können (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Januar 2006 - L 7 AS 5532/05 ER-B -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14. Januar 2008 - L 7 AS 772/07 ER -; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Mai 2008 - L 5 B 125/08 AS ER - (alle juris)).
Der Senat ist daher nicht daran gehindert, auch dann über das Bestehen eines Anordnungsanspruches - im Sinne des materiellen Anspruchs auf Sozialleistungen - zu entscheiden, wenn die Antragsgegnerin die Bewilligung mit einem auf § 66 SGB I gestützten Bescheid versagt hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dieser Bescheid - wie hier - noch nicht bestandskräftig ist.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. BVerfG NVwZ 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86b Rdnr. 42). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 1. und 17. August 2005 - FEVS 57, 72 und 164).
Im hier zu entscheidenden Fall ist bei der genannten summarischen Prüfung das Bestehen eines Anordnungsanspruches auf Gewährung von Arbeitslosengeld II zu verneinen.
Der Versagungsbescheid vom 28. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. September 2008 erscheint nach vorläufiger Prüfung indes wegen Ermessensnichtgebrauch rechtswidrig, so dass er einer Leistungsgewährung nicht entgegenstünde. Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen bis zur Nachholung der Mitwirkung die Leistung ganz oder teilweise versagen, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bist 62, 65 Abs. 1 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird. Hinsichtlich des Umfangs der Mitwirkungspflichten wird auf die Ausführungen des SG Bezug genommen. Auch wenn das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Versagung nach § 66 Abs. 1 SGB I unterstellt wird, fehlt es an einer Ermessensausübung der Antragsgegnerin. Das Gesetz räumt den Verwaltungsträgern einen Entscheidungsspielraum ein. Gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG beschränkt sich die gerichtliche Prüfung darauf, ob die Verwaltung ihrer Pflicht zur Ermessensbetätigung nachgekommen ist (Ermessensnichtgebrauch), ob sie mit dem Ergebnis seiner Ermessensbetätigung die Grenzen des Ermessens überschritten, d.h. eine nach dem Gesetz nicht zugelassene Rechtsfolge gesetzt (Ermessensüberschreitung) und ob sie von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Abwägungsdefizit, Ermessensmissbrauch; vgl. BSG SozR 3-1200 § 39 Nr. 1; SozR 3-1300 § 50 Nr. 16). Bei der Versagung erstreckt sich das Ermessen darauf, ob der Leistungsträger überhaupt von der Möglichkeit der Versagung Gebrauch macht, in welchem Umfang weitere Ermittlungen angestellt werden sollen (außer die leistungserheblichen Tatsachen sind von Amts wegen schlechterdings nicht ermittelbar) und ob eine Nachfrist eingeräumt wird (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Juli 2007 - L 7 AS 1703/06 - (juris)).
Die angefochtenen Bescheide erwähnen zwar das Wort "Ermessen", sie lassen jedoch keinerlei Ermessenserwägungen oder Ermessensbetätigung erkennen. Im Ausgangsbescheid vom 28. August 2008 hat die Antragsgegnerin ausgeführt, "nachdem Sie Ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sind, müssen wir Ihren Antrag ablehnen". Dies spricht dafür, dass sich die Antragsgegnerin eines Ermessens bei der Frage, ob die Leistung überhaupt versagt wird, nicht bewusst war. Am Ende des Bescheids folgt nach Ausführungen zu Indizien für eine Lebenspartnerschaft: "Nach Ausübung unseres pflichtgemäßen Ermessens sind wir aus o.g. Gründen zu der Entscheidung gelangt, dass bei Ihnen eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt". Ausführungen zu einem Ermessen hinsichtlich der Versagung fehlen, die Feststellung, ob eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, stellt keine Ermessensentscheidung dar. Im Widerspruchsbescheid wird ausgeführt: "Da Sie sich bislang geweigert habe, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Z. offen zu legen, und Sie dadurch besser gestellt wären als andere Hilfeempfänger, war auch nach Ausübung unseres pflichtgemäßen Ermessens eine andere Entscheidung als die Ablehnung der Leistungen nicht möglich." Das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Versagung ist Grundlage dafür, dass überhaupt eine Ermessensentscheidung zu treffen ist, gibt jedoch nicht inhaltlich das Ergebnis der Ermessensbetätigung vor. Es wird auch nicht ersichtlich, ob die Antragsgegnerin auch nur in Erwägung gezogen hat, selbst eigene Ermittlungen vorzunehmen.
Vorliegend liegt auch kein Fall einer Ermessensreduzierung auf Null vor. Die Antragsgegnerin kann angesichts ihrer Überzeugung vom Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft ohne weiteres von Z. nach § 60 Abs. 4 SGB II Auskünfte über ihr Einkommen und Vermögen verlangen mittels Bescheid, der für sofort vollziehbar erklärt werden kann (vgl. auch BSG, Urteil vom 1. Julil 2009 - B 4 AS 78/08 R - (juris)). Für eine Differenzierung danach, ob die Partner das Vorliegen einer Einstehensgemeinschaft einräumen oder nicht (so aber LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Februar 2008 - L 8 AS 3380/07 - (juris)) sieht der Senat keine Grundlage. Angesichts der naheliegenden eigenen Ermittlungsmöglichkeiten der Antragsgegnerin kann jedenfalls keine Rede davon sein, dass als allein rechtmäßige Entscheidung hier eine Versagung in Betracht kommt, zumal der Antragsteller geltend gemacht hat, keine genaue Kenntnis von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Z. zu haben.
Auch wenn die Versagungsentscheidung nach oben Gesagtem voraussichtlich nicht rechtmäßig ist, hat der Antragsteller gleichwohl keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Er ist - nimmt man nur seine persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse in den Blick - hilfebedürftig im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II, was sich aus den vorgelegten Akten ohne weiteres ergibt und zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist. Ihm steht derzeit kein eigenes Einkommen zur Verfügung und er verfügt nicht über Vermögen über die Freibeträge hinaus. Ihm ist jedoch anspruchsvernichtend entgegenzuhalten, dass er in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit Z. lebt, weshalb deren Einkommen und Vermögen berücksichtigt und angerechnet werden müssen. Nach dem hier anwendbaren § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II gehört zur Bedarfsgemeinschaft mit der Folge der Einkommens- und Vermögensanrechnung gem. § 9 Abs. 2 SGB II auch die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
Durch das zum 1. August 2006 in Kraft getretene Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I 1706) ist der Begriff der Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 SGB II) teilweise neu gefasst worden. Danach gehört zur Bedarfsgemeinschaft als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen - neben dem nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten (Nr. 3 a) und dem nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartner (Nr. 3 b) - auch eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (Nr. 3c). Dass die Neufassung des § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II - im Gegensatz zur früheren Fassung - den Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft nicht mehr explizit erwähnt, erfolgte ausweislich der Gesetzesmaterialien deswegen, weil hierdurch auch die Zuordnung von zwei in einer nicht eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebenden Personen zu einer Bedarfsgemeinschaft ermöglicht werden sollte (vgl. BT-Drucks. 16/1410, S. 19). Auf der anderen Seite knüpft aber auch die Neufassung ersichtlich an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an, wonach für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft die Bindungen der Partner so eng sein müssen, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann. Nur wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so sehr füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse einsetzen, ist ihre Lage mit derjenigen nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten im Hinblick auf die verschärfte Bedürftigkeitsprüfung vergleichbar (BVerfGE 87, 234 ff., 265; BVerfG, Beschluss vom 2. September 2004 - 1 BvR 1962/04 - (juris), vgl. auch Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in BVerwGE 98, 195 , 199; BSGE 90, 90, 98 f.). Ein substantieller Unterschied gegenüber der früheren Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II ist damit, was die Kriterien für das Vorliegen einer solchen Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft anbelangt, in der Neufassung nicht zu erkennen. So ist - auch weiterhin - bei Prüfung der Voraussetzungen nicht ausschlaggebend, ob ein Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, tatsächlich vorliegt (ebenso LSG Hamburg, Beschluss vom 8. Februar 2007 - L 5 B 21/07 ER AS - (juris)). Eine Modifikation ergibt sich allerdings insoweit, als der Gesetzgeber mit der Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3a SGB II Tatbestände normiert hat, deren Vorliegen nach seinem Willen den Schluss auf das Bestehen einer solchen Gemeinschaft zulassen sollen.
Die Voraussetzungen für die Annahme einer derartigen Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft sind vorliegend gegeben. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das SG das Bestehen eines Anordnungsanspruchs verneint. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Bei summarischer Prüfung besteht nach der gesetzlichen Vermutungsregelung in § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II eine Bedarfsgemeinschaft i.S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II des Antragstellers und Z. Der Antragsteller verkennt den Regelungsgehalt dieser Vermutungsregelung, wenn er im Wege eines Zirkelschlusses davon ausgeht, die Vermutungsregelung greife erst, wenn eine eheähnliche Gemeinschaft vorliege, also erst dann, wenn die von der Vermutungsregelung fingierten Tatsachen nachgewiesen seien. Die Partner leben bereits seit spätestens Januar 2006 gemeinsam in ihrem Haus, somit länger als ein Jahr und zum Zeitpunkt der Beantragung des einstweiligen Rechtsschutzes sogar bereits 3½ Jahre. Für eine Verfassungswidrigkeit des § 7 Abs. 3a SGB II sieht der Senat keine Anhaltspunkte. Damit wird der wechselseitige Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, vermutet.
Allerdings ist die Annahme einer solchen Einstehensgemeinschaft nicht unwiderleglich. Dies hat auch im Anwendungsbereich des § 7 Abs. 3a SGB II zu gelten, wobei das Vorliegen eines "Vermutungstatbestandes" nach Absatz 3a allerdings eine Beweislasterschwernis zu Lasten des Anspruchstellers bewirkt (die Gesetzesbegründung spricht sogar von einer "Beweislastumkehr", vgl. BT-Drucks. 16/1410 S. 19). Welche Anforderungen im Einzelnen zur Widerlegung einer der Vermutungsvarianten erfüllt sein müssen, bedarf indessen anlässlich des vorliegenden Eilverfahrens keiner Entscheidung. Jedenfalls kann eine schlichte Erklärung, den anderen auch in Fällen der Not nicht zu unterstützen, nicht genügen (vgl. dazu die Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 16/1410, S. 19; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. März 2007 - L 7 AS 640/07 ER-B - (juris)). Es ist vielmehr Sache des Hilfebedürftigen, plausible Gründe darzulegen, die gegebenenfalls bewiesen sein müssen, dass keiner der in § 7 Abs. 3a SGB II aufgeführten Sachverhalte vorliegt oder dass die Vermutung durch andere Umstände entkräftet wird (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Januar 2007 - L 13 AS 3747/06 ER-B -, (juris)) bzw. dass das Zusammenwohnen (nunmehr) als reine Zweck- oder Wohngemeinschaft einzustufen ist; soweit es um die Aufhebung der eheähnlichen Gemeinschaft geht, wird diese allerdings in der Lebensrealität regelmäßig mit der Auflösung der Wohngemeinschaft verbunden sein (BVerfGE 87, 234 ff., 265).
Hiervon ausgehend ist die gesetzliche Vermutung des Vorliegens einer Bedarfsgemeinschaft nicht widerlegt; es sprechen vielmehr zahlreiche gewichtige Indizien für deren Bestätigung. Wegen der weiteren Begründung wird hierzu zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden Ausführungen des SG Bezug genommen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Unter Zugrundelegung einer somit voraussichtlich anzunehmenden Bedarfsgemeinschaft lässt sich Hilfebedürftigkeit des Antragstellers nach § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB II nicht feststellen. Unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich von Z. der Antragsgegnerin übergebenen Lohnabrechnung für Juni 2009 besteht keine Hilfebedürftigkeit, da bereits mit dem Einkommen der Z. der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft gedeckt werden kann. Insoweit wird auf den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. August 2009 Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Der 1958 geborene Antragsteller bezog bis 23. Juni 2008 Arbeitslosengeld. Er lebt zusammen mit Frau A. Z. (Z.) in einem Einfamilienhaus, welches beide im November 2005 ersteigert haben (Eigentum jeweils zu ½). Seit dem 29. Dezember 2005 sind beide dort polizeilich gemeldet.
Am 2. Juli 2008 beantragte der Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Er legte eine zwischen ihm und Z. unter dem Datum vom 20. Juli 2007 getroffene schriftliche Vereinbarung vor, wonach im Rahmen des Zusammenlebens in der S.gasse 5 in S. jede Partei ihre eigenen Konten führe und keine Berechtigung habe, über das Einkommen und Vermögen der anderen zu verfügen. Tatsächliche freiwillige Leistungen würden nicht erbracht. Sollte eine Partei in Not geraten, werde die andere auf keinen Fall finanziell einstehen.
Mit Schreiben vom 17. Juli 2008 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur Vorlage von Unterlagen über die Vermögens- und Einkommenssituation von Z. auf. Nachdem der Antragsteller die Ansicht vertrat, es liege keine Bedarfsgemeinschaft vor, setzte ihm die Antragsgegnerin eine Frist zur Vorlage der Unterlagen bis 20. August 2008 und wies ihn auf die Rechtsfolgen des § 66 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) hin. Am 23. August 2008 wurde vom Außendienst der Antragsgegnerin ein Hausbesuch beim Antragsteller durchgeführt. Mit Bescheid vom 28. August 2008 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab, da der Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 2008 wies die Beklagte den hiergegen eingelegten Widerspruch zurück.
Hiergegen erhob der Antragsteller Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) mit der Begründung, dass keine Bedarfsgemeinschaft vorliege. Es fehle bereits am Merkmal der Haushaltsgemeinschaft, da selbstständig und getrennt gewirtschaftet werde. Eine finanzielle Unterstützung durch den anderen finde nicht statt. Zu Gutschriften, die von dem vom Antragsteller und Z. gemeinsam geführten Hauskonto auf das Konto des Antragstellers erfolgt seien, führte er aus, dass es sich um die Erstattung von Auslagen für Hauskosten gehandelt habe.
In der mündlichen Verhandlung erhob das SG Beweis durch Vernehmung der Z. sowie des den Hausbesuch durchführenden Mitarbeiters der Antragsgegnerin (V.) als Zeugen. Sodann wies es mit Urteil vom 19. Juni 2009 die Klage ab. Hiergegen hat der Antragsteller Berufung eingelegt, die beim Senat anhängig ist (L 12 AS 3668/09).
Am 23. Juni 2009 hat der Antragsteller beim SG Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Ergänzend zu seinem Vorbringen im Klageverfahren hat er eine eidesstattliche Versicherung der Z. vorgelegt, in der diese die Verwendung ihres Einkommens und Vermögens ausschließlich zu eigenen Zwecken bekundet.
Mit Beschluss vom 1. Juli 2009 hat das SG den Antrag abgelehnt. Der Antrag sei statthaft. Zwar sei der Antragsteller in der Hauptsache richtigerweise im Wege der Anfechtungsklage gegen den Versagungsbescheid vorgegangen, über ein Eilverfahren nach § 86b Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) könne die erstrebte vorläufige Zahlung von Leistungen jedoch nicht erreicht werden. Auch das Urteil vom 29. Juni 2009 stehe nicht entgegen, da dieses nicht rechtskräftig sei. Der Antrag nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG sei jedoch unbegründet, es fehle ein Anordnungsanspruch. Der rechtmäßige und vollziehbare Versagungsbescheid stehe einem etwaigen Leistungsanspruch materiell im Wege. Rechtsgrundlage für den Versagungsbescheid sei § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I. Wer Sozialleistungen beantrage, habe danach alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich seien. Dies sei bei Leistungen nach dem SGB II gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II zur Feststellung der Bedürftigkeit auch das Einkommen oder Vermögen des Partners. Es bestehe nur eine Verpflichtung zu Angaben, die dem Hilfebedürftigen selbst bekannt seien und von ihm auch zu leisten seien. Bei Verweigerung der Mitwirkung des Partners könnten zumindest ungefähre Angaben verlangt werden. Daneben bestehe nach § 60 Abs. 4 SGB II die Verpflichtung des Partners zur Erteilung von Auskünften über sein Einkommen und Vermögen. Erfüllten weder Antragsteller noch seine Partnerin die Mitwirkungspflicht, könne die Leistung nach § 66 Abs. 1 SGB I versagt werden. Dabei müsse sich der Antragsteller eine fehlende Mitwirkung seines Partners zurechnen lassen (unter Hinweis auf Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 15. Februar 2008 - L 8 AS 3380/07 - (juris)). Das SG sei überzeugt, dass der Antragsteller und Z. eine Bedarfsgemeinschaft bildeten (§ 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II). Voraussetzung sei das Vorliegen einer Partnerschaft, wobei eine auf eine gewisse Ausschließlichkeit gerichtete Beziehung zu fordern sei, das bloße Zusammenleben in einer Wohnung reiche nicht aus. Z. habe selbst ausdrücklich das Bestehen einer Beziehung bekundet. Hierfür sprächen auch das gemeinsame Schlafzimmer sowie der durch gemeinsame Einladung zu Familienfeiern belegte familiäre Umgang. Indizien für das Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft seien die gemeinsame Verantwortung und die Kostenlast für das Haus, wobei zwar jeder seinen Beitrag trage, aber auf den Beitrag des anderen angewiesen sei, weil er den Unterhalt des Hauses allein nicht bewältigen könne. In Anbetracht der nicht möglichen Teilbarkeit des Hauses lasse sich die hierdurch vorliegende Abhängigkeit von den Beiträgen des anderen für die eigene Lebensführung auch nicht dadurch beseitigen, dass ein beliebiger anderer Mitbewohner einträte. Die Gebäudeversicherung sei allein von Z. abgeschlossen worden. Aus einem Topf werde auch bei der Beschaffung der Bedarfe des täglichen Lebens gewirtschaftet, wobei nicht entgegenstehe, dass jeder seinen Beitrag leiste. Auch in der Ausübung von Freizeitaktivitäten seien beide voneinander abhängig. Kostenträchtige Freizeitaktivitäten fänden momentan kaum statt, wobei sich die wirtschaftliche Situation des Antragstellers auch auf Z. auswirke und diese zur Zurückhaltung bewege. Die gemeinsame Haushaltsführung werde ferner belegt durch die gemeinsame Nutzung eingebrachter oder gemeinsam angeschaffter Einrichtungsgegenstände. Augenscheinlich sei das Zusammenleben des Antragstellers und Z. auch nicht nur vorübergehender Natur. Im Gegenteil richte der Antragsteller in dem Haus seine Anwaltskanzlei ein. Diese das Ausmaß einer Wohngemeinschaft bei weitem übersteigenden Gegebenheiten ließen nur die Annahme zu, dass ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, vorliege. Begründet werde diese Annahme bereits durch die Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II, da die Partner hier länger als ein Jahr zusammen lebten. Die vorgelegte schriftliche Vereinbarung führe zu keiner anderen Beurteilung. Zivilrechtliche Unterhaltsansprüche und die Regelungen des SGB II hinsichtlich der Bedarfsgemeinschaft zwischen nicht verheirateten Paaren fielen auseinander. Die bloße Behauptung des Nichtfüreinandereinstehens reiche daher nicht aus. Der Antragsgegnerin habe nach § 66 Abs. 1 SGB I Ermessen zugestanden, welches sie in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt habe. Ohne genaue Kenntnis der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Z. sei nicht festzustellen, ob der Antragsteller einen Leistungsanspruch habe.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner am 3. August 2009 eingelegten Beschwerde. Die Antragsgegnerin hätte das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft feststellen müssen. Den Nachweis einer tatsächlichen gegenseitigen Unterstützung habe sie nicht erbracht. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) verlange ein mehrjähriges Zusammenleben, weshalb von der Verfassungswidrigkeit des § 7 Abs. 3a SGB II auszugehen sei. In der Regel könne erst nach drei Jahren von einer Einstandsgemeinschaft ausgegangen werden. Die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft sei von vornherein ausgeschlossen, wenn der vermögende Partner erkläre, den Hilfeempfänger nicht zu unterstützen. Der gemeinsame Hauserwerb rechtfertige nicht die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft. Der Kauf des Hauses sei eine äußerst günstige Gelegenheit gewesen und aus rein wirtschaftlichen Erwägungen erfolgt, um preisgünstig zu wohnen. Das Haus sei schuldenfrei, die laufenden Kosten würden mit monatlich 250 EUR von jeder Partei getragen. Bis heute sei der Antragsteller seiner Verpflichtung diesbezüglich nachgekommen. Seine Rücklagen seien jedoch in allernächster Zeit erschöpft. Die gemeinsame Barkasse diene ausschließlich zur Anschaffung von Lebens- und Putzmitteln, persönliche Hygieneartikel würden von jedem selbst gekauft. Eine Abhängigkeit in der Ausübung von Freizeitaktivitäten liege nicht vor. Er selbst könne sich kostenintensive Aktivitäten derzeit nicht leisten, Z. gestalte diese daher allein oder mit Freunden. Einrichtungsgegenstände seien von beiden Parteien eingebracht worden, wobei der Ausgleich darin bestehe, dass jeder die Sachen des anderen benutzen könne. Ohne Relevanz sei, ob das Zusammenleben vorübergehender Natur sei, da es hier nur um ein Zusammenwohnen gehe. Ursprünglich seien die Kosten zum Ausbau der Anwaltskanzlei vom gemeinsamen Hauskonto beglichen worden. Z. habe jedoch argumentiert, dass der Ausbau allein im Interesse des Antragstellers erfolgt sei, weshalb man sich darauf geeinigt habe, dass er zum Ausgleich 1.500 EUR an Z. zahle, was in etwa den tatsächlichen Kosten entspreche. Ein Wirtschaftsgemeinschaft sei nach alledem nicht nachgewiesen, da keine Unterstützungshandlungen durch den stärkeren Teil erfolgt seien. Die Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3a SGB II griffen erst ein, wenn die Beziehung als Verpflichtung empfunden werde, füreinander einzustehen. Liege keine eheähnliche Gemeinschaft vor, scheide die Vermutung aus. Die Antragsgegnerin habe daher nicht wegen fehlender Mitwirkung die Leistung versagen dürfen. Außerdem seien die Bescheide wegen Ermessensnichtgebrauchs rechtswidrig. Eine Versagung wäre bei Ermessensnichtgebrauch nur rechtmäßig, wenn eine Ermessensreduzierung vorläge. Hier hätte die Antragsgegnerin jedoch eigene Ermittlungen durchführen und Z. verpflichten können, nach § 60 Abs. 4 SGB II Auskunft zu erteilen (unter Hinweis auf LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Juli 2007 - L 7 AS 1703/06; Sächs. LSG, Urteil vom 1. November 2007 - L 3 AS 60/07 - (beide juris)).
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, insbesondere wäre im Hinblick auf die geltend gemachten Leistungen auch in der Hauptsache die Berufung zulässig, da die Berufungssumme von 750 EUR überschritten würde (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG). In der Sache ist die Beschwerde jedoch unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, wie das SG zutreffend erkannt hat, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht, obwohl die streitige Ablehnungsentscheidung auf § 66 Abs. 1 SGB I gestützt ist. Die Rechtmäßigkeit eines auf § 66 SGB I gestützten Bescheides richtet sich allein danach, ob die dort normierten Tatbestandsmerkmale der mangelnden Mitwirkung gegeben sind und zwar unabhängig davon, ob die materiellrechtlichen Voraussetzungen der Leistung vorliegen. In einem solchen Fall kommt in der Hauptsache allein eine isolierte Anfechtungsklage in Betracht, eine Leistungsklage wäre unzulässig (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 1200 § 66 Nr. 13; BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 78/08 R - (juris)). Diese Sperrwirkung des auf § 66 SGB I gestützten Bescheides darf jedoch nicht in den Bereich der vorläufigen Regelung des Leistungsverhältnisses durch einstweilige Anordnung übertragen werden, weil ein solches Ergebnis mit rechtstaatlichen Grundsätzen, insbesondere der Garantie effektiven gerichtlichen Rechtschutzes (Artikel 19 Abs. 4, 20 Grundgesetz) nicht zu vereinbaren wäre. Denn mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels würde der Antragsteller die begehrten Leistungen für den streitigen Zeitraum nicht erlangen können (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Januar 2006 - L 7 AS 5532/05 ER-B -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14. Januar 2008 - L 7 AS 772/07 ER -; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Mai 2008 - L 5 B 125/08 AS ER - (alle juris)).
Der Senat ist daher nicht daran gehindert, auch dann über das Bestehen eines Anordnungsanspruches - im Sinne des materiellen Anspruchs auf Sozialleistungen - zu entscheiden, wenn die Antragsgegnerin die Bewilligung mit einem auf § 66 SGB I gestützten Bescheid versagt hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dieser Bescheid - wie hier - noch nicht bestandskräftig ist.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. BVerfG NVwZ 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86b Rdnr. 42). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 1. und 17. August 2005 - FEVS 57, 72 und 164).
Im hier zu entscheidenden Fall ist bei der genannten summarischen Prüfung das Bestehen eines Anordnungsanspruches auf Gewährung von Arbeitslosengeld II zu verneinen.
Der Versagungsbescheid vom 28. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. September 2008 erscheint nach vorläufiger Prüfung indes wegen Ermessensnichtgebrauch rechtswidrig, so dass er einer Leistungsgewährung nicht entgegenstünde. Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen bis zur Nachholung der Mitwirkung die Leistung ganz oder teilweise versagen, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bist 62, 65 Abs. 1 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird. Hinsichtlich des Umfangs der Mitwirkungspflichten wird auf die Ausführungen des SG Bezug genommen. Auch wenn das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Versagung nach § 66 Abs. 1 SGB I unterstellt wird, fehlt es an einer Ermessensausübung der Antragsgegnerin. Das Gesetz räumt den Verwaltungsträgern einen Entscheidungsspielraum ein. Gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG beschränkt sich die gerichtliche Prüfung darauf, ob die Verwaltung ihrer Pflicht zur Ermessensbetätigung nachgekommen ist (Ermessensnichtgebrauch), ob sie mit dem Ergebnis seiner Ermessensbetätigung die Grenzen des Ermessens überschritten, d.h. eine nach dem Gesetz nicht zugelassene Rechtsfolge gesetzt (Ermessensüberschreitung) und ob sie von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Abwägungsdefizit, Ermessensmissbrauch; vgl. BSG SozR 3-1200 § 39 Nr. 1; SozR 3-1300 § 50 Nr. 16). Bei der Versagung erstreckt sich das Ermessen darauf, ob der Leistungsträger überhaupt von der Möglichkeit der Versagung Gebrauch macht, in welchem Umfang weitere Ermittlungen angestellt werden sollen (außer die leistungserheblichen Tatsachen sind von Amts wegen schlechterdings nicht ermittelbar) und ob eine Nachfrist eingeräumt wird (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Juli 2007 - L 7 AS 1703/06 - (juris)).
Die angefochtenen Bescheide erwähnen zwar das Wort "Ermessen", sie lassen jedoch keinerlei Ermessenserwägungen oder Ermessensbetätigung erkennen. Im Ausgangsbescheid vom 28. August 2008 hat die Antragsgegnerin ausgeführt, "nachdem Sie Ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sind, müssen wir Ihren Antrag ablehnen". Dies spricht dafür, dass sich die Antragsgegnerin eines Ermessens bei der Frage, ob die Leistung überhaupt versagt wird, nicht bewusst war. Am Ende des Bescheids folgt nach Ausführungen zu Indizien für eine Lebenspartnerschaft: "Nach Ausübung unseres pflichtgemäßen Ermessens sind wir aus o.g. Gründen zu der Entscheidung gelangt, dass bei Ihnen eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt". Ausführungen zu einem Ermessen hinsichtlich der Versagung fehlen, die Feststellung, ob eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, stellt keine Ermessensentscheidung dar. Im Widerspruchsbescheid wird ausgeführt: "Da Sie sich bislang geweigert habe, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Z. offen zu legen, und Sie dadurch besser gestellt wären als andere Hilfeempfänger, war auch nach Ausübung unseres pflichtgemäßen Ermessens eine andere Entscheidung als die Ablehnung der Leistungen nicht möglich." Das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Versagung ist Grundlage dafür, dass überhaupt eine Ermessensentscheidung zu treffen ist, gibt jedoch nicht inhaltlich das Ergebnis der Ermessensbetätigung vor. Es wird auch nicht ersichtlich, ob die Antragsgegnerin auch nur in Erwägung gezogen hat, selbst eigene Ermittlungen vorzunehmen.
Vorliegend liegt auch kein Fall einer Ermessensreduzierung auf Null vor. Die Antragsgegnerin kann angesichts ihrer Überzeugung vom Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft ohne weiteres von Z. nach § 60 Abs. 4 SGB II Auskünfte über ihr Einkommen und Vermögen verlangen mittels Bescheid, der für sofort vollziehbar erklärt werden kann (vgl. auch BSG, Urteil vom 1. Julil 2009 - B 4 AS 78/08 R - (juris)). Für eine Differenzierung danach, ob die Partner das Vorliegen einer Einstehensgemeinschaft einräumen oder nicht (so aber LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Februar 2008 - L 8 AS 3380/07 - (juris)) sieht der Senat keine Grundlage. Angesichts der naheliegenden eigenen Ermittlungsmöglichkeiten der Antragsgegnerin kann jedenfalls keine Rede davon sein, dass als allein rechtmäßige Entscheidung hier eine Versagung in Betracht kommt, zumal der Antragsteller geltend gemacht hat, keine genaue Kenntnis von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Z. zu haben.
Auch wenn die Versagungsentscheidung nach oben Gesagtem voraussichtlich nicht rechtmäßig ist, hat der Antragsteller gleichwohl keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Er ist - nimmt man nur seine persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse in den Blick - hilfebedürftig im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II, was sich aus den vorgelegten Akten ohne weiteres ergibt und zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist. Ihm steht derzeit kein eigenes Einkommen zur Verfügung und er verfügt nicht über Vermögen über die Freibeträge hinaus. Ihm ist jedoch anspruchsvernichtend entgegenzuhalten, dass er in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit Z. lebt, weshalb deren Einkommen und Vermögen berücksichtigt und angerechnet werden müssen. Nach dem hier anwendbaren § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II gehört zur Bedarfsgemeinschaft mit der Folge der Einkommens- und Vermögensanrechnung gem. § 9 Abs. 2 SGB II auch die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
Durch das zum 1. August 2006 in Kraft getretene Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I 1706) ist der Begriff der Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 SGB II) teilweise neu gefasst worden. Danach gehört zur Bedarfsgemeinschaft als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen - neben dem nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten (Nr. 3 a) und dem nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartner (Nr. 3 b) - auch eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (Nr. 3c). Dass die Neufassung des § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II - im Gegensatz zur früheren Fassung - den Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft nicht mehr explizit erwähnt, erfolgte ausweislich der Gesetzesmaterialien deswegen, weil hierdurch auch die Zuordnung von zwei in einer nicht eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebenden Personen zu einer Bedarfsgemeinschaft ermöglicht werden sollte (vgl. BT-Drucks. 16/1410, S. 19). Auf der anderen Seite knüpft aber auch die Neufassung ersichtlich an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an, wonach für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft die Bindungen der Partner so eng sein müssen, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann. Nur wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so sehr füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse einsetzen, ist ihre Lage mit derjenigen nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten im Hinblick auf die verschärfte Bedürftigkeitsprüfung vergleichbar (BVerfGE 87, 234 ff., 265; BVerfG, Beschluss vom 2. September 2004 - 1 BvR 1962/04 - (juris), vgl. auch Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in BVerwGE 98, 195 , 199; BSGE 90, 90, 98 f.). Ein substantieller Unterschied gegenüber der früheren Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II ist damit, was die Kriterien für das Vorliegen einer solchen Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft anbelangt, in der Neufassung nicht zu erkennen. So ist - auch weiterhin - bei Prüfung der Voraussetzungen nicht ausschlaggebend, ob ein Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, tatsächlich vorliegt (ebenso LSG Hamburg, Beschluss vom 8. Februar 2007 - L 5 B 21/07 ER AS - (juris)). Eine Modifikation ergibt sich allerdings insoweit, als der Gesetzgeber mit der Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3a SGB II Tatbestände normiert hat, deren Vorliegen nach seinem Willen den Schluss auf das Bestehen einer solchen Gemeinschaft zulassen sollen.
Die Voraussetzungen für die Annahme einer derartigen Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft sind vorliegend gegeben. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das SG das Bestehen eines Anordnungsanspruchs verneint. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Bei summarischer Prüfung besteht nach der gesetzlichen Vermutungsregelung in § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II eine Bedarfsgemeinschaft i.S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II des Antragstellers und Z. Der Antragsteller verkennt den Regelungsgehalt dieser Vermutungsregelung, wenn er im Wege eines Zirkelschlusses davon ausgeht, die Vermutungsregelung greife erst, wenn eine eheähnliche Gemeinschaft vorliege, also erst dann, wenn die von der Vermutungsregelung fingierten Tatsachen nachgewiesen seien. Die Partner leben bereits seit spätestens Januar 2006 gemeinsam in ihrem Haus, somit länger als ein Jahr und zum Zeitpunkt der Beantragung des einstweiligen Rechtsschutzes sogar bereits 3½ Jahre. Für eine Verfassungswidrigkeit des § 7 Abs. 3a SGB II sieht der Senat keine Anhaltspunkte. Damit wird der wechselseitige Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, vermutet.
Allerdings ist die Annahme einer solchen Einstehensgemeinschaft nicht unwiderleglich. Dies hat auch im Anwendungsbereich des § 7 Abs. 3a SGB II zu gelten, wobei das Vorliegen eines "Vermutungstatbestandes" nach Absatz 3a allerdings eine Beweislasterschwernis zu Lasten des Anspruchstellers bewirkt (die Gesetzesbegründung spricht sogar von einer "Beweislastumkehr", vgl. BT-Drucks. 16/1410 S. 19). Welche Anforderungen im Einzelnen zur Widerlegung einer der Vermutungsvarianten erfüllt sein müssen, bedarf indessen anlässlich des vorliegenden Eilverfahrens keiner Entscheidung. Jedenfalls kann eine schlichte Erklärung, den anderen auch in Fällen der Not nicht zu unterstützen, nicht genügen (vgl. dazu die Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 16/1410, S. 19; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. März 2007 - L 7 AS 640/07 ER-B - (juris)). Es ist vielmehr Sache des Hilfebedürftigen, plausible Gründe darzulegen, die gegebenenfalls bewiesen sein müssen, dass keiner der in § 7 Abs. 3a SGB II aufgeführten Sachverhalte vorliegt oder dass die Vermutung durch andere Umstände entkräftet wird (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Januar 2007 - L 13 AS 3747/06 ER-B -, (juris)) bzw. dass das Zusammenwohnen (nunmehr) als reine Zweck- oder Wohngemeinschaft einzustufen ist; soweit es um die Aufhebung der eheähnlichen Gemeinschaft geht, wird diese allerdings in der Lebensrealität regelmäßig mit der Auflösung der Wohngemeinschaft verbunden sein (BVerfGE 87, 234 ff., 265).
Hiervon ausgehend ist die gesetzliche Vermutung des Vorliegens einer Bedarfsgemeinschaft nicht widerlegt; es sprechen vielmehr zahlreiche gewichtige Indizien für deren Bestätigung. Wegen der weiteren Begründung wird hierzu zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden Ausführungen des SG Bezug genommen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Unter Zugrundelegung einer somit voraussichtlich anzunehmenden Bedarfsgemeinschaft lässt sich Hilfebedürftigkeit des Antragstellers nach § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB II nicht feststellen. Unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich von Z. der Antragsgegnerin übergebenen Lohnabrechnung für Juni 2009 besteht keine Hilfebedürftigkeit, da bereits mit dem Einkommen der Z. der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft gedeckt werden kann. Insoweit wird auf den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. August 2009 Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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