Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 1 R 2642/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 4527/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 31. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Witwenrente (RV-Witwenrente) ohne Anrechnung der ihr von der Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft (BG) gewährten Witwenrente (UV-Witwenrente) sowie die Auszahlung eines Betrages von 12.316,77 DM bzw. 6.297,46 EUR (Differenz zwischen RV-Witwenrente ohne und mit Anrechnung der UV-Witwenrente), den die BG der Beklagten für die RV-Witwenrente in der Zeit von 1. Oktober 1997 bis 30. April 1998 erstattet hat.
Die 1937 geborene Klägerin bezog von der Deutschen Rentenversicherung Bund aus eigener Versicherung eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, ab 1. Juli 1997 in Höhe von 1.675,36 DM (1.806,91 DM abzüglich Beitrag zur Krankenversicherung (KV) und Pflegeversicherung (PV)) und ab 1. September 1997 eine Altersrente für Schwerbehinderte bzw. Berufs- oder Erwerbsunfähige in identischer Höhe.
Die Klägerin ist Witwe des 1935 geborenen und am 1997 verstorbenen W. T. (V.), dem die BG wegen der Folgen einer anerkannten Berufskrankheit (BK) nach Nr. 4101 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) bis zu seinem Tod eine Verletztenrente (Versicherungsfall 24. Oktober 1995) gewährt hatte. Auf Grund eines Versicherungsfalles vom 4. März 1993 hatte V. von der Beklagten ab 1. April 1993 bis zu seinem Tod eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezogen (Bescheid vom 20. Juli 1993). Ausweislich des Versicherungsverlaufs zum Rentenbescheid waren zuletzt vom 4. März 1991 bis 30. September 1992 Pflichtbeiträge auf Grund sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung entrichtet worden.
Mit Bescheid vom 23. Januar 1998 bewilligte die Beklagte der Klägerin auf deren Antrag eine große Witwenrente (RV-Witwenrente), wobei die Rente aus der eigenen Versicherung der Klägerin in Höhe von 167,37 DM nach Ablauf des sogenannten Sterbevierteljahres angerechnet wurde. Die RV-Witwenrente wurde infolgedessen vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1997 mit einem Zahlbetrag von 2.587,62 DM (2.789,88 DM abzüglich Beiträge zur KV und PV) und ab 1. Januar 1998 in Höhe von 1.397,34 DM (1.673,93 DM abzüglich 167,37 DM, abzüglich Beiträge zur KV und PV) bewilligt. Die Rente für das Sterbevierteljahr war laufend erbracht worden, für die Monate Januar und Februar 1998 erfolgte eine Nachzahlung mit einem Betrag von 2.794,68 DM (zwei Monate x 1.397,94 DM). Ab 1. März 1998 wurde die RV-Witwenrente laufend gewährt. Mit Bescheid vom 3. März 1998 bewilligte die BG der Klägerin UV-Witwenrente - für den Sterbemonat anteilig - bis 31. Dezember 1997 in Höhe von monatlich 4.134,52 DM, insgesamt 15.848,99 DM, und (nach Ablauf des Sterbevierteljahres) ab 1. Januar 1998 - unter Anrechnung der eigenen Rente der Klägerin mit einem Anteil von 169,18 DM, in Höhe von 2.311,53 DM monatlich. Für den Zeitraum vom 6. September 1997 bis zur laufenden Zahlung der UV-Witwenrente ab 1. Mai 1998 ergab sich eine Rentennachzahlung in Höhe von 25.095,11 DM, den die BG "für einen eventuellen Erstattungsanspruch der LVA Rheinprovinz", jetzt Deutsche Rentenversicherung Rheinland (Beklagte) "vorsorglich" einbehielt.
Mit Schreiben vom 2. April 1998 informierte die Beklagte die Klägerin unter Einräumung der Gelegenheit zu einer Äußerung, sie beabsichtige, den Bescheid vom 23. Januar 1998 unter Anrechnung der UV-Witwenrente teilweise aufzuheben. Dadurch seien für die Zeit vom 1. Oktober 1997 bis 30. April 1998 insgesamt 12.316,77 DM zu erstatten, die sie bei der BG, gegenüber der sie einen Erstattungsanspruch habe, geltend machen werde. Ab 1. Mai 1998 seien laufend monatlich nur noch 115,50 DM zu leisten.
Mit Bescheid vom 20. April 1998 hob die Beklagte den Bescheid vom 23. Januar 1998 von Beginn an teilweise auf und entschied weiter, die für die Zeit vom 1. Oktober 1997 bis 30. April 1998 entstandene Überzahlung in Höhe von 12.316,77 DM sei zu erstatten. In dieser Höhe habe sie einen Erstattungsanspruch gegenüber der BG. Ab 1. Mai 1998 würden laufend monatlich 115,05 DM RV-Witwenrente geleistet. Die UV-Witwenrente sei auf die gewährte RV-Witwenrente anzurechnen. Die RV-Witwenrente werde im Hinblick auf die UV-Witwenrente insoweit nicht geleistet, als bei der vorzunehmenden Anrechnung der jeweilige Grenzbetrag überstiegen werde. Die Rücknahme des Rentenbescheids, der rechtswidrig gewesen sei, sei nach § 45 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zulässig, da der Klägerin bekannt gewesen sei, dass der Bezug einer Rente von der BG Auswirkungen auf die Rentenhöhe habe. Der Erstattungsbetrag ergebe sich aus der beigefügten Gegenüberstellung der Rentenbeträge. Die Aufhebung erfolge nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens, insbesondere treffe sie, die Beklagte, an der fehlerhaften Entscheidung kein Verschulden. Der Klägerin stehe unter Berücksichtigung der UV-Witwenrente ab 1. Oktober 1997 eine RV-Witwenrente nur in Höhe von 191,75 DM und ab 1. Januar 1998 in Höhe 115,05 DM monatlich zu und diese Rente werde ab 1. Mai 1998 nur noch in dieser Höhe gewährt. Infolgedessen ergebe sich für Oktober bis Dezember 1997 eine Überzahlung von 7.187,61 DM und von Januar bis einschließlich April 1998 von 5.129,16 DM, insgesamt 12.316,77 DM. Die Erstattung dieser Überzahlung mache sie bei der BG geltend. Wegen der Einzelheiten zur Berechnung des Anrechnungsbetrages und der Überzahlung wird auf den Bescheid und die Anlagen dazu verwiesen.
Mit Schreiben vom 12. Mai 1998 erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, der Versicherungsfall der BG sei offenbar nach der Pensionierung des V. eingetreten. Es sollte zunächst eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu der Rechtsfrage abgewartet werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2006 wies die Beklagte den Widerspruch vom 12. Mai 1998 gegen den Bescheid vom 20. April 1998 zurück. Die von der BG mit Bescheid vom 3. März 1998 gewährte UV-Witwenrente sei auf die RV-Witwenrente nach § 93 Abs. 1 Nr. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) anzurechnen, wobei die Anrechnung gemäß § 100 Abs. 1 SGB VI ab 1. Oktober 1997 erfolge. Zwar sei eine Unfallrente nach § 93 Abs. 5 SGB VI nicht auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen, wenn die Rente aus der Unfallversicherung für einen Versicherungsfall geleistet werde, der sich nach dem Rentenbeginn oder nach Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet habe (wobei der Zeitpunkt des Versicherungsfalls bei BKen der letzte Tag sei, an dem der Versicherte versicherte Tätigkeiten verrichtet habe, die nach ihrer Art geeignet gewesen seien, die BK zu verursachen), doch gelte dies nicht für die Hinterbliebenenrente. Somit sei auf diese jedenfalls die UV-Witwenrente anzurechnen. Damit sei auch unerheblich, dass die BG als Tag des Versicherungsfalls den 24. Oktober 1995 genannt habe. Im Übrigen sei der letzte Tag der versicherungspflichtigen Beschäftigung der 30. September 1992 gewesen. Da die Klägerin keinen Anspruch auf ungekürzte Rente habe, sei sie auch berechtigt gewesen, den angefochtenen Bescheid vom 23. Januar 1998 teilweise aufzuheben. Zwar ergebe sich dies entgegen der Ausführungen im angefochtenen Bescheid nicht aus § 45 SGB X, da der Bescheid vom 23. Januar 1998 bei seiner Bekanntgabe wegen der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X rechtmäßig gewesen sei, doch sei wegen Eintritts einer wesentlichen Änderung der Bescheid vom 23. Januar 1998 ab Beginn der laufenden Zahlung der UV-Witwenrente, also ab 1. Mai 1998 aufzuheben gewesen. Die BG habe ihren Erstattungsanspruch für die Zeit vom 1. Oktober 1997 bis 30. April 1998 erfüllt.
Deswegen hat die Klägerin am 20. Juli 2006 Klage beim Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben, mit dem Begehren, den Bescheid vom 20. April 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr den von der BG an die Beklagte erstatteten Nachzahlungsbetrag von 12.316,77 DM bzw. 6.297,46 EUR auszuzahlen und von einer Kürzung der laufenden RV-Witwenrente abzusehen.
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 31. Juli 2007 klarstellend erklärt, der Bescheid vom 20. April 1998 sei insoweit aufgehoben, als mit ihm die Bewilligung der Hinterbliebenenrente für die Zeit vom 1. Oktober 1997 bis 30. April 1998 im Hinblick auf die Bewilligung der Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung teilweise zurückgenommen worden sei.
Die Klägerin hat im Wesentlichen vorgetragen, ihr Ehemann sei seit 1993 erwerbsunfähig gewesen und der Versicherungsfall der BK habe sich erst unter dem 24. Oktober 1995 ereignet bzw. sei erst zu diesem Zeitpunkt eingetreten. In der damaligen Fassung sei § 93 Abs. 5 SGB VI für Lebzeiten- und Hinterbliebenenleistungen gleichlautend gewesen. Wenn eine BK nach der Pensionierung des Betroffenen eingetreten sei, sei weder die berufsgenossenschaftliche Lebzeitenleistung, noch die berufsgenossenschaftliche Hinterbliebenenleistung anrechenbar gewesen. Bei der dann auf Betreiben der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgten Gesetzesänderung sei es dem Gesetzgeber nicht bewusst und bekannt gewesen, dass es sich um eine konstitutive Änderung gehandelt habe. Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung seien Sturm gelaufen, damit auf den letzten Tag der gefährdenden Tätigkeit abgestellt werden könne, der immer vor der Pensionierung liege. Damit sei die Vergleichsberechnung der BG verballhornt worden, die auf dem Jahreseinkommen vor dem Beginn der Erkrankung und dem Jahresverdienst bezogen auf den letzten Tag der gefährdenden Tätigkeit basiere. Maßgeblich sei das günstigere Entgelt gewesen. Dieses Günstigkeitsprinzip werde nun sinnwidrig umfunktioniert. Das Missverständnis des Gesetzgebers hinsichtlich der Kürzung von Lebzeiten- und Hinterbliebenenleistungen in BK-Fällen sei bis heute nicht ausgeräumt.
Mit Urteil vom 31. Juli 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht die UV-Witwenrente ab 1. Mai 1998 angerechnet und die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Auszahlung eines Betrages von 6.297,46 EUR, den sie von der BG erstattet erhalten habe. Die Beklagte sei berechtigt gewesen, die Rentenbewilligung teilweise ab 1. Mai 1998 aufzuheben, da eine wesentliche Änderung eingetreten sei. Diese beruhe darauf, dass die BG der Klägerin ab 1. Mai 1998 eine UV-Witwenrente bewilligt habe und diese ab 1. Mai 1998 laufend gewähre. Damit sei für die RV-Witwenrente eine wesentliche Änderung eingetreten. Die UV-Witwenrente sei nach den gesetzlichen Bestimmungen anzurechnen. Die - im Einzelnen näher dargelegen - Anrechnungsberechnungen seien nicht zu beanstanden. Das Rechenwerk der Beklagten weise insoweit keine Rechtsanwendungs- und Rechenfehler aus und werde von der Klägerin auch gar nicht beanstandet. Im Falle einer Witwenrente - wie bei der Klägerin - sei die Anrechnung der UV-Witwenrente nicht ausgeschlossen. Im Übrigen sei die Bewilligung der RV-Witwenrente nicht von Anfang an rechtswidrig gewesen. Für die Zeit vom 1. Oktober 1997 bis 30. April 1998 gelte die von der Beklagten (zuviel) erbrachte RV-Witwenrente als endgültig geschuldete UV-Witwenrente der BG, soweit die Beklagte einen Erstattungsanspruch gegen die BG habe. Die Beklagte sei insofern nachrangig verpflichteter Leistungsträger gewesen, womit sie einen Erstattungsanspruch gegen die BG habe. Deren Leistungspflicht habe sie durch die Gewährung der RV-Witwenrente erfüllt, wofür durch § 107 Abs. 1 SGB X ein Rechtsgrund bestehe. Der Anspruch der Klägerin auf den Nachzahlungsbetrag für die Zeit vom 1. Oktober 1997 bis 30. April 1998 sei durch die Leistungen der Beklagten erfüllt worden, womit sich die RV-Witwenrente der Beklagten insoweit als rechtmäßige Zahlung der UV-Witwenrente darstelle. Insofern finde ein Ausgleich zwischen den Leistungsträgern statt. Die Beklagte habe insofern keine weiteren Ansprüche gegenüber der Klägerin zu erfüllen. Der ursprüngliche RV-Witwenrentenbescheid der Beklagten sei erst mit dem Ende der Erfüllungsfunktion mit Ablauf des Erstattungszeitraums am 30. April 1998 rechtswidrig geworden. Damit sei auch eine wesentliche Änderung eingetreten, die die Anrechnung der UV-Witwenrente auf die RV-Witwenrente rechtfertige. Die Beklagte habe mit dem angefochtenen Bescheid die ursprüngliche Bewilligung der RV-Witwenrente mit Wirkung für die Zukunft, ab 1. Mai 1998, teilweise aufheben und die Rente auf den Betrag reduzieren dürfen, der sich nach Anrechnung der UV-Witwenrente ergebe. Einen Anspruch auf ungekürzte Rente ab 1. Mai 1998 habe die Klägerin nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des SG verwiesen.
Gegen das am 14. August 2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 14. September 2007 Berufung eingelegt. Sie trägt im Wesentlichen vor, Versicherungsfall der BK des V. sei der 24. Oktober 1995. Erwerbsunfähigkeit des V. sei am 4. März 1993 eingetreten. Nach der früheren gesetzlichen Regelung sei in einem solchen Fall eine Anrechnung ausgeschlossen gewesen, auch hinsichtlich der Hinterbliebenenleistungen, wie vom 5. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) entschieden. Der Ausschluss der Anwendung des Abs. 3 auf Hinterbliebenenrente durch die Fassung von § 93 Abs. 5 Satz 3 SGB VI durch das Gesetz vom 27. Juli 2004 habe eine vorbestehende Regelung nicht bestätigt. Tatsächlich handle es sich um eine konstitutive Neuregelung bezogen auf die frühere Fassung des § 93 Abs. 5 SGB VI. Diese Bestimmung sei rückwirkend um einen Satz 2 und 3 ergänzt worden, angeblich deklaratorisch, in Wahrheit sei dies aber konstitutiv gewesen. Hierbei habe es sich um ein "Missverständnis auf Gesetzgebungsebene" gehandelt, eben weil die konstitutive Neuregelung gar nicht als solche vom Gesetzgeber gesehen worden sei. Dieses Missverständnis halte bis heute an. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Witwenrente unter Eigentumsschutz stehe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 31. Juli 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. April 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juni 2006 aufzuheben und die Beklagte ferner zu verurteilen, ihr den von der Berufsgenossenschaft an sie erstatteten Nachzahlungsbetrag in Höhe von 12.316,77 DM bzw. 6.297,46 EUR auszuzahlen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte bezieht sich auf die angefochtene Entscheidung.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung der Klägerin, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Soweit sich die Klägerin gegen die Neuberechnung ihrer RV-Witwenrente ab 1. Mai 1998 wendet, handelt es sich um eine zulässig erhobene Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die teilweise Rücknahme der bewilligten RV-Witwenrente ab 1. Mai 1998 - § 48 SGB X i. V. m. § 93 SGB VI, insbesondere auch die maßgebenden Bestimmungen zur Ermittlung des Anrechnungsbetrages - dargelegt und rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass die Anrechnung der UV-Witwenrente zu Recht vorgenommen wurde und die Höhe des Anrechnungsbetrages zutreffend von der Beklagten ermittelt wurde. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung uneingeschränkt an und sieht deshalb insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Ergänzend ist lediglich anzumerken, dass die Rechtsanwendung der Beklagten den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Die zur Vermeidung einer Überversorgung getroffene Regelung des § 93 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI bestimmt, dass bei Bestehen eines Anspruches auf eine Hinterbliebenenrente und eine entsprechende Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung für den selben Zeitraum die Rente (aus der gesetzlichen Rentenversicherung) insoweit nicht geleistet wird, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag – der sich nach den Bestimmungen der Absätze 2 und 3 des § 93 SGB VI ermittelt – übersteigt. Zwar bestimmt § 93 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB VI, dass eine Anrechnung nach den vorgenannten Bestimmungen nicht erfolgt, wenn die Rente aus der Unfallversicherung für einen Versicherungsfall geleistet wird, der sich nach Rentenbeginn oder nach Eintritt der maßgebenden MdE ereignet hat (wobei bei einer BK als Zeitpunkt des Versicherungsfalles der letzte Tag gilt, an dem der Versicherte versicherte Tätigkeiten verrichtet hat, die ihrer Art nach geeignet waren, die BK zu verursachen), doch gilt dies nach § 93 Abs. 5 Satz 3 SGB VI, eingefügt durch Gesetz vom 25. September 1996, BGBl I 1461, nicht für Hinterbliebenenrenten. Soweit die Klägerin geltend macht, bei der gesetzlichen Regelung sei es dem Gesetzgeber nicht bewusst gewesen, dass er eine konstitutive Neuregelung treffe und es sich nicht um eine deklaratorische Bestimmung handle, verkennt die Klägerin, dass der Gesetzgeber - auch wenn er hiervon ausgegangen wäre - den bisherigen Rechtszustand im Sinne der (Neu-)Regelung bewertete bzw. regeln wollte. Damit hat er den bisherigen Rechtszustand jedenfalls so gesehen, wie er ihn dann tatsächlich auch (nochmals) festgelegt hat. Im Übrigen liegt hier, wie das SG zutreffend und ausführlich dargelegt hat, schon deshalb keine unzulässige Rückwirkung vor, weil die Einfügung des Satz 3 in § 93 Abs. 5 SGB VI durch Gesetz vom 25. September 1996 bereits vor dem Tod des V. am 6. September 1997 und damit vor dem der RV-Witwenrente zu Grunde liegenden Leistungsfall erfolgt ist. Es bestehen hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Regelung weder im Hinblick auf eine Rückwirkungsproblematik, noch im Hinblick auf den verfassungsmäßig garantierten Schutz des Eigentums Bedenken (vgl. u. a. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1998, 1BvR 1318/86 und 1 BvR 1484/06, in BVerfGE 97, 271 und auch BSG, Urteil vom 13. März 2002, B 8 KN 4/00 R in SozR 3-2600 § 93 Nr. 11 m. w. N.).
Die Klägerin hat gegen die Beklagte im Übrigen auch keinen Anspruch auf Auszahlung des von der BG an die Beklagte für den Zeitraum vom 1. Oktober 1997 bis 30. April 1998 geleisteten Erstattungsbetrages.
Durch die erfolgte Zahlung der RV-Witwenrente im Zeitraum vom 1. Oktober 1997 bis 30. April 1998 gilt der Anspruch der Klägerin auf die UV-Witwenrente bis zu deren laufender Zahlung ab 1. Mai 1998 nach § 107 SGB X als erfüllt. Der Erstattungsanspruch der Beklagten gegen die BG richtet sich in diesem Fall nach § 104 SGB X. Dies führt dazu, dass die Bewilligung der RV-Witwenrente – nach dem nachträglich eine UV-Witwenrente zuerkannt wurde - für diesen Zeitraum von der Beklagten nicht zurückgenommen werden muss und kann. Der Rentenversicherungsträger ist in diesem Falle nicht befugt, die Höhe seiner Überzahlung und damit seines Erstattungsanspruches gegen den Unfallversicherungsträger durch Verwaltungsakt gegenüber dem Versicherten festzustellen (vgl. Gürtner in Kasseler Kommentar, § 93 SGB VI RdNr. 50 m. w. N.). Dem hat die Beklagte auch insofern Rechnung getragen, als sie den angefochtenen Verwaltungsakt mit der Neuberechnung der RV-Witwenrente für die Zeit vom 1. Oktober 1997 bis 30. April 1998 zurückgenommen hat (Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2006 und klarstellende Erklärung vom 31. Juli 2007). Damit ist auch ihrer Feststellung eines Erstattungsbetrages für diesen Zeitraum die Grundlage entzogen und auch diese Feststellung erledigt. Soweit es zu einer Überzahlung durch Gewährung der RV-Witwenrente und die nachträgliche Bewilligung der UV-Witwenrente gekommen ist, hat für diesen Zeitraum allein der Unfallversicherungsträger, hier die BG, über die Anrechnung der RV-Witwenrente auf die UV-Witwenrente zu entscheiden (BSG, Urteil vom 22. Mai 2002, B 8 KN 11/00 R in SozR 3-2600 § 93 Nr. 12 und BSG, Urteil vom 26. April 2005, B 5 RJ 36/04 in SozR 4-1300 § 127 Nr.1 m. w. N.) Aus den vorstehenden Gründen hat die Klägerin keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Auszahlung des dieser von der BG erstatteten Betrages. Soweit die Klägerin für die Zeit vom 1. Oktober 1997 bis 30. April 1998 die Auszahlung eines weiteren Betrages begehrt, den die BG von dem im Bescheid vom 3. März 1998 einbehaltenen Nachzahlungsbetrag einbehalten hat, muss sie sich an diese wenden (vgl. BSG a. a. O.).
Da die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf ungekürzte RV-Witwenrente ab 1. Mai 1998 und auf Auszahlung des Betrages von 6.297,46 EUR hat, weist der Senat die Berufung zurück. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Witwenrente (RV-Witwenrente) ohne Anrechnung der ihr von der Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft (BG) gewährten Witwenrente (UV-Witwenrente) sowie die Auszahlung eines Betrages von 12.316,77 DM bzw. 6.297,46 EUR (Differenz zwischen RV-Witwenrente ohne und mit Anrechnung der UV-Witwenrente), den die BG der Beklagten für die RV-Witwenrente in der Zeit von 1. Oktober 1997 bis 30. April 1998 erstattet hat.
Die 1937 geborene Klägerin bezog von der Deutschen Rentenversicherung Bund aus eigener Versicherung eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, ab 1. Juli 1997 in Höhe von 1.675,36 DM (1.806,91 DM abzüglich Beitrag zur Krankenversicherung (KV) und Pflegeversicherung (PV)) und ab 1. September 1997 eine Altersrente für Schwerbehinderte bzw. Berufs- oder Erwerbsunfähige in identischer Höhe.
Die Klägerin ist Witwe des 1935 geborenen und am 1997 verstorbenen W. T. (V.), dem die BG wegen der Folgen einer anerkannten Berufskrankheit (BK) nach Nr. 4101 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) bis zu seinem Tod eine Verletztenrente (Versicherungsfall 24. Oktober 1995) gewährt hatte. Auf Grund eines Versicherungsfalles vom 4. März 1993 hatte V. von der Beklagten ab 1. April 1993 bis zu seinem Tod eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezogen (Bescheid vom 20. Juli 1993). Ausweislich des Versicherungsverlaufs zum Rentenbescheid waren zuletzt vom 4. März 1991 bis 30. September 1992 Pflichtbeiträge auf Grund sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung entrichtet worden.
Mit Bescheid vom 23. Januar 1998 bewilligte die Beklagte der Klägerin auf deren Antrag eine große Witwenrente (RV-Witwenrente), wobei die Rente aus der eigenen Versicherung der Klägerin in Höhe von 167,37 DM nach Ablauf des sogenannten Sterbevierteljahres angerechnet wurde. Die RV-Witwenrente wurde infolgedessen vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1997 mit einem Zahlbetrag von 2.587,62 DM (2.789,88 DM abzüglich Beiträge zur KV und PV) und ab 1. Januar 1998 in Höhe von 1.397,34 DM (1.673,93 DM abzüglich 167,37 DM, abzüglich Beiträge zur KV und PV) bewilligt. Die Rente für das Sterbevierteljahr war laufend erbracht worden, für die Monate Januar und Februar 1998 erfolgte eine Nachzahlung mit einem Betrag von 2.794,68 DM (zwei Monate x 1.397,94 DM). Ab 1. März 1998 wurde die RV-Witwenrente laufend gewährt. Mit Bescheid vom 3. März 1998 bewilligte die BG der Klägerin UV-Witwenrente - für den Sterbemonat anteilig - bis 31. Dezember 1997 in Höhe von monatlich 4.134,52 DM, insgesamt 15.848,99 DM, und (nach Ablauf des Sterbevierteljahres) ab 1. Januar 1998 - unter Anrechnung der eigenen Rente der Klägerin mit einem Anteil von 169,18 DM, in Höhe von 2.311,53 DM monatlich. Für den Zeitraum vom 6. September 1997 bis zur laufenden Zahlung der UV-Witwenrente ab 1. Mai 1998 ergab sich eine Rentennachzahlung in Höhe von 25.095,11 DM, den die BG "für einen eventuellen Erstattungsanspruch der LVA Rheinprovinz", jetzt Deutsche Rentenversicherung Rheinland (Beklagte) "vorsorglich" einbehielt.
Mit Schreiben vom 2. April 1998 informierte die Beklagte die Klägerin unter Einräumung der Gelegenheit zu einer Äußerung, sie beabsichtige, den Bescheid vom 23. Januar 1998 unter Anrechnung der UV-Witwenrente teilweise aufzuheben. Dadurch seien für die Zeit vom 1. Oktober 1997 bis 30. April 1998 insgesamt 12.316,77 DM zu erstatten, die sie bei der BG, gegenüber der sie einen Erstattungsanspruch habe, geltend machen werde. Ab 1. Mai 1998 seien laufend monatlich nur noch 115,50 DM zu leisten.
Mit Bescheid vom 20. April 1998 hob die Beklagte den Bescheid vom 23. Januar 1998 von Beginn an teilweise auf und entschied weiter, die für die Zeit vom 1. Oktober 1997 bis 30. April 1998 entstandene Überzahlung in Höhe von 12.316,77 DM sei zu erstatten. In dieser Höhe habe sie einen Erstattungsanspruch gegenüber der BG. Ab 1. Mai 1998 würden laufend monatlich 115,05 DM RV-Witwenrente geleistet. Die UV-Witwenrente sei auf die gewährte RV-Witwenrente anzurechnen. Die RV-Witwenrente werde im Hinblick auf die UV-Witwenrente insoweit nicht geleistet, als bei der vorzunehmenden Anrechnung der jeweilige Grenzbetrag überstiegen werde. Die Rücknahme des Rentenbescheids, der rechtswidrig gewesen sei, sei nach § 45 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zulässig, da der Klägerin bekannt gewesen sei, dass der Bezug einer Rente von der BG Auswirkungen auf die Rentenhöhe habe. Der Erstattungsbetrag ergebe sich aus der beigefügten Gegenüberstellung der Rentenbeträge. Die Aufhebung erfolge nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens, insbesondere treffe sie, die Beklagte, an der fehlerhaften Entscheidung kein Verschulden. Der Klägerin stehe unter Berücksichtigung der UV-Witwenrente ab 1. Oktober 1997 eine RV-Witwenrente nur in Höhe von 191,75 DM und ab 1. Januar 1998 in Höhe 115,05 DM monatlich zu und diese Rente werde ab 1. Mai 1998 nur noch in dieser Höhe gewährt. Infolgedessen ergebe sich für Oktober bis Dezember 1997 eine Überzahlung von 7.187,61 DM und von Januar bis einschließlich April 1998 von 5.129,16 DM, insgesamt 12.316,77 DM. Die Erstattung dieser Überzahlung mache sie bei der BG geltend. Wegen der Einzelheiten zur Berechnung des Anrechnungsbetrages und der Überzahlung wird auf den Bescheid und die Anlagen dazu verwiesen.
Mit Schreiben vom 12. Mai 1998 erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, der Versicherungsfall der BG sei offenbar nach der Pensionierung des V. eingetreten. Es sollte zunächst eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu der Rechtsfrage abgewartet werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2006 wies die Beklagte den Widerspruch vom 12. Mai 1998 gegen den Bescheid vom 20. April 1998 zurück. Die von der BG mit Bescheid vom 3. März 1998 gewährte UV-Witwenrente sei auf die RV-Witwenrente nach § 93 Abs. 1 Nr. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) anzurechnen, wobei die Anrechnung gemäß § 100 Abs. 1 SGB VI ab 1. Oktober 1997 erfolge. Zwar sei eine Unfallrente nach § 93 Abs. 5 SGB VI nicht auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen, wenn die Rente aus der Unfallversicherung für einen Versicherungsfall geleistet werde, der sich nach dem Rentenbeginn oder nach Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet habe (wobei der Zeitpunkt des Versicherungsfalls bei BKen der letzte Tag sei, an dem der Versicherte versicherte Tätigkeiten verrichtet habe, die nach ihrer Art geeignet gewesen seien, die BK zu verursachen), doch gelte dies nicht für die Hinterbliebenenrente. Somit sei auf diese jedenfalls die UV-Witwenrente anzurechnen. Damit sei auch unerheblich, dass die BG als Tag des Versicherungsfalls den 24. Oktober 1995 genannt habe. Im Übrigen sei der letzte Tag der versicherungspflichtigen Beschäftigung der 30. September 1992 gewesen. Da die Klägerin keinen Anspruch auf ungekürzte Rente habe, sei sie auch berechtigt gewesen, den angefochtenen Bescheid vom 23. Januar 1998 teilweise aufzuheben. Zwar ergebe sich dies entgegen der Ausführungen im angefochtenen Bescheid nicht aus § 45 SGB X, da der Bescheid vom 23. Januar 1998 bei seiner Bekanntgabe wegen der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X rechtmäßig gewesen sei, doch sei wegen Eintritts einer wesentlichen Änderung der Bescheid vom 23. Januar 1998 ab Beginn der laufenden Zahlung der UV-Witwenrente, also ab 1. Mai 1998 aufzuheben gewesen. Die BG habe ihren Erstattungsanspruch für die Zeit vom 1. Oktober 1997 bis 30. April 1998 erfüllt.
Deswegen hat die Klägerin am 20. Juli 2006 Klage beim Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben, mit dem Begehren, den Bescheid vom 20. April 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr den von der BG an die Beklagte erstatteten Nachzahlungsbetrag von 12.316,77 DM bzw. 6.297,46 EUR auszuzahlen und von einer Kürzung der laufenden RV-Witwenrente abzusehen.
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 31. Juli 2007 klarstellend erklärt, der Bescheid vom 20. April 1998 sei insoweit aufgehoben, als mit ihm die Bewilligung der Hinterbliebenenrente für die Zeit vom 1. Oktober 1997 bis 30. April 1998 im Hinblick auf die Bewilligung der Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung teilweise zurückgenommen worden sei.
Die Klägerin hat im Wesentlichen vorgetragen, ihr Ehemann sei seit 1993 erwerbsunfähig gewesen und der Versicherungsfall der BK habe sich erst unter dem 24. Oktober 1995 ereignet bzw. sei erst zu diesem Zeitpunkt eingetreten. In der damaligen Fassung sei § 93 Abs. 5 SGB VI für Lebzeiten- und Hinterbliebenenleistungen gleichlautend gewesen. Wenn eine BK nach der Pensionierung des Betroffenen eingetreten sei, sei weder die berufsgenossenschaftliche Lebzeitenleistung, noch die berufsgenossenschaftliche Hinterbliebenenleistung anrechenbar gewesen. Bei der dann auf Betreiben der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgten Gesetzesänderung sei es dem Gesetzgeber nicht bewusst und bekannt gewesen, dass es sich um eine konstitutive Änderung gehandelt habe. Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung seien Sturm gelaufen, damit auf den letzten Tag der gefährdenden Tätigkeit abgestellt werden könne, der immer vor der Pensionierung liege. Damit sei die Vergleichsberechnung der BG verballhornt worden, die auf dem Jahreseinkommen vor dem Beginn der Erkrankung und dem Jahresverdienst bezogen auf den letzten Tag der gefährdenden Tätigkeit basiere. Maßgeblich sei das günstigere Entgelt gewesen. Dieses Günstigkeitsprinzip werde nun sinnwidrig umfunktioniert. Das Missverständnis des Gesetzgebers hinsichtlich der Kürzung von Lebzeiten- und Hinterbliebenenleistungen in BK-Fällen sei bis heute nicht ausgeräumt.
Mit Urteil vom 31. Juli 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht die UV-Witwenrente ab 1. Mai 1998 angerechnet und die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Auszahlung eines Betrages von 6.297,46 EUR, den sie von der BG erstattet erhalten habe. Die Beklagte sei berechtigt gewesen, die Rentenbewilligung teilweise ab 1. Mai 1998 aufzuheben, da eine wesentliche Änderung eingetreten sei. Diese beruhe darauf, dass die BG der Klägerin ab 1. Mai 1998 eine UV-Witwenrente bewilligt habe und diese ab 1. Mai 1998 laufend gewähre. Damit sei für die RV-Witwenrente eine wesentliche Änderung eingetreten. Die UV-Witwenrente sei nach den gesetzlichen Bestimmungen anzurechnen. Die - im Einzelnen näher dargelegen - Anrechnungsberechnungen seien nicht zu beanstanden. Das Rechenwerk der Beklagten weise insoweit keine Rechtsanwendungs- und Rechenfehler aus und werde von der Klägerin auch gar nicht beanstandet. Im Falle einer Witwenrente - wie bei der Klägerin - sei die Anrechnung der UV-Witwenrente nicht ausgeschlossen. Im Übrigen sei die Bewilligung der RV-Witwenrente nicht von Anfang an rechtswidrig gewesen. Für die Zeit vom 1. Oktober 1997 bis 30. April 1998 gelte die von der Beklagten (zuviel) erbrachte RV-Witwenrente als endgültig geschuldete UV-Witwenrente der BG, soweit die Beklagte einen Erstattungsanspruch gegen die BG habe. Die Beklagte sei insofern nachrangig verpflichteter Leistungsträger gewesen, womit sie einen Erstattungsanspruch gegen die BG habe. Deren Leistungspflicht habe sie durch die Gewährung der RV-Witwenrente erfüllt, wofür durch § 107 Abs. 1 SGB X ein Rechtsgrund bestehe. Der Anspruch der Klägerin auf den Nachzahlungsbetrag für die Zeit vom 1. Oktober 1997 bis 30. April 1998 sei durch die Leistungen der Beklagten erfüllt worden, womit sich die RV-Witwenrente der Beklagten insoweit als rechtmäßige Zahlung der UV-Witwenrente darstelle. Insofern finde ein Ausgleich zwischen den Leistungsträgern statt. Die Beklagte habe insofern keine weiteren Ansprüche gegenüber der Klägerin zu erfüllen. Der ursprüngliche RV-Witwenrentenbescheid der Beklagten sei erst mit dem Ende der Erfüllungsfunktion mit Ablauf des Erstattungszeitraums am 30. April 1998 rechtswidrig geworden. Damit sei auch eine wesentliche Änderung eingetreten, die die Anrechnung der UV-Witwenrente auf die RV-Witwenrente rechtfertige. Die Beklagte habe mit dem angefochtenen Bescheid die ursprüngliche Bewilligung der RV-Witwenrente mit Wirkung für die Zukunft, ab 1. Mai 1998, teilweise aufheben und die Rente auf den Betrag reduzieren dürfen, der sich nach Anrechnung der UV-Witwenrente ergebe. Einen Anspruch auf ungekürzte Rente ab 1. Mai 1998 habe die Klägerin nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des SG verwiesen.
Gegen das am 14. August 2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 14. September 2007 Berufung eingelegt. Sie trägt im Wesentlichen vor, Versicherungsfall der BK des V. sei der 24. Oktober 1995. Erwerbsunfähigkeit des V. sei am 4. März 1993 eingetreten. Nach der früheren gesetzlichen Regelung sei in einem solchen Fall eine Anrechnung ausgeschlossen gewesen, auch hinsichtlich der Hinterbliebenenleistungen, wie vom 5. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) entschieden. Der Ausschluss der Anwendung des Abs. 3 auf Hinterbliebenenrente durch die Fassung von § 93 Abs. 5 Satz 3 SGB VI durch das Gesetz vom 27. Juli 2004 habe eine vorbestehende Regelung nicht bestätigt. Tatsächlich handle es sich um eine konstitutive Neuregelung bezogen auf die frühere Fassung des § 93 Abs. 5 SGB VI. Diese Bestimmung sei rückwirkend um einen Satz 2 und 3 ergänzt worden, angeblich deklaratorisch, in Wahrheit sei dies aber konstitutiv gewesen. Hierbei habe es sich um ein "Missverständnis auf Gesetzgebungsebene" gehandelt, eben weil die konstitutive Neuregelung gar nicht als solche vom Gesetzgeber gesehen worden sei. Dieses Missverständnis halte bis heute an. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Witwenrente unter Eigentumsschutz stehe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 31. Juli 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. April 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juni 2006 aufzuheben und die Beklagte ferner zu verurteilen, ihr den von der Berufsgenossenschaft an sie erstatteten Nachzahlungsbetrag in Höhe von 12.316,77 DM bzw. 6.297,46 EUR auszuzahlen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte bezieht sich auf die angefochtene Entscheidung.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung der Klägerin, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Soweit sich die Klägerin gegen die Neuberechnung ihrer RV-Witwenrente ab 1. Mai 1998 wendet, handelt es sich um eine zulässig erhobene Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die teilweise Rücknahme der bewilligten RV-Witwenrente ab 1. Mai 1998 - § 48 SGB X i. V. m. § 93 SGB VI, insbesondere auch die maßgebenden Bestimmungen zur Ermittlung des Anrechnungsbetrages - dargelegt und rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass die Anrechnung der UV-Witwenrente zu Recht vorgenommen wurde und die Höhe des Anrechnungsbetrages zutreffend von der Beklagten ermittelt wurde. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung uneingeschränkt an und sieht deshalb insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Ergänzend ist lediglich anzumerken, dass die Rechtsanwendung der Beklagten den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Die zur Vermeidung einer Überversorgung getroffene Regelung des § 93 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI bestimmt, dass bei Bestehen eines Anspruches auf eine Hinterbliebenenrente und eine entsprechende Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung für den selben Zeitraum die Rente (aus der gesetzlichen Rentenversicherung) insoweit nicht geleistet wird, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag – der sich nach den Bestimmungen der Absätze 2 und 3 des § 93 SGB VI ermittelt – übersteigt. Zwar bestimmt § 93 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB VI, dass eine Anrechnung nach den vorgenannten Bestimmungen nicht erfolgt, wenn die Rente aus der Unfallversicherung für einen Versicherungsfall geleistet wird, der sich nach Rentenbeginn oder nach Eintritt der maßgebenden MdE ereignet hat (wobei bei einer BK als Zeitpunkt des Versicherungsfalles der letzte Tag gilt, an dem der Versicherte versicherte Tätigkeiten verrichtet hat, die ihrer Art nach geeignet waren, die BK zu verursachen), doch gilt dies nach § 93 Abs. 5 Satz 3 SGB VI, eingefügt durch Gesetz vom 25. September 1996, BGBl I 1461, nicht für Hinterbliebenenrenten. Soweit die Klägerin geltend macht, bei der gesetzlichen Regelung sei es dem Gesetzgeber nicht bewusst gewesen, dass er eine konstitutive Neuregelung treffe und es sich nicht um eine deklaratorische Bestimmung handle, verkennt die Klägerin, dass der Gesetzgeber - auch wenn er hiervon ausgegangen wäre - den bisherigen Rechtszustand im Sinne der (Neu-)Regelung bewertete bzw. regeln wollte. Damit hat er den bisherigen Rechtszustand jedenfalls so gesehen, wie er ihn dann tatsächlich auch (nochmals) festgelegt hat. Im Übrigen liegt hier, wie das SG zutreffend und ausführlich dargelegt hat, schon deshalb keine unzulässige Rückwirkung vor, weil die Einfügung des Satz 3 in § 93 Abs. 5 SGB VI durch Gesetz vom 25. September 1996 bereits vor dem Tod des V. am 6. September 1997 und damit vor dem der RV-Witwenrente zu Grunde liegenden Leistungsfall erfolgt ist. Es bestehen hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Regelung weder im Hinblick auf eine Rückwirkungsproblematik, noch im Hinblick auf den verfassungsmäßig garantierten Schutz des Eigentums Bedenken (vgl. u. a. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1998, 1BvR 1318/86 und 1 BvR 1484/06, in BVerfGE 97, 271 und auch BSG, Urteil vom 13. März 2002, B 8 KN 4/00 R in SozR 3-2600 § 93 Nr. 11 m. w. N.).
Die Klägerin hat gegen die Beklagte im Übrigen auch keinen Anspruch auf Auszahlung des von der BG an die Beklagte für den Zeitraum vom 1. Oktober 1997 bis 30. April 1998 geleisteten Erstattungsbetrages.
Durch die erfolgte Zahlung der RV-Witwenrente im Zeitraum vom 1. Oktober 1997 bis 30. April 1998 gilt der Anspruch der Klägerin auf die UV-Witwenrente bis zu deren laufender Zahlung ab 1. Mai 1998 nach § 107 SGB X als erfüllt. Der Erstattungsanspruch der Beklagten gegen die BG richtet sich in diesem Fall nach § 104 SGB X. Dies führt dazu, dass die Bewilligung der RV-Witwenrente – nach dem nachträglich eine UV-Witwenrente zuerkannt wurde - für diesen Zeitraum von der Beklagten nicht zurückgenommen werden muss und kann. Der Rentenversicherungsträger ist in diesem Falle nicht befugt, die Höhe seiner Überzahlung und damit seines Erstattungsanspruches gegen den Unfallversicherungsträger durch Verwaltungsakt gegenüber dem Versicherten festzustellen (vgl. Gürtner in Kasseler Kommentar, § 93 SGB VI RdNr. 50 m. w. N.). Dem hat die Beklagte auch insofern Rechnung getragen, als sie den angefochtenen Verwaltungsakt mit der Neuberechnung der RV-Witwenrente für die Zeit vom 1. Oktober 1997 bis 30. April 1998 zurückgenommen hat (Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2006 und klarstellende Erklärung vom 31. Juli 2007). Damit ist auch ihrer Feststellung eines Erstattungsbetrages für diesen Zeitraum die Grundlage entzogen und auch diese Feststellung erledigt. Soweit es zu einer Überzahlung durch Gewährung der RV-Witwenrente und die nachträgliche Bewilligung der UV-Witwenrente gekommen ist, hat für diesen Zeitraum allein der Unfallversicherungsträger, hier die BG, über die Anrechnung der RV-Witwenrente auf die UV-Witwenrente zu entscheiden (BSG, Urteil vom 22. Mai 2002, B 8 KN 11/00 R in SozR 3-2600 § 93 Nr. 12 und BSG, Urteil vom 26. April 2005, B 5 RJ 36/04 in SozR 4-1300 § 127 Nr.1 m. w. N.) Aus den vorstehenden Gründen hat die Klägerin keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Auszahlung des dieser von der BG erstatteten Betrages. Soweit die Klägerin für die Zeit vom 1. Oktober 1997 bis 30. April 1998 die Auszahlung eines weiteren Betrages begehrt, den die BG von dem im Bescheid vom 3. März 1998 einbehaltenen Nachzahlungsbetrag einbehalten hat, muss sie sich an diese wenden (vgl. BSG a. a. O.).
Da die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf ungekürzte RV-Witwenrente ab 1. Mai 1998 und auf Auszahlung des Betrages von 6.297,46 EUR hat, weist der Senat die Berufung zurück. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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