Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 2 SO 1506/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 2530/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 20. Mai 2009 werden als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren werden abgelehnt.
Gründe:
Die am 23. Mai 2009 beim Landessozialgericht (LSG) unter Beachtung der Form- und Fristerfordernisse nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegten Beschwerden der Antragsteller sind gleichwohl unzulässig, da nicht statthaft. Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG (in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444)) ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist die Berufung nicht statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt; dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.).
Hiernach sind die Beschwerden nicht statthaft. Der Geldbetrag, um den es im Beschwerdeverfahren geht, betrifft keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen. Auch hat er die Beschwerdesumme von mehr als 750,00 Euro nicht erreicht. Die Antragstellerin zu 1. hat am 14. April 2009 für sich und bei gebotener verständiger Auslegung auch für ihren am 2005 geborenen, mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebenden Sohn H., den Antragsteller zu 2., bei der Arbeitsgemeinschaft (ARGE) Job-Center Mannheim einen Kühlschrank beantragt. Weder im Antrags- noch im Widerspruchsschreiben gegen den Bescheid der ARGE vom 17. April 2009 hat sie allerdings die Höhe der Kosten hierfür beziffert. Aus ihrem im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die ARGE (Az.: S 5 AS 1505/09 ER) an das Sozialgericht Mannheim (SG) gerichteten Schreiben vom 21. Mai 2009 ergibt sich jedoch mit hinreichender Eindeutigkeit, dass sie selbst einen Betrag von 150,00 Euro für angemessen und ausreichend für die Anschaffung eines Kühlschranks hält. Selbst wenn für die von ihr für notwendig erachtete Anlieferung des Kühlschranks Transportkosten in Rechnung gestellt würden und auch diese Gegenstand des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens wären, ist die Beschwerdewertgrenze von 750,00 Euro nicht überschritten.
Darüber hinaus wäre die Beschwerde selbst bei Zulässigkeit des Rechtsmittels auch unbegründet. Das SG hat den Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten für die Anschaffung eines Kühlschranks zu übernehmen, zu Recht abgewiesen. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, wenn es sich - wie hier - nicht um einen Fall nach § 86b Abs. 1 SGG handelt, bei dem die Suspensivwirkung von Rechtsbehelfen im Streit steht, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind jedoch auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG).
Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht, da die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustandes nicht begehrt wird. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 11. Juni 2008 - L 7 AS 2309/08 ER-B - und vom 04. April 2008 - L 7 AS 5626/07 - (beide juris)). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen um so niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz unter Umständen nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - (beide juris) unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 11. Juni 2008 - L 7 AS 2309/08 ER-B - und vom 4. April 2008 - L 7 AS 5626/07 -; Hk-SGG/Binder, SGG, 3. Auflage, § 86b Rdnr. 35; Funke-Kaiser in Bader u.a., VwGO, 4. Auflage, § 123 Rdnr. 62; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Auflage, Rdnr. 1245).
Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen ist weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden. An letzterem fehlt es, nachdem die ARGE unter Aufhebung ihres Bescheids vom 17. April 2009 aufgrund des Antrags vom 14. April 2009 dem Antragsteller zu 2. mit Bescheid vom 14. Mai 2009 ein Darlehen in Höhe von 75,00 Euro für den Erwerb eines Kühlschranks bewilligt hat. Der Senat ist wie das SG der Auffassung (vgl. Beschluss vom 2. Juni 2009 - S 5 AS 1505/09 ER -), dass hierdurch der Anordnungsgrund weggefallen ist, da die Antragsteller mit diesem Geldbetrag einen unter sozialhilferechtlichen Gesichtspunkten angemessenen Kühlschrank zumindest in gebrauchtem Zustand erwerben können. Auch insoweit ist das SG zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragsteller auf den Erwerb eines gebrauchten Kühlschranks verwiesen werden können. Kosten für neue Gebrauchsgüter müssen vom Sozialhilfe- oder Grundsicherungsträger dann nicht übernommen werden, wenn sie in gebrauchtem Zustand zumutbar und in angemessener Qualität preisgünstiger erworben werden können (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 1. Oktober 1998 - 5 C 19/97 - Buchholz 436.0 § 21 BSHG Nr. 14; Urteil vom 14. März 1991 - 5 C 70.86 - Buchholz 436.0 § 4 BSHG Nr. 4). Dies kann bei Kühlschränken sicherlich angenommen werden. Auch werden derartige Gebrauchsgegenstände gelegentlich mit geringen, die Gebrauchsfunktion nicht beeinträchtigenden Fehlern zu einem deutlich günstigeren Preis angeboten.
Auch ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher kann gegenüber der Antragsgegnerin ohnehin nicht bestehen. Bereits in mehreren erst- und zweitinstanzlichen gerichtlichen Entscheidungen wurde die Antragstellerin zu 1. darauf hingewiesen, dass sowohl sie als auch der Antragsteller zu 2. vom Bezug von Sozialhilfeleistungen nach § 21 Satz 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch ausgeschlossen sind (vgl. z. B. Senatsbeschluss vom 9. Oktober 2008 - L 7 SO 4584/08 ER-B -). An dieser rechtlichen Situation hat sich auch dadurch nichts geändert, dass die für das Studium der Medien- und Kommunikationswissenschaften an der Universität Mannheim (Bachelor Studiengang) eingeschriebene Antragstellerin zu 1. für das Wintersemester 2009/2010 beurlaubt ist (vgl. S 2 SO 2512/09 ER - Bl. 3) und daher über den Mehrbedarf für Alleinerziehende hinaus (vgl. § 21 Abs. 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch - SGB II -), den sie auch während des Studiums neben Leistungen für ihren Sohn H. von der ARGE erhielt, weitere Leistungen nach dem SGB II bezieht. Vielmehr wird durch diesen Umstand bestätigt, dass die Antragstellerin zu 1. als Erwerbsfähige und der Antragsteller zu 2. als ihr Angehöriger dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II sind und daher nicht Leistungen nach dem SGB XII geltend machen können.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
Aus den oben genannten Gründen haben auch die Prozesskostenhilfegesuche der Antragsteller keinen Erfolg (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung), weshalb es auf die weiteren Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr ankommt.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren werden abgelehnt.
Gründe:
Die am 23. Mai 2009 beim Landessozialgericht (LSG) unter Beachtung der Form- und Fristerfordernisse nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegten Beschwerden der Antragsteller sind gleichwohl unzulässig, da nicht statthaft. Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG (in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444)) ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist die Berufung nicht statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt; dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.).
Hiernach sind die Beschwerden nicht statthaft. Der Geldbetrag, um den es im Beschwerdeverfahren geht, betrifft keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen. Auch hat er die Beschwerdesumme von mehr als 750,00 Euro nicht erreicht. Die Antragstellerin zu 1. hat am 14. April 2009 für sich und bei gebotener verständiger Auslegung auch für ihren am 2005 geborenen, mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebenden Sohn H., den Antragsteller zu 2., bei der Arbeitsgemeinschaft (ARGE) Job-Center Mannheim einen Kühlschrank beantragt. Weder im Antrags- noch im Widerspruchsschreiben gegen den Bescheid der ARGE vom 17. April 2009 hat sie allerdings die Höhe der Kosten hierfür beziffert. Aus ihrem im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die ARGE (Az.: S 5 AS 1505/09 ER) an das Sozialgericht Mannheim (SG) gerichteten Schreiben vom 21. Mai 2009 ergibt sich jedoch mit hinreichender Eindeutigkeit, dass sie selbst einen Betrag von 150,00 Euro für angemessen und ausreichend für die Anschaffung eines Kühlschranks hält. Selbst wenn für die von ihr für notwendig erachtete Anlieferung des Kühlschranks Transportkosten in Rechnung gestellt würden und auch diese Gegenstand des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens wären, ist die Beschwerdewertgrenze von 750,00 Euro nicht überschritten.
Darüber hinaus wäre die Beschwerde selbst bei Zulässigkeit des Rechtsmittels auch unbegründet. Das SG hat den Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten für die Anschaffung eines Kühlschranks zu übernehmen, zu Recht abgewiesen. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, wenn es sich - wie hier - nicht um einen Fall nach § 86b Abs. 1 SGG handelt, bei dem die Suspensivwirkung von Rechtsbehelfen im Streit steht, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind jedoch auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG).
Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht, da die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustandes nicht begehrt wird. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 11. Juni 2008 - L 7 AS 2309/08 ER-B - und vom 04. April 2008 - L 7 AS 5626/07 - (beide juris)). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen um so niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz unter Umständen nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - (beide juris) unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 11. Juni 2008 - L 7 AS 2309/08 ER-B - und vom 4. April 2008 - L 7 AS 5626/07 -; Hk-SGG/Binder, SGG, 3. Auflage, § 86b Rdnr. 35; Funke-Kaiser in Bader u.a., VwGO, 4. Auflage, § 123 Rdnr. 62; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Auflage, Rdnr. 1245).
Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen ist weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden. An letzterem fehlt es, nachdem die ARGE unter Aufhebung ihres Bescheids vom 17. April 2009 aufgrund des Antrags vom 14. April 2009 dem Antragsteller zu 2. mit Bescheid vom 14. Mai 2009 ein Darlehen in Höhe von 75,00 Euro für den Erwerb eines Kühlschranks bewilligt hat. Der Senat ist wie das SG der Auffassung (vgl. Beschluss vom 2. Juni 2009 - S 5 AS 1505/09 ER -), dass hierdurch der Anordnungsgrund weggefallen ist, da die Antragsteller mit diesem Geldbetrag einen unter sozialhilferechtlichen Gesichtspunkten angemessenen Kühlschrank zumindest in gebrauchtem Zustand erwerben können. Auch insoweit ist das SG zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragsteller auf den Erwerb eines gebrauchten Kühlschranks verwiesen werden können. Kosten für neue Gebrauchsgüter müssen vom Sozialhilfe- oder Grundsicherungsträger dann nicht übernommen werden, wenn sie in gebrauchtem Zustand zumutbar und in angemessener Qualität preisgünstiger erworben werden können (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 1. Oktober 1998 - 5 C 19/97 - Buchholz 436.0 § 21 BSHG Nr. 14; Urteil vom 14. März 1991 - 5 C 70.86 - Buchholz 436.0 § 4 BSHG Nr. 4). Dies kann bei Kühlschränken sicherlich angenommen werden. Auch werden derartige Gebrauchsgegenstände gelegentlich mit geringen, die Gebrauchsfunktion nicht beeinträchtigenden Fehlern zu einem deutlich günstigeren Preis angeboten.
Auch ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher kann gegenüber der Antragsgegnerin ohnehin nicht bestehen. Bereits in mehreren erst- und zweitinstanzlichen gerichtlichen Entscheidungen wurde die Antragstellerin zu 1. darauf hingewiesen, dass sowohl sie als auch der Antragsteller zu 2. vom Bezug von Sozialhilfeleistungen nach § 21 Satz 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch ausgeschlossen sind (vgl. z. B. Senatsbeschluss vom 9. Oktober 2008 - L 7 SO 4584/08 ER-B -). An dieser rechtlichen Situation hat sich auch dadurch nichts geändert, dass die für das Studium der Medien- und Kommunikationswissenschaften an der Universität Mannheim (Bachelor Studiengang) eingeschriebene Antragstellerin zu 1. für das Wintersemester 2009/2010 beurlaubt ist (vgl. S 2 SO 2512/09 ER - Bl. 3) und daher über den Mehrbedarf für Alleinerziehende hinaus (vgl. § 21 Abs. 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch - SGB II -), den sie auch während des Studiums neben Leistungen für ihren Sohn H. von der ARGE erhielt, weitere Leistungen nach dem SGB II bezieht. Vielmehr wird durch diesen Umstand bestätigt, dass die Antragstellerin zu 1. als Erwerbsfähige und der Antragsteller zu 2. als ihr Angehöriger dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II sind und daher nicht Leistungen nach dem SGB XII geltend machen können.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
Aus den oben genannten Gründen haben auch die Prozesskostenhilfegesuche der Antragsteller keinen Erfolg (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung), weshalb es auf die weiteren Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr ankommt.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved