Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AL 5531/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 653/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 2. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) hat.
Die 1971 geborene Klägerin, die seit 28.03.2003 verheiratet ist und am 12.03.2004 die Kinder J. und J. geboren hat, meldete sich am 31.07.2008 bei der Agentur für Arbeit F. mit Wirkung ab 01.09.2008 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. Nach ihren Angaben war sie vom 07.01.2002 bis 11.03.2004 sowie vom 01.08.2008 bis 31.08.2008 als Kaufmännische Angestellte bei der T. P. GmbH F. beschäftigt. Vom 12.03.2004 bis 31.07.2008 war sie in Elternzeit. Mit Schreiben vom 31.07.2008 kündigte die T. P. GmbH das mit der Klägerin seit 07.01.2002 bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.08.2008.
Mit Bescheid vom 23.09.2008 lehnte die Agentur für Arbeit Freiburg die Gewährung von Alg ab, da die Anwartschaftszeit nicht erfüllt sei. Die Klägerin habe innerhalb der Rahmenfrist von zwei Jahren vor dem 01.09.2008 nicht mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden.
Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch und trug zur Begründung vor, wegen der Zwillingsgeburt habe sie rein rechnerisch einen Anspruch von bis zu fünf Jahren Elternzeit gehabt. Sie habe aber nur viereinhalb Jahre Elternzeit genommen. aufgrund dessen gehe sie davon aus, dass sie die Anwartschaftszeit erfüllt habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.10.2008 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die Widerspruchsführerin sei durch die Kindererziehung innerhalb der Rahmenfrist bis einschließlich 11.03.2007 nach § 26 Abs. 2a Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) versicherungspflichtig. Die Versicherungspflicht ende nach dieser Vorschrift allerdings mit Ablauf des dritten Lebensjahres des Kindes. Die Rahmenfrist von zwei Jahren umfasse die Zeit vom 01.09.2006 bis 31.08.2008. Innerhalb dieser Rahmenfrist seien nur 192 Kalendertage zu berücksichtigen, in denen die Widerspruchsführerin in einem Versicherungspflichtverhältnis im Sinne des § 24 SGB III gestanden habe, versicherungspflichtig im Sinne des § 26 SGB III gewesen sei oder auf Antrag in einem Versicherungspflichtverhältnis nach § 28a SGB III gestanden habe. Aufgrund dessen habe sie die Anwartschaftszeit nicht erfüllt, weil sie nicht mindestens zwölf Monate (= 360 Kalendertage) in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe. Arbeitslosengeld habe daher nicht gewährt werden können.
Dagegen erhob die Klägerin am 06.11.2008 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG), verfolgte ihr Begehren weiter und trug ergänzend vor, offensichtlich sei vom Gesetzgeber schlicht übersehen worden, dass die längstmögliche Elternzeit nicht immer nur drei Jahre nach der Geburt betrage, sondern im Fall von Mehrlingsgeburten auch mehr als drei Jahre, nämlich bis zu sechs Jahren betragen könne. Bei Berücksichtigung von sechs Jahren für ihre Zwillingskinder sei die Anwartschaftszeit erfüllt.
Mit Gerichtsbescheid vom 02.01.2009 wies das SG die Klage ab. Auf die Entscheidungsgründe des dem Bevollmächtigten des Klägers am 15.01.2009 zugestellten Gerichtsbescheides wird Bezug genommen.
Dagegen hat die Klägerin am 10.02.2009 Berufung eingelegt. Sie verfolgt ihr Begehren weiter und bezieht sich auf ihren bisherigen Vortrag.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 2. Januar 2009 sowie den Bescheid vom 23. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Arbeitslosengeld ab 1. September 2008 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Mit den Beteiligten ist in nichtöffentlicher Sitzung am 19.06.2009 die Sach- und Rechtslage erörtert worden.
Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Akten des SG Freiburg und der Senatsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Das SG hat im angefochtenen Gerichtsbescheid die für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites maßgeblichen Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze vollständig, ausführlich und zutreffend dargestellt. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das SG hat auch mit zutreffender Begründung einen Anspruch der Klägerin auf Alg ab 01.09.2008 verneint. Der Senat gelangt nach eigener Überprüfung zu derselben Überzeugung. Er macht sich die Ausführungen des SG zur Begründung seiner eigenen Entscheidung vollumfänglich zu eigen, auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen ebenfalls Bezug nimmt (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend bleibt auszuführen:
Seit 01.01.2003 führen Kindererziehungszeiten auch in der Arbeitslosenversicherung zur Versicherungspflicht. Ein vergleichbarer Tatbestand besteht seit längerem in der Rentenversicherung; auch dort sind Personen in der Zeit versicherungspflichtig, für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind (vgl. § 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). In der Rentenversicherung werden bei überlappenden oder deckungsgleichen Erziehungszeiten (Mehrlingsgeburten) für jedes Kind jeweils 36 Kalendermonate Kindererziehungszeiten angerechnet (vgl. § 56 Abs. 5 SGB VI). Eine entsprechende Regelung fehlt in der Arbeitslosenversicherung. Kindererziehungszeiten begründen die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung nur bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Wird nur ein Kind erzogen, ist die Bestimmung des Endzeitpunktes der Versicherungspflicht wegen Kindererziehung problemlos: Die Versicherungspflicht endet mit dem dritten Geburtstag des Kindes. Hingegen ist eine Regelung der Versicherungspflicht für den Fall, dass zeitgleich mehrere Kinder erzogen werden, in der Arbeitslosenversicherung nicht vorgesehen. In der Arbeitslosenversicherung beginnt zwar mit der Geburt eines jeden Kindes ein neuer Dreijahreszeitraum, während dessen Dauer die Erziehungsperson versicherungspflichtig ist. Folgen mehrere Geburten derart aufeinander, dass bei der jeweils nächsten die am längsten dauernde vorherige Dreijahresfrist noch nicht abgelaufen ist, überlagern sich die Dreijahreszeiträume. Die Versicherungspflicht endet mit dem dritten Geburtstag des jüngsten Kindes, auch wenn mehrere Kinder jeweils zumindest zugleich erzogen worden sind. Eine Kumulierung (Addition) mehrerer durch die Geburt eines jeden Kindes begründeten Dreijahreszeiträume findet nicht statt (vgl. Eicher/Schlegel, SGB III, Luchterhand, Rdnr. 89 ff. zu § 26 SGB III).
Die unterschiedliche Regelung von Kindererziehungszeiten bei Zwillingsgeburten in der Rentenversicherung im Vergleich zur Arbeitslosenversicherung rechtfertigt sich zum einen aus dem unterschiedlichen Wortlaut der Vorschriften, wonach in der Arbeitslosenversicherung Versicherungspflicht nicht "für drei Jahre" - wie in der Rentenversicherung -, sondern Versicherungspflicht "bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes" bestimmt ist (vgl. hierzu auch Hauck/Noftz Rdnr. 4 zu § 26 SGB III), und zum anderen aus den unterschiedlichen Regelungszwecken der Rentenversicherung im Vergleich zur Arbeitslosenversicherung. Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung werden als eine durch Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz gedeckte Maßnahme des Familienlastenausgleichs angesehen (vgl. Eicher/Schlegel aaO Rdnr. 84 zu § 26 SGB III unter Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).
Dem schließt sich der Senat an.
Im vorliegenden Fall hat daher die Beklagte zu Recht eine Kindererziehungszeit in der Arbeitslosenversicherung für die Klägerin für ihre am 12.03.2004 geborenen Zwillinge lediglich bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres der Zwillinge am 12.03.2007 berücksichtigt. In der Rahmenfrist von zwei Jahren vor dem 01.09.2008 (01.09.2006 bis 31.08.2008) haben aber lediglich 192 Kalendertage mit Versicherungspflicht vorgelegen, weshalb die Voraussetzung zur Erfüllung der Anwartschaft - das Vorliegen von 360 Kalendertagen Versicherungspflicht - nicht gegeben sind.
Nach alledem konnte die Berufung der Klägerin somit keinen Erfolg haben und sie war mit der Kostenentscheidung aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) hat.
Die 1971 geborene Klägerin, die seit 28.03.2003 verheiratet ist und am 12.03.2004 die Kinder J. und J. geboren hat, meldete sich am 31.07.2008 bei der Agentur für Arbeit F. mit Wirkung ab 01.09.2008 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. Nach ihren Angaben war sie vom 07.01.2002 bis 11.03.2004 sowie vom 01.08.2008 bis 31.08.2008 als Kaufmännische Angestellte bei der T. P. GmbH F. beschäftigt. Vom 12.03.2004 bis 31.07.2008 war sie in Elternzeit. Mit Schreiben vom 31.07.2008 kündigte die T. P. GmbH das mit der Klägerin seit 07.01.2002 bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.08.2008.
Mit Bescheid vom 23.09.2008 lehnte die Agentur für Arbeit Freiburg die Gewährung von Alg ab, da die Anwartschaftszeit nicht erfüllt sei. Die Klägerin habe innerhalb der Rahmenfrist von zwei Jahren vor dem 01.09.2008 nicht mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden.
Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch und trug zur Begründung vor, wegen der Zwillingsgeburt habe sie rein rechnerisch einen Anspruch von bis zu fünf Jahren Elternzeit gehabt. Sie habe aber nur viereinhalb Jahre Elternzeit genommen. aufgrund dessen gehe sie davon aus, dass sie die Anwartschaftszeit erfüllt habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.10.2008 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die Widerspruchsführerin sei durch die Kindererziehung innerhalb der Rahmenfrist bis einschließlich 11.03.2007 nach § 26 Abs. 2a Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) versicherungspflichtig. Die Versicherungspflicht ende nach dieser Vorschrift allerdings mit Ablauf des dritten Lebensjahres des Kindes. Die Rahmenfrist von zwei Jahren umfasse die Zeit vom 01.09.2006 bis 31.08.2008. Innerhalb dieser Rahmenfrist seien nur 192 Kalendertage zu berücksichtigen, in denen die Widerspruchsführerin in einem Versicherungspflichtverhältnis im Sinne des § 24 SGB III gestanden habe, versicherungspflichtig im Sinne des § 26 SGB III gewesen sei oder auf Antrag in einem Versicherungspflichtverhältnis nach § 28a SGB III gestanden habe. Aufgrund dessen habe sie die Anwartschaftszeit nicht erfüllt, weil sie nicht mindestens zwölf Monate (= 360 Kalendertage) in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe. Arbeitslosengeld habe daher nicht gewährt werden können.
Dagegen erhob die Klägerin am 06.11.2008 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG), verfolgte ihr Begehren weiter und trug ergänzend vor, offensichtlich sei vom Gesetzgeber schlicht übersehen worden, dass die längstmögliche Elternzeit nicht immer nur drei Jahre nach der Geburt betrage, sondern im Fall von Mehrlingsgeburten auch mehr als drei Jahre, nämlich bis zu sechs Jahren betragen könne. Bei Berücksichtigung von sechs Jahren für ihre Zwillingskinder sei die Anwartschaftszeit erfüllt.
Mit Gerichtsbescheid vom 02.01.2009 wies das SG die Klage ab. Auf die Entscheidungsgründe des dem Bevollmächtigten des Klägers am 15.01.2009 zugestellten Gerichtsbescheides wird Bezug genommen.
Dagegen hat die Klägerin am 10.02.2009 Berufung eingelegt. Sie verfolgt ihr Begehren weiter und bezieht sich auf ihren bisherigen Vortrag.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 2. Januar 2009 sowie den Bescheid vom 23. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Arbeitslosengeld ab 1. September 2008 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Mit den Beteiligten ist in nichtöffentlicher Sitzung am 19.06.2009 die Sach- und Rechtslage erörtert worden.
Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Akten des SG Freiburg und der Senatsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Das SG hat im angefochtenen Gerichtsbescheid die für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites maßgeblichen Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze vollständig, ausführlich und zutreffend dargestellt. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das SG hat auch mit zutreffender Begründung einen Anspruch der Klägerin auf Alg ab 01.09.2008 verneint. Der Senat gelangt nach eigener Überprüfung zu derselben Überzeugung. Er macht sich die Ausführungen des SG zur Begründung seiner eigenen Entscheidung vollumfänglich zu eigen, auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen ebenfalls Bezug nimmt (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend bleibt auszuführen:
Seit 01.01.2003 führen Kindererziehungszeiten auch in der Arbeitslosenversicherung zur Versicherungspflicht. Ein vergleichbarer Tatbestand besteht seit längerem in der Rentenversicherung; auch dort sind Personen in der Zeit versicherungspflichtig, für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind (vgl. § 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). In der Rentenversicherung werden bei überlappenden oder deckungsgleichen Erziehungszeiten (Mehrlingsgeburten) für jedes Kind jeweils 36 Kalendermonate Kindererziehungszeiten angerechnet (vgl. § 56 Abs. 5 SGB VI). Eine entsprechende Regelung fehlt in der Arbeitslosenversicherung. Kindererziehungszeiten begründen die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung nur bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Wird nur ein Kind erzogen, ist die Bestimmung des Endzeitpunktes der Versicherungspflicht wegen Kindererziehung problemlos: Die Versicherungspflicht endet mit dem dritten Geburtstag des Kindes. Hingegen ist eine Regelung der Versicherungspflicht für den Fall, dass zeitgleich mehrere Kinder erzogen werden, in der Arbeitslosenversicherung nicht vorgesehen. In der Arbeitslosenversicherung beginnt zwar mit der Geburt eines jeden Kindes ein neuer Dreijahreszeitraum, während dessen Dauer die Erziehungsperson versicherungspflichtig ist. Folgen mehrere Geburten derart aufeinander, dass bei der jeweils nächsten die am längsten dauernde vorherige Dreijahresfrist noch nicht abgelaufen ist, überlagern sich die Dreijahreszeiträume. Die Versicherungspflicht endet mit dem dritten Geburtstag des jüngsten Kindes, auch wenn mehrere Kinder jeweils zumindest zugleich erzogen worden sind. Eine Kumulierung (Addition) mehrerer durch die Geburt eines jeden Kindes begründeten Dreijahreszeiträume findet nicht statt (vgl. Eicher/Schlegel, SGB III, Luchterhand, Rdnr. 89 ff. zu § 26 SGB III).
Die unterschiedliche Regelung von Kindererziehungszeiten bei Zwillingsgeburten in der Rentenversicherung im Vergleich zur Arbeitslosenversicherung rechtfertigt sich zum einen aus dem unterschiedlichen Wortlaut der Vorschriften, wonach in der Arbeitslosenversicherung Versicherungspflicht nicht "für drei Jahre" - wie in der Rentenversicherung -, sondern Versicherungspflicht "bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes" bestimmt ist (vgl. hierzu auch Hauck/Noftz Rdnr. 4 zu § 26 SGB III), und zum anderen aus den unterschiedlichen Regelungszwecken der Rentenversicherung im Vergleich zur Arbeitslosenversicherung. Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung werden als eine durch Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz gedeckte Maßnahme des Familienlastenausgleichs angesehen (vgl. Eicher/Schlegel aaO Rdnr. 84 zu § 26 SGB III unter Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).
Dem schließt sich der Senat an.
Im vorliegenden Fall hat daher die Beklagte zu Recht eine Kindererziehungszeit in der Arbeitslosenversicherung für die Klägerin für ihre am 12.03.2004 geborenen Zwillinge lediglich bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres der Zwillinge am 12.03.2007 berücksichtigt. In der Rahmenfrist von zwei Jahren vor dem 01.09.2008 (01.09.2006 bis 31.08.2008) haben aber lediglich 192 Kalendertage mit Versicherungspflicht vorgelegen, weshalb die Voraussetzung zur Erfüllung der Anwartschaft - das Vorliegen von 360 Kalendertagen Versicherungspflicht - nicht gegeben sind.
Nach alledem konnte die Berufung der Klägerin somit keinen Erfolg haben und sie war mit der Kostenentscheidung aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
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