Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 6 R 1295/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 2016/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14.02.2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Der am 1958 geborene Kläger hat in U. den Beruf des Schreiners erlernt und war anschließend als Schreiner und Zimmermann beschäftigt. Nach seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1989 arbeitete er von September 1990 bis Juni 1992 als Schreiner/Deckenmonteur. Ab 15.06.1992 war er im Möbelzentrum B. zunächst als Hausschreiner und ab 01.01.1998 als Leiter der Hausschreiner tätig. In der letztgenannten Funktion war er für die Warenpräsenz und den gesamten Warenverkehr im Verkaufshaus verantwortlich, erstellte den Personaleinsatzplan und überwachte Ordnung und Sauberkeit auf Grundstück und Parkplätzen. Ihm waren drei Mitarbeiter mit abgeschlossener Schreinerlehre unterstellt. Etwa 50% seiner Arbeitszeit bestand weiterhin in körperlicher Arbeit, insbesondere in Form von Montage und Demontage von Ausstellungsstücken. Der Kläger wurde nach dem Tarifvertrag des Einzelhandels entlohnt. Er war in die Lohngruppe I/8 eingruppiert, zusätzlich erhielt er ab 01.11.1998 eine übertarifliche Zulage für die leitende Tätigkeit als Abteilungsleiter. Seit 04.07.2003 ist der Kläger arbeitsunfähig krank bzw. arbeitslos.
Wegen Kniebeschwerden nach Innenmeniskusteilresektion links wurde der Kläger vom 15.01. bis 05.02.2004 in der Rehaklinik H. in B. stationär behandelt. Ausweislich des Entlassungsberichts wurde der Kläger einsetzbar erachtet für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Wechselrhythmus ohne permanent einzunehmende wirbelsäulen- oder kniegelenksbelastende Zwangshaltungen im Umfang von sechs Stunden und mehr.
Am 22.11.2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten wegen Meniskusschäden an beiden Knien die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte veranlasste eine Untersuchung des Klägers durch die Ärztin für Anästhesie/Sozialmedizin Dr. S. , die ausweislich ihres Gutachtens belastungsabhängige Schmerzen an der Innenseite beider Kniegelenke, eine Innenmeniskusläsion beidseits, einen Zustand nach arthroskopischer Innenmeniskusteilresektionen links im Juli und Oktober 2003, ein Impingementsyndrom im Bereich der linken Schulter und belastungsabhängige Lendenwirbelsäulen(LWS)-Schmerzen diagnostizierte. Der Kläger könne noch leichte bis mittelschwere Arbeiten überwiegend im Stehen und Gehen ohne häufiges Treppensteigen, einseitige Körperhaltungen, wie z.B. häufige Überkopfarbeiten links, und Arbeiten auf unebener Erde über sechsstündig ausüben. Als Schreiner könne er nur noch drei bis unter sechs Stunden arbeiten. Nach Einholung einer Auskunft des Möbelzentrums B. lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung mit Bescheid vom 04.02.2005 ab. Der Kläger könne zwar nicht mehr den erlernten Beruf des Schreiners ausüben, jedoch könne er eine zumutbare Verweisungstätigkeit als Fachverkäufer in einem Baumarkt im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Mit diesem Leistungsvermögen liege weder volle noch teilweise Erwerbsminderung vor. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 18.03.2005 zurückgewiesen. Die Beklagte benannte als zumutbare Verweisungstätigkeiten nunmehr die Tätigkeiten des Bilderrahmentischlers und des Schreiners in der Spielwarenindustrie.
Dagegen hat der Kläger am 07.04.2005 mit dem Begehren Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben, ihm Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren. Auch in den genannten Verweisungstätigkeiten verfüge er lediglich über ein quantitativ eingeschränktes Leistungsvermögen.
Die Beklagte ist der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten entgegen getreten und hat als weitere Verweisungstätigkeiten den Endkontrolleur in der Möbelindustrie, den Schulhausmeister und den Platzwart in einem Sägewerk benannt und hierzu berufskundliche Auskünfte vorgelegt.
Das SG hat den Orthopäden Dr. H. und den Internisten Dr. T. schriftlich als sachverständige Zeugen gehört, eine Auskunft des Möbelzentrums B. eingeholt und einen Auszug aus dem Gehaltstarifvertrag Großhandel beigezogen. Mit Urteil vom 14.02.2006 hat das SG die Beklagte verurteilt, dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 01.11.2004 zu gewähren. In seiner zuletzt ausgeübten Beschäftigung sei der Kläger als Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion tätig gewesen und daher nur auf Facharbeitertätigkeiten verweisbar. Die benannten Verweisungstätigkeiten seien ihm aus medizinischen Gründen nicht mehr zumutbar. Eine medizinisch und sozial zumutbare Verweisungstätigkeit sei nicht ersichtlich. Da aufgrund der Befundsituation davon ausgegangen werden müsse, dass der Leistungsfall spätestens im Frühjahr 2004 eingetreten sei, sei die Rente ab dem Monat der Antragstellung zu gewähren.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 13.04.2006 zugestellte Urteil am 19.04.2006 Berufung zum Landessozialgericht Baden Württemberg (LSG) eingelegt und zum einen geltend gemacht, dem angefochtenen Urteil lasse sich der Zeitpunkt des Eintritts des Leistungsfalles nicht eindeutig entnehmen, weshalb das Urteil nicht ausführbar sei. Zum anderen hat sie als einem Facharbeiter sozial zumutbare Verweisungstätigkeiten unter Hinweis auf zahlreiche Entscheidungen des LSG zunächst die Tätigkeiten eines Registrators und Poststellenmitarbeiters benannt, die dem Kläger auch gesundheitlich zugemutet werden könnten. Im Anschluss an die durchgeführten weiteren Ermittlungen und die eingeräumte Einstufung des Klägers als Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion hat sie eine Verweisung auf die Tätigkeit des Hausmeisters für sozial und gesundheitlich zumutbar erachtet. Insoweit hat sie sich auf das Urteil des erkennenden Senats vom 27.07.2006, L 10 R 4101/05, das Urteil des LSG vom 30.08.2005, L 12 R 91/05 sowie das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24.03.2004, L 20 RJ 541/01 berufen. Als weitere Verweisungstätigkeit komme im Hinblick auf die vom Senat eingeholte Arbeitgeberauskunft im Übrigen die Tätigkeit des Logistikleiters in Betracht sowie ferner die des Möbelverkäufers, wie der vorgelegten Auskunft des Einzelhandelsverbandes Baden-Württemberg vom 02.06.1997 entnommen werden könne.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14.02.2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er macht im Wesentlichen unter Vorlage von Arztbriefen der ihn behandelnden Fachärzte geltend, die benannten Verweisungstätigkeiten, insbesondere eine Hausmeistertätigkeit, seien ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich. Der Ausübung einer Tätigkeit als Logistikleiter stünden mangelnde Sprachkenntnisse entgegen und einer Tätigkeit als Möbelverkäufer der Umstand, dass er viele Farben nicht unterscheiden könne.
Der Senat hat berufskundliche Informationen zur Tätigkeit des Hausmeisters in das Verfahren eingeführt, weitere Arbeitgeberauskünfte eingeholt sowie das orthopädische Sachverständigengutachten des Dr. St. , Klinikum K. mit ergänzenden Stellungnahmen eingeholt. Dr. St. hat ein rezidivierendes leistungsabhängiges Brustwirbelsäulen(BWS)-Syndrom mit intermittierenden Blockierungserscheinungen, ein intermittierendes LWS-Syndrom mit Verspannung der paravertebralen Muskulatur, belastungsabhängigen Schmerzen und pseudoradikulären Ausstrahlungen ins linke Bein, weichteildegenerative Veränderungen des linken Schultergelenkes mit endgradiger Bewegungseinschränkung, degenerative Innenmeniskusschäden beidseits, links mehr als rechts, mit belastungsabhängigen Schmerzen sowie Bewegungsschmerzen des linken Handgelenkes beschrieben. Der Kläger könne leichte bis mitunter mittelschwere körperliche Tätigkeiten im Bewegungswechsel unter Vermeidung von Heben und Tragen von Gewichten über zehn Kilogramm mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Zu vermeiden seien Arbeiten auf rutschigem und unsicherem Untergrund, auf Leitern und Gerüsten, solche mit wechselnder Umgebungstemperatur, insbesondere nasskalter Umgebung, Arbeiten unter Zeitdruck wie Akkordarbeiten, Fließband-, Schicht- und Nachtarbeiten sowie Arbeiten mit häufig rekliniertem Kopf und Überkopfarbeiten. Der ehemals ausgeübte Beruf als Schreiner sei drei- bis sechsstündig ausübbar, die Tätigkeit als Hauswart bei freier Einteilung der Arbeitsabläufe mehr als sechs Stunden pro Tag. Vermieden werden sollten hierbei Arbeiten mit häufig rekliniertem Kopf, Überkopfarbeiten und Arbeiten, die in Zwangshaltungen durchgeführt werden. Diese Arbeiten würden jedoch insgesamt nicht ständig anfallen, sondern nur intermittierend. Auch die im Rahmen von Hausmeistertätigkeiten gelegentlich anfallenden Arbeiten auf einer Leiter seien prinzipiell zumutbar. Sie sollten in ihrer täglichen Ausdehnung im Schnitt zehn Minuten bis eine Viertelstunde nicht überschreiten.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die vorgelegten Verwaltungsakten, die Akten der Agentur für Arbeit sowie der Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung der Beklagten, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig; die Berufung ist auch begründet.
Das SG hätte die Beklagte nicht verurteilen dürfen, dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren. Denn der Bescheid der Beklagten vom 04.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.03.2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Er ist im Sinne der maßgeblichen Rechtsvorschriften nämlich nicht berufsunfähig. Entsprechend ist das angefochtene Urteil des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Anspruchsgrundlage für die vom Kläger geltend gemachte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ist § 240 Abs. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI). Danach haben Versicherte bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch dann Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind.
Nach § 240 Abs. 2 SGB VI sind Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert.
Grundsätzlich darf ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas verwiesen werden. Besonders qualifizierte Facharbeiter bzw. solche mit Vorgesetztenfunktion sind dementsprechend auf Facharbeitertätigkeiten, Facharbeiter nur auf Tätigkeiten ihrer Gruppe und der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten mit einer Ausbildungszeit von wenigstens drei Monaten verweisbar (BSG, Urteil vom 30. September 1987, 5b RJ 20/86, in SozR 2200 § 1246 Nr. 147). Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter zerfällt nach der Rechtsprechung des BSG in einen oberen und einen unteren Bereich. Dem unteren Bereich der Stufe mit dem Leitberuf des Angelernten sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen, auch betrieblichen, Ausbildungs- und Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu vierundzwanzig Monaten zuzuordnen (BSG, Urteil vom 29. März 1994, 13 RJ 35/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Angehörige der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten im oberen Bereich können nur auf Tätigkeiten verwiesen werden, die sich durch Qualitätsmerkmale, z.B. das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen, wobei mindestens eine solche Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen ist (BSG, a.a.O.). Versicherte, die zur Gruppe der ungelernten Arbeiter oder zum unteren Bereich der angelernten Arbeiter gehören, können grundsätzlich auf alle auf dem Arbeitsmarkt vorkommenden Tätigkeiten verwiesen werden. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist in diesen Fällen regelmäßig nicht erforderlich, weil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung steht, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist (BSG, Urteil vom 14. September 1995, 5 RJ 50/94 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50).
Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung, bisheriger Beruf, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird.
Der Kläger war zuletzt versicherungspflichtig in einem Möbelhaus als Leiter der Hausschreiner tätig. Hierbei handelte es sich, wie von der Beklagten inzwischen nicht mehr bestritten wird und wovon auch der Senat auf Grund der nachgewiesenen beruflichen Qualifikation (Arbeitsbuch: Ausbildung zum Schreiner und Qualifikation als Schreiner der Leistungsgruppe 2, Auskünfte des Möbelzentrums B. vom 12.07. und 15.08.2006) überzeugt ist, um eine Facharbeitertätigkeit mit Vorgesetztenfunktion. Diese Tätigkeit, die mit häufigem Heben und Tragen von schweren Lasten verbunden ist, kann der Kläger nach Überzeugung des Senats und in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beklagten sowie des Sachverständigen Dr. St. lediglich noch drei bis sechs Stunden täglich ausüben. Gleichwohl ist der Kläger nicht berufsunfähig, da er mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen die ihm sozial zumutbare Tätigkeit eines Hausmeisters in einem Umfang von zumindest sechs Stunden täglich auszuüben vermag.
Wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 27.07.2006, L 10 R 4101/05 ausgeführt hat, ist eine Tätigkeit als Hausmeister z.B. nach Anhang 3 a zum Manteltarifvertrag für die Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder vom 06.12.1995 in die Lohngruppe 4, 6.11. eingestuft, nämlich Hausmeister mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren (soweit nicht höher eingereiht). Es handelt sich demzufolge bei Hausmeistertätigkeiten um Tätigkeiten entsprechend der Qualifikation eines Facharbeiters, auf die auch besonders qualifizierte Facharbeiter bzw. solche mit Vorgesetztenfunktion verwiesen werden können.
Nach den - schon von der Beklagten zitierten - Entscheidungen des LSG vom 30.08.05, L 12 RJ 91/05 vom 29.08.2001, L 3 RJ 2210/01 und vom 16.08.2000, L 2 RJ 542/98 sowie dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24.03.2004, L 20 RJ 541/01 handelt es sich bei Hausmeistertätigkeiten um körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten, die überwiegend im Gehen und Stehen ausgeübt werden und bei Reparatur und Wartung zeitweise Arbeiten auf Leitern und in Zwangshaltungen wie Bücken, Knien, Hocken und Überkopfarbeit erfordern. Die Tätigkeit wird in geschlossenen Räumen und im Freien mit Witterungseinfluss und Temperaturschwankungen ausgeübt. Sie erfordert den Umgang mit Mietern, Handwerkern, Reinigungspersonal und Lieferanten. Charakteristisch ist die Überwachung, Reinigung und Instandhaltung von Betriebsgebäuden.
Die Ausübung einer solchen Tätigkeit ist dem Kläger nach Auffassung des Senats auch unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen zumindest sechs Stunden täglich zumutbar. Der Senat stützt seine Überzeugung auf das Gutachten einschließlich der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen des Dr. St. , das im Verwaltungsverfahren seitens der Beklagten eingeholte Gutachten der Dr. S. sowie den Entlassungsbericht der Reha-Klinik H. , wo der Kläger im Januar/Februar 2004 stationär behandelt worden war. Danach ist der Kläger im Wesentlichen durch Beeinträchtigungen von Seiten der Wirbelsäule und durch degenerative Veränderungen im Bereich der Kniegelenke in seiner beruflichen Leistungsfähigkeit eingeschränkt. So leidet der Kläger einerseits unter einem rezidivierenden BWS-Syndrom mit intermittierenden Blockierungserscheinungen und Ausstrahlungen in die linke Brustseite, jedoch ohne wesentliche Bewegungseinschränkung, und einem intermittierenden LWS-Syndrom mit Verspannung der paravertebralen Muskulatur, belastungsabhängigen Schmerzen und pseudoradikulären Ausstrahlungen ins linke Bein. Andererseits liegen degenerative Innenmeniskusschäden beidseits vor, links mehr als rechts, die mit belastungsabhängigen Schmerzen einhergehen. Hierdurch kommen für den Kläger Tätigkeiten, die mit schwerem Heben und Tragen verbunden sind, nicht mehr in Betracht, ebenso wenig Tätigkeiten, die mit einem regelmäßigen Heben und Tragen von Gewichten von mehr als zehn Kilogramm verbunden sind, in Zwangshaltungen oder einseitiger Körperhaltungen ausgeführt werden und bspw. ein häufiges Arbeiten mit rekliniertem Kopf oder über Kopf erfordern. Entsprechendes gilt für Tätigkeiten mit häufigem Treppensteigen, häufigem Knien und Hocken, Steigen auf Leitern und Gerüste und solche, die auf unsicherem und rutschigem Grund sowie in wechselnder Umgebungstemperatur verrichtet werden. Bei Beachtung dieser qualitativen Einschränkungen kann der Kläger jedoch durchaus sechs Stunden täglich beruflich tätig sein und mithin leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung verrichten, die nicht mit besonderen Belastungen für die Knie verbunden sind.
Die Tätigkeit eines Hausmeisters entspricht diesem gesundheitlichen Restleistungsvermögen des Klägers. Hiervon ist ausdrücklich auch der Sachverständige Dr. St. ausgegangen, der solche Tätigkeiten, die mit einer freien Einteilung der Arbeitsabläufe verbunden sind, prinzipiell für zumutbar erachtet hat. Soweit er eine Einschränkung für Tätigkeiten gemacht hat, die über Kopf oder mit häufig rekliniertem Kopf ausgeübt werden, Zwangshaltungen erfordern oder mit Heben und Tragen von Gewichten über zehn Kilogramm verbunden sind, hat er solche Arbeiten ausdrücklich nur dann ausgeschlossen, wenn diese häufig anfallen. Dies ist bei einem Hausmeister jedoch gerade nicht der Fall, da solche Arbeiten nicht ständig anfallen und nur intermittierend und kurzfristig zu verrichten sind. Entsprechendes gilt für Arbeiten auf rutschigem und unsicherem Untergrund, wie bspw. auf Leitern und Gerüsten. Solche Arbeiten, die bei der Tätigkeit als Hausmeister, bspw. beim Auswechseln von Leuchtkörpern, nicht vermieden werden können, kann der Kläger in begrenztem Umfang durchaus verrichten. Nach den Darlegungen des Dr. St. müssen solche Verrichtungen nicht gänzlich unterbleiben und können in einem Umfang von durchschnittlich zehn bis 15 Minuten täglich durchaus ausgeführt werden. Der Sachverständige hat diese Begrenzung mit den Gesundheitsstörungen von Seiten der unteren Extremitäten, insbesondere auch den degenerativen Veränderungen der kleinen Wirbelgelenke der unteren LWS begründet, aus denen eine Sturzgefahr resultieren kann, wenn es durch die hierdurch bedingte Einschränkung des Reklinationsvermögens der LWS zu plötzlich einsetzenden Schmerzen kommt. Auch können plötzlich einschießende Schmerzen im Bereich des medialen Kniegelenkspaltes durch Distorsion bzw. Weggleiten Schmerzen in der unteren LWS provozieren. Diese Begründung macht deutlich, dass die entsprechende Einschränkung zur Vermeidung eines Sturzes, also präventiv, dem Fall Rechnung tragen soll, dass es beim Kläger unter den beschriebenen Arbeitsbedingungen tatsächlich einmal zu einem plötzlichen Einschießen von Schmerzen kommen sollte. Da aber Dr. St. solche Tätigkeiten nicht gänzlich ausschließt, es vielmehr als ausreichend ansieht, solche Tätigkeiten grundsätzlich zu limitieren, wie er es mit seiner zeitlichen Begrenzung auf "durchschnittlich" zehn bis 15 Minuten täglich zum Ausdruck gebracht hat, ist es mit dem Leistungsvermögen des Klägers ohne weiteres vereinbar, dass er eine bspw. auf einer Leiter zu verrichtende Arbeit durchführt und selbst dann zu Ende bringt, wenn diese im Einzelfall einen größeren Zeitaufwand als 15 Minuten erfordert. Ungeachtet dessen ist bei der Prüfung, ob der Kläger eine Tätigkeit als Hausmeister noch ausüben kann, auch nicht ausschließlich auf die gesamte Bandbreite aller möglichen Hausmeistertätigkeiten mit den entsprechenden umfassenden körperlichen Leistungsanforderungen abzustellen, sondern auch zu berücksichtigen, dass die Leistungsanforderungen je nach Arbeitsplatz erheblich variieren. Entsprechend hat das LSG in seiner Entscheidung vom 29.08.2001, L 3 RJ 2210/01 unter Bezugnahme auf die eingeholte Stellungnahme des Landesarbeitsamtes auch darauf hingewiesen, dass es sich bei Hausmeistertätigkeiten um vielseitige Tätigkeiten mit wechselnden körperlichen Anforderungen handelt und das Aufgabenspektrum und die Arbeitsanforderungen in hohem Maße vom jeweiligen Arbeitgeber abhängig sind, weshalb auch gute Möglichkeiten bestehen, körperliche Einschränkungen zu berücksichtigen. Denn schließlich verrichten Hausmeister grundsätzlich nicht alle in ihrem Tätigkeitsbereich anfallenden Arbeiten selbst, sondern beauftragen in erheblichem Umfang Fremdfirmen. Gerade das Beauftragen und Überwachen von eingesetzten Fremdfirmen gehört nämlich zum zentralen Tätigkeitsbereich eines Hausmeisters. Dies bedeutet zugleich, dass der Kläger in einer solchen Tätigkeit auf die bei ihm vorhandenen Leistungseinschränkungen Rücksicht nehmen kann, indem er für die für ihn weniger geeigneten Arbeiten auf dritte Personen zurückgreift.
Auch sonstige übliche Tätigkeiten eines Hausmeisters sind für den Kläger nicht ausgeschlossen. Selbst wenn in Einzelfällen schwerere körperliche Tätigkeiten anfallen, gilt dies für Hausmeisterstellen nicht generell, so dass dem Kläger, der nach dem Gutachten des Dr. St. mitunter auch mittelschwere Arbeiten verrichten kann, entsprechende Arbeiten durchaus zugemutet werden können. Insbesondere kann er beim Bewegen von Lasten, aber auch beim Reinigen und Pflegen der zu betreuenden Objekte einschließlich der Außenanlagen, auch Hilfsmittel benutzen. Soweit der Hausmeisters bspw. bei Tätigkeiten im Freien einem Wechsel der Umgebungstemperatur oder nasskalter Witterung ausgesetzt ist, kann er den individuellen gesundheitlichen Problemen in Bezug auf die Witterungsverhältnisse dadurch Rechnung tragen, dass er der Witterung angepasste Kleidung und insbesondere auch rutschfeste Schuhe trägt.
Zutreffend hat die Beklagte schließlich auch darauf hingewiesen, dass die Angabe des Klägers, wonach seine Gehstrecke je nach Tagesform noch 500 bis 1000 Meter betrage, nicht nachvollziehbar ist. Mit den von Dr. St. erhobenen Befunden ist diese Limitierung nicht vereinbar. Dr. St. hat das Gangbild des Klägers als normal beschrieben und ausgeführt, dass dem Kläger auch erschwerte Gang- und Standarten möglich gewesen seien. Die Beweglichkeit der Kniegelenke hat er beidseits mit 0/0/150° gemessen. Die Bänder sind stabil gewesen. Radiologisch haben keine wesentlichen degenerativen Veränderungen der Kniegelenke bestanden. Lediglich links hat sich ein leichtes retropatellares Reiben gezeigt und beidseits ist der mediale Kniegelenkspalt druckschmerzhaft gewesen. Eine wesentliche Einschränkung des Gehvermögens ergibt sich hieraus nicht. Auch die von dem Sachverständigen beschriebene gut auftrainierte Muskulatur beider Oberschenkel spricht gegen eine wesentliche Einschränkung der Gehfähigkeit. Eine entsprechende Einschränkung geht auch nicht aus dem von Dr. S. erstatteten Gutachten (unauffälliges Gangbild, Arbeiten überwiegend im Stehen und Gehen) und dem Heilverfahrensentlassungsbericht (sicheres Gangbild ohne Hinkkomponente) hervor. Demnach steht der Ausübung einer Tätigkeit als Hausmeister auch keine eingeschränkte Gehfähigkeit des Klägers entgegen.
Auch der Heuschnupfen des Klägers steht der Pflege der Außenanlagen nicht entgegen, nachdem sich die allergischen Beschwerden, die sich nach dem Arztbrief des Arztes für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Dr. Schl. in einem Reizhusten und Gaumenkitzeln äußern, durch Antihistaminikagabe durchaus bessern lassen. Darüber hinaus kann der Kläger sich diese Tätigkeit auch so einteilen, dass er im Falle massiver Beschwerden möglicherweise erforderliche Gärtnerarbeiten wie beispielsweise Rasenmähen auf den nächsten Tag verschiebt.
Die internistischen Erkrankungen des Klägers sind, worauf Dr. Ho. in seiner von der Beklagten vorgelegten Stellungnahme zu Recht hingewiesen hat, behandelbar und nicht gravierend. Sie lassen eine sechsstündige Tätigkeit als Hausmeister ebenfalls zu.
Bezogen auf die von der Beklagten benannten Verweisungsberufe ist damit festzustellen, dass der Kläger bei Beachtung seiner qualitativen Leistungseinschränkungen jedenfalls noch die Tätigkeit eines Hausmeisters sechs Stunden täglich verrichten kann, so dass dahingestellt bleiben kann, ob der Kläger darüber hinaus bspw. auch noch als Möbelverkäufer oder Logistikleiter tätig sein kann. Mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen ist der Kläger somit nicht berufsunfähig. Demzufolge hat er keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Entsprechend ist das Urteil des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Der am 1958 geborene Kläger hat in U. den Beruf des Schreiners erlernt und war anschließend als Schreiner und Zimmermann beschäftigt. Nach seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1989 arbeitete er von September 1990 bis Juni 1992 als Schreiner/Deckenmonteur. Ab 15.06.1992 war er im Möbelzentrum B. zunächst als Hausschreiner und ab 01.01.1998 als Leiter der Hausschreiner tätig. In der letztgenannten Funktion war er für die Warenpräsenz und den gesamten Warenverkehr im Verkaufshaus verantwortlich, erstellte den Personaleinsatzplan und überwachte Ordnung und Sauberkeit auf Grundstück und Parkplätzen. Ihm waren drei Mitarbeiter mit abgeschlossener Schreinerlehre unterstellt. Etwa 50% seiner Arbeitszeit bestand weiterhin in körperlicher Arbeit, insbesondere in Form von Montage und Demontage von Ausstellungsstücken. Der Kläger wurde nach dem Tarifvertrag des Einzelhandels entlohnt. Er war in die Lohngruppe I/8 eingruppiert, zusätzlich erhielt er ab 01.11.1998 eine übertarifliche Zulage für die leitende Tätigkeit als Abteilungsleiter. Seit 04.07.2003 ist der Kläger arbeitsunfähig krank bzw. arbeitslos.
Wegen Kniebeschwerden nach Innenmeniskusteilresektion links wurde der Kläger vom 15.01. bis 05.02.2004 in der Rehaklinik H. in B. stationär behandelt. Ausweislich des Entlassungsberichts wurde der Kläger einsetzbar erachtet für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Wechselrhythmus ohne permanent einzunehmende wirbelsäulen- oder kniegelenksbelastende Zwangshaltungen im Umfang von sechs Stunden und mehr.
Am 22.11.2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten wegen Meniskusschäden an beiden Knien die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte veranlasste eine Untersuchung des Klägers durch die Ärztin für Anästhesie/Sozialmedizin Dr. S. , die ausweislich ihres Gutachtens belastungsabhängige Schmerzen an der Innenseite beider Kniegelenke, eine Innenmeniskusläsion beidseits, einen Zustand nach arthroskopischer Innenmeniskusteilresektionen links im Juli und Oktober 2003, ein Impingementsyndrom im Bereich der linken Schulter und belastungsabhängige Lendenwirbelsäulen(LWS)-Schmerzen diagnostizierte. Der Kläger könne noch leichte bis mittelschwere Arbeiten überwiegend im Stehen und Gehen ohne häufiges Treppensteigen, einseitige Körperhaltungen, wie z.B. häufige Überkopfarbeiten links, und Arbeiten auf unebener Erde über sechsstündig ausüben. Als Schreiner könne er nur noch drei bis unter sechs Stunden arbeiten. Nach Einholung einer Auskunft des Möbelzentrums B. lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung mit Bescheid vom 04.02.2005 ab. Der Kläger könne zwar nicht mehr den erlernten Beruf des Schreiners ausüben, jedoch könne er eine zumutbare Verweisungstätigkeit als Fachverkäufer in einem Baumarkt im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Mit diesem Leistungsvermögen liege weder volle noch teilweise Erwerbsminderung vor. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 18.03.2005 zurückgewiesen. Die Beklagte benannte als zumutbare Verweisungstätigkeiten nunmehr die Tätigkeiten des Bilderrahmentischlers und des Schreiners in der Spielwarenindustrie.
Dagegen hat der Kläger am 07.04.2005 mit dem Begehren Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben, ihm Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren. Auch in den genannten Verweisungstätigkeiten verfüge er lediglich über ein quantitativ eingeschränktes Leistungsvermögen.
Die Beklagte ist der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten entgegen getreten und hat als weitere Verweisungstätigkeiten den Endkontrolleur in der Möbelindustrie, den Schulhausmeister und den Platzwart in einem Sägewerk benannt und hierzu berufskundliche Auskünfte vorgelegt.
Das SG hat den Orthopäden Dr. H. und den Internisten Dr. T. schriftlich als sachverständige Zeugen gehört, eine Auskunft des Möbelzentrums B. eingeholt und einen Auszug aus dem Gehaltstarifvertrag Großhandel beigezogen. Mit Urteil vom 14.02.2006 hat das SG die Beklagte verurteilt, dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 01.11.2004 zu gewähren. In seiner zuletzt ausgeübten Beschäftigung sei der Kläger als Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion tätig gewesen und daher nur auf Facharbeitertätigkeiten verweisbar. Die benannten Verweisungstätigkeiten seien ihm aus medizinischen Gründen nicht mehr zumutbar. Eine medizinisch und sozial zumutbare Verweisungstätigkeit sei nicht ersichtlich. Da aufgrund der Befundsituation davon ausgegangen werden müsse, dass der Leistungsfall spätestens im Frühjahr 2004 eingetreten sei, sei die Rente ab dem Monat der Antragstellung zu gewähren.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 13.04.2006 zugestellte Urteil am 19.04.2006 Berufung zum Landessozialgericht Baden Württemberg (LSG) eingelegt und zum einen geltend gemacht, dem angefochtenen Urteil lasse sich der Zeitpunkt des Eintritts des Leistungsfalles nicht eindeutig entnehmen, weshalb das Urteil nicht ausführbar sei. Zum anderen hat sie als einem Facharbeiter sozial zumutbare Verweisungstätigkeiten unter Hinweis auf zahlreiche Entscheidungen des LSG zunächst die Tätigkeiten eines Registrators und Poststellenmitarbeiters benannt, die dem Kläger auch gesundheitlich zugemutet werden könnten. Im Anschluss an die durchgeführten weiteren Ermittlungen und die eingeräumte Einstufung des Klägers als Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion hat sie eine Verweisung auf die Tätigkeit des Hausmeisters für sozial und gesundheitlich zumutbar erachtet. Insoweit hat sie sich auf das Urteil des erkennenden Senats vom 27.07.2006, L 10 R 4101/05, das Urteil des LSG vom 30.08.2005, L 12 R 91/05 sowie das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24.03.2004, L 20 RJ 541/01 berufen. Als weitere Verweisungstätigkeit komme im Hinblick auf die vom Senat eingeholte Arbeitgeberauskunft im Übrigen die Tätigkeit des Logistikleiters in Betracht sowie ferner die des Möbelverkäufers, wie der vorgelegten Auskunft des Einzelhandelsverbandes Baden-Württemberg vom 02.06.1997 entnommen werden könne.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14.02.2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er macht im Wesentlichen unter Vorlage von Arztbriefen der ihn behandelnden Fachärzte geltend, die benannten Verweisungstätigkeiten, insbesondere eine Hausmeistertätigkeit, seien ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich. Der Ausübung einer Tätigkeit als Logistikleiter stünden mangelnde Sprachkenntnisse entgegen und einer Tätigkeit als Möbelverkäufer der Umstand, dass er viele Farben nicht unterscheiden könne.
Der Senat hat berufskundliche Informationen zur Tätigkeit des Hausmeisters in das Verfahren eingeführt, weitere Arbeitgeberauskünfte eingeholt sowie das orthopädische Sachverständigengutachten des Dr. St. , Klinikum K. mit ergänzenden Stellungnahmen eingeholt. Dr. St. hat ein rezidivierendes leistungsabhängiges Brustwirbelsäulen(BWS)-Syndrom mit intermittierenden Blockierungserscheinungen, ein intermittierendes LWS-Syndrom mit Verspannung der paravertebralen Muskulatur, belastungsabhängigen Schmerzen und pseudoradikulären Ausstrahlungen ins linke Bein, weichteildegenerative Veränderungen des linken Schultergelenkes mit endgradiger Bewegungseinschränkung, degenerative Innenmeniskusschäden beidseits, links mehr als rechts, mit belastungsabhängigen Schmerzen sowie Bewegungsschmerzen des linken Handgelenkes beschrieben. Der Kläger könne leichte bis mitunter mittelschwere körperliche Tätigkeiten im Bewegungswechsel unter Vermeidung von Heben und Tragen von Gewichten über zehn Kilogramm mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Zu vermeiden seien Arbeiten auf rutschigem und unsicherem Untergrund, auf Leitern und Gerüsten, solche mit wechselnder Umgebungstemperatur, insbesondere nasskalter Umgebung, Arbeiten unter Zeitdruck wie Akkordarbeiten, Fließband-, Schicht- und Nachtarbeiten sowie Arbeiten mit häufig rekliniertem Kopf und Überkopfarbeiten. Der ehemals ausgeübte Beruf als Schreiner sei drei- bis sechsstündig ausübbar, die Tätigkeit als Hauswart bei freier Einteilung der Arbeitsabläufe mehr als sechs Stunden pro Tag. Vermieden werden sollten hierbei Arbeiten mit häufig rekliniertem Kopf, Überkopfarbeiten und Arbeiten, die in Zwangshaltungen durchgeführt werden. Diese Arbeiten würden jedoch insgesamt nicht ständig anfallen, sondern nur intermittierend. Auch die im Rahmen von Hausmeistertätigkeiten gelegentlich anfallenden Arbeiten auf einer Leiter seien prinzipiell zumutbar. Sie sollten in ihrer täglichen Ausdehnung im Schnitt zehn Minuten bis eine Viertelstunde nicht überschreiten.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die vorgelegten Verwaltungsakten, die Akten der Agentur für Arbeit sowie der Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung der Beklagten, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig; die Berufung ist auch begründet.
Das SG hätte die Beklagte nicht verurteilen dürfen, dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren. Denn der Bescheid der Beklagten vom 04.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.03.2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Er ist im Sinne der maßgeblichen Rechtsvorschriften nämlich nicht berufsunfähig. Entsprechend ist das angefochtene Urteil des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Anspruchsgrundlage für die vom Kläger geltend gemachte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ist § 240 Abs. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI). Danach haben Versicherte bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch dann Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind.
Nach § 240 Abs. 2 SGB VI sind Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert.
Grundsätzlich darf ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas verwiesen werden. Besonders qualifizierte Facharbeiter bzw. solche mit Vorgesetztenfunktion sind dementsprechend auf Facharbeitertätigkeiten, Facharbeiter nur auf Tätigkeiten ihrer Gruppe und der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten mit einer Ausbildungszeit von wenigstens drei Monaten verweisbar (BSG, Urteil vom 30. September 1987, 5b RJ 20/86, in SozR 2200 § 1246 Nr. 147). Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter zerfällt nach der Rechtsprechung des BSG in einen oberen und einen unteren Bereich. Dem unteren Bereich der Stufe mit dem Leitberuf des Angelernten sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen, auch betrieblichen, Ausbildungs- und Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu vierundzwanzig Monaten zuzuordnen (BSG, Urteil vom 29. März 1994, 13 RJ 35/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Angehörige der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten im oberen Bereich können nur auf Tätigkeiten verwiesen werden, die sich durch Qualitätsmerkmale, z.B. das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen, wobei mindestens eine solche Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen ist (BSG, a.a.O.). Versicherte, die zur Gruppe der ungelernten Arbeiter oder zum unteren Bereich der angelernten Arbeiter gehören, können grundsätzlich auf alle auf dem Arbeitsmarkt vorkommenden Tätigkeiten verwiesen werden. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist in diesen Fällen regelmäßig nicht erforderlich, weil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung steht, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist (BSG, Urteil vom 14. September 1995, 5 RJ 50/94 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50).
Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung, bisheriger Beruf, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird.
Der Kläger war zuletzt versicherungspflichtig in einem Möbelhaus als Leiter der Hausschreiner tätig. Hierbei handelte es sich, wie von der Beklagten inzwischen nicht mehr bestritten wird und wovon auch der Senat auf Grund der nachgewiesenen beruflichen Qualifikation (Arbeitsbuch: Ausbildung zum Schreiner und Qualifikation als Schreiner der Leistungsgruppe 2, Auskünfte des Möbelzentrums B. vom 12.07. und 15.08.2006) überzeugt ist, um eine Facharbeitertätigkeit mit Vorgesetztenfunktion. Diese Tätigkeit, die mit häufigem Heben und Tragen von schweren Lasten verbunden ist, kann der Kläger nach Überzeugung des Senats und in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beklagten sowie des Sachverständigen Dr. St. lediglich noch drei bis sechs Stunden täglich ausüben. Gleichwohl ist der Kläger nicht berufsunfähig, da er mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen die ihm sozial zumutbare Tätigkeit eines Hausmeisters in einem Umfang von zumindest sechs Stunden täglich auszuüben vermag.
Wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 27.07.2006, L 10 R 4101/05 ausgeführt hat, ist eine Tätigkeit als Hausmeister z.B. nach Anhang 3 a zum Manteltarifvertrag für die Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder vom 06.12.1995 in die Lohngruppe 4, 6.11. eingestuft, nämlich Hausmeister mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren (soweit nicht höher eingereiht). Es handelt sich demzufolge bei Hausmeistertätigkeiten um Tätigkeiten entsprechend der Qualifikation eines Facharbeiters, auf die auch besonders qualifizierte Facharbeiter bzw. solche mit Vorgesetztenfunktion verwiesen werden können.
Nach den - schon von der Beklagten zitierten - Entscheidungen des LSG vom 30.08.05, L 12 RJ 91/05 vom 29.08.2001, L 3 RJ 2210/01 und vom 16.08.2000, L 2 RJ 542/98 sowie dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24.03.2004, L 20 RJ 541/01 handelt es sich bei Hausmeistertätigkeiten um körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten, die überwiegend im Gehen und Stehen ausgeübt werden und bei Reparatur und Wartung zeitweise Arbeiten auf Leitern und in Zwangshaltungen wie Bücken, Knien, Hocken und Überkopfarbeit erfordern. Die Tätigkeit wird in geschlossenen Räumen und im Freien mit Witterungseinfluss und Temperaturschwankungen ausgeübt. Sie erfordert den Umgang mit Mietern, Handwerkern, Reinigungspersonal und Lieferanten. Charakteristisch ist die Überwachung, Reinigung und Instandhaltung von Betriebsgebäuden.
Die Ausübung einer solchen Tätigkeit ist dem Kläger nach Auffassung des Senats auch unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen zumindest sechs Stunden täglich zumutbar. Der Senat stützt seine Überzeugung auf das Gutachten einschließlich der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen des Dr. St. , das im Verwaltungsverfahren seitens der Beklagten eingeholte Gutachten der Dr. S. sowie den Entlassungsbericht der Reha-Klinik H. , wo der Kläger im Januar/Februar 2004 stationär behandelt worden war. Danach ist der Kläger im Wesentlichen durch Beeinträchtigungen von Seiten der Wirbelsäule und durch degenerative Veränderungen im Bereich der Kniegelenke in seiner beruflichen Leistungsfähigkeit eingeschränkt. So leidet der Kläger einerseits unter einem rezidivierenden BWS-Syndrom mit intermittierenden Blockierungserscheinungen und Ausstrahlungen in die linke Brustseite, jedoch ohne wesentliche Bewegungseinschränkung, und einem intermittierenden LWS-Syndrom mit Verspannung der paravertebralen Muskulatur, belastungsabhängigen Schmerzen und pseudoradikulären Ausstrahlungen ins linke Bein. Andererseits liegen degenerative Innenmeniskusschäden beidseits vor, links mehr als rechts, die mit belastungsabhängigen Schmerzen einhergehen. Hierdurch kommen für den Kläger Tätigkeiten, die mit schwerem Heben und Tragen verbunden sind, nicht mehr in Betracht, ebenso wenig Tätigkeiten, die mit einem regelmäßigen Heben und Tragen von Gewichten von mehr als zehn Kilogramm verbunden sind, in Zwangshaltungen oder einseitiger Körperhaltungen ausgeführt werden und bspw. ein häufiges Arbeiten mit rekliniertem Kopf oder über Kopf erfordern. Entsprechendes gilt für Tätigkeiten mit häufigem Treppensteigen, häufigem Knien und Hocken, Steigen auf Leitern und Gerüste und solche, die auf unsicherem und rutschigem Grund sowie in wechselnder Umgebungstemperatur verrichtet werden. Bei Beachtung dieser qualitativen Einschränkungen kann der Kläger jedoch durchaus sechs Stunden täglich beruflich tätig sein und mithin leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung verrichten, die nicht mit besonderen Belastungen für die Knie verbunden sind.
Die Tätigkeit eines Hausmeisters entspricht diesem gesundheitlichen Restleistungsvermögen des Klägers. Hiervon ist ausdrücklich auch der Sachverständige Dr. St. ausgegangen, der solche Tätigkeiten, die mit einer freien Einteilung der Arbeitsabläufe verbunden sind, prinzipiell für zumutbar erachtet hat. Soweit er eine Einschränkung für Tätigkeiten gemacht hat, die über Kopf oder mit häufig rekliniertem Kopf ausgeübt werden, Zwangshaltungen erfordern oder mit Heben und Tragen von Gewichten über zehn Kilogramm verbunden sind, hat er solche Arbeiten ausdrücklich nur dann ausgeschlossen, wenn diese häufig anfallen. Dies ist bei einem Hausmeister jedoch gerade nicht der Fall, da solche Arbeiten nicht ständig anfallen und nur intermittierend und kurzfristig zu verrichten sind. Entsprechendes gilt für Arbeiten auf rutschigem und unsicherem Untergrund, wie bspw. auf Leitern und Gerüsten. Solche Arbeiten, die bei der Tätigkeit als Hausmeister, bspw. beim Auswechseln von Leuchtkörpern, nicht vermieden werden können, kann der Kläger in begrenztem Umfang durchaus verrichten. Nach den Darlegungen des Dr. St. müssen solche Verrichtungen nicht gänzlich unterbleiben und können in einem Umfang von durchschnittlich zehn bis 15 Minuten täglich durchaus ausgeführt werden. Der Sachverständige hat diese Begrenzung mit den Gesundheitsstörungen von Seiten der unteren Extremitäten, insbesondere auch den degenerativen Veränderungen der kleinen Wirbelgelenke der unteren LWS begründet, aus denen eine Sturzgefahr resultieren kann, wenn es durch die hierdurch bedingte Einschränkung des Reklinationsvermögens der LWS zu plötzlich einsetzenden Schmerzen kommt. Auch können plötzlich einschießende Schmerzen im Bereich des medialen Kniegelenkspaltes durch Distorsion bzw. Weggleiten Schmerzen in der unteren LWS provozieren. Diese Begründung macht deutlich, dass die entsprechende Einschränkung zur Vermeidung eines Sturzes, also präventiv, dem Fall Rechnung tragen soll, dass es beim Kläger unter den beschriebenen Arbeitsbedingungen tatsächlich einmal zu einem plötzlichen Einschießen von Schmerzen kommen sollte. Da aber Dr. St. solche Tätigkeiten nicht gänzlich ausschließt, es vielmehr als ausreichend ansieht, solche Tätigkeiten grundsätzlich zu limitieren, wie er es mit seiner zeitlichen Begrenzung auf "durchschnittlich" zehn bis 15 Minuten täglich zum Ausdruck gebracht hat, ist es mit dem Leistungsvermögen des Klägers ohne weiteres vereinbar, dass er eine bspw. auf einer Leiter zu verrichtende Arbeit durchführt und selbst dann zu Ende bringt, wenn diese im Einzelfall einen größeren Zeitaufwand als 15 Minuten erfordert. Ungeachtet dessen ist bei der Prüfung, ob der Kläger eine Tätigkeit als Hausmeister noch ausüben kann, auch nicht ausschließlich auf die gesamte Bandbreite aller möglichen Hausmeistertätigkeiten mit den entsprechenden umfassenden körperlichen Leistungsanforderungen abzustellen, sondern auch zu berücksichtigen, dass die Leistungsanforderungen je nach Arbeitsplatz erheblich variieren. Entsprechend hat das LSG in seiner Entscheidung vom 29.08.2001, L 3 RJ 2210/01 unter Bezugnahme auf die eingeholte Stellungnahme des Landesarbeitsamtes auch darauf hingewiesen, dass es sich bei Hausmeistertätigkeiten um vielseitige Tätigkeiten mit wechselnden körperlichen Anforderungen handelt und das Aufgabenspektrum und die Arbeitsanforderungen in hohem Maße vom jeweiligen Arbeitgeber abhängig sind, weshalb auch gute Möglichkeiten bestehen, körperliche Einschränkungen zu berücksichtigen. Denn schließlich verrichten Hausmeister grundsätzlich nicht alle in ihrem Tätigkeitsbereich anfallenden Arbeiten selbst, sondern beauftragen in erheblichem Umfang Fremdfirmen. Gerade das Beauftragen und Überwachen von eingesetzten Fremdfirmen gehört nämlich zum zentralen Tätigkeitsbereich eines Hausmeisters. Dies bedeutet zugleich, dass der Kläger in einer solchen Tätigkeit auf die bei ihm vorhandenen Leistungseinschränkungen Rücksicht nehmen kann, indem er für die für ihn weniger geeigneten Arbeiten auf dritte Personen zurückgreift.
Auch sonstige übliche Tätigkeiten eines Hausmeisters sind für den Kläger nicht ausgeschlossen. Selbst wenn in Einzelfällen schwerere körperliche Tätigkeiten anfallen, gilt dies für Hausmeisterstellen nicht generell, so dass dem Kläger, der nach dem Gutachten des Dr. St. mitunter auch mittelschwere Arbeiten verrichten kann, entsprechende Arbeiten durchaus zugemutet werden können. Insbesondere kann er beim Bewegen von Lasten, aber auch beim Reinigen und Pflegen der zu betreuenden Objekte einschließlich der Außenanlagen, auch Hilfsmittel benutzen. Soweit der Hausmeisters bspw. bei Tätigkeiten im Freien einem Wechsel der Umgebungstemperatur oder nasskalter Witterung ausgesetzt ist, kann er den individuellen gesundheitlichen Problemen in Bezug auf die Witterungsverhältnisse dadurch Rechnung tragen, dass er der Witterung angepasste Kleidung und insbesondere auch rutschfeste Schuhe trägt.
Zutreffend hat die Beklagte schließlich auch darauf hingewiesen, dass die Angabe des Klägers, wonach seine Gehstrecke je nach Tagesform noch 500 bis 1000 Meter betrage, nicht nachvollziehbar ist. Mit den von Dr. St. erhobenen Befunden ist diese Limitierung nicht vereinbar. Dr. St. hat das Gangbild des Klägers als normal beschrieben und ausgeführt, dass dem Kläger auch erschwerte Gang- und Standarten möglich gewesen seien. Die Beweglichkeit der Kniegelenke hat er beidseits mit 0/0/150° gemessen. Die Bänder sind stabil gewesen. Radiologisch haben keine wesentlichen degenerativen Veränderungen der Kniegelenke bestanden. Lediglich links hat sich ein leichtes retropatellares Reiben gezeigt und beidseits ist der mediale Kniegelenkspalt druckschmerzhaft gewesen. Eine wesentliche Einschränkung des Gehvermögens ergibt sich hieraus nicht. Auch die von dem Sachverständigen beschriebene gut auftrainierte Muskulatur beider Oberschenkel spricht gegen eine wesentliche Einschränkung der Gehfähigkeit. Eine entsprechende Einschränkung geht auch nicht aus dem von Dr. S. erstatteten Gutachten (unauffälliges Gangbild, Arbeiten überwiegend im Stehen und Gehen) und dem Heilverfahrensentlassungsbericht (sicheres Gangbild ohne Hinkkomponente) hervor. Demnach steht der Ausübung einer Tätigkeit als Hausmeister auch keine eingeschränkte Gehfähigkeit des Klägers entgegen.
Auch der Heuschnupfen des Klägers steht der Pflege der Außenanlagen nicht entgegen, nachdem sich die allergischen Beschwerden, die sich nach dem Arztbrief des Arztes für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Dr. Schl. in einem Reizhusten und Gaumenkitzeln äußern, durch Antihistaminikagabe durchaus bessern lassen. Darüber hinaus kann der Kläger sich diese Tätigkeit auch so einteilen, dass er im Falle massiver Beschwerden möglicherweise erforderliche Gärtnerarbeiten wie beispielsweise Rasenmähen auf den nächsten Tag verschiebt.
Die internistischen Erkrankungen des Klägers sind, worauf Dr. Ho. in seiner von der Beklagten vorgelegten Stellungnahme zu Recht hingewiesen hat, behandelbar und nicht gravierend. Sie lassen eine sechsstündige Tätigkeit als Hausmeister ebenfalls zu.
Bezogen auf die von der Beklagten benannten Verweisungsberufe ist damit festzustellen, dass der Kläger bei Beachtung seiner qualitativen Leistungseinschränkungen jedenfalls noch die Tätigkeit eines Hausmeisters sechs Stunden täglich verrichten kann, so dass dahingestellt bleiben kann, ob der Kläger darüber hinaus bspw. auch noch als Möbelverkäufer oder Logistikleiter tätig sein kann. Mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen ist der Kläger somit nicht berufsunfähig. Demzufolge hat er keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Entsprechend ist das Urteil des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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