L 10 U 3438/09 PKH-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 13 U 5799/08 PKH-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 3438/09 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 17.06.2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die gemäß § 172 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Beschwerde, die insbesondere form- und fristgerecht (vgl. § 173 SGG) erhoben wurde, ist zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.

Da der Kläger Einwände gegen die angefochtene Entscheidung nicht erhoben hat und auch für den Senat keine Gesichtspunkte erkennbar sind, die Anlass sein könnten, die schlüssigen Ausführungen des Sozialgerichts zu beanstanden, kann die Beschwerde keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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