L 5 KR 1817/09 NZB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 2 KR 763/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 1817/09 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 28.1.2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 28.1.2009 ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat die auf Gewährung eines Stütz-BH als Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung gerichtete Klage abgewiesen; die Berufung gegen dieses Urteil ist gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne Zulassung nicht statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 77,95 EUR beträgt und damit der Beschwerdewert für eine zulassungsfreie Berufung (750 EUR) nicht erreicht ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt ein Grund für die Zulassung der Berufung nicht vor.

Die Rechtssache hat i.S.d. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG weder grundsätzliche Bedeutung noch weicht das Urteil des Sozialgerichts von einer Entscheidung des Landessozialgerichts oder des Bundessozialgerichts (oder anderer in § 144 Abs. 2 Nr. 2 genannter Gerichte) i.S.d. § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG ab; auch ein Verfahrensmangel (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG) ist nicht gerügt.

Eine Abweichung liegt nur dann vor, wenn das Sozialgericht seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der Rechtsprechung (hier) des Landessozialgerichts oder des Bundessozialgerichts nicht übereinstimmt; es muss eine Rechtsfrage entschieden und einem Rechtssatz in einem Urteil der genannten Obergerichte widersprochen haben (vgl. näher Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, § 144 Rn. 30 ff., § 160 Rn. 10 ff. m. N. zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts). Daran fehlt es. Das Sozialgericht ist - auf der Grundlage der von ihm festgestellten Ermittlungsergebnisse - der Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 16.9.1999, - B 3 KR 1/99 R -) vielmehr ausdrücklich gefolgt und hat sich auf das genannte Urteil des BSG, das in den Entscheidungsgründen zitiert wird, gestützt.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bislang nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft. Auch dies ist nicht der Fall. Das BSG hat die Frage, wann ein benötigter Gegenstand als "Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens" anzusehen ist, in der genannten Entscheidung grundsätzlich geklärt. Der vorliegende Fall enthält auch keine Besonderheiten, die eine Korrektur der Rechtsprechung des BSG nahelegt.

Die Klägerin vertritt zur Begründung ihrer Beschwerde die Auffassung, ein Stütz-BH sei immer dann ein Hilfsmittel, wenn er eingesetzt werde, um die Auswirkungen einer krankheitsbedingten Veränderung der Brust zu lindern oder auszugleichen. Damit stellt die Klägerin aber lediglich einen von der o.g. Entscheidung des BSG abweichenden Rechtssatz auf, ohne die über ihren Einzelfall hinausgehende Bedeutung darzulegen. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang ergänzend darauf hinweist, der von einem Hersteller extra für "Problemfälle" entwickelte Stütz-BH sei kein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens und könne nur in Orthopädiehäusern erworben werden, verkennt sie zunächst den Streitgegenstand, der durch die Hilfