Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AS 4682/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 2122/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 30.1.2009 wird verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Übernahme der Kosten für eine Brille als Leistung der Grundsicherung für Arbeitsuchende, vorab aber die Zulässigkeit der Berufung.
Der Kläger steht im Leistungsbezug bei der Beklagten. Mit Schreiben vom 14.8.2008 beantragte er die Übernahme der Kosten für eine Brille. Seine Gleitsichtsbrille sei durch Herabfallen zerstört worden, deshalb benötige er eine neue Brille. Angebote von 120 EUR bis 150 EUR habe er bereits eingeholt. Mit Bescheid vom 18.9.2008 lehnte die Beklagte den Antrag ab, der Ergänzungsbedarf für eine Brille gehöre zu den mit der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts abgegoltenen Bedarfen.
Gegen diesen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.9.2008 hat der Kläger beim Sozialgerichts Freiburg (SG) Klage erhoben. Das SG hat durch Urteil vom 30.1.2009 die Klage abgewiesen. Das SG hat die Rechtsansicht der Beklagten bestätigt. In Betracht komme allenfalls die Bewilligung eines Darlehens, ein solches Darlehen habe der Kläger jedoch bereits erhalten. Das Urteil enthält die Rechtsmittelbelehrung, den Beteiligten stehe die Berufung nur zu, wenn sie nachträglich zugelassen werde. Zu diesem Zweck könne die Nichtzulassung der Berufung mit der Beschwerde angefochten werden.
Gegen dieses am 8.4.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 7.5.2009 Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Auf den Hinweis, dass die Berufung unzulässig sein dürfte, hat der Kläger ausdrücklich mitgeteilt, die Berufung werde nicht zurückgenommen.
Der Kläger stellte sinngemäß den Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 30.1.2009 und den Bescheid vom 18.9.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.9.2008 aufzuheben und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Kosten für eine Brille (Nah- und Fernsicht) zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hat die Akten vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 30.1.2009 ist unzulässig, sie ist nämlich nicht statthaft.
Nach § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) findet gegen die Urteile der Sozialgerichte die Berufung an das Landessozialgerichts statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Der Wert des Beschwerdegegenstands ergibt sich für den Kläger daraus, in welchem Umfang er im angefochtenen Urteil unterlegen ist. Dies ist hier der Wert des ablehnenden Bescheids vom 18.9.2008, also die Kosten für die Ersatzbeschaffung einer Gleitsichtbrille, die der Kläger selbst mit 120 EUR bis 150 EUR beziffert hat. Damit wird der Berufungsstreitwert von 750 EUR nicht erreicht.
Die Berufung betrifft auch nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr, sondern eine einmalige Leistung.
Das SG hat auch im angefochtenen Urteil die Berufung nicht zugelassen. Dem Urteil ist vielmehr die zutreffende Rechtsmittelbelehrung mit dem Hinweis auf die Nichtzulassungsbeschwerde beigegeben.
Ist die Berufung nicht statthaft, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen (§ 158 Satz 1 Satz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Übernahme der Kosten für eine Brille als Leistung der Grundsicherung für Arbeitsuchende, vorab aber die Zulässigkeit der Berufung.
Der Kläger steht im Leistungsbezug bei der Beklagten. Mit Schreiben vom 14.8.2008 beantragte er die Übernahme der Kosten für eine Brille. Seine Gleitsichtsbrille sei durch Herabfallen zerstört worden, deshalb benötige er eine neue Brille. Angebote von 120 EUR bis 150 EUR habe er bereits eingeholt. Mit Bescheid vom 18.9.2008 lehnte die Beklagte den Antrag ab, der Ergänzungsbedarf für eine Brille gehöre zu den mit der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts abgegoltenen Bedarfen.
Gegen diesen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.9.2008 hat der Kläger beim Sozialgerichts Freiburg (SG) Klage erhoben. Das SG hat durch Urteil vom 30.1.2009 die Klage abgewiesen. Das SG hat die Rechtsansicht der Beklagten bestätigt. In Betracht komme allenfalls die Bewilligung eines Darlehens, ein solches Darlehen habe der Kläger jedoch bereits erhalten. Das Urteil enthält die Rechtsmittelbelehrung, den Beteiligten stehe die Berufung nur zu, wenn sie nachträglich zugelassen werde. Zu diesem Zweck könne die Nichtzulassung der Berufung mit der Beschwerde angefochten werden.
Gegen dieses am 8.4.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 7.5.2009 Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Auf den Hinweis, dass die Berufung unzulässig sein dürfte, hat der Kläger ausdrücklich mitgeteilt, die Berufung werde nicht zurückgenommen.
Der Kläger stellte sinngemäß den Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 30.1.2009 und den Bescheid vom 18.9.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.9.2008 aufzuheben und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Kosten für eine Brille (Nah- und Fernsicht) zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hat die Akten vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 30.1.2009 ist unzulässig, sie ist nämlich nicht statthaft.
Nach § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) findet gegen die Urteile der Sozialgerichte die Berufung an das Landessozialgerichts statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Der Wert des Beschwerdegegenstands ergibt sich für den Kläger daraus, in welchem Umfang er im angefochtenen Urteil unterlegen ist. Dies ist hier der Wert des ablehnenden Bescheids vom 18.9.2008, also die Kosten für die Ersatzbeschaffung einer Gleitsichtbrille, die der Kläger selbst mit 120 EUR bis 150 EUR beziffert hat. Damit wird der Berufungsstreitwert von 750 EUR nicht erreicht.
Die Berufung betrifft auch nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr, sondern eine einmalige Leistung.
Das SG hat auch im angefochtenen Urteil die Berufung nicht zugelassen. Dem Urteil ist vielmehr die zutreffende Rechtsmittelbelehrung mit dem Hinweis auf die Nichtzulassungsbeschwerde beigegeben.
Ist die Berufung nicht statthaft, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen (§ 158 Satz 1 Satz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
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