L 7 SO 2400/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 9 SO 1952/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 2400/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 12. April 2007 wird zurückgewiesen.

Die Klage auf Verurteilung des Beklagten zur einheitlichen dauerhaften Bewilligung und Auszahlung der Altersrente und Sozialhilfe wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt höhere Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und die dauerhafte Bewilligung und Auszahlung der Leistungen nach dem SGB XII gemeinsam mit seiner Altersrente.

Der am 1942 in Stettin (heute Polen: Szczecin) geborene Kläger bezog in der Zeit vom 16. Oktober 2002 bis zum 31. Dezember 2004 von der Arbeitsagentur Arbeitslosenhilfe und vom Beklagten aufstockende Sozialhilfe. Vom 1. Januar 2005 an gewährte ihm der Beklagte Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bis zum Bezug der Altersrente für langjährig Versicherte durch die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg ab 1. März 2006 (vgl. Rentenbescheid vom 13. April 2006, Bl. 52 d. Klageakte). Mit Bescheid vom 24. April 2006 stellte der Beklagte die Leistungsbewilligung ab dem 1. März 2006 ein und hob den Bewilligungsbescheid vom 7. Dezember 2005 gemäß § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch für die Zeit vom 1. März bis 30. Juni 2006 auf. Die Zahlungen wurden gleichwohl bis zum 31. Mai 2006 fortgesetzt.

Mit Bescheid vom 2. Mai 2006 bewilligte der Beklagte dem Kläger laufende HLU nach dem SGB XII und zwar für Juni 2006 in Höhe von 677,00 EUR und unter Hinweis darauf, dass ab Juli 2006 die Rente als Einkommen angerechnet werde, da die Rentenzahlung für Juni 2006 am Monatsende ausgezahlt werde, für Juli 2006 und bis auf weiteres monatlich 258,49 EUR. Hierbei wurde von einem Regelbedarf von 345,00 EUR und Kosten der Unterkunft (KdU) von 332,00 EUR sowie einem Renteneinkommen von 418,51 EUR ausgegangen. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 4. Mai 2006 Widerspruch ein, den er mit weiteren Schreiben vom 22., 26. Mai, 30. Juni und 18. Juli 2006 begründete. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 28. August 2006 zurückgewiesen mit der Begründung, der bloße Einwand des Klägers, sein Einkommen aus Sozialhilfe und Altersrente entspreche trotz 45 Jahre langer Arbeitsleistung nur dem eines Sozialhilfeempfängers, genüge nicht für eine abweichende Festsetzung des Regelsatzes nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII. Bei den KdU sei nur eine Kaltmiete von 245,00 EUR zzgl. der laut Mietvertrag monatlich anfallenden Nebenkosten von 87,00 EUR, insgesamt also 332,00 EUR, als angemessen anerkannt worden, da der Kläger schon vor der Anmietung seiner jetzigen Wohnung im Jahr 2002 auf diese Mietobergrenze hingewiesen worden sei.

Sein auch an das Sozialgericht Konstanz (SG) übersandtes Schreiben vom 18. Juli 2006 ist dort als Klageerhebung ausgelegt und dem Kläger der Eingang dieser Klage bestätigt worden. Mit Schreiben vom 2. August 2006 hat der Kläger mitgeteilt, dass er sich zunächst an das Verwaltungsgericht Sigmaringen gewandt habe, nachdem sein Widerspruch vom Beklagten nicht beschieden worden sei. Dort habe man ihn an das SG verwiesen.

Mit Schreiben vom 18. Oktober 2006 hat der Kläger den Beklagten darum gebeten, die Sozialhilfezahlungen einschließlich aller KdU sowie der Nachzahlungen unter Berücksichtigung einer Teuerungsrate von 3 v. H. gemeinsam mit seiner Rentenzahlung an ihn zu überweisen, damit er nicht länger Anträge bei ihm stellen müsse und wegziehen könne. Unter Hinweis darauf, dass die beitragsfinanzierte Rentenversicherung und die steuerfinanzierte Sozialhilfe und Grundsicherung von verschiedenen Ämtern bewilligt und ausbezahlt würden und der Anspruch auf Sozialhilfe in jedem Einzelfall geprüft werden müsse, hat der Beklagte mit Schreiben vom 20. Oktober 2006 hierauf erwidert, dass es unumgänglich sei, die verschiedenen Leistungen getrennt zu beantragen.

Mit Schreiben an das SG vom 27. November 2006 hat der Kläger mitgeteilt, dass ihm nach Abzug der Miete von 345 EUR, Telefonkosten von 25 EUR und Stromkosten von 35 EUR von seinem Einkommen von 677 EUR für das Leben 272 EUR verblieben. Da dies zum Leben zu wenig und zum Sterben zu viel sei, bitte er um gerechten Ausgleich nach dem Sozialstaatsprinzip im Grundgesetz. Wenn er für seine Verpflegung monatlich 240 EUR ansetze sowie für Kontoführung 5 EUR, Toilettenartikel 5 EUR, medizinische Versorgung 10 EUR und Mobilität 10 EUR, verblieben ihm 2 EUR, wovon er nichts für Kleidung oder Hausrat ansparen könne.

Mit Gerichtsbescheid vom 12. April 2007 hat das SG die zunächst als Untätigkeitsklage erhobene und nach Erlass des Widerspruchsbescheids in eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage abgeänderte Klage abgewiesen. Der Kläger sei zwar wegen des Bezugs der Altersrente von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, habe aber grundsätzlich einen Anspruch auf ergänzende HLU nach §§ 27 ff. SGB XII. Über die ihm bewilligten Sozialhilfeleistungen hinaus habe er jedoch keinen Anspruch auf weitere Sozialhilfe. Weder sei die Höhe des Regelsatzes, der ausreichend sei, um den anzuerkennenden Bedarf zum Lebensunterhalt zu decken, aus materiellen verfassungsrechtlichen Gründen zu beanstanden, noch könne er weitere KdU geltend machen. Ausgehend von einer angemessenen Wohnungsgröße für einen Ein-Personenhaushalt von 45 qm begegne die vom Beklagten als angemessen angesehene Kaltmiete von 5,45 EUR pro Quadratmeter keinen Bedenken. Im "IVD Preisspiegel für Immobilien in Baden-Württemberg 2006" werde für Wohnungsmieten für Wohnungen einfacher bis normaler Ausstattung mit einer Wohnfläche von 60 bis 100 Quadratmetern in Überlingen eine Preisspanne von 5,00 EUR bis 6,90 EUR angegeben. Die vom Beklagten für angemessen gehaltenen 5,45 EUR/qm lägen in diesem Bereich. Die tatsächlichen KdU des Klägers könnten auch nicht nach § 29 Abs. 1 Satz 3 SGB XII übernommen werden, da der Kläger bereits während des Sozialhilfebezugs und trotz vorherigem Hinweis auf die Mietobergrenze in die unangemessen teure Wohnung umgezogen sei.

Gegen den ihm am 18. April 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger mit an das Landratsamt Friedrichshafen adressiertem Schreiben vom 9. Mai 2007 "Beschwerde" eingelegt, das am 11. Mai 2007 beim Landessozialgericht (LSG) eingegangen ist. Zur Begründung hat der Kläger in einer Vielzahl von Schreiben, in denen er sich immer wieder als Jude bezeichnet, im Wesentlichen nochmals unter Bezugnahme auf das Sozialstaatsprinzip ausgeführt, dass und weshalb nach seiner Auffassung die ihm bewilligte Sozialhilfe der Höhe nach nicht ausreichend sei. Außerdem müssten zur Wahrung der Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse mit der Rentenzahlung die Sozialhilfeleistungen in einer Summe ausgezahlt werden.

Nach Vollendung des 65. Lebensjahres am 2. November 2007, hat ihm der Beklagte mit Bescheid vom 15. November 2007 Leistungen zur Grundsicherung im Alter nach §§ 41 ff. SGB XII ab dem 1. November 2007 gewährt. Die hiergegen mit Widerspruch vom 28. November 2007 erhobenen Einwände sind im bereits am 22. November 2007 erlassenen Änderungsbescheid (Bewilligungszeitraum: 1. November 2007 bis 31. Oktober 2008) berücksichtigt worden. Gegen die weiteren Bescheide vom 24. Juni 2008 (Änderungsbescheid für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Oktober 2008) und 4. September 2008 (Bewilligungszeitraum: 1. November 2008 bis 31. Oktober 2009) hat der Kläger keinen Widerspruch eingelegt.

Auf telefonische Anfrage des Berichterstatters hat der Vermieter der Klägers (Münsterbauverein Überlingen) am 17. Juni 2009 mitgeteilt, bei Abschluss des Mietvertrages sei zunächst ein Mietzins von 307 EUR Kaltmiete zzgl. einer Nebenkostenvorauszahlung von 87 EUR vereinbart worden, dann aber – wohl auch noch im Jahr 2002 – die Kaltmiete auf 258 EUR reduziert worden, sodass insgesamt eine Miete von 345 EUR vom Kläger geschuldet sei. Von August 2006 bis September 2007 habe der Kläger die Miete um 100 EUR monatlich ohne rechtlichen Grund gemindert. Da er im August 2006 allerdings 100 EUR zuviel an Nebenkosten bezahlt habe, habe sich die Minderung in diesem Monat nicht ausgewirkt. Für die anderen 13 Monate stünden jedoch noch Mietzahlungen in Höhe von insgesamt 1300 EUR aus, auf deren Bezahlung der Vermieter bestehe. Eine Mahnung werde dem Kläger noch zugehen. Seit Oktober 2007 bis heute überweise der Kläger wieder regelmäßig 345 EUR im Monat.

Mit Änderungsbescheiden vom 23. Juli und 11. August 2009 hat der Beklagte für die Zeit vom 1. Juni 2006 bis 31. Oktober 2007 die tatsächlichen KdU des Klägers in Höhe von 345,00 EUR (Kaltmiete 245,00 EUR + 100,00 EUR Nebenkosten) anerkannt und den Differenzbetrag von monatlich 13,00 EUR für diesen Zeitraum (17 Monate), insgesamt 221,00 EUR nachbezahlt. Mit gerichtlicher Verfügung vom 27. Juli 2009 wurde der Kläger daraufhin gebeten mitzuteilen, ob er den Rechtsstreit für erledigt erkläre, nachdem der Beklagte die Mietkosten im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Juni 2006 bis 31. Oktober 2007 vollständig übernommen habe. Hierauf hat der Kläger nicht reagiert.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 12. April 2007 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 2. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2006 und der Änderungsbescheide vom 23. Juli und 11. August 2008 zu verurteilen, ihm im Zeitraum vom 1. Juni 2006 bis 31. Oktober 2007 höhere Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren, ferner Altersrente und Sozialhilfe einheitlich dauerhaft zu bewilligen und auszuzahlen.

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hat zur Begründung nochmals darauf hingewiesen, dass eine gemeinsame Auszahlung der Rente sowie der Grundsicherungsleistung an den Kläger nicht möglich sei, da insoweit verschiedene Leistungsträger zuständig seien. Auch liege es im Wesen der Grundsicherung, dass in regelmäßigen Abständen von den Hilfebedürftigen ein Antrag gestellt werden müsse, damit die gesetzlich zu berücksichtigenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Hilfebedürftigen berücksichtigt werden könnten. Hinsichtlich der KdU sei der Kläger nicht mehr beschwert, nachdem nunmehr seine tatsächlichen Unterkunftskosten im streitbefangenen Zeitraum anerkannt worden seien und die Nachzahlung erfolgt sei.

Der Beklagte hat mit Schreiben vom 26. Februar 2009, der Kläger mit Schreiben vom 8. Juli 2009 sein Einverständnis zur Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakten des Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakten des LSG (2 Bände) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat hat ohne mündliche Verhandlung entschieden, nachdem beide Beteiligte hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 124 Abs. 2 i. V. m. § 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ).

Die zwar zunächst beim Landratsamt Friedrichshafen eingegangene, aber von dort innerhalb der Frist des § 151 Abs. 1 SGG an das LSG übersandte und somit fristgerecht eingelegte Berufung (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Auflage, § 151 Rdnrn. 2a, 10) ist auch im Übrigen zulässig sowie gemäß § 143 SGG statthaft.

