Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 1 R 2601/09 KO-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 3685/09 KO-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 29. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann die beantragte gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes davon abhängig gemacht werden, dass der Kläger die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Nach dem Gesetz steht es somit im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die Kosten dem Kläger endgültig auferlegt. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geht die Befugnis zur Ausübung des Ermessens in vollem Umfang auf das Beschwerdegericht über. Hierbei ist zu berücksichtigen, inwieweit das Gutachten den Rechtsstreit objektiv gefördert hat. Die Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens sind nur dann auf die Staatskasse zu übernehmen, wenn das Gutachten zusätzliche, für die Sachaufklärung bedeutsame Gesichtspunkte erbracht und diese damit objektiv gefördert hat (vgl. Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 109 Rdnr. 16a; Krasney-Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 3. Auflage, Kap. III, Rdnr. 101; Pawlak in Hennig, SGG, § 109 Rdnr. 44 ff.). Dabei kann jedoch nicht in jedem neuen Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachaufklärung gesehen werden; es muss sich vielmehr um einen am Prozessziel des jeweiligen Antragstellers orientierten wesentlichen Beitrag gehandelt haben.
Unter Heranziehung dieser Grundsätze können die Kosten der Begutachtung durch Prof. Dr. K. nicht auf die Staatskasse übernommen werden, denn das Gutachten hat, gemessen am Prozessziel des Klägers, nämlich Rente wegen voller Erwerbsminderung zu erhalten, keinen wesentlichen Beitrag zur Sachaufklärung geleistet. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Ausschlaggebend für das dem Kläger vergleichsweise gewährte Heilverfahren mit anschließender Neuentscheidung über einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller Erwerbsminderung war die Herbeiführung einer aussagekräftigen Grundlage für die Beurteilung des Leistungsvermögens des Klägers. Insoweit hat das Gutachten den Kläger seinem Prozessziel gerade nicht näher gebracht. Vielmehr macht der Vergleich deutlich, dass das Gericht von dem Gutachten, welches zu einem dem Kläger günstigen Ergebnis gelangt ist, gerade nicht überzeugt war und den sozialmedizinischen Schlussfolgerungen des Sachverständigen Prof. Dr. K. nicht zu folgen vermochte. Der Kläger hat deswegen die durch die Untersuchung und Begutachtung entstandenen Kosten und Aufwendungen endgültig selbst zu tragen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 30. Oktober 2008 - L 11 R 3757/08 KO-B).
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann die beantragte gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes davon abhängig gemacht werden, dass der Kläger die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Nach dem Gesetz steht es somit im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die Kosten dem Kläger endgültig auferlegt. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geht die Befugnis zur Ausübung des Ermessens in vollem Umfang auf das Beschwerdegericht über. Hierbei ist zu berücksichtigen, inwieweit das Gutachten den Rechtsstreit objektiv gefördert hat. Die Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens sind nur dann auf die Staatskasse zu übernehmen, wenn das Gutachten zusätzliche, für die Sachaufklärung bedeutsame Gesichtspunkte erbracht und diese damit objektiv gefördert hat (vgl. Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 109 Rdnr. 16a; Krasney-Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 3. Auflage, Kap. III, Rdnr. 101; Pawlak in Hennig, SGG, § 109 Rdnr. 44 ff.). Dabei kann jedoch nicht in jedem neuen Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachaufklärung gesehen werden; es muss sich vielmehr um einen am Prozessziel des jeweiligen Antragstellers orientierten wesentlichen Beitrag gehandelt haben.
Unter Heranziehung dieser Grundsätze können die Kosten der Begutachtung durch Prof. Dr. K. nicht auf die Staatskasse übernommen werden, denn das Gutachten hat, gemessen am Prozessziel des Klägers, nämlich Rente wegen voller Erwerbsminderung zu erhalten, keinen wesentlichen Beitrag zur Sachaufklärung geleistet. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Ausschlaggebend für das dem Kläger vergleichsweise gewährte Heilverfahren mit anschließender Neuentscheidung über einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller Erwerbsminderung war die Herbeiführung einer aussagekräftigen Grundlage für die Beurteilung des Leistungsvermögens des Klägers. Insoweit hat das Gutachten den Kläger seinem Prozessziel gerade nicht näher gebracht. Vielmehr macht der Vergleich deutlich, dass das Gericht von dem Gutachten, welches zu einem dem Kläger günstigen Ergebnis gelangt ist, gerade nicht überzeugt war und den sozialmedizinischen Schlussfolgerungen des Sachverständigen Prof. Dr. K. nicht zu folgen vermochte. Der Kläger hat deswegen die durch die Untersuchung und Begutachtung entstandenen Kosten und Aufwendungen endgültig selbst zu tragen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 30. Oktober 2008 - L 11 R 3757/08 KO-B).
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved