Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 7 SO 2123/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 4191/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 27. August 2008 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Vorliegend steht die Rechtmäßigkeit eines Bescheids über eine "Brennstoffbeihilfe" im Streit.
Der am 1966 geborene Kläger bezieht aus der gesetzlichen Rentenversicherung seit Februar 2002 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Der Zahlbetrag dieser Rente belief sich bis Juni 2008 auf 745,89 Euro und ab Juli 2008 auf 752,04 Euro; für den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis 30. September 2008 hatte ferner die Wohngeldstelle der Stadt Mosbach Wohngeld in Höhe von monatlich 42,00 Euro bewilligt. Für seine am 12. September 2007 bezogene Erdgeschosswohnung (Baujahr 1977, Grundfläche 51 m²) hatte der Kläger im Jahr 2008 eine Grundmiete von monatlich 225,00 Euro zuzüglich Nebenkosten von 45,00 sowie (ausweislich der im Klageverfahren vorgelegten Kontoauszüge) Abfallgebühren von monatlich 11,82 Euro zu zahlen; der der Wohnung zuzuordnende Öltank fasst 750 l. Wegen übersteigenden Einkommens gewährt der Beklagte nicht laufend monatliche Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Auf den telefonisch gestellten Antrag auf Übernahme der Kosten einer Öllieferung für die neue Wohnung bewilligte der Beklagte durch Bescheid vom 7. September 2007 für den Monat September 2007 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von 420,17 Euro; dieser Betrag setzte sich zusammen aus einem errechneten Bedarf von insgesamt 1.182,34 Euro (Regelsatz 347,00 Euro, Kosten der Unterkunft für die alte Wohnung 261,34 Euro, einmalige Kosten für die Heizung von 574,00 Euro), dem ein Einkommen von insgesamt 762,17 Euro (Rente 742,17 Euro, Wohngeld 20,00 Euro) gegenübergestellt worden war. Tatsächlich tankte der Kläger ausweislich der Rechnung der Zentralgenossenschaft (ZG) Raiffeisen vom 14. September 2007 indes 544 l Heizöl lediglich zu einem Betrag von 400,01 Euro, sodass zu seinen Gunsten ein Betrag von 20,16 Euro verblieb, den der Beklagte nicht zurückforderte. Am 14. Januar 2008 beantragte der Kläger gemäß der Rechnung der ZG Raiffeisen vom 10. Januar 2008 die Übernahme weiterer Kosten für 600 l Heizöl in Höhe von 541,93 Euro. Durch Bescheid vom 22. Februar 2008 wurden darauf Grundsicherungsleistungen für den Monat Februar 2008 in Höhe von 402,59 Euro (Berechnungsgrundlagen wie oben) bewilligt, wobei der Kläger zugleich hinsichtlich des Heizölverbrauchs in der Heizperiode 2007/2008 auf unwirtschaftliches Verhalten hingewiesen wurde; der vorgenannte Betrag wurde nicht an den Kläger, sondern direkt an die ZG zur Zahlung gebracht. Ein am 22. März 2008 gestellter Antrag des Klägers auf darlehensweise Übernahme des aus der vorbezeichneten Rechnung der ZG Raiffeisen noch offenstehenden Betrags von 139,34 Euro lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 7. April 2008 ab. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde vom Beklagten mit Blick auf ein weiteres Schreiben des Klägers vom 15. April 2008 zunächst für erledigt betrachtet. Auf den in diesem Schreiben gestellten Antrag auf Übernahme von weiteren 400,00 Euro für noch zu bestellendes Heizöl erfolgte eine Leistungsbewilligung für den Monat April 2008 in Höhe von 260,66 Euro (Bescheid vom 16. April 2008). Am 18. April 2008 überwies der Kläger an die ZG Raiffeisen 139,34 Euro.
Den vorstehenden Antrag nahm der Kläger indes mit einem am 22. April 2008 eingegangenen Schreiben vom 20. April 2008 wieder zurück und beantragte stattdessen für die Wiederauffüllung des Öltanks 640,00 Euro; der Betrag werde voraussichtlich bis Mitte Dezember 2008 ausreichen. Diesem Antrag gab der Beklagte durch Bescheid vom 2. Mai 2008 insoweit statt, als sie dem Kläger eine "Brennstoffbeihilfe" in Höhe von bis zu 500,66 Euro bewilligte; der Betrag ergab sich aus einem errechneten Regelbedarf von 622,83 Euro (Regelsatz (347,00 Euro), für angemessen erachtete Kaltmiete 220,00 Euro, Nebenkosten 45,00 Euro, Müllgebühren 10,83 Euro), dem ein Einkommen von insgesamt 762,17 Euro (Rente 742,17 Euro, Wohngeld 20,00 Euro) gegenübergestellt worden war. Der Bescheid vom 16. April 2008 wurde für "gegenstandslos" erklärt. Im Bescheid vom 2. Mai 2008 ist des Weiteren ausgesprochen, die "Beihilfe" erfolge unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Kläger übersteigendes Einkommen von 139,34 Euro als Anzahlung an den Lieferanten zahle und der Restbetrag von bis zu 500,66 Euro unmittelbar an diesen ausgezahlt werde, sobald von dort der Eingang der Anzahlung bestätigt werde. Hiergegen legte der Kläger mit der Begründung Widerspruch ein, "keinesfalls" könne er "einen Euro aufbringen für irgendwelche Zuzahlungen"; er habe ferner einen Anspruch darauf, dass der berechnete Betrag auf sein Konto überwiesen werde. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2008 zurückgewiesen.
Deswegen hat der Kläger am 27. Juni 2008 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben. In der Klageschrift hat er beantragt, ihm "das Geld für die Heizkosten zu überweisen min. 1200 Liter"; mit Schreiben vom 7. August 2008 hat er die entsprechenden Kosten mit etwa 1.000 Euro beziffert, "abzahlen" könne er nichts. Er hat geltend gemacht, er habe im vergangenen Jahr 1150 l Heizöl verbraucht und ab Ende Februar 2008 die Wohnung mit einem elektrischen Heizstrahler beheizt. Er gehe von einem jährlichen Aufwand für Heizkosten von etwa 1.200 Euro (monatlich 100 Euro) aus; 1.200 Euro minus 139,34 Euro = 1.060,66 Euro müssten ihm "ohne irgendwelche Trickereien überwiesen werden". Mit Schreiben vom 14. August 2008 hat der Kläger mitgeteilt, er schlage vor, dass er dem Landratsamt die Rechnung für die erste vollständige Betankung sende und sich dieses den "Gedanken aus dem Kopf schlage", dass er "noch irgendwas für Ölkosten bezahle"; natürlich müsse das Landratsamt dann, wenn das Öl Mitte Dezember wieder zur Neige gehe, auch die zweite Betankung zahlen. Zuzahlen müsse er nichts, weil er ja im Januar die Stromkostennachzahlung leisten müsse. Mit Gerichtsbescheid vom 27. August 2008 hat das SG, das das Klagebegehren dahingehend ausgelegt hat, dass der Kläger die Aufhebung des Bescheids vom 2. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juni 2008, die Bewilligung einer "Brennstoffbeihilfe" zur Beschaffung von 1200 l Heizöl sowie die Auszahlung eines Betrags von 1.060,66 Euro an sich selbst verlange, die Klage abgewiesen; wegen der Einzelheiten der Gründe wird auf den dem Kläger am 30. August 2008 zugestellten Gerichtsbescheid verwiesen.
Gegen den Gerichtsbescheid vom 27. August 2008 hat der Kläger am 1. September 2008 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. In der Berufungsschrift hat er geltend gemacht, er sehe ein, dass er etwas "draufzahlen" müsse, aber das geschehe über die Stromkosten, und zwar mehr als er überhaupt müsste. Er müsse all sein Geld für die im Januar 2009 fällige Stromrechnung sparen. Die hohe Stromrechnung komme zustande, weil er in allen Bereichen der Wohnung außer im Wohnzimmer, wo der Ölofen stehe, mit Strom heize. Im Schreiben vom 24. September 2008 hat er ergänzend vorgebracht, dass er beim Amtsgericht Mosbach die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe; auch deswegen dürfe ihm von seinem ihm zur Verfügung stehenden Geld nichts "abgezogen" werden. Mit Schriftsatz vom 7. August 2009 hat der Kläger über seine Prozessbevollmächtigten mitteilen lassen, dass sich die Berufung nunmehr nur noch gegen den vom Beklagten bei der Berechnung der Heizölkosten in Ansatz gebrachten "Eigenanteil" richte.
Noch während des Klageverfahrens hatte der Kläger beim Beklagten am 11. August 2008 erneut eine "Brennstoffbeihilfe" beantragt, und zwar für die "Jahre 2008, 2009 (12 Monate)". In einem Ferngespräch vom 3. September 2008 teilte er mit, dass für die kommende Woche eine Sammelbestellung anstehe. Mit Schreiben vom 4. September 2008 schlug er dem Beklagten vor, dass er am 30. September und 31. Oktober 2008 jeweils 67,00 Euro überweise und der Beklagte "im Gegenzug" bei der ZG Raiffeisen 750 l Heizöl bestelle. Darauf wurde durch Bescheid vom 18. September 2008 eine "Brennstoffbeihilfe" für Heizöl von 750 l zum seinerzeitigen Preis von 0,78 Euro zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer, somit 700,00 Euro (aufgerundet), festgesetzt. Im Bescheid wurde ausgesprochen, dass die Festsetzung der Beihilfe unter der "Bedingung" erfolge, dass der Kläger das auf 167,21 Euro (Gesamtbedarf 1.326,83 Euro (Regelbedarf 351,00 Euro, anerkannte Mietkosten 275,83 Euro, "Winterfeuerung" 700,00 Euro) abzüglich Gesamteinkommen 794,04 Euro) errechnete übersteigende Einkommen in monatlichen Raten von 67,00 Euro jeweils zum 1. eines Monats, beginnend ab Oktober 2008, auf eines der Konten des Beklagten überweise. Diesen Bescheid focht der Kläger mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs nicht an. Tatsächlich wurde der vorgenannte Betrag von 700,00 Euro vom Beklagten am 18. September 2008 auf das Konto des Klägers überwiesen. Ausweislich der Angaben des Klägers (Schreiben vom 31. Oktober 2008) tankte er Heizöl allerdings nur in Höhe von 600,00 Euro; deswegen erstattete er am 30. September 2008 an den Beklagten einen Betrag von 55,74 Euro. Für am 19. Februar 2009 geliefertes Heizöl über 420,08 Euro beantragte der Kläger beim Beklagten mit Schreiben vom 12. März 2009 erneut eine Kostenübernahme. Unter Berücksichtigung eines auf 205,04 Euro errechneten übersteigenden Einkommens wurden durch Bescheid vom 3. April 2009 Leistungen für die Heizölbeschaffung in Höhe von 215,04 Euro festgesetzt; dieser Betrag wurde am 9. April 2009 an die ZG Raiffeisen überwiesen. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 22. April 2009). Deswegen ist beim SG erneut ein Klageverfahren anhängig (S 9 SO 1349/09); dieses Verfahren ruht derzeit (Beschluss vom 6. Juli 2009). Ein weiteres Klageverfahren (S 9 SO 1607/09) betrifft den die Übernahme einer Strom-Jahresendabrechnung der Stadtwerke Mosbach vom 19. Januar 2009 ablehnenden Bescheid vom 19. Februar 2009 (Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2009).
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 27. August 2008 aufzuheben und festzustellen, dass der Bescheid vom 2. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juni 2008 hinsichtlich der Eigenbeteiligung rechtswidrig gewesen ist.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.
Er hält die Statthaftigkeit der Berufung mangels Überschreitens der Beschwerdewertgrenze für nicht gegeben.
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten (3 Bände), die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist unzulässig.
Nach § 158 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt worden ist. Die Berufung des Klägers ist zwar formgerecht im Sinne des § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden; sie ist indessen nicht statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes die erforderliche Berufungssumme nicht erreicht. Die Frage der Statthaftigkeit der Berufung richtet sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 1500 § 146 Nrn. 6, 7; BSGE 58, 291, 294 = SozR a.a.O. § 144 Nr. 30; BSG SozR 4-1500 § 144 Nr. 4 (Rdnr. 13)).
Der Kläger, der sein Begehren in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 23. September 2009 ausdrücklich auf eine - den Voraussetzungen der Klageänderung nach § 99 SGG nicht unterliegende (vgl. BSG SozR 4100 § 19 Nr. 5 SozR 3-1500 § 116 Nr. 6) - Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 131 Abs. 1 Satz 3 SGG) umgestellt hat, hat sich im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf den erstinstanzlich angefochtenen Bescheid vom 2. Mai 2008 (Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2008) von Anfang an lediglich gegen die dort auf 139,34 Euro festgelegte "Eigenbeteiligung", die rechtlich als teilweise Ablehnung der Leistungsbewilligung zu werten ist, gewandt. Diese Beschränkung seines Rechtsmittels, das er in seiner Berufungsschrift vom 30. August 2008 ausdrücklich als "Berufung" bezeichnet hat und als solche nach seinem zu Tage getretenen Willen auch tatsächlich hat einlegen möchten, ergibt sich bereits aus dem vorgenannten Berufungsschreiben und wird noch untermauert durch das Schreiben des Klägers vom 24. September 2008. Prozesshandlungen sind entsprechend dem in § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Ausdruck gekommenen allgemeinen Rechtsgedanken unter Berücksichtigung des wirklichen Willens des Erklärenden, wie er nach den äußerlich in Erscheinung getretenen Umständen verstanden werden musste, auszulegen (vgl. BSG SozR 4-1500 § 158 Nr. 2 (Rdnr. 6)); deshalb ist bei Würdigung einer Prozesserklärung grundsätzlich nicht allein am Wortlaut zu haften, sondern anhand des maßgebenden objektiven Erklärungswerts zu bestimmen, was der Beteiligte erkennbar gemeint hat.
Der Kläger hat in der Berufungsschrift vorgebracht, zwar sehe er ein, dass er etwas draufzahlen müsse; dies geschehe jedoch über die Stromkosten. Er brauche das Geld, das er anspare, für die hohe Stromkostennachzahlung, die ihn im Januar 2009 erwarte. Im Schreiben vom 24. September 2008 hat er nochmals auf die zu erwartende Stromkostennachzahlung verwiesen sowie unter Hinweis auf die von ihm beim Amtsgericht Mosbach abgegebene eidesstattliche Versicherung ergänzend geltend gemacht, dass ihm auch aus diesem Grund von seinem ihm zur Verfügung stehenden Geld nichts "abgezogen" werden dürfe. Erkennbar ging es ihm demnach bereits bei Berufungseinlegung um die gerichtliche Klärung, ob der Beklagte im Rahmen der Bewilligung der "Brennstoffbeihilfe" durch Bescheid vom 2. Mai 2008, welche sich rechtlich als Leistung für Heizung im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 1 SGB XII darstellt, eine "Eigenbeteiligung" - rechtlich gesehen eine Einkommensanrechnung - vorsehen durfte. Dass es dem Kläger zumindest im Berufungsverfahren nur noch hierauf ankam, hat der Kläger im Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 7. August 2009 klargestellt; dementsprechend hat der Kläger seinen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag darauf beschränkt. Mit diesem Antrag hat der Kläger ferner deutlich gemacht, dass es ihm im vorliegenden Berufungsverfahren nicht mehr um die Überprüfung weiterer - erstinstanzlich nicht streitgegenständlicher - im Verhältnis zum Beklagten jedoch ggf. weiterhin strittiger Punkte ging; eine derartige Klageerweiterung wäre im Übrigen bei fehlender Zulässigkeit der Berufung - wie hier - ebenfalls unzulässig (vgl. BSG, Urteil vom 8. November 2001 - B 11 AL 19/01 R - (juris)). Da Gegenstand der Prüfung durch den Senat allein das an das Berufungsgericht herangetragene Rechtsmittelbegehren ist, ist es vorliegend unerheblich, ob nicht bereits das im Klageverfahren übersandte Schreiben des Klägers vom 14. August 2008 eine Beschränkung seiner Klage auf die gerichtliche Überprüfung des Bescheids vom 2. Mai 2008 (Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2008) bezüglich der dortigen teilweisen Ablehnung der Leistungsbewilligung aufgrund Heranziehung von Einkommen bei der Bedarfsberechnung enthalten hatte.
Der Betrag, um den das im Bescheid vom 2. Mai 2008 bei der Bedarfsberechnung berücksichtigte Einkommen des Klägers den zugrunde gelegten Bedarf überstiegen hatte, belief sich nach den Berechnungen des Beklagten jedoch lediglich auf 139,34 Euro. Nur insoweit sieht sich der Kläger mit seiner Berufung auch beschwert. Damit ist sein Rechtsmittel indessen unzulässig, weil der für die Berufungsfähigkeit maßgebliche Beschwerdewert nicht erreicht ist.
Nach der Vorschrift des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der ab 1. April 2008 maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt; dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.). Mit Geldleistungen im Sinne des § 144 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 SGG sind z.B. Zahlungsansprüche gegen den Staat oder sonstige öffentlich-rechtliche Leistungsträger aus einem die Leistung (teilweise) ablehnenden Bescheid gemeint (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Aufl., § 144 Rdnr. 10a (m.w.N.)). Um derartige Zahlungsansprüche ging es dem Kläger auch in seinen ursprünglich u.a. mittels der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) verfolgten Angriffen gegen den Bescheid vom 2. Mai 2008 (Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2008); mit der Umstellung seiner Klage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage im Berufungsverfahren hat der Kläger lediglich dem Umstand Rechnung getragen, dass es zu einer Bestellung und Lieferung von Heizöl auf der Grundlage der vorgenannten Bescheide nicht mehr gekommen war, diese Bescheide sich vielmehr im Hinblick auf den auf seinen neuerlichen Antrag vom 11. August 2008 ergangenen (bestandskräftig gewordenen) Bescheid vom 18. September 2008 im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG erledigt hatten.
Der Geldbetrag, um den mit der vorliegenden Berufung in Form der Fortsetzungsfeststellungsklage gestritten wird, erreicht indes die erforderliche Berufungssumme von mehr als 750,00 Euro im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht. Der im Berufungsverfahren umstrittene Zahlbetrag beläuft sich vielmehr auf lediglich 139,34 Euro; es liegt auf der Hand, dass damit die erforderliche Berufungssumme von 750,00 Euro nicht erreicht wird. Ferner sind keine wiederkehrenden oder laufenden Geldleistungen für mehr als ein Jahr im Streit.
Die Berufung des Klägers bedurfte nach allem der Zulassung. Die Berufung ist indes im Gerichtsbescheid des SG vom 27. August 2008 entgegen der Auffassung des Klägers nicht zugelassen worden. Im Gegenteil ergibt sich aus den Ausführungen des SG auf Seite 7, letzter Absatz des Gerichtsbescheids, dass es gerade von der Zulässigkeit der Berufung ausgegangen war. Dies genügt zur Zulassung der Berufung jedoch ebenso wenig wie eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung (vgl. BSG SozR 3-1500 § 158 Nrn. 1 und 3; BSG, Beschluss vom 2. Juni 2004 - B 7 AL 10/04 B - (juris); BSG SozR 4-1500 § 160 Nr. 17 (Rdnr. 12)). Da eine Umdeutung der Berufung des Klägers in eine Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 SGG) unzulässig ist (vgl. BSG SozR 3-1500 § 158 Nrn. 1 und 3; SozR 4-1500 § 158 Nr. 1), darf der Senat über die Zulassung der Berufung im vorliegenden Verfahren nicht entscheiden (vgl. BSG SozR a.a.O.; BSG, Urteil vom 8. November 2001 - B 11 AL 19/01 R - (juris, Rdnr. 19)).
Nach allem ist die Berufung des Klägers unzulässig; dem Senat ist deshalb im vorliegenden Verfahren eine Prüfung seines Begehrens in der Sache verwehrt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Vorliegend steht die Rechtmäßigkeit eines Bescheids über eine "Brennstoffbeihilfe" im Streit.
Der am 1966 geborene Kläger bezieht aus der gesetzlichen Rentenversicherung seit Februar 2002 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Der Zahlbetrag dieser Rente belief sich bis Juni 2008 auf 745,89 Euro und ab Juli 2008 auf 752,04 Euro; für den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis 30. September 2008 hatte ferner die Wohngeldstelle der Stadt Mosbach Wohngeld in Höhe von monatlich 42,00 Euro bewilligt. Für seine am 12. September 2007 bezogene Erdgeschosswohnung (Baujahr 1977, Grundfläche 51 m²) hatte der Kläger im Jahr 2008 eine Grundmiete von monatlich 225,00 Euro zuzüglich Nebenkosten von 45,00 sowie (ausweislich der im Klageverfahren vorgelegten Kontoauszüge) Abfallgebühren von monatlich 11,82 Euro zu zahlen; der der Wohnung zuzuordnende Öltank fasst 750 l. Wegen übersteigenden Einkommens gewährt der Beklagte nicht laufend monatliche Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Auf den telefonisch gestellten Antrag auf Übernahme der Kosten einer Öllieferung für die neue Wohnung bewilligte der Beklagte durch Bescheid vom 7. September 2007 für den Monat September 2007 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von 420,17 Euro; dieser Betrag setzte sich zusammen aus einem errechneten Bedarf von insgesamt 1.182,34 Euro (Regelsatz 347,00 Euro, Kosten der Unterkunft für die alte Wohnung 261,34 Euro, einmalige Kosten für die Heizung von 574,00 Euro), dem ein Einkommen von insgesamt 762,17 Euro (Rente 742,17 Euro, Wohngeld 20,00 Euro) gegenübergestellt worden war. Tatsächlich tankte der Kläger ausweislich der Rechnung der Zentralgenossenschaft (ZG) Raiffeisen vom 14. September 2007 indes 544 l Heizöl lediglich zu einem Betrag von 400,01 Euro, sodass zu seinen Gunsten ein Betrag von 20,16 Euro verblieb, den der Beklagte nicht zurückforderte. Am 14. Januar 2008 beantragte der Kläger gemäß der Rechnung der ZG Raiffeisen vom 10. Januar 2008 die Übernahme weiterer Kosten für 600 l Heizöl in Höhe von 541,93 Euro. Durch Bescheid vom 22. Februar 2008 wurden darauf Grundsicherungsleistungen für den Monat Februar 2008 in Höhe von 402,59 Euro (Berechnungsgrundlagen wie oben) bewilligt, wobei der Kläger zugleich hinsichtlich des Heizölverbrauchs in der Heizperiode 2007/2008 auf unwirtschaftliches Verhalten hingewiesen wurde; der vorgenannte Betrag wurde nicht an den Kläger, sondern direkt an die ZG zur Zahlung gebracht. Ein am 22. März 2008 gestellter Antrag des Klägers auf darlehensweise Übernahme des aus der vorbezeichneten Rechnung der ZG Raiffeisen noch offenstehenden Betrags von 139,34 Euro lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 7. April 2008 ab. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde vom Beklagten mit Blick auf ein weiteres Schreiben des Klägers vom 15. April 2008 zunächst für erledigt betrachtet. Auf den in diesem Schreiben gestellten Antrag auf Übernahme von weiteren 400,00 Euro für noch zu bestellendes Heizöl erfolgte eine Leistungsbewilligung für den Monat April 2008 in Höhe von 260,66 Euro (Bescheid vom 16. April 2008). Am 18. April 2008 überwies der Kläger an die ZG Raiffeisen 139,34 Euro.
Den vorstehenden Antrag nahm der Kläger indes mit einem am 22. April 2008 eingegangenen Schreiben vom 20. April 2008 wieder zurück und beantragte stattdessen für die Wiederauffüllung des Öltanks 640,00 Euro; der Betrag werde voraussichtlich bis Mitte Dezember 2008 ausreichen. Diesem Antrag gab der Beklagte durch Bescheid vom 2. Mai 2008 insoweit statt, als sie dem Kläger eine "Brennstoffbeihilfe" in Höhe von bis zu 500,66 Euro bewilligte; der Betrag ergab sich aus einem errechneten Regelbedarf von 622,83 Euro (Regelsatz (347,00 Euro), für angemessen erachtete Kaltmiete 220,00 Euro, Nebenkosten 45,00 Euro, Müllgebühren 10,83 Euro), dem ein Einkommen von insgesamt 762,17 Euro (Rente 742,17 Euro, Wohngeld 20,00 Euro) gegenübergestellt worden war. Der Bescheid vom 16. April 2008 wurde für "gegenstandslos" erklärt. Im Bescheid vom 2. Mai 2008 ist des Weiteren ausgesprochen, die "Beihilfe" erfolge unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Kläger übersteigendes Einkommen von 139,34 Euro als Anzahlung an den Lieferanten zahle und der Restbetrag von bis zu 500,66 Euro unmittelbar an diesen ausgezahlt werde, sobald von dort der Eingang der Anzahlung bestätigt werde. Hiergegen legte der Kläger mit der Begründung Widerspruch ein, "keinesfalls" könne er "einen Euro aufbringen für irgendwelche Zuzahlungen"; er habe ferner einen Anspruch darauf, dass der berechnete Betrag auf sein Konto überwiesen werde. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2008 zurückgewiesen.
Deswegen hat der Kläger am 27. Juni 2008 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben. In der Klageschrift hat er beantragt, ihm "das Geld für die Heizkosten zu überweisen min. 1200 Liter"; mit Schreiben vom 7. August 2008 hat er die entsprechenden Kosten mit etwa 1.000 Euro beziffert, "abzahlen" könne er nichts. Er hat geltend gemacht, er habe im vergangenen Jahr 1150 l Heizöl verbraucht und ab Ende Februar 2008 die Wohnung mit einem elektrischen Heizstrahler beheizt. Er gehe von einem jährlichen Aufwand für Heizkosten von etwa 1.200 Euro (monatlich 100 Euro) aus; 1.200 Euro minus 139,34 Euro = 1.060,66 Euro müssten ihm "ohne irgendwelche Trickereien überwiesen werden". Mit Schreiben vom 14. August 2008 hat der Kläger mitgeteilt, er schlage vor, dass er dem Landratsamt die Rechnung für die erste vollständige Betankung sende und sich dieses den "Gedanken aus dem Kopf schlage", dass er "noch irgendwas für Ölkosten bezahle"; natürlich müsse das Landratsamt dann, wenn das Öl Mitte Dezember wieder zur Neige gehe, auch die zweite Betankung zahlen. Zuzahlen müsse er nichts, weil er ja im Januar die Stromkostennachzahlung leisten müsse. Mit Gerichtsbescheid vom 27. August 2008 hat das SG, das das Klagebegehren dahingehend ausgelegt hat, dass der Kläger die Aufhebung des Bescheids vom 2. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juni 2008, die Bewilligung einer "Brennstoffbeihilfe" zur Beschaffung von 1200 l Heizöl sowie die Auszahlung eines Betrags von 1.060,66 Euro an sich selbst verlange, die Klage abgewiesen; wegen der Einzelheiten der Gründe wird auf den dem Kläger am 30. August 2008 zugestellten Gerichtsbescheid verwiesen.
Gegen den Gerichtsbescheid vom 27. August 2008 hat der Kläger am 1. September 2008 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. In der Berufungsschrift hat er geltend gemacht, er sehe ein, dass er etwas "draufzahlen" müsse, aber das geschehe über die Stromkosten, und zwar mehr als er überhaupt müsste. Er müsse all sein Geld für die im Januar 2009 fällige Stromrechnung sparen. Die hohe Stromrechnung komme zustande, weil er in allen Bereichen der Wohnung außer im Wohnzimmer, wo der Ölofen stehe, mit Strom heize. Im Schreiben vom 24. September 2008 hat er ergänzend vorgebracht, dass er beim Amtsgericht Mosbach die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe; auch deswegen dürfe ihm von seinem ihm zur Verfügung stehenden Geld nichts "abgezogen" werden. Mit Schriftsatz vom 7. August 2009 hat der Kläger über seine Prozessbevollmächtigten mitteilen lassen, dass sich die Berufung nunmehr nur noch gegen den vom Beklagten bei der Berechnung der Heizölkosten in Ansatz gebrachten "Eigenanteil" richte.
Noch während des Klageverfahrens hatte der Kläger beim Beklagten am 11. August 2008 erneut eine "Brennstoffbeihilfe" beantragt, und zwar für die "Jahre 2008, 2009 (12 Monate)". In einem Ferngespräch vom 3. September 2008 teilte er mit, dass für die kommende Woche eine Sammelbestellung anstehe. Mit Schreiben vom 4. September 2008 schlug er dem Beklagten vor, dass er am 30. September und 31. Oktober 2008 jeweils 67,00 Euro überweise und der Beklagte "im Gegenzug" bei der ZG Raiffeisen 750 l Heizöl bestelle. Darauf wurde durch Bescheid vom 18. September 2008 eine "Brennstoffbeihilfe" für Heizöl von 750 l zum seinerzeitigen Preis von 0,78 Euro zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer, somit 700,00 Euro (aufgerundet), festgesetzt. Im Bescheid wurde ausgesprochen, dass die Festsetzung der Beihilfe unter der "Bedingung" erfolge, dass der Kläger das auf 167,21 Euro (Gesamtbedarf 1.326,83 Euro (Regelbedarf 351,00 Euro, anerkannte Mietkosten 275,83 Euro, "Winterfeuerung" 700,00 Euro) abzüglich Gesamteinkommen 794,04 Euro) errechnete übersteigende Einkommen in monatlichen Raten von 67,00 Euro jeweils zum 1. eines Monats, beginnend ab Oktober 2008, auf eines der Konten des Beklagten überweise. Diesen Bescheid focht der Kläger mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs nicht an. Tatsächlich wurde der vorgenannte Betrag von 700,00 Euro vom Beklagten am 18. September 2008 auf das Konto des Klägers überwiesen. Ausweislich der Angaben des Klägers (Schreiben vom 31. Oktober 2008) tankte er Heizöl allerdings nur in Höhe von 600,00 Euro; deswegen erstattete er am 30. September 2008 an den Beklagten einen Betrag von 55,74 Euro. Für am 19. Februar 2009 geliefertes Heizöl über 420,08 Euro beantragte der Kläger beim Beklagten mit Schreiben vom 12. März 2009 erneut eine Kostenübernahme. Unter Berücksichtigung eines auf 205,04 Euro errechneten übersteigenden Einkommens wurden durch Bescheid vom 3. April 2009 Leistungen für die Heizölbeschaffung in Höhe von 215,04 Euro festgesetzt; dieser Betrag wurde am 9. April 2009 an die ZG Raiffeisen überwiesen. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 22. April 2009). Deswegen ist beim SG erneut ein Klageverfahren anhängig (S 9 SO 1349/09); dieses Verfahren ruht derzeit (Beschluss vom 6. Juli 2009). Ein weiteres Klageverfahren (S 9 SO 1607/09) betrifft den die Übernahme einer Strom-Jahresendabrechnung der Stadtwerke Mosbach vom 19. Januar 2009 ablehnenden Bescheid vom 19. Februar 2009 (Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2009).
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 27. August 2008 aufzuheben und festzustellen, dass der Bescheid vom 2. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juni 2008 hinsichtlich der Eigenbeteiligung rechtswidrig gewesen ist.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.
Er hält die Statthaftigkeit der Berufung mangels Überschreitens der Beschwerdewertgrenze für nicht gegeben.
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten (3 Bände), die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist unzulässig.
Nach § 158 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt worden ist. Die Berufung des Klägers ist zwar formgerecht im Sinne des § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden; sie ist indessen nicht statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes die erforderliche Berufungssumme nicht erreicht. Die Frage der Statthaftigkeit der Berufung richtet sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 1500 § 146 Nrn. 6, 7; BSGE 58, 291, 294 = SozR a.a.O. § 144 Nr. 30; BSG SozR 4-1500 § 144 Nr. 4 (Rdnr. 13)).
Der Kläger, der sein Begehren in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 23. September 2009 ausdrücklich auf eine - den Voraussetzungen der Klageänderung nach § 99 SGG nicht unterliegende (vgl. BSG SozR 4100 § 19 Nr. 5 SozR 3-1500 § 116 Nr. 6) - Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 131 Abs. 1 Satz 3 SGG) umgestellt hat, hat sich im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf den erstinstanzlich angefochtenen Bescheid vom 2. Mai 2008 (Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2008) von Anfang an lediglich gegen die dort auf 139,34 Euro festgelegte "Eigenbeteiligung", die rechtlich als teilweise Ablehnung der Leistungsbewilligung zu werten ist, gewandt. Diese Beschränkung seines Rechtsmittels, das er in seiner Berufungsschrift vom 30. August 2008 ausdrücklich als "Berufung" bezeichnet hat und als solche nach seinem zu Tage getretenen Willen auch tatsächlich hat einlegen möchten, ergibt sich bereits aus dem vorgenannten Berufungsschreiben und wird noch untermauert durch das Schreiben des Klägers vom 24. September 2008. Prozesshandlungen sind entsprechend dem in § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Ausdruck gekommenen allgemeinen Rechtsgedanken unter Berücksichtigung des wirklichen Willens des Erklärenden, wie er nach den äußerlich in Erscheinung getretenen Umständen verstanden werden musste, auszulegen (vgl. BSG SozR 4-1500 § 158 Nr. 2 (Rdnr. 6)); deshalb ist bei Würdigung einer Prozesserklärung grundsätzlich nicht allein am Wortlaut zu haften, sondern anhand des maßgebenden objektiven Erklärungswerts zu bestimmen, was der Beteiligte erkennbar gemeint hat.
Der Kläger hat in der Berufungsschrift vorgebracht, zwar sehe er ein, dass er etwas draufzahlen müsse; dies geschehe jedoch über die Stromkosten. Er brauche das Geld, das er anspare, für die hohe Stromkostennachzahlung, die ihn im Januar 2009 erwarte. Im Schreiben vom 24. September 2008 hat er nochmals auf die zu erwartende Stromkostennachzahlung verwiesen sowie unter Hinweis auf die von ihm beim Amtsgericht Mosbach abgegebene eidesstattliche Versicherung ergänzend geltend gemacht, dass ihm auch aus diesem Grund von seinem ihm zur Verfügung stehenden Geld nichts "abgezogen" werden dürfe. Erkennbar ging es ihm demnach bereits bei Berufungseinlegung um die gerichtliche Klärung, ob der Beklagte im Rahmen der Bewilligung der "Brennstoffbeihilfe" durch Bescheid vom 2. Mai 2008, welche sich rechtlich als Leistung für Heizung im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 1 SGB XII darstellt, eine "Eigenbeteiligung" - rechtlich gesehen eine Einkommensanrechnung - vorsehen durfte. Dass es dem Kläger zumindest im Berufungsverfahren nur noch hierauf ankam, hat der Kläger im Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 7. August 2009 klargestellt; dementsprechend hat der Kläger seinen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag darauf beschränkt. Mit diesem Antrag hat der Kläger ferner deutlich gemacht, dass es ihm im vorliegenden Berufungsverfahren nicht mehr um die Überprüfung weiterer - erstinstanzlich nicht streitgegenständlicher - im Verhältnis zum Beklagten jedoch ggf. weiterhin strittiger Punkte ging; eine derartige Klageerweiterung wäre im Übrigen bei fehlender Zulässigkeit der Berufung - wie hier - ebenfalls unzulässig (vgl. BSG, Urteil vom 8. November 2001 - B 11 AL 19/01 R - (juris)). Da Gegenstand der Prüfung durch den Senat allein das an das Berufungsgericht herangetragene Rechtsmittelbegehren ist, ist es vorliegend unerheblich, ob nicht bereits das im Klageverfahren übersandte Schreiben des Klägers vom 14. August 2008 eine Beschränkung seiner Klage auf die gerichtliche Überprüfung des Bescheids vom 2. Mai 2008 (Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2008) bezüglich der dortigen teilweisen Ablehnung der Leistungsbewilligung aufgrund Heranziehung von Einkommen bei der Bedarfsberechnung enthalten hatte.
Der Betrag, um den das im Bescheid vom 2. Mai 2008 bei der Bedarfsberechnung berücksichtigte Einkommen des Klägers den zugrunde gelegten Bedarf überstiegen hatte, belief sich nach den Berechnungen des Beklagten jedoch lediglich auf 139,34 Euro. Nur insoweit sieht sich der Kläger mit seiner Berufung auch beschwert. Damit ist sein Rechtsmittel indessen unzulässig, weil der für die Berufungsfähigkeit maßgebliche Beschwerdewert nicht erreicht ist.
Nach der Vorschrift des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der ab 1. April 2008 maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt; dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.). Mit Geldleistungen im Sinne des § 144 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 SGG sind z.B. Zahlungsansprüche gegen den Staat oder sonstige öffentlich-rechtliche Leistungsträger aus einem die Leistung (teilweise) ablehnenden Bescheid gemeint (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Aufl., § 144 Rdnr. 10a (m.w.N.)). Um derartige Zahlungsansprüche ging es dem Kläger auch in seinen ursprünglich u.a. mittels der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) verfolgten Angriffen gegen den Bescheid vom 2. Mai 2008 (Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2008); mit der Umstellung seiner Klage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage im Berufungsverfahren hat der Kläger lediglich dem Umstand Rechnung getragen, dass es zu einer Bestellung und Lieferung von Heizöl auf der Grundlage der vorgenannten Bescheide nicht mehr gekommen war, diese Bescheide sich vielmehr im Hinblick auf den auf seinen neuerlichen Antrag vom 11. August 2008 ergangenen (bestandskräftig gewordenen) Bescheid vom 18. September 2008 im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG erledigt hatten.
Der Geldbetrag, um den mit der vorliegenden Berufung in Form der Fortsetzungsfeststellungsklage gestritten wird, erreicht indes die erforderliche Berufungssumme von mehr als 750,00 Euro im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht. Der im Berufungsverfahren umstrittene Zahlbetrag beläuft sich vielmehr auf lediglich 139,34 Euro; es liegt auf der Hand, dass damit die erforderliche Berufungssumme von 750,00 Euro nicht erreicht wird. Ferner sind keine wiederkehrenden oder laufenden Geldleistungen für mehr als ein Jahr im Streit.
Die Berufung des Klägers bedurfte nach allem der Zulassung. Die Berufung ist indes im Gerichtsbescheid des SG vom 27. August 2008 entgegen der Auffassung des Klägers nicht zugelassen worden. Im Gegenteil ergibt sich aus den Ausführungen des SG auf Seite 7, letzter Absatz des Gerichtsbescheids, dass es gerade von der Zulässigkeit der Berufung ausgegangen war. Dies genügt zur Zulassung der Berufung jedoch ebenso wenig wie eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung (vgl. BSG SozR 3-1500 § 158 Nrn. 1 und 3; BSG, Beschluss vom 2. Juni 2004 - B 7 AL 10/04 B - (juris); BSG SozR 4-1500 § 160 Nr. 17 (Rdnr. 12)). Da eine Umdeutung der Berufung des Klägers in eine Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 SGG) unzulässig ist (vgl. BSG SozR 3-1500 § 158 Nrn. 1 und 3; SozR 4-1500 § 158 Nr. 1), darf der Senat über die Zulassung der Berufung im vorliegenden Verfahren nicht entscheiden (vgl. BSG SozR a.a.O.; BSG, Urteil vom 8. November 2001 - B 11 AL 19/01 R - (juris, Rdnr. 19)).
Nach allem ist die Berufung des Klägers unzulässig; dem Senat ist deshalb im vorliegenden Verfahren eine Prüfung seines Begehrens in der Sache verwehrt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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