L 1 U 2105/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 17 U 1247/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 U 2105/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 02.04.2009 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer höheren Verletztenrente im Streit.

Der 1946 geborene Kläger erlitt am 27.10.1964 bei einem Arbeitsunfall schwere Verletzungen an seiner rechten Hand, durch die er mehrere Finger bzw. Teile von Fingern verlor. Am Daumen war die Amputationsnarbe bei Verlust des Fingernagels zwischen dem proximalem und mittleren Drittel des Endgliedes. Der Zeigefinger wurde in Höhe des Mittelgelenkes amputiert, Mittel- und Ringfinger in Höhe des Grundgelenkes. Der Kläger ist Rechtshänder.

Mit Bescheid vom 03.09.1965 wurde der Jahresarbeitsverdienst (JAV) des Klägers auf 6.946,62 DM festgesetzt und eine vorläufige Verletztenrente in Höhe von 40 vom Hundert (v.H.) der Vollrente bewilligt, welche mit Bescheid vom 27.09.1966 in eine gleich hohe Dauerrente umgewandelt wurde. Die monatliche Verletztenrente ab dem 01.07.2005 betrug 436,49 EUR. Als Unfallfolgen wurden in dem Bescheid vom 27.09.1996 eine mangelhafte Greif- und Haltefähigkeit der rechten Hand durch Teilverlust des Daumens und des Zeigefingers sowie Totalverlust des Mittel- und Ringfingers, Narbenbildungen am Handrücken und an der Handinnenfläche, eine Falschgelenkbildung am 2. Mittelhandknochen sowie eine Abmagerung der Muskulatur, besonders am Unterarm und an der Hand, anerkannt.

Am 28.04.2006 beantragte der Kläger eine Überprüfung der Bewilligungsbescheide. Er machte hierbei einen höheren JAV zum Unfallzeitpunkt geltend (vgl. die Entscheidung des erkennenden Senats vom heutigen Tag im Parallelverfahren L 1 U 2106/09) und behauptete außerdem eine Verschlimmerung der Unfallfolgen (vorliegendes Verfahren). Das Grundgelenk seines rechten kleinen Fingers sei wegen der permanenten Überlastung zerstört, er leide unter erheblichen Schmerzen und Krämpfen.

Nach einem Bericht von Prof. Dr. S. und den Dres. Z. und K. von der Universitätsklinik F. vom 29.06.2006 besteht eine Zustand nach komplexer Handverletzung rechts mit Amputation des zweiten bis vierten Fingers sowie des Daumenendgliedes. Eine erhebliche Verschlimmerung der Unfallfolgen liege nicht vor. Die Amputationsnarben seien reizlos. Aufgrund der Fehlbelastung des kleinen Fingers bestehe hier jedoch inzwischen eine Gelenksarthrose im Grund-, Mittel- und Endgelenk dieses Fingers. Am Mittel- und Endgelenk lasse sich kein Druckschmerz auslösen. Es finde sich kein sensibles Defizit und eine gute Durchblutung. Zeichen für ein Nervenkompressionssyndrom lägen nicht vor. Derzeit bestünden nur geringe Beschwerden ohne Indikation für eine operative oder konservative Therapie. Eine wesentliche Änderung der MdE sei damit nicht gegeben.

Mit Gutachten vom 02.01."2006" (gemeint ist 2007) diagnostizierte der Chirurg Dr. Z. zusätzlich zu den bereits bekannten Unfallfolgen (Amputationsstümpfe D 1 bis 4, massiv eingeschränkte Greiffähigkeit, Narbenkontraktur der rechten Hohlhand) eine posttraumatische Arthrose des allein noch intakten kleinen Fingers der rechten Hand, woraus sich jedoch keine Veränderung der MdE ergebe. Ein Faustschluss oder ein Spitzgriff seien nicht möglich, jedoch das Greifen durch die Opposition von Daumen und Kleinfinger. Der rechte Kleinfinger sei im Vergleich zum linken Kleinfinger auffallend verschwielt, was darauf hindeute, dass diese Greifmöglichkeit vom Kläger genutzt werde. Neben dieser Greifmöglichkeit sei auch ein Flachgriff zwischen den Stümpfen von Daumen und Zeigefinger möglich.

Mit Bescheid vom 28.03.2007 lehnte die Beklagte daraufhin unter Hinweis auf das Gutachten von Dr. Z. eine Erhöhung der Verletztenrente ab.

Den deswegen eingelegten Widerspruch, der trotz entsprechender Ankündigung nicht begründet wurde, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.02.2008 als unbegründet zurück.

Am 12.03.2008 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Der Kläger ist der Auffassung, dass die unfallbedingte MdE inzwischen mindestens 50 v.H. betrage. Der Gutachter Dr. Z. habe nicht erkannt, dass das Grundgelenk des kleinen Fingers aufgrund der Mehrbelastung inzwischen völlig zerstört sei und erhebliche Schmerzen bestünden. Die Unfallfolgen seien daher sogar mit einer MdE von 60 v.H. wie bei einem vergleichbaren Verlust der ganzen Hand zu beurteilen.

Die Beklagte ist der Klage mit dem Argument entgegen getreten, dass neue Funktionseinschränkungen, welche eine Erhöhung der MdE rechtfertigen könnten, nicht vorlägen. Das Greifen mit der rechten Hand sowie der Flachgriff zwischen den Stümpfen von Daumen und Zeigefinger seien weiterhin möglich. Außerdem spreche die Beschwielung des kleinen Fingers für dessen aktiven Gebrauch. Ein Druckschmerz habe durch den Gutachter Dr. Z. nicht ausgelöst werden können. Eine Gleichsetzung der Verletzung des Klägers mit dem Verlust der ganzen Hand könne daher nicht erfolgen. Es liege auch keine MdE von 50 v.H. vor, da dies nur bei einem vollständigen Verlust aller fünf Finger einer Hand der Fall sei.

Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 02.04.2009 als unbegründet abgewiesen. Die Voraussetzungen für eine Erhöhung der Verletztenrente aufgrund einer wesentlichen Änderung nach § 48 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) seien nicht erfüllt. Wesentliche Änderungen der MdE im Sinne von § 73 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) setzten voraus, dass die Änderung mehr als 5 v.H. betrage. Die für eine wesentliche Änderung der Verletzungsfolgen erforderliche MdE von 50 v.H. sei jedoch nicht feststellbar. Vielmehr sei die MdE weiterhin mit 40 v.H. zu bewerten. Die Bewertung der MdE erfolge aufgrund von Erfahrungswerten, welche indes nicht schematisch anzuwenden seien, sondern bei denen vielmehr individuelle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen seien. Nach den einschlägigen Erfahrungswerttabellen liege eine MdE von 50 v.H. bei einer Verletzung der Hand jedoch erst dann vor, wenn an der - vorliegend betroffenen - Gebrauchshand alle Finger bis auf das Grundglied des Daumens oder alle Finger bis auf den kleinen Finger fehlten (unter Hinweis auf Ricke, in Kasseler Kommentar, § 56 SGB VII Rn. 19 ff, Nr. 103 und Nr. 109). Kennzeichnend für diese Verletzungszustände sei, dass die Greiffunktion der Hand vollständig aufgehoben sei. Dies sei beim Kläger nach der Überzeugung des Gerichts nicht der Fall. Mit dem verbliebenen kleinen Finger sowie den anderen Fingergliedern sei dem Kläger sowohl der Griff zwischen dem Stumpf des Daumens und dem kleinen Finger als auch ein Flachgriff zwischen Daumen und Zeigefingerstumpf möglich. Auch wenn der Kläger im Gebrauch des kleinen Fingers durch die festgestellte Gelenksarthrose eingeschränkt sei, entspreche dies nicht der Einschränkung eines vollständigen Verlusts dieses Fingers. Dem Vortrag des Klägers, das Grundgelenk des kleinen Fingers sei inzwischen völlig zerstört, könne dabei nicht gefolgt werden. Der vom Kläger angeführte Bericht des Universitätsklinikums F. vom 29.06.2006 belege nur geringe Beschwerden, und führe außerdem aus, dass aktuell keine operative oder konservative Therapie indiziert sei. Auch das Gutachten des Dr. Z. belege nachvollziehbar, dass die Greiffähigkeit zwar eingeschränkt, aber noch vorhanden sei. Auch darüber hinaus lägen beim Kläger keine Umstände - wie z.B. problematische Amputationsnarben - vor, welche eine MdE von 50 v.H. rechtfertigen könnten. Für weitere Ermittlungen des Sachverhaltes nach § 103 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hätten sich danach keine Anhaltspunkte ergeben. Der Gerichtsbescheid ist den Bevollmächtigten des Klägers am 09.04.2009 zugestellt worden.

Am 06.05.2009 hat der Bevollmächtigte des Klägers beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Das Gutachten des Dr. Z. sei nicht akzeptabel und die Auffassung des SG nicht vertretbar.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 02.04.2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28.3.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.02.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Abänderung des Bescheides vom 27.09.1966 aufgrund des Unfalls vom 27.10.1964 eine Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 50 v.H. zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für rechtmäßig.

Der Berichterstatter hat den Bevollmächtigten mit Verfügung vom 18.06.2009 darauf hingewiesen, dass weitere Ermittlungen von Amts wegen nicht beabsichtigt seien, und eine Frist zur Benennung eines Gutachters nach § 109 SGG bis zum 14.07.2009 gesetzt.

Mit Schriftsatz vom 13.08.2009 hat der Klägerbevollmächtigte vorgetragen, dass ein Antrag nach § 109 SGG gestellt werde, wozu jedoch noch ein geeigneter Gutachter gesucht werden müsse.

Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG sowie die Akten des Landessozialgerichts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach den §§ 143 f. und 151 SGG statthafte und zulässige Berufung ist nicht begründet.

Der Senat hat vorliegend mit dem Einverständnis der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Verletztenrente nach einer höheren MdE als einer solchen von 40 v.H., weil eine wesentliche Änderung der Verletzungsfolgen nicht vorliegt.

Nach § 48 Abs. 1 SGB X in der seit dem 01.01.2001 geltenden Fassung ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 der Vorschrift soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt. Nach § 73 Abs. 3 SGB VII ist bei der Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit eine Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1, 1. Alt. SGB X nur wesentlich, wenn sie mehr als 5 vom Hundert beträgt.

Gem. § 26 Abs. 1 SGB VII haben Versicherte Anspruch auf Entschädigungsleistungen u. a. in Form von Heilbehandlung (§ 27 SGB VII) oder Geldleistungen (Verletztengeld § 45 SGB VII und Rente § 56 SGB VII ). Insbesondere nach § 56 Abs. 1 SGB VII erhalten Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist, eine Rente. Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 SGB VII). Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 SGB VII).

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen oder geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII), d.h. auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (BSGE 1, 174, 178; BSG SozR 2200 § 581 Nr. 22). Für die Bewertung einer unfallbedingten MdE kommt es auf die gesamten Umstände des Einzelfalles an. Die Beurteilung, in welchem Umfang die körperlichen oder geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind, liegt in erster Linie auf ärztlich-wissenschaftlichem Gebiet (BSG, Urt. vom 26. Juni 1985 - 2 RU 60/84 -, in: SozR 2200 § 581 RVO Nr. 23 m.w.N.; BSG, Urt. vom 19. Dezember 2000 - B 2 U 49/99 R -, in: HVBG-Info 2001, 499). Die Sachkunde des ärztlichen Sachverständigen bezieht sich in erster Linie darauf, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Folgen des Unfalls beeinträchtigt sind. Schlüssige ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, sind zwar bedeutsame Anhaltspunkte, besitzen aber keine bindende Wirkung, auch wenn sie eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE darstellen (BSG, Beschluss vom 22. August 1989, - 2 BU 101/89 -, in: HVBG-Info 1989 S. 2268). Bei der Bewertung der MdE sind schließlich auch die in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung und dem versicherungsrechtlichen oder versicherungsmedizinischen Schrifttum ausgearbeiteten Erfahrungssätze zu beachten, um eine gerechte und gleiche Bewertung der zahlreichen Parallelfälle der täglichen Praxis zu gewährleisten.

Das SG hat zutreffend festgestellt, dass eine wesentliche Veränderung der Unfallfolgen bei Beachtung der voranstehend genannten Grundsätze nicht feststellbar ist. Die MdE ist weiterhin mit 40 v.H. zu bewerten. Das Gutachten des Dr. Z. vom 02.01.2007 ist in sich schlüssig und überzeugend. Es deckt sich auch mit den Feststellungen des Prof. Dr. S. und der Dres. Z. und K. vom Universitätsklinikum F. vom 29.6.2006, wonach keine Indikation für eine konservative Therapie oder für einen chirurgischen Eingriff vorliegt. Das SG hat auch zutreffend eine einschlägige Erfahrungswerttabelle angewendet. Die danach vorliegend anzunehmende MdE von 40 v.H. wird auch durch weitere Literatur gestützt (vgl. Schönberger/Mertens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Aufl., 2003, S. 646). Danach kann bei einer Verletzung wie vorliegend von 4 Fingern der Gebrauchshand erst ab einem vollständigen Verlust von vier Fingern eine MdE 50 v.H. angenommen werden (vgl. Schönberger/Mertens/Valentin, a.a.O., Abbildungen 4.15, 4.16 und 4.19 sowie 4.4 und 5.1).

Auch unter Berücksichtigung der individuellen Gegebenheiten des Klägers kann eine Erhöhung dieser aufgrund einer schematischen Anwendung der Erfahrungswerttabellen festgestellten MdE von 40 v.H. nicht vorgenommen werden. Hierzu ist auf das Gutachten von Dr. Zabel zu verweisen, wonach weiterhin die dort genannten Greiffunktionen tatsächlich vorliegen und vom Kläger auch angewendet werden, was durch die Beschwielung des kleinen Fingers nachgewiesen ist. Eine funktionelle Einschränkung des Klägers wie bei einem vollständigen Verlust der Hand kann daher nicht angenommen werden, worauf das SG mit Recht hingewiesen hat.

Auch die Schmerzen des Klägers können insoweit nicht zu einer Erhöhung des MdE-Wertes führen, weil insoweit prinzipiell die üblicherweise vorhandenen Schmerzen in den MdE-Tabellen berücksichtigt werden; eine höhere MdE wegen des Vorliegens von Schmerzen kann nur bei einer über das übliche Maß hinausgehenden Schmerzempfindlichkeit angenommen werden, welche eine Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit hat (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S. 312 f. m.w.N.). Solche besonders zu berücksichtigenden Schmerzen sind weder durch das Attest des Universitätsklinikums Freiburg noch durch den Gutachter Dr. Zabel nachgewiesen worden. Da die Greiffunktionen vom Kläger (vgl. die festgestellte Beschwielung des kleinen Fingers) auch tatsächlich genutzt werden, kann nicht davon ausgegangen werden, dass hierdurch eine größere funktionale Einschränkung oder eine Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit vorliegen. Auch die fortgeschrittene Arthrose des Grundgelenks des kleinen Fingers kann insoweit nicht zu einer wesentlichen Änderung der Unfallfolgen herangezogen werden, weil die Greiffunktionen dennoch erhalten geblieben sind und weder eine konservative Therapie noch eine Operation angezeigt sind.

Die Sache war auch trotz Antrags des Klägerbevollmächtigten vom 13.08.2009 auf Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG entscheidungsreif. Die Frist zur Stellung eines Antrags nach § 109 SGG war bereits am 14.07.2009 abgelaufen. Gründe für eine Fristverlängerung sind nicht ersichtlich, nachdem die behaupteten Schwierigkeiten bei der Suche eines geeigneten Gutachters erstmalig einen Monat nach Fristablauf vorgetragen wurden und nicht ersichtlich oder schlüssig vorgetragen ist, weshalb ein geeigneter Gutachter nicht fristgemäß hätte benannt werden können. Zudem liegt ein wirksamer Antrag auf eine Begutachtung nach §109 SGG, zu dem die Benennung eines konkreten Gutachters gehört (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 109 Rdnr. 4), bis zum heutigen Tag nicht vor. Eine weitere Sachverhaltsermittlung von Amts wegen nach § 103 SGG war nicht veranlasst, nachdem die vorliegenden ärztlichen Aussagen schlüssig und einstimmig die Voraussetzungen für eine höhere MdE als eine solche von 40 v.H. verneinen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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