Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 16 AS 2341/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 AS 3527/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 01.07.2009 wird zurückgewiesen.
2. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
3. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin (Ag.) zur Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) auf Darlehensbasis während einer beruflichen Ausbildung im Streit.
Der 1982 geborene Antragsteller (Ast.) studierte vom 01.09.2002 bis zum 09.11.2004 an der Hochschule Z./G. (FH) den Studiengang Chemie. Im fünften Semester brach er die Ausbildung ab, was er unter anderem mit Depressionen nach einer Trennung begründete. Er legte hierzu ein Attest des Dipl.- Mediziners B. vom 16.06.2009 vor, wonach er vom 16.01.2004 bis zum 14.02.2004 wegen einer akuten Belastungssituation psychisch dekompensiert habe und nicht arbeitsfähig gewesen sei. Der Ast. gab hierzu an, dass er nach dem Auftreten dieser psychischen Belastungssituation mehrere Prüfungen habe nachholen müssen. Nachdem ihm dies wegen der fortbestehenden Belastungen nicht gelungen sei, habe er sein Studium abgebrochen. Nach dem Studienabbruch bezog der Ast. Leistungen nach dem SGB II. Die letzte Leistungsbewilligung erfolgte mit Bescheid vom 10.11.2008 und wurde mit Bescheid des Landkreises G. vom 25.03.2009 aufgrund des Umzugs des Ast. nach Baden- Württemberg zum 31.03.2009 aufgehoben.
Seit dem 01.04.2009 besucht der Ast. die staatlich anerkannte Schule für medizinisch-technische Laborassistenten am städtischen Klinikum K. gGmbH (Berufsfachschule). Das Ausbildungsziel wird voraussichtlich zum 31.03.2012 erreicht, eine Ausbildungsvergütung wird nicht gezahlt.
Am 24.03.2009 beantragte der Ast. bei der Ag. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Er belegte seine Wohnkosten mit einem Untermietvertrag vom 29.03.2009, in dem eine monatliche Kaltmiete von 100,- EUR und eine Betriebskostenpauschale für Heizung, Wasser und Strom von 50,- EUR vereinbart ist. Parallel beantragte er am 25.03.2009 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Leistungen nach dem BAföG wurden vom Landratsamt R. (LRA) mit Bescheid vom 31.03.2009 abgelehnt, da ein wichtiger Grund für den Abbruch der Ausbildung in Z. nicht ersichtlich sei. Die Voraussetzungen für die Förderung einer Zweitausbildung gemäß § 7 Abs. 3 BAföG seien daher nicht gegeben. Der Ast. hatte gegenüber dem LRA mit Schreiben vom 23.03.2009 zum Ausdruck gegeben, dass er mit einer Ablehnung seines Antrags rechne, und daher auf die Beifügung der ansonsten erforderlichen Formulare zu seinem Antrag verzichte. Der Ablehnungsbescheid des LRA hinsichtlich der Gewährung von BAföG-Leistungen wurde bestandskräftig.
Mit Bescheid vom 29.04.2009 lehnte auch die Ag. die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II mit der Begründung ab, die vom Ast. begonnene Zweitausbildung zum medizinisch- technischen Laborassistenten sei dem Grunde nach im Rahmen des BAföG oder der §§ 60 - 62 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) förderungsfähig, § 7 Abs. 5 und 6 SGB II.
Seinen am 04.05.2009 eingelegten Widerspruch begründete der Ast. damit, dass er keine BAföG- Leistungen erhalte und seit Februar 2009 keine Einkünfte habe. Er könne weder die Lebenshaltungskosten noch die Ausbildungs- und Reisekosten finanzieren. Wenn ihm die Leistungen nach dem SGB II versagt würden, müsse er erneut eine Ausbildung abbrechen und verliere damit die Chance, nach langer Arbeitslosigkeit den Beruf des medizinisch- technischen Laborassistenten zu erlernen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.05.2009 wies die Ag. den Widerspruch des Ast. als unbegründet zurück. Nach der Ausschlussvorschrift des § 7 Abs. 5 SGB II komme es nicht darauf an, ob im Einzelfall tatsächlich eine Förderung nach dem BAföG oder dem SGB III erfolge. Da es nur auf die Förderungsfähigkeit dem Grunde nach ankomme, sei es unerheblich, wenn Auszubildende beispielsweise wegen des Fehlens der persönlichen Voraussetzungen oder wegen des Fehlens der Voraussetzungen für die Förderung einer weiteren Ausbildung bei einem unbegründeten Ausbildungs- oder Fachrichtungswechsel keine BAföG-Leistungen erhielten. Auch die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Form eines Darlehens gemäß § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II seien nicht gegeben, da ein über die allgemeine Härte des Leistungsausschlusses hinausgehender Härtefall vom Ast. weder vorgetragen noch aus der Leistungsakte ersichtlich sei.
Der Ast. hat deswegen am 29.05.2009 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben (Az.: S 16 AS 2342/09). Gleichzeitig hat er beantragt, die Ag. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, eine Vorauszahlung auf die begehrten Leistungen nach dem SGB II für die Monate April und Mai 2009 zu leisten.
Das SG hat den Ast. mit Aufklärungsschreiben vom 10.06.2009 darauf hingewiesen, dass für den ausschließlich auf die Gewährung von Leistungen für die Monate April und Mai 2009 gerichteten Antrag eine Eilbedürftigkeit im Folgemonat Juni nicht mehr bestehen dürfte. Dennoch wurde der Antrag durch den zwischenzeitlich eingeschalteten Bevollmächtigten des Ast. nicht abgeändert, nachdem das SG mit Verfügung vom 16.06.2009 erneut aufgefordert hatte, zur fraglichen Eilbedürftigkeit des Antrags vorzutragen.
