L 7 SO 3818/09 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 2 SO 2512/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 3818/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 18. August 2009 wird zurückgewiesen

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

Die unter Beachtung der Vorschriften der §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444)) eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, insbesondere statthaft gem. § 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG, da der Beschwerdewert 750,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

Mit ihrer am 22. August 2009 eingelegten Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter, den Sozialhilfeträger im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren. Mit Bescheid vom 6. August 2009 hat die Arbeitsgemeinschaft (ARGE) Job-Center Mannheim der Antragstellerin und ihrem mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebenden am 8. Juni 2005 geborenen Sohn Hannes Sperling für die Zeit vom 1. August 2009 bis 31. Januar 2010 ausgehend von einem Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft (einschließlich der Kosten der Unterkunft) in Höhe von 884,00 Euro unter Anrechnung von Einkommen im Wesentlichen des Sohnes der Antragstellerin zu 1. in Höhe von insgesamt 305,50 Euro monatlich 578,50 Euro gewährt (vgl. Sozialgericht Mannheim (SG) S 5 AS 2488/09 ER - Bl.12 ff.).

Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustandes geht (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt von den Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) sowie der Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung aufgrund Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) ab (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Die Anordnungsvoraussetzungen sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kann grundsätzlich nur summarisch erfolgen, es sei denn, das sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ergebende Gebot der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie der grundrechtlich geschützte Anspruch auf effektiven Rechtsschutz erforderten eine abschließende Überprüfung. Ist in diesen Fällen im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - (beide juris) unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG); z.B. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927; zuletzt BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. November 2007 - 1 BvR 2496/07 - NZS 2008, 365). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 - a.a.O. und vom 17. August 2005 - a.a.O.).

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Das SG hat zutreffend entschieden, dass ein Anordnungsanspruch nicht vorliegt. Im Beschluss vom 9. Oktober 2008 - L 7 SO 4584/08 ER-B - hat der Senat die Antragstellerin mit ausführlicher Begründung bereits darauf hingewiesen, dass und weshalb sie vom Bezug von Sozialhilfeleistungen nach § 21 Satz 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) ausgeschlossen ist (vgl. auch Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 3. Februar 2009 - L 2 SO 5987/08 ER-B - und 4. März 2009 - L 2 SO 931/09 ER-B -); auf die Ausführungen in dem Beschluss nimmt der Senat Bezug. An dieser rechtlichen Situation hat sich auch dadurch nichts geändert, dass die für das Studium der Medien- und Kommunikationswissenschaften an der Universität Mannheim (Bachelor Studiengang) eingeschriebene Antragstellerin für das Wintersemester 2009/2010 beurlaubt ist (vgl. S 2 SO 2512/09 ER - Bl. 3) und daher über den Mehrbedarf für Alleinerziehende hinaus (vgl. § 21 Abs. 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch - SGB II -), den sie auch während des Studiums neben Leistungen für ihren Sohn Hannes von der ARGE erhielt, weitere Leistungen nach dem SGB II bezieht. Vielmehr wird durch diesen Umstand bestätigt, dass die Antragstellerin als Erwerbsfähige dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II ist und daher nicht Leistungen nach dem SGB XII geltend machen kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).

Aus den oben genannten Gründen hat auch das Prozesskostenhilfegesuch der Antragstellerin keinen Erfolg (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung), weshalb es auf die weiteren Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr ankommt.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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