Außer dem Begehren des Klägers auf gemeinsame Bewilligung und Auszahlung von Rente und Sozialhilfe ist Gegenstand des Verfahrens der den Zeitraum vom 1. Juni 2006 bis 31. Oktober 2007 erfassende Bewilligungsbescheid vom 2. Mai 2006 in der Fassung der denselben Zeitraum betreffenden Änderungsbescheide vom 23. Juli und 11. August 2009. Da somit wiederkehrende Leistungen für eine Dauer von mehr als einem Jahr im Streit stehen, ist unabhängig von der Höhe des Wertes des Beschwerdegegenstandes die Berufung gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG in der hier maßgeblichen Fassung vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2144) statthaft. Die für nachfolgende Zeiträume Grundsicherung nach §§ 41 ff. SGB XII bewilligenden Bescheide vom 15./22. November 2007, 24. Juni und 4. September 2008 sind hingegen nicht streitgegenständlich. Weder hat der Kläger diese Bescheide mit Widerspruch und Klage angegriffen (der gegen den Bescheid vom 15. November 2007 gerichtete Widerspruch hatte sich durch Erlass des - nicht angegriffenen - Änderungsbescheids vom 22. November 2007 erledigt), noch wurden sie kraft Gesetzes gemäß § 96 Abs. 1 SGG in das bereits anhängige Klageverfahren einbezogen. Denn danach wird ein neuer Verwaltungsakt nach Klageerhebung (klarstellend die seit 1. April 2008 geltende Neufassung vom 26. März 2008: "nur dann") Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Die genannten Bescheide aber ändern den HLU bewilligenden Bescheid vom 2. Mai 2006 nicht ab oder ersetzen diesen, sondern treffen für daran anschließende Zeiträume eine auch inhaltlich neue Regelung, indem nicht mehr Sozialhilfe nach dem Dritten Kapitel, sondern Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB II gewährt wurde. Eine analoge Anwendung des § 96 SGG auf Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume kommt bei Leistungen nach dem SGB XII (und nach dem SGB II) nicht in Betracht (st. Rspr. vgl. nur Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 9/06 R - SozR 4-4300 § 428 Nr. 3; Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R - SozR 4-4200 § 20 Nr. 1; Urteil vom 16. Oktober 2007 – B 8/9b SO 2/06 R – SozR 4-3500 § 28 Nr. 1). Hinsichtlich der begehrten höheren Leistungen nach dem SGB XII ist richtige Klageart die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4, § 56 SGG); sein Begehren, Rente und Sozialhilfe "aus einer Hand zu erhalten", kann der Kläger mit der allgemeinen Leistungsklage verfolgen, da die Feststellungsklage insoweit nicht hinreichend Rechtsschutz bietet. Für die allgemeine Leistungsklage bedarf es keines Vorverfahrens (vgl. Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 54 Rdnr. 41), sondern unter dem Gesichtspunkt des notwendigen Rechtsschutzbedürfnisses lediglich eines vorherigen Antrags bei der Behörde und dessen Ablehnung. Einen solchen Antrag hat der Kläger beim Beklagten mit Schreiben vom 18. Oktober 2006 gestellt, den der Beklagte unter dem 20. Oktober 2006 abgelehnt hat. Da der Kläger dieses Begehren erst im Berufungsverfahren mit der gebotenen Eindeutigkeit formuliert hat, handelt es sich insoweit um eine auch in der Berufungsinstanz noch mögliche Klageänderung (vgl. nur Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 99 Rdnr. 12) in Form der Klageerweiterung, auf die sich der Beklagte durch Schriftsatz vom 17. Juli 2009 widerspruchslos eingelassen hat (§ 99 Abs. 1 und 2 SGG).

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Weder steht dem Kläger ein Anspruch auf höhere Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII zu (1), noch kann ihm auf Dauer Rente und Sozialhilfe "aus einer Hand" gewährt werden (2).

1. HLU nach dem Dritten Kapitel des SGB XII ist gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB XII Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können. Dass der Kläger diesem Personenkreis zuzurechnen ist, wird auch von Seiten des Beklagten nicht bestritten. Der notwendige Lebensunterhalt umfasst gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB XII insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Soweit der Kläger einen Anspruch auf Übernahme seiner vollen KdU in Höhe von monatlich 345,00 EUR und somit die Bewilligung weiterer 13,00 EUR monatlich geltend macht, bedarf es keiner Entscheidung (mehr), ob die vom Beklagten zunächst im Bescheid vom 2. Mai 2006 und im Widerspruchsbescheid vom 28. August 2006 für angemessen erachtete Mietobergrenze von 332,00 EUR (incl. Nebenkosten) einer rechtlichen Überprüfung Stand gehalten hätte, da der Beklagte mit Änderungsbescheiden vom 23. Juli und 11. August 2009 dem Begehren des Klägers entsprochen und für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum den Differenzbetrag von 13,00 EUR/Monat nachträglich bewilligt hat. Leistungen für die Unterkunft werden gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Diese bilden die obere Grenze der im Rahmen der HLU zu berücksichtigenden Unterkunftskosten. Mehr als die tatsächlich entstandenen und mietvertraglich geschuldeten Unterkunftskosten können als Sozialhilfeleistung nicht erbracht werden. Nachdem der Vermieter des Klägers bestätigt hat, dass dieser im streitbefangenen Zeitraum zur Zahlung einer Kaltmiete von 245,00 EUR zzgl. Nebenkosten von 100,00 EUR verpflichtet gewesen ist, hat der Beklagte mit der Bewilligung von Unterkunftskosten in Höhe von 345,00 EUR/Monat für den streitigen Zeitraum den gesamten insoweit bestehenden Bedarf des Klägers gedeckt. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf höhere Regelsatzleistungen. Der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts (vgl. § 27 SGB XII) außerhalb von Einrichtungen mit Ausnahme der zusätzlichen Leistung für die Schule nach § 28a SGB XII sowie von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 29 SGB XII und der Sonderbedarfe nach den §§ 30 bis 34 SGB XII wird gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII nach Regelsätzen erbracht. Die Landesregierungen setzen durch Rechtsverordnung die Höhe der monatlichen Regelsätze im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 40 SGB XII (vgl. Verordnung zur Durchführung des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Regelsatzverordnung - vom 3. Juni 2004 (BGBl. I S. 1067), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416)) fest. Die Regelsätze werden so bemessen, dass der Bedarf nach § 28 Abs. 1 SGB XII dadurch gedeckt werden kann. Die Regelsatzbemessung berücksichtigt nach § 28 Abs. 3 Satz 2 SGB XII Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten. Grundlage sind die tatsächlichen, statistisch ermittelten Verbrauchsausgaben von Haushalten in unteren Einkommensgruppen (Satz 3 a.a.O). Datengrundlage ist die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (Satz 4 a.a.O.). Die Bemessung wird überprüft und gegebenenfalls weiterentwickelt, sobald die Ergebnisse einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorliegen (Satz 5 a.a.O.). Zu Recht wird im angegriffenen Gerichtsbescheid des SG ausgeführt, dass die Höhe des Regelsatzes (im streitgegenständlichen Zeitraum 345,00 EUR bzw. ab 1. Juli 2007 347,00 EUR) nicht gegen verfassungsrechtliche Grundsätze, also auch nicht gegen das vom Kläger bemühte Sozialstaatsgebot, verstößt. Ausfluss des in Art. 20 Abs. 1 GG normierten Sozialstaatsprinzips ist zwar auch, Hilfebedürftigen eine der Menschenwürde entsprechende Existenz zu sichern; hierdurch wird indes auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nur das sog. soziokulturelle Existenzminimum verbürgt (Bundesverfassungsgericht (BVerfG) E 43, 13, 19; 45, 376, 387; 48, 346, 361). Das BSG hat in seinen grundlegenden Urteilen vom 23. November 2006 (B 11b AS 1/06 R und B 11b AS 9/06 R (beide juris)) und 6. Dezember 2007 (B 14/7b AS 62/06 R (juris)) ausführlich dargelegt, dass jedenfalls für alleinstehende Erwachsene wie den Kläger - keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II bestehen. Diese Gesichtspunkte sind auf das Sozialhilferecht und den nach gleichen Grundsätzen berechneten und in gleicher Höhe festgesetzten Regelsatz zu übertragen. Das BSG hat in späteren Entscheidungen die Verfassungsmäßigkeit der Regelleistung und damit auch des Regelsatzes bekräftigt (vgl. Beschlüsse vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 69/08 B (juris), 22. Januar 2009 - B 14 AS 5/08 R - m.w.N (juris) und 15. September 2009 - B 14 AS 28/09 BH -; zur jährlichen Anpassung der Regelleistung nach § 20 Abs. 4 SGB II vgl. Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/7b AS 32/06 R - SozR 4-4200 § 20 Nr. 6) und in seinen Vorlagebeschlüssen vom 27. Januar 2009 (B 14 AS 5/08 R und B 14/11b AS 9/07 R) nochmals ausdrücklich im Hinblick auf die Höhe der Regelleistung für alleinstehende Erwachsene und gerade in Abgrenzung zur Höhe der Regelleistung für Kinder bestätigt. Anders als von Seiten des Klägers unterstellt durfte der Gesetzgeber aufgrund des ihm zustehenden großen Gestaltungsspielraums bei der Fürsorge und Hilfe für Bedürftige (BVerfGE 29, 211, 215; 33, 303, 333; 40, 121, 133; 82, 80) für die Berechnung der Höhe der Sozialhilfe das Statistikmodell anwenden, das mittels einer Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) das Konsumverhalten der maßgeblichen Haushalte erfasst (BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R - (juris)). Die mit der Regelleistung bzw. dem Regelsatz erbrachten Hilfeleistungen garantieren das verfassungsrechtliche Existenzminimum und verstoßen nicht gegen das Gebot der Menschenwürde und fürsorgerechtliche Strukturprinzipien (hierzu und zum Folgenden BSG, Urteil vom 23. November 2006, a.a.O.). Eine genaue Bestimmung der Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins begegnet angesichts sich ständig ändernder gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse und Entwicklungen erheblichen Schwierigkeiten, wie u. a. zahlreiche Entscheidungen des BVerfG zum steuerrechtlichen Existenzminimum belegen (vgl. etwa BVerfGE 87, 153, 169 ff.; 99, 246, 259 ff.). Soweit dem Begriff der Sicherung der "Mindestvoraussetzungen" die Forderung nach einem Schutz vor Existenznot im Sinne einer Sicherung der physiologischen Existenz des Bürgers zu entnehmen ist (vgl. Martinez Soria JZ 2005, 644, 648 mwN), bestehen seitens des BSG keine Bedenken, dass der Gesetzgeber dieser Forderung mit den entsprechenden sozialhilferechtlichen Bestimmungen nachgekommen ist. Allerdings ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zur Sozialhilfe anerkannt, dass die staatliche Gewährleistungspflicht nicht nur auf die bloße Sicherung der körperlichen Existenz beschränkt ist, sondern auch die Gewährleistung des soziokulturellen Existenzminimums sowie einen Schutz vor Stigmatisierung und sozialer Ausgrenzung umfasst (vgl. BVerwGE 87, 212; 94, 326). Auch diesen Anforderungen wird der Gesetzgeber, der die in der Rechtsprechung zur Sozialhilfe entwickelten Grundsätze mit der Regelung in § 27 Abs. 1 SGB XII aufgegriffen und präzisiert hat, gerecht. Danach beinhaltet der Regelbedarf zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts schon nach dem Gesetzeswortlaut u. a. (neben z. B. Ernährung und Kleidung) "in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben" (Satz 2 a.a.O.). Die Höhe des Regelsatzes nach § 28 Abs. 2 SGB XII widerspricht nicht höherrangigem Recht. Bereits die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur Sozialhilfe hat die Kontrolle für die Regelsatzfestsetzung durch Rechtsverordnung unter der Geltung des § 22 Abs. 2 Satz 1 BSHG auf die Prüfung beschränkt, ob die den Bedarf bestimmenden Faktoren auf ausreichenden Erfahrungswerten beruhen und ob die der Festsetzung zu Grunde liegenden Wertungen vertretbar sind (vgl. BVerwGE 94, 326; 102, 366). An diesem Prüfungsmaßstab zur Vereinbarkeit einer Rechtsverordnung mit dem ermächtigenden Gesetz hat sich seither nichts geändert, da nach wie vor - anders als nach § 20 Abs. 2 SGB II - nicht der Gesetzgeber, sondern gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 SGB XII die Landesregierungen durch Rechtsverordnung die Höhe der monatlichen Regelsätze im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 40 SGB XII festsetzen. Einen Rechtsanspruch auf ein bestimmtes inhaltliches Verfahren bzw. Verfahrensergebnis der Ermittlung des Regelsatzes gibt es ebenso wenig wie auf eine statistisch-mathematisch nachvollziehbare Berechnungsmethode des Regelsatzes. Vielmehr verbleibt bei der Ermittlung der Höhe der Regelsatzes immer ein Wertungsspielraum. Innerhalb dieser Einschätzungsprärogative muss der Gesetzgeber letztlich nur von realitätsbezogenen Grundannahmen ausgehen, was u. a. durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe garantiert ist (BSG, Vorlagebeschluss vom 27. Januar 2009, a.a.O). Der für die Sozialhilfe gemäß § 9 Abs. 1 SGB XII geltende Individualisierungsgrundsatz, wonach sich die Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalles richten, hat wegen der weitgehenden Pauschalierung des notwendigen Lebensunterhalts durch den Regelbedarf und der Standardisierung spezifischer Bedarfe (vgl. §§ 30 ff. SGB XII) faktisch dazu geführt, dass bei der HLU wesentlich nur noch die Leistungen für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe und damit individuell erbracht werden, wobei auch hier gemäß § 29 Abs. 2 SGB XII die Möglichkeit einer Pauschalierung eingeräumt wurde. Allerdings werden nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII die Bedarfe abweichend vom Regelbedarf festgelegt, wenn im Einzelfall ein Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist (mit der Folge einer Kürzung des Regelsatzes) oder unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Wie bereits im angefochtenen Gerichtsbescheid des SG ausgeführt, genügt der pauschale Vortrag des Klägers, er könne von den bewilligten Leistungen nicht leben, nicht für eine den Regelbedarf übersteigende Bedarfsfestsetzung. Es muss vielmehr im Einzelnen substantiiert dargelegt werden, dass ein Ausnahmefall im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII gegeben ist (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen FEVS 37, 70). Eine Besonderheit des Einzelfalles i. S. dieser Vorschrift liegt nur vor, wenn der Leistungsberechtigte einen Bedarf geltend macht, der bei der generalisierenden Bemessung der Regelsatzleistungen nicht oder nicht voll berücksichtigt worden ist und der, weil einzelfallabhängig, auch nicht berücksichtigt werden konnte (BVerwGE 97, 232). Entsprechende Tatsachen hat der Kläger weder im Verwaltungs- noch im Klage- oder Berufungsverfahren vorgetragen, sodass kein Anlass besteht, von einer individuellen, den Regelbedarf übersteigenden Bedarfslage im Falle des Klägers auszugehen. Die von ihm im Schreiben vom 27. November 2006 an das SG aufgeführten Bedarfe (Miete, Telefon, Strom, Verpflegung, Kontoführung, Toilettenartikel, medizinische Versorgung, Mobilität) sind ihrer Art nach alle vom Regelbedarf erfasst. Dass und weshalb der Kläger hinsichtlich dieser Aufwendungen einen vom Regelbedarf abweichenden höheren Bedarf haben könnte, wurde von ihm nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Leistungen nach dem SGB XII und seine Altersrente in ein- und demselben Verfahren von nur einem Leistungsträger erfasst und ausbezahlt werden. Wie sich aus den Schreiben des Klägers ergibt, scheint gedanklicher Hintergrund dieses Ansinnens zu sein, dass er sich der wiederholten Antragstellung und Überprüfung der leistungsrechtlichen Voraussetzungen nach dem SGB XII entziehen möchte und sich dadurch einen Mobilitätsgewinn verspricht, um den Wohnort wechseln zu können, ggf. sogar verbunden mit dem Wegzug ins Ausland (Israel). Ähnlich wie im Rentenverfahren hält der Kläger es auch im Verfahren des SGB XII für ausreichend, dass nur einmal die Leistungsvoraussetzungen dem Grunde nach geprüft und bejaht werden und in der Folgezeit auch die Leistungen nach dem SGB XII rentenähnlich mit Anpassung an die Teuerungsrate ohne weitere Prüfung der Leistungsvoraussetzungen ausbezahlt werden, und zwar, da er dieses Begehren in einer gegen den Beklagten gerichteten Klage erhebt, gemeinsam mit der Altersrente in einer Zahlung durch den Beklagten. Dem stehen allerdings bereits die zwingenden gesetzlichen Zuständigkeitsvorschriften entgegen. Nach § 97 Abs. 1 SGB XII ist für die Sozialhilfe der örtliche Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig, soweit nicht der überörtliche Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig ist. Die Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung (allgemeine Rentenversicherung und knappschaftliche Versicherung) werden gemäß § 125 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch von Regionalträgern und Bundesträgern wahrgenommen. Somit kann weder der Beklagte über die Altersrente des Klägers entscheiden noch der Rentenversicherungsträger über dessen sozialhilferechtliche Angelegenheiten. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber für die dem Kläger seit 1. November 2007 gewährte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - anders als bei den sonstigen Sozialhilfeleistungen - in § 41 Abs. 1 SGB XII ein Antragserfordernis ausdrücklich aufgenommen. Dieser Antrag ist nicht nur einmalig, sondern für jeden Bewilligungszeitraum, der nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in der Regel zwölf Monate beträgt, im Ausnahmefall aber auch kürzer sein kann (Schoch in Lehr- und Praxiskommentar, SGB XII, 8. Auflage, § 44 Rdnr. 3), neu zu stellen (Senatsurteil vom 8. August 2007 - L 7 SO 1680/07 - (juris); Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 10. Juli 2006 – 12 C 06.645 – (juris); ders., Beschluss vom 5. Februar 2004, FEVS 55, 557). Aber auch für die dem Kläger zuvor gewährte nicht antragsabhängige Sozialhilfe (vgl. § 18 Abs. 1 SGB XII) wäre eine zeitlich unbefristete Leistung mit den Grundprinzipien dieser Hilfeleistung nicht vereinbar. Dies ergibt sich schon aus dem in § 1 Satz 2 Halbsatz 1 SGB XII formulierten Ziel der Sozialhilfe, die Leistungsberechtigten so weit wie möglich zu befähigen, unabhängig von ihr zu leben. Hiermit einher geht das dem Sozialhilferecht immanente, dem beitragsfinanzierten Rentenrecht hingegen fremde Bedarfsdeckungsprinzip (vgl. § 9 Abs. 1 und 2 SGB XII), wonach Leistungen nur zur Deckung eines echten, sozialhilferechtlich anzuerkennenden Bedarfs gewährt werden können. Für Rentenleistungen, unabhängig von einem tatsächlich vorhandenen Bedarf, ist in der Sozialhilfe daher kein Raum. Die Sozialhilfe dient der Überwindung einer aktuellen Notlage und ist ihrem Wesen nach daher nicht auf eine rentengleiche Dauerleistung ausgelegt; bei einer Änderung der maßgebenden Lebensverhältnisse fallen die Leistungen der Sozialhilfe weg (BVerwG FEVS 14, 243; 15, 210; 15, 361). Ob die gegenwärtige Notsituation auch künftig fortbesteht, ist von einer Vielzahl nicht zu prognostizierender Faktoren abhängig (Einkommen,Vermögen, Erwerbstätigkeit, Familienstand etc.). Es bedarf daher der ständigen Überprüfung, ob die den Leistungsbezug rechtfertigende Notlage des Hilfebedürftigen fortbesteht. Diese Strukturprinzipien der Sozialhilfe führen dazu, dass die Leistungen des SGB XII - mit Ausnahme der Grundsicherung - sozusagen täglich neu bewilligungsbedürftig sind. Der Beklagte hat diesem Begehren des Klägers daher zu Recht weder in der Vergangenheit noch für die Zukunft stattgegeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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