Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 13 SO 2861/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 4200/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 24. August 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschriften der §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, jedoch unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustandes geht (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (Landessozialgericht Baden-Württemberg - LSG -, Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen ( LSG, Beschlüsse vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - (beide juris) unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung ( LSG, Beschlüsse vom 1. August 2005 - a.a.O. und vom 17. August 2005 - ; Binder in Lüdtke u.a., SGG, 2. Auflage, § 86b Rdnr. 33; Funke-Kaiser in Bader u.a., 4. Auflage, §123 Rdnr. 62; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Auflage, Rdnr. 1245).).
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Dem Beschwerdebegehren des Antragstellers fehlt es zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts bereits am Anordnungsanspruch.
Rechtsgrundlage des Begehrens des Antragstellers sind die Bestimmungen der §§ 53, 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII), welche mit Wirkung vom 1. Januar 2005 die Vorschriften der §§ 39, 40 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) abgelöst haben. Der Antragsgegner stellt seine sachliche und örtliche Zuständigkeit als Träger der Eingliederungshilfe (§§ 97, 98 SGB XII; ferner § 10 Abs. 4 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) dem Grunde nach nicht in Abrede, sodass sich die Frage konkurrierender Leistungen nach dem SGB VIII (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) BVerwGE 109, 325; Bieritz-Harder in Hauck/Haines, SGB VIII, K § 10 Rdnrn. 32 ff.; Kunkel in LPK-SGB VIII, 3. Auflage, § 10 Rdnrn. 16 ff.) im vorliegenden Verfahren nicht stellt. Dass beim Antragsteller eine wesentliche Behinderung im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII vorliegt, begegnet jedenfalls keinen Zweifeln.
Aufgabe der Eingliederungshilfe (§ 53 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. und Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB XII) ist es, den behinderten Menschen durch die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft und durch Eingliederung in das Arbeitsleben nach Möglichkeit einem Nichtbehinderten gleichzustellen; der Bedürftige soll die Hilfen finden, die es ihm - durch Ausräumen behinderungsbedingter Hindernisse und Erschwernisse - ermöglichen, in der Umgebung von Nicht-Hilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben (vgl. hierzu BVerwGE 99, 149; 111, 328; BVerwG Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 15). Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 Nr. 1 der Eingliederungshilfe - Verordnung auch Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung (vgl. LSG vom 9. Januar 2007, FEVS 58, 285; BVerwG, Urteile vom 26. Oktober 2007 - 5 C 34/06 und 5 C 35/06 - beide veröffentlicht in juris).
Das Begehren auf vorläufige Hilfegewährung in Form gestützter Kommunikation durch Übernahme der Kosten für einen männlichen, in gestützter Kommunikation ausgebildeten Schulbegleiter während des Schulunterrichts scheitert vorliegend bereits daran, dass bis zum heutigen Tage für einen Kommunikationshelfer keine Kosten aufgewendet werden mussten, weil ein solcher überhaupt noch nicht gefunden ist.
Zu beachten ist, dass die sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe - im Gegensatz zu dem im Sozialversicherungsrecht vorherrschenden Sachleistungsprinzip - grundsätzlich als Geldleistungsanspruch ausgestaltet ist (vgl. LSG, Beschluss vom 21. September 2005, FEVS 57, 322); er geht hier auf Übernahme der Kosten für einen Kommunikationshelfer. Ein derartiger Kostenübernahmeanspruch setzt indes voraus, dass der Antragsteller überhaupt Aufwendungen für die beanspruchte gestützte Kommunikation hat, indem er - im Wege der zulässigen "Selbstbeschaffung" (vgl. hierzu BVerwGE 90, 154; 96, 152) - einen Kommunikationshelfer bereits eingeschaltet und diesen auf andere Weise bezahlt hat oder aber die Bezahlung wenigstens schuldet (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteile vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 12/06 R und B 8/9b SO 13/06 R - veröffentlicht in juris). Denn Aufgabe der Sozialhilfe ist es nicht, Leistungen zu erbringen, wenn der entsprechende Bedarf hierfür entfallen oder überhaupt noch nicht entstanden ist (vgl. nochmals BSG, Urteile vom 11. Dezember 2007 a.a.O.).
Das ist hier nicht der Fall. Der Antragsteller hat bislang noch keine Person benannt, welche als Kommunikationshelfer eingeschaltet werden soll; auch eine Glaubhaftmachung (§ 920 Abs. 2 ZPO) fehlt. Im Schriftsatz des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 4. September 2009 wird ausgeführt, dass im Falle einer Bewilligung durch die Beklagte zum Beispiel der Arbeiter- und Samariterbund (ASB) Kommunikationsstützer ausbilde, wobei es sich wohl um eine Art Grundkurs handelt und anschließend die Umsetzung und Weiterbildung direkt im Zusammenwirken mit dem Antragsteller erfolgt. Aus diesem Grund seien die Eltern zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht in der Lage, einen Kommunikationsstützer mit ladungsfähiger Anschrift zu benennen. Dem vorläufigen Rechtsschutzbegehren kann sonach schon wegen des fehlenden Anordnungsanspruchs nicht weiter nachgegangen werden. Deshalb kommt es nicht mehr darauf an, ob es auch im Hinblick auf die diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss des SG vom 24. August 2009 am Anordnungsgrund mangelt.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschriften der §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, jedoch unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustandes geht (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (Landessozialgericht Baden-Württemberg - LSG -, Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen ( LSG, Beschlüsse vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - (beide juris) unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung ( LSG, Beschlüsse vom 1. August 2005 - a.a.O. und vom 17. August 2005 - ; Binder in Lüdtke u.a., SGG, 2. Auflage, § 86b Rdnr. 33; Funke-Kaiser in Bader u.a., 4. Auflage, §123 Rdnr. 62; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Auflage, Rdnr. 1245).).
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Dem Beschwerdebegehren des Antragstellers fehlt es zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts bereits am Anordnungsanspruch.
Rechtsgrundlage des Begehrens des Antragstellers sind die Bestimmungen der §§ 53, 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII), welche mit Wirkung vom 1. Januar 2005 die Vorschriften der §§ 39, 40 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) abgelöst haben. Der Antragsgegner stellt seine sachliche und örtliche Zuständigkeit als Träger der Eingliederungshilfe (§§ 97, 98 SGB XII; ferner § 10 Abs. 4 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) dem Grunde nach nicht in Abrede, sodass sich die Frage konkurrierender Leistungen nach dem SGB VIII (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) BVerwGE 109, 325; Bieritz-Harder in Hauck/Haines, SGB VIII, K § 10 Rdnrn. 32 ff.; Kunkel in LPK-SGB VIII, 3. Auflage, § 10 Rdnrn. 16 ff.) im vorliegenden Verfahren nicht stellt. Dass beim Antragsteller eine wesentliche Behinderung im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII vorliegt, begegnet jedenfalls keinen Zweifeln.
Aufgabe der Eingliederungshilfe (§ 53 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. und Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB XII) ist es, den behinderten Menschen durch die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft und durch Eingliederung in das Arbeitsleben nach Möglichkeit einem Nichtbehinderten gleichzustellen; der Bedürftige soll die Hilfen finden, die es ihm - durch Ausräumen behinderungsbedingter Hindernisse und Erschwernisse - ermöglichen, in der Umgebung von Nicht-Hilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben (vgl. hierzu BVerwGE 99, 149; 111, 328; BVerwG Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 15). Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 Nr. 1 der Eingliederungshilfe - Verordnung auch Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung (vgl. LSG vom 9. Januar 2007, FEVS 58, 285; BVerwG, Urteile vom 26. Oktober 2007 - 5 C 34/06 und 5 C 35/06 - beide veröffentlicht in juris).
Das Begehren auf vorläufige Hilfegewährung in Form gestützter Kommunikation durch Übernahme der Kosten für einen männlichen, in gestützter Kommunikation ausgebildeten Schulbegleiter während des Schulunterrichts scheitert vorliegend bereits daran, dass bis zum heutigen Tage für einen Kommunikationshelfer keine Kosten aufgewendet werden mussten, weil ein solcher überhaupt noch nicht gefunden ist.
Zu beachten ist, dass die sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe - im Gegensatz zu dem im Sozialversicherungsrecht vorherrschenden Sachleistungsprinzip - grundsätzlich als Geldleistungsanspruch ausgestaltet ist (vgl. LSG, Beschluss vom 21. September 2005, FEVS 57, 322); er geht hier auf Übernahme der Kosten für einen Kommunikationshelfer. Ein derartiger Kostenübernahmeanspruch setzt indes voraus, dass der Antragsteller überhaupt Aufwendungen für die beanspruchte gestützte Kommunikation hat, indem er - im Wege der zulässigen "Selbstbeschaffung" (vgl. hierzu BVerwGE 90, 154; 96, 152) - einen Kommunikationshelfer bereits eingeschaltet und diesen auf andere Weise bezahlt hat oder aber die Bezahlung wenigstens schuldet (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteile vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 12/06 R und B 8/9b SO 13/06 R - veröffentlicht in juris). Denn Aufgabe der Sozialhilfe ist es nicht, Leistungen zu erbringen, wenn der entsprechende Bedarf hierfür entfallen oder überhaupt noch nicht entstanden ist (vgl. nochmals BSG, Urteile vom 11. Dezember 2007 a.a.O.).
Das ist hier nicht der Fall. Der Antragsteller hat bislang noch keine Person benannt, welche als Kommunikationshelfer eingeschaltet werden soll; auch eine Glaubhaftmachung (§ 920 Abs. 2 ZPO) fehlt. Im Schriftsatz des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 4. September 2009 wird ausgeführt, dass im Falle einer Bewilligung durch die Beklagte zum Beispiel der Arbeiter- und Samariterbund (ASB) Kommunikationsstützer ausbilde, wobei es sich wohl um eine Art Grundkurs handelt und anschließend die Umsetzung und Weiterbildung direkt im Zusammenwirken mit dem Antragsteller erfolgt. Aus diesem Grund seien die Eltern zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht in der Lage, einen Kommunikationsstützer mit ladungsfähiger Anschrift zu benennen. Dem vorläufigen Rechtsschutzbegehren kann sonach schon wegen des fehlenden Anordnungsanspruchs nicht weiter nachgegangen werden. Deshalb kommt es nicht mehr darauf an, ob es auch im Hinblick auf die diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss des SG vom 24. August 2009 am Anordnungsgrund mangelt.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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