L 12 AS 2136/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AS 443/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 2136/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 30.1.2009 wird verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Streitig ist die Absenkung der Regelleistung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), vorab aber die Zulässigkeit der Berufung.

Der Kläger steht im Leistungsbezug bei der Beklagten. Wegen des Abbruchs einer Maßnahme (Bewerbertraining) senkte die Beklagte mit Bescheid vom 14.12.2007 das Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 1.1.2008 bis 31.3.2008 um 30 % der Regelleistung (104 EUR monatlich) ab. Wegen der Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, senkte die Beklagte mit Bescheid vom 15.1.2008 das Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 1.2.2008 bis 30.4.2008 um 60 % der Regelleistung ab (Gesamtminderung für Februar und März 312 EUR, für April 208 EUR).

Gegen diese Bescheide in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 23.1.2008 hat der Kläger beim Sozialgerichts Freiburg (SG) Klage erhoben. Das SG hat durch Urteil vom 30.1.2009 den Bescheid vom 14.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.1.2008 aufgehoben, den Bescheid vom 15.1.2008 mit der Maßgabe abgeändert, dass die Absenkung des Arbeitslosengelds II nur 30 % der Regelleistung beträgt, und im übrigen die Klage abgewiesen. Das Urteil enthält die Rechtsmittelbelehrung, den Beteiligten stehe die Berufung nur zu, wenn sie nachträglich zugelassen werde. Zu diesem Zweck könne die Nichtzulassung der Berufung mit der Beschwerde angefochten werden.

Gegen dieses am 8.4.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 7.5.2009 Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Auf den Hinweis, dass die Berufung unzulässig sein dürfte, hat der Kläger ausdrücklich mitgeteilt, die Berufung werde nicht zurückgenommen.

Der Kläger stellte sinngemäß den Antrag,

das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 30.1.2009 abzuändern und den Bescheid vom 15.1.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.1.2008 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hat die Akten vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 30.1.2009 ist unzulässig, sie ist nämlich nicht statthaft.

Nach § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) findet gegen die Urteile der Sozialgerichte die Berufung an das Landessozialgerichts statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

Der Wert des Beschwerdegegenstands ergibt sich für den Kläger daraus, in welchem Umfang er im angefochtenen Urteil unterlegen ist. Dies ist hier der Wert des abgeänderten Bescheids vom 15.1.2008, also die Absenkung der Regelleistung um 30 % für drei Monate. 30 % der Regelleistung sind 104 EUR, insgesamt ist der Kläger also um 312 EUR "beschwert". Damit wird der Berufungsstreitwert von 750 EUR nicht erreicht.

Die Berufung betrifft auch nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr, sondern die Absenkung der Regelleistung für drei Monate.

Das SG hat auch im angefochtenen Urteil die Berufung nicht zugelassen. Dem Urteil ist vielmehr die zutreffende Rechtsmittelbelehrung mit dem Hinweis auf die Nichtzulassungsbeschwerde beigegeben.

Ist die Berufung nicht statthaft, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen (§ 158 Satz 1 Satz 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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