Der Bevollmächtigte des Ast. hat unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung des Ast. vorgetragen, dass dem Ast. ausdrücklich geraten worden sei, Anträge nach dem BAföG und auch nach dem SGB III (Berufsausbildungsbeihilfe) zu stellen und dann nach der erwarteten Ablehnung hiergegen keine Rechtsbehelfe einzulegen, sondern im Anschluss hieran Leistungen nach dem SGB II zu beantragen. Genauso sei der Ast. dann auch verfahren. Der Ast. hat den ablehnenden Bescheid der Bundesagentur für Arbeit (BA) vom 26.05.2009 über die Ablehnung von Berufsausbildungsbeihilfe gemäß dem § 59 ff. SGB III vorgelegt. Die Förderung wurde hierin mit der Begründung abgelehnt, die Ausbildung sei nach § 60 Abs. 1 SGB III nicht förderungsfähig, weil es sich nicht um eine betriebliche oder außerbetriebliche Ausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf handele, sondern um eine schulische Ausbildung. Hierzu vertrat der Ast. die Auffassung, dass er entsprechend seiner Beratung durch das LRA nach der Ablehnung von Leistungen nach dem BAföG oder dem SGB III nunmehr Leistungen nach dem SGB II zu erhalten habe. Erst die Befolgung der erhaltenen Auskunft habe ihn in die gegenwärtige Lage gebracht, da er ansonsten mit einem Rechtsbehelf gegen die Versagung von BAföG- Leistungen gute Aussichten auf Erfolg gehabt hätte. Jedenfalls müsse dieser Sachverhalt bei der Entscheidung über das Vorliegen eines Härtefalls gemäß § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II berücksichtigt werden. Die besonders hohen Anforderungen, welche das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ursprünglich an den Begriff der besonderen Härte im Sinne des § 26 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) gestellt habe, könnten nicht ohne weiteres auf § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II übertragen werden. Aufgrund seines fortgeschrittenen Alters stelle die jetzige Ausbildung für den Ast. realistischerweise die letzte Chance dar, auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Das Eilbedürfnis für eine Entscheidung ergebe sich aus dem völligen Fehlen finanzieller Mittel.
Mit Beschluss vom 01.07.2009 hat das SG die Anträge auf die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes sowie auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Ein Anordnungsgrund (besonderes Eilbedürfnis) liege aufgrund des Gegenwärtigkeitsprinzips nicht vor, weil ausdrücklich auch nach der Aufklärungsverfügung vom 10.06.2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nur für die Monate April und Mai 2009 und damit maßgeblich für die Zeit vor Eingang des Eilrechtsantrages bei Gericht begehrt würden. Anders könne der besondere Eilbedarf in solchen Konstellationen allenfalls zu beurteilen sein, wenn ausnahmsweise ein besonderer Nachholbedarf bestehe, weil die Nichtgewährung von Leistungen in der Vergangenheit fortwirke und in der Gegenwart eine aktuelle Notlage herbei geführt habe (unter Hinweis auf Landessozialgericht Baden- Württemberg, Beschluss vom 28.03.2007 - L 7 AS 1214/07 ER-B -). Ein solcher Nachholbedarf sei vorliegend nicht dargelegt. Der ab Antragseingang bei Gericht am 29.05.2009 bis zum 31.05.2009 nur für drei Tage noch aktuell bestehende Bedarf könne keinen Anordnungsgrund begründen, da er offensichtlich anderweitig habe überbrückt werden können (unter Hinweis auf Landessozialgericht Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 20.04.2005 - L 19 B 2/05 AS-ER -). Unabhängig vom Fehlen eines Anordnungsgrundes habe die Klage auch in der Hauptsache keine Aussicht auf Erfolg, weshalb auch ein Anordnungsanspruch fehle. Die Ausbildung zum medizinisch-technischen Laborassistenten sei dem Grunde nach gemäß den Regeln des BAföG förderfähig, da es sich um eine schulische Ausbildung an einer Berufsfachschule handele, welche einen berufsqualifizierenden Abschluss vermittele, § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG. Der Ausschluss der Förderung nach dem BAföG beruhe auf den individuellen Verhältnissen des Ast., da er die Förderfähigkeit einer Zweitausbildung gemäß § 7 Abs. 3 BAföG nicht erfüllt bzw. im Antragsverfahren nicht ausreichend dargelegt habe. Da auch keiner der Ausnahmetatbestände des § 7 Abs. 6 SGB II eingreife, bestehe gemäß § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II kein Anspruch auf die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Ausschlussregelung kommt es hierfür nur auf die Förderungsfähigkeit dem Grunde nach und nicht darauf an, dass der Ast. tatsächlich keine Leistungen nach dem BAföG erhalte. Dieser Leistungsausschluss sei vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollt, da die Sozialhilfe keine dritte Form der Ausbildungsförderung neben den Leistungen nach dem BAföG und den §§ 60 - 62 SGB III darstellen solle. Da die Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht dazu diene, Leistungen in Fällen zu gewähren, in denen eine Förderung nach dem BAföG oder den §§ 60 - 62 SGB III aufgrund individueller Ausschlussgründe nicht geleistet werde, greife der vorliegende gesetzliche Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II (unter anderem mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 28/07 R; BSG, Urteile vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 R und B 14/7b AS 28/06 R-). Schließlich liege auch kein besonderer Härtefall vor, der gemäß § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II in Form eines Darlehens ermöglichen könnte. Ein möglicher Zwang zum Abbruch der Ausbildung zur Abwendung der Hilfebedürftigkeit sei nach der gesetzlichen Regelung die im Regelfall hinnehmbare Konsequenz aus dem vom Gesetzgeber vorgesehenen Leistungsausschluss. Deswegen müssten für die Annahme eines besonderen Härtefalles weitere Umstände hinzutreten, welche eine Ablehnung von Leistungen nach dem SGB II insgesamt als unzumutbar oder in hohem Maße unbillig erscheinen ließen (unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 14.10.1993 - 5 C 16/91 -, DVBL 1994, 428). Ein besonderer Härtefall könne danach zum Beispiel dann vorliegen, wenn der Lebensunterhalt bislang durch finanzielle Mittel gesichert gewesen sei, die kurz vor dem Abschluss der Ausbildung weggefallen seien, wenn eine bereits fortgeschrittene und bisher kontinuierlich betriebene Ausbildung aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles wegen einer Behinderung oder Erkrankung habe unterbrochen werden müssen, oder wenn eine nicht mehr nach dem BAföG oder den §§ 60 - 62 SGB III geförderte Ausbildung objektiv belegbar die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt darstelle und der Berufsabschluss nicht auf andere Weise - insbesondere nicht durch eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung - erreichbar sei (BSG a.a.O).
Eine vergleichbare Härtesituation bestehe im vorliegenden Falle nicht. Denn der Ast. habe seine Ausbildung erst am 01.04.2009 begonnen und könne einen Abschluss nicht vor dem 31.03.2012 erwarten. Zwar sei der Erhalt dieser Ausbildungsstelle für den Ast. durchaus als günstige Chance zu bewerten, jedoch sei nicht ersichtlich, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Situation oder anderer besonderer Problemlagen nicht in der Lage wäre, auch auf andere Weise als durch eine mehrjährige Ausbildung in ein Beschäftigungsverhältnis zu finden (unter Hinweis auf Landessozialgericht Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 13.08.2008- L 34 B 1550/08 AS ER-). Eine besondere Härte scheitere deswegen, weil die Vorschrift des § 44 SGB X auch im Verfahren über die Gewährung von BAföG- Leistungen anwendbar sei und aufgrund des nur halbherzig verfolgten Antrags auf BAföG- Leistungen auch nach Einschätzung des Ast. die Möglichkeit bestehe, eine Korrektur des Ablehnungsbescheides zu erhalten. Daher komme es auf die Frage, ob dem Ag. eine mögliche Fehlinformation des zuständigen Arbeitsvermittlers in Zittau im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches zuzurechnen sei, nicht mehr an. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch scheitere im vorliegenden Fall bereits daran, dass der Nachteil einer Nichtanfechtung des ablehnenden BAföG Bescheides nicht durch eine Amtshandlung der Ag. beseitigt werden könne. Eine Korrektur über die Gewährung von Härtefallleistungen im Sinne des § 7 Abs. 5 S. 2 sei nicht möglich, da sie dem Gesetzeszweck zuwiderlaufen würde (BSG, Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 28/07 R -). Wegen der fehlenden Erfolgsaussicht sei daher auch die Bewilligung von PKH abzulehnen, § 73 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Abs. 1 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Beschluss des SG wurde dem Bevollmächtigten des Ast. am 02.07.2009 zugestellt.
Am 03.08.2009 (Montag) haben die Bevollmächtigten des Ast. deswegen Beschwerde beim Landessozialgericht eingelegt und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch für das Beschwerdeverfahren beantragt. Außerdem haben die Bevollmächtigten erklärt, dass es dem Ast. über die Gewährung von Leistungen für die Monate April und Mai 2009 darüber hinaus auch darum gehe, Leistungen für die Folgemonate, begrenzt auf den Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des Hauptsacheverfahrens, zu erhalten. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Verweisung auf ein Überprüfungsverfahren hinsichtlich der BAföG - Ablehnung nicht zumutbar sei, da ein derartiges Überprüfungsverfahren regelmäßig einen längeren Zeitraum in Anspruch nehme. Auch nach den Kriterien des BSG sei demgegenüber vom Vorliegen eines besonderen Härtefalles auszugehen. Im vorliegenden Falle gehe es anders als in dem vom BSG entschiedenen Fall um eine Erstausbildung, nachdem sämtliche bisherigen Vermittlungsanstrengungen im Falle des Ast. vergeblich verlaufen seien. Die jetzige Ausbildungsstelle könne demgegenüber nach Abwägung und Einschätzung der gesamten Sachlage die Aussichten des Ast. auf dem Arbeitsmarkt dramatisch verbessern. Ebenfalls überzeugten nicht die Ausführungen des SG zum Fehlen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches, da die in diesem Rahmen vorgebrachten Erwägungen durchaus im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens eines Härtefalles berücksichtigt werden könnten.
Der Ast. beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 01.07.2009 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm ab Eingang des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim SG Karlsruhe (29.05.2009) Leistungen nach dem SGB II auf Darlehensbasis zu bewilligen, sowie ihm für sowohl für das erstinstanzliche Antragsverfahren als auch das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Die Ag. beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Ag. hält den angefochtenen Beschluss des SG für rechtmäßig.
Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG sowie die Akten des Landessozialgerichts Bezug genommen.
II.
Die nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist teils unzulässig und im Übrigen nicht begründet.
Die Beschwerde ist unzulässig, sofern mit ihr auch die Gewährung von Leistungen über den 31.05.2009 hinaus begehrt wird. Denn insofern fehlt es an einer ablehnenden Entscheidung des SG und damit auch an einer Beschwer des Ast ... Zwar hat der Ast. über seinen Bevollmächtigten mit seiner Beschwerde vorgetragen, dass er im vorliegenden Verfahren über den vom SG entschiedenen Zeitraum (April und Mai 2009) hinaus die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens begehre (Schriftsatz vom 03.08.2009). Dieser Vortrag ist jedoch erstmalig im Beschwerdeverfahren erfolgt. Nachdem der Antrag beim SG auch nach entsprechendem richterlichen Hinweis vom 10.6.2009 von dem anwaltlich vertretenen Ast. aufrecht erhalten worden ist, ist eine Auslegung des Antrags im Sinne einer Erstreckung auf spätere Leistungszeiträume nicht möglich. Nachdem nur dieser zeitlich auf zwei Monate beschränkte Antrag gestellt war und das SG auch ausdrücklich nur hierüber entschieden hat, ist es dem Beschwerdegericht verwehrt, anders als das SG über einen längeren Leistungszeitraum zu entscheiden. Denn der Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist durch den erstinstanzlichen Antrag und die Entscheidung des SG begrenzt.
Diese Beschränkung folgt bereits aus § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG, in der das Gericht der Hauptsache für zuständig erklärt wird. Nachdem das SG als Gericht der Hauptsache lediglich über die Gewährung von Leistungen für die Monate April und Mai 2009 entschieden hat, ist es dem Beschwerdegericht verwehrt, einer Entscheidung des in der Hauptsache zuständigen SG für die Folgezeiträume danach vorzugreifen.
Anderes ergibt sich nicht aus der nach § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG gegebenen Möglichkeit, einen vor den Sozialgerichten verfolgten Antrag bei Vorliegen des gleichen Klagegrundes auch in der Hauptsache zu erweitern. Denn eine solche Ausweitung des Klageantrags setzt in der Rechtsmittelinstanz eine zulässige Berufung bzw. Beschwerde voraus. Da das SG jedoch ausdrücklich nur für den Zeitraum April bis Mai 2009 entschieden hat, liegt keine darüber hinausgehende Beschwer vor, so dass auch eine entsprechende Ausdehnung des Antrags mangels Beschwer unzulässig ist (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008 § 99 Rdnr. 12 m.w.N.).
Eine Einbeziehung der Folgezeiträume nach dem Monat Mai 2009 ist auch nicht nach den Grundsätzen des ausnahmsweise zulässigen "Heraufholens von Prozessresten" zulässig, weil vorliegend hierfür die Voraussetzung eines Prozessrests nicht gegeben ist; das SG hat über den beantragten und durch Auslegung nicht weiter ausdehnbaren Zeitraum umfassend entschieden (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.01.2008 - L 7 AS 6003/07 ER-B -; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O.).
Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet.
Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, 2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, 3. in den Fällen des § 86 a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Soweit ein Fall des Abs. 1 der Vorschrift nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift sieht vor, dass einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig sind, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Vorliegend kommt nur der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht. Eine Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG setzt einen Anordnungsanspruch (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs) und einen Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Der Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung ein Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist, wobei auch wegen der mit der einstweiligen Regelung verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache ein strenger Maßstab anzulegen ist (Bundesverwaltungsgericht, Buchholz 310 § 123 Nr. 15). Denn grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Wegen des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG -), ist von diesem Grundsatz aber eine Abweichung dann geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 79, 69 , 74 m.w.N.).
Das SG hat zutreffend festgestellt, dass der Ast. hinsichtlich seines Antrags für die Zeit vor der Antragstellung am 29.05.2009 beim SG die Befriedigung eines in der Vergangenheit entstandenen Bedarfs begehrt, für den grundsätzlich ein Anordnungsgrund im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes zu verneinen ist. Daher kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zum Beispiel eine Übernahme von in der Vergangenheit aufgelaufenen Energiekostenrückständen nicht erreicht werden (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 26.10.2005 - L 7 AS 65/05 ER - m.w.N.; juris). Anhaltspunkte für einen insoweit über den 29.05.2009 fortbestehenden Eilbedarf für vor diesem Zeitpunkt beantragte Leistungen sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Für die Zeit vom 29.05.2009 bis zum 31.05.2009 könnte ein Eilbedarf demnach grundsätzlich gegeben sein, doch wurde der Bedarf für diese drei Tage offensichtlich anderweitig gedeckt.
Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist auch deswegen zu verneinen, weil auch die Bevollmächtigten des Ast. in Übereinstimmung mit der Härtefallregelung in § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II davon ausgehen, dass vorliegend vorrangig Leistungen nach dem BAföG (erneut nach § 44 SGB X) zu prüfen wären, wobei auf die auch in diesem Hauptsacheverfahren bestehende Möglichkeit der Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes zu verweisen wäre.
Zum Fehlen eines Anordnungsanspruchs verweist der erkennende Senat auf die überzeugenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss des SG, denen er sich zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich anschließt. Bevor die Klärung der BAföG-Ansprüche des Ast. nicht herbeigeführt worden ist, erscheint es - insbesondere im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes - zudem nicht zulässig, eine besondere Härte wegen der Nichtgewährung von BAföG-Leistungen zu bejahen.
Die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten in dem Beschluss des SG ist demnach nicht zu beanstanden, §§ 73 a SGG, 114 ff. ZPO. Da auch im Beschwerdeverfahren keine hinreichende Erfolgsaussicht bestand, war Prozesskostenhilfe auch für dieses Verfahren nicht zu bewilligen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
2. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
3. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin (Ag.) zur Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) auf Darlehensbasis während einer beruflichen Ausbildung im Streit.
Der 1982 geborene Antragsteller (Ast.) studierte vom 01.09.2002 bis zum 09.11.2004 an der Hochschule Z./G. (FH) den Studiengang Chemie. Im fünften Semester brach er die Ausbildung ab, was er unter anderem mit Depressionen nach einer Trennung begründete. Er legte hierzu ein Attest des Dipl.- Mediziners B. vom 16.06.2009 vor, wonach er vom 16.01.2004 bis zum 14.02.2004 wegen einer akuten Belastungssituation psychisch dekompensiert habe und nicht arbeitsfähig gewesen sei. Der Ast. gab hierzu an, dass er nach dem Auftreten dieser psychischen Belastungssituation mehrere Prüfungen habe nachholen müssen. Nachdem ihm dies wegen der fortbestehenden Belastungen nicht gelungen sei, habe er sein Studium abgebrochen. Nach dem Studienabbruch bezog der Ast. Leistungen nach dem SGB II. Die letzte Leistungsbewilligung erfolgte mit Bescheid vom 10.11.2008 und wurde mit Bescheid des Landkreises G. vom 25.03.2009 aufgrund des Umzugs des Ast. nach Baden- Württemberg zum 31.03.2009 aufgehoben.
Seit dem 01.04.2009 besucht der Ast. die staatlich anerkannte Schule für medizinisch-technische Laborassistenten am städtischen Klinikum K. gGmbH (Berufsfachschule). Das Ausbildungsziel wird voraussichtlich zum 31.03.2012 erreicht, eine Ausbildungsvergütung wird nicht gezahlt.
Am 24.03.2009 beantragte der Ast. bei der Ag. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Er belegte seine Wohnkosten mit einem Untermietvertrag vom 29.03.2009, in dem eine monatliche Kaltmiete von 100,- EUR und eine Betriebskostenpauschale für Heizung, Wasser und Strom von 50,- EUR vereinbart ist. Parallel beantragte er am 25.03.2009 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Leistungen nach dem BAföG wurden vom Landratsamt R. (LRA) mit Bescheid vom 31.03.2009 abgelehnt, da ein wichtiger Grund für den Abbruch der Ausbildung in Z. nicht ersichtlich sei. Die Voraussetzungen für die Förderung einer Zweitausbildung gemäß § 7 Abs. 3 BAföG seien daher nicht gegeben. Der Ast. hatte gegenüber dem LRA mit Schreiben vom 23.03.2009 zum Ausdruck gegeben, dass er mit einer Ablehnung seines Antrags rechne, und daher auf die Beifügung der ansonsten erforderlichen Formulare zu seinem Antrag verzichte. Der Ablehnungsbescheid des LRA hinsichtlich der Gewährung von BAföG-Leistungen wurde bestandskräftig.
Mit Bescheid vom 29.04.2009 lehnte auch die Ag. die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II mit der Begründung ab, die vom Ast. begonnene Zweitausbildung zum medizinisch- technischen Laborassistenten sei dem Grunde nach im Rahmen des BAföG oder der §§ 60 - 62 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) förderungsfähig, § 7 Abs. 5 und 6 SGB II.
Seinen am 04.05.2009 eingelegten Widerspruch begründete der Ast. damit, dass er keine BAföG- Leistungen erhalte und seit Februar 2009 keine Einkünfte habe. Er könne weder die Lebenshaltungskosten noch die Ausbildungs- und Reisekosten finanzieren. Wenn ihm die Leistungen nach dem SGB II versagt würden, müsse er erneut eine Ausbildung abbrechen und verliere damit die Chance, nach langer Arbeitslosigkeit den Beruf des medizinisch- technischen Laborassistenten zu erlernen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.05.2009 wies die Ag. den Widerspruch des Ast. als unbegründet zurück. Nach der Ausschlussvorschrift des § 7 Abs. 5 SGB II komme es nicht darauf an, ob im Einzelfall tatsächlich eine Förderung nach dem BAföG oder dem SGB III erfolge. Da es nur auf die Förderungsfähigkeit dem Grunde nach ankomme, sei es unerheblich, wenn Auszubildende beispielsweise wegen des Fehlens der persönlichen Voraussetzungen oder wegen des Fehlens der Voraussetzungen für die Förderung einer weiteren Ausbildung bei einem unbegründeten Ausbildungs- oder Fachrichtungswechsel keine BAföG-Leistungen erhielten. Auch die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Form eines Darlehens gemäß § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II seien nicht gegeben, da ein über die allgemeine Härte des Leistungsausschlusses hinausgehender Härtefall vom Ast. weder vorgetragen noch aus der Leistungsakte ersichtlich sei.
Der Ast. hat deswegen am 29.05.2009 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben (Az.: S 16 AS 2342/09). Gleichzeitig hat er beantragt, die Ag. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, eine Vorauszahlung auf die begehrten Leistungen nach dem SGB II für die Monate April und Mai 2009 zu leisten.
Das SG hat den Ast. mit Aufklärungsschreiben vom 10.06.2009 darauf hingewiesen, dass für den ausschließlich auf die Gewährung von Leistungen für die Monate April und Mai 2009 gerichteten Antrag eine Eilbedürftigkeit im Folgemonat Juni nicht mehr bestehen dürfte. Dennoch wurde der Antrag durch den zwischenzeitlich eingeschalteten Bevollmächtigten des Ast. nicht abgeändert, nachdem das SG mit Verfügung vom 16.06.2009 erneut aufgefordert hatte, zur fraglichen Eilbedürftigkeit des Antrags vorzutragen.
Der Bevollmächtigte des Ast. hat unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung des Ast. vorgetragen, dass dem Ast. ausdrücklich geraten worden sei, Anträge nach dem BAföG und auch nach dem SGB III (Berufsausbildungsbeihilfe) zu stellen und dann nach der erwarteten Ablehnung hiergegen keine Rechtsbehelfe einzulegen, sondern im Anschluss hieran Leistungen nach dem SGB II zu beantragen. Genauso sei der Ast. dann auch verfahren. Der Ast. hat den ablehnenden Bescheid der Bundesagentur für Arbeit (BA) vom 26.05.2009 über die Ablehnung von Berufsausbildungsbeihilfe gemäß dem § 59 ff. SGB III vorgelegt. Die Förderung wurde hierin mit der Begründung abgelehnt, die Ausbildung sei nach § 60 Abs. 1 SGB III nicht förderungsfähig, weil es sich nicht um eine betriebliche oder außerbetriebliche Ausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf handele, sondern um eine schulische Ausbildung. Hierzu vertrat der Ast. die Auffassung, dass er entsprechend seiner Beratung durch das LRA nach der Ablehnung von Leistungen nach dem BAföG oder dem SGB III nunmehr Leistungen nach dem SGB II zu erhalten habe. Erst die Befolgung der erhaltenen Auskunft habe ihn in die gegenwärtige Lage gebracht, da er ansonsten mit einem Rechtsbehelf gegen die Versagung von BAföG- Leistungen gute Aussichten auf Erfolg gehabt hätte. Jedenfalls müsse dieser Sachverhalt bei der Entscheidung über das Vorliegen eines Härtefalls gemäß § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II berücksichtigt werden. Die besonders hohen Anforderungen, welche das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ursprünglich an den Begriff der besonderen Härte im Sinne des § 26 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) gestellt habe, könnten nicht ohne weiteres auf § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II übertragen werden. Aufgrund seines fortgeschrittenen Alters stelle die jetzige Ausbildung für den Ast. realistischerweise die letzte Chance dar, auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Das Eilbedürfnis für eine Entscheidung ergebe sich aus dem völligen Fehlen finanzieller Mittel.
Mit Beschluss vom 01.07.2009 hat das SG die Anträge auf die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes sowie auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Ein Anordnungsgrund (besonderes Eilbedürfnis) liege aufgrund des Gegenwärtigkeitsprinzips nicht vor, weil ausdrücklich auch nach der Aufklärungsverfügung vom 10.06.2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nur für die Monate April und Mai 2009 und damit maßgeblich für die Zeit vor Eingang des Eilrechtsantrages bei Gericht begehrt würden. Anders könne der besondere Eilbedarf in solchen Konstellationen allenfalls zu beurteilen sein, wenn ausnahmsweise ein besonderer Nachholbedarf bestehe, weil die Nichtgewährung von Leistungen in der Vergangenheit fortwirke und in der Gegenwart eine aktuelle Notlage herbei geführt habe (unter Hinweis auf Landessozialgericht Baden- Württemberg, Beschluss vom 28.03.2007 - L 7 AS 1214/07 ER-B -). Ein solcher Nachholbedarf sei vorliegend nicht dargelegt. Der ab Antragseingang bei Gericht am 29.05.2009 bis zum 31.05.2009 nur für drei Tage noch aktuell bestehende Bedarf könne keinen Anordnungsgrund begründen, da er offensichtlich anderweitig habe überbrückt werden können (unter Hinweis auf Landessozialgericht Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 20.04.2005 - L 19 B 2/05 AS-ER -). Unabhängig vom Fehlen eines Anordnungsgrundes habe die Klage auch in der Hauptsache keine Aussicht auf Erfolg, weshalb auch ein Anordnungsanspruch fehle. Die Ausbildung zum medizinisch-technischen Laborassistenten sei dem Grunde nach gemäß den Regeln des BAföG förderfähig, da es sich um eine schulische Ausbildung an einer Berufsfachschule handele, welche einen berufsqualifizierenden Abschluss vermittele, § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG. Der Ausschluss der Förderung nach dem BAföG beruhe auf den individuellen Verhältnissen des Ast., da er die Förderfähigkeit einer Zweitausbildung gemäß § 7 Abs. 3 BAföG nicht erfüllt bzw. im Antragsverfahren nicht ausreichend dargelegt habe. Da auch keiner der Ausnahmetatbestände des § 7 Abs. 6 SGB II eingreife, bestehe gemäß § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II kein Anspruch auf die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Ausschlussregelung kommt es hierfür nur auf die Förderungsfähigkeit dem Grunde nach und nicht darauf an, dass der Ast. tatsächlich keine Leistungen nach dem BAföG erhalte. Dieser Leistungsausschluss sei vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollt, da die Sozialhilfe keine dritte Form der Ausbildungsförderung neben den Leistungen nach dem BAföG und den §§ 60 - 62 SGB III darstellen solle. Da die Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht dazu diene, Leistungen in Fällen zu gewähren, in denen eine Förderung nach dem BAföG oder den §§ 60 - 62 SGB III aufgrund individueller Ausschlussgründe nicht geleistet werde, greife der vorliegende gesetzliche Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II (unter anderem mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 28/07 R; BSG, Urteile vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 R und B 14/7b AS 28/06 R-). Schließlich liege auch kein besonderer Härtefall vor, der gemäß § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II in Form eines Darlehens ermöglichen könnte. Ein möglicher Zwang zum Abbruch der Ausbildung zur Abwendung der Hilfebedürftigkeit sei nach der gesetzlichen Regelung die im Regelfall hinnehmbare Konsequenz aus dem vom Gesetzgeber vorgesehenen Leistungsausschluss. Deswegen müssten für die Annahme eines besonderen Härtefalles weitere Umstände hinzutreten, welche eine Ablehnung von Leistungen nach dem SGB II insgesamt als unzumutbar oder in hohem Maße unbillig erscheinen ließen (unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 14.10.1993 - 5 C 16/91 -, DVBL 1994, 428). Ein besonderer Härtefall könne danach zum Beispiel dann vorliegen, wenn der Lebensunterhalt bislang durch finanzielle Mittel gesichert gewesen sei, die kurz vor dem Abschluss der Ausbildung weggefallen seien, wenn eine bereits fortgeschrittene und bisher kontinuierlich betriebene Ausbildung aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles wegen einer Behinderung oder Erkrankung habe unterbrochen werden müssen, oder wenn eine nicht mehr nach dem BAföG oder den §§ 60 - 62 SGB III geförderte Ausbildung objektiv belegbar die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt darstelle und der Berufsabschluss nicht auf andere Weise - insbesondere nicht durch eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung - erreichbar sei (BSG a.a.O).
Eine vergleichbare Härtesituation bestehe im vorliegenden Falle nicht. Denn der Ast. habe seine Ausbildung erst am 01.04.2009 begonnen und könne einen Abschluss nicht vor dem 31.03.2012 erwarten. Zwar sei der Erhalt dieser Ausbildungsstelle für den Ast. durchaus als günstige Chance zu bewerten, jedoch sei nicht ersichtlich, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Situation oder anderer besonderer Problemlagen nicht in der Lage wäre, auch auf andere Weise als durch eine mehrjährige Ausbildung in ein Beschäftigungsverhältnis zu finden (unter Hinweis auf Landessozialgericht Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 13.08.2008- L 34 B 1550/08 AS ER-). Eine besondere Härte scheitere deswegen, weil die Vorschrift des § 44 SGB X auch im Verfahren über die Gewährung von BAföG- Leistungen anwendbar sei und aufgrund des nur halbherzig verfolgten Antrags auf BAföG- Leistungen auch nach Einschätzung des Ast. die Möglichkeit bestehe, eine Korrektur des Ablehnungsbescheides zu erhalten. Daher komme es auf die Frage, ob dem Ag. eine mögliche Fehlinformation des zuständigen Arbeitsvermittlers in Zittau im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches zuzurechnen sei, nicht mehr an. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch scheitere im vorliegenden Fall bereits daran, dass der Nachteil einer Nichtanfechtung des ablehnenden BAföG Bescheides nicht durch eine Amtshandlung der Ag. beseitigt werden könne. Eine Korrektur über die Gewährung von Härtefallleistungen im Sinne des § 7 Abs. 5 S. 2 sei nicht möglich, da sie dem Gesetzeszweck zuwiderlaufen würde (BSG, Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 28/07 R -). Wegen der fehlenden Erfolgsaussicht sei daher auch die Bewilligung von PKH abzulehnen, § 73 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Abs. 1 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Beschluss des SG wurde dem Bevollmächtigten des Ast. am 02.07.2009 zugestellt.
Am 03.08.2009 (Montag) haben die Bevollmächtigten des Ast. deswegen Beschwerde beim Landessozialgericht eingelegt und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch für das Beschwerdeverfahren beantragt. Außerdem haben die Bevollmächtigten erklärt, dass es dem Ast. über die Gewährung von Leistungen für die Monate April und Mai 2009 darüber hinaus auch darum gehe, Leistungen für die Folgemonate, begrenzt auf den Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des Hauptsacheverfahrens, zu erhalten. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Verweisung auf ein Überprüfungsverfahren hinsichtlich der BAföG - Ablehnung nicht zumutbar sei, da ein derartiges Überprüfungsverfahren regelmäßig einen längeren Zeitraum in Anspruch nehme. Auch nach den Kriterien des BSG sei demgegenüber vom Vorliegen eines besonderen Härtefalles auszugehen. Im vorliegenden Falle gehe es anders als in dem vom BSG entschiedenen Fall um eine Erstausbildung, nachdem sämtliche bisherigen Vermittlungsanstrengungen im Falle des Ast. vergeblich verlaufen seien. Die jetzige Ausbildungsstelle könne demgegenüber nach Abwägung und Einschätzung der gesamten Sachlage die Aussichten des Ast. auf dem Arbeitsmarkt dramatisch verbessern. Ebenfalls überzeugten nicht die Ausführungen des SG zum Fehlen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches, da die in diesem Rahmen vorgebrachten Erwägungen durchaus im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens eines Härtefalles berücksichtigt werden könnten.
Der Ast. beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 01.07.2009 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm ab Eingang des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim SG Karlsruhe (29.05.2009) Leistungen nach dem SGB II auf Darlehensbasis zu bewilligen, sowie ihm für sowohl für das erstinstanzliche Antragsverfahren als auch das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Die Ag. beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Ag. hält den angefochtenen Beschluss des SG für rechtmäßig.
Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG sowie die Akten des Landessozialgerichts Bezug genommen.
II.
Die nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist teils unzulässig und im Übrigen nicht begründet.
Die Beschwerde ist unzulässig, sofern mit ihr auch die Gewährung von Leistungen über den 31.05.2009 hinaus begehrt wird. Denn insofern fehlt es an einer ablehnenden Entscheidung des SG und damit auch an einer Beschwer des Ast ... Zwar hat der Ast. über seinen Bevollmächtigten mit seiner Beschwerde vorgetragen, dass er im vorliegenden Verfahren über den vom SG entschiedenen Zeitraum (April und Mai 2009) hinaus die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens begehre (Schriftsatz vom 03.08.2009). Dieser Vortrag ist jedoch erstmalig im Beschwerdeverfahren erfolgt. Nachdem der Antrag beim SG auch nach entsprechendem richterlichen Hinweis vom 10.6.2009 von dem anwaltlich vertretenen Ast. aufrecht erhalten worden ist, ist eine Auslegung des Antrags im Sinne einer Erstreckung auf spätere Leistungszeiträume nicht möglich. Nachdem nur dieser zeitlich auf zwei Monate beschränkte Antrag gestellt war und das SG auch ausdrücklich nur hierüber entschieden hat, ist es dem Beschwerdegericht verwehrt, anders als das SG über einen längeren Leistungszeitraum zu entscheiden. Denn der Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist durch den erstinstanzlichen Antrag und die Entscheidung des SG begrenzt.
Diese Beschränkung folgt bereits aus § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG, in der das Gericht der Hauptsache für zuständig erklärt wird. Nachdem das SG als Gericht der Hauptsache lediglich über die Gewährung von Leistungen für die Monate April und Mai 2009 entschieden hat, ist es dem Beschwerdegericht verwehrt, einer Entscheidung des in der Hauptsache zuständigen SG für die Folgezeiträume danach vorzugreifen.
Anderes ergibt sich nicht aus der nach § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG gegebenen Möglichkeit, einen vor den Sozialgerichten verfolgten Antrag bei Vorliegen des gleichen Klagegrundes auch in der Hauptsache zu erweitern. Denn eine solche Ausweitung des Klageantrags setzt in der Rechtsmittelinstanz eine zulässige Berufung bzw. Beschwerde voraus. Da das SG jedoch ausdrücklich nur für den Zeitraum April bis Mai 2009 entschieden hat, liegt keine darüber hinausgehende Beschwer vor, so dass auch eine entsprechende Ausdehnung des Antrags mangels Beschwer unzulässig ist (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008 § 99 Rdnr. 12 m.w.N.).
Eine Einbeziehung der Folgezeiträume nach dem Monat Mai 2009 ist auch nicht nach den Grundsätzen des ausnahmsweise zulässigen "Heraufholens von Prozessresten" zulässig, weil vorliegend hierfür die Voraussetzung eines Prozessrests nicht gegeben ist; das SG hat über den beantragten und durch Auslegung nicht weiter ausdehnbaren Zeitraum umfassend entschieden (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.01.2008 - L 7 AS 6003/07 ER-B -; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O.).
Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet.
Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, 2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, 3. in den Fällen des § 86 a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Soweit ein Fall des Abs. 1 der Vorschrift nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift sieht vor, dass einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig sind, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Vorliegend kommt nur der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht. Eine Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG setzt einen Anordnungsanspruch (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs) und einen Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Der Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung ein Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist, wobei auch wegen der mit der einstweiligen Regelung verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache ein strenger Maßstab anzulegen ist (Bundesverwaltungsgericht, Buchholz 310 § 123 Nr. 15). Denn grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Wegen des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG -), ist von diesem Grundsatz aber eine Abweichung dann geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 79, 69 , 74 m.w.N.).
Das SG hat zutreffend festgestellt, dass der Ast. hinsichtlich seines Antrags für die Zeit vor der Antragstellung am 29.05.2009 beim SG die Befriedigung eines in der Vergangenheit entstandenen Bedarfs begehrt, für den grundsätzlich ein Anordnungsgrund im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes zu verneinen ist. Daher kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zum Beispiel eine Übernahme von in der Vergangenheit aufgelaufenen Energiekostenrückständen nicht erreicht werden (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 26.10.2005 - L 7 AS 65/05 ER - m.w.N.; juris). Anhaltspunkte für einen insoweit über den 29.05.2009 fortbestehenden Eilbedarf für vor diesem Zeitpunkt beantragte Leistungen sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Für die Zeit vom 29.05.2009 bis zum 31.05.2009 könnte ein Eilbedarf demnach grundsätzlich gegeben sein, doch wurde der Bedarf für diese drei Tage offensichtlich anderweitig gedeckt.
Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist auch deswegen zu verneinen, weil auch die Bevollmächtigten des Ast. in Übereinstimmung mit der Härtefallregelung in § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II davon ausgehen, dass vorliegend vorrangig Leistungen nach dem BAföG (erneut nach § 44 SGB X) zu prüfen wären, wobei auf die auch in diesem Hauptsacheverfahren bestehende Möglichkeit der Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes zu verweisen wäre.
Zum Fehlen eines Anordnungsanspruchs verweist der erkennende Senat auf die überzeugenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss des SG, denen er sich zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich anschließt. Bevor die Klärung der BAföG-Ansprüche des Ast. nicht herbeigeführt worden ist, erscheint es - insbesondere im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes - zudem nicht zulässig, eine besondere Härte wegen der Nichtgewährung von BAföG-Leistungen zu bejahen.
Die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten in dem Beschluss des SG ist demnach nicht zu beanstanden, §§ 73 a SGG, 114 ff. ZPO. Da auch im Beschwerdeverfahren keine hinreichende Erfolgsaussicht bestand, war Prozesskostenhilfe auch für dieses Verfahren nicht zu bewilligen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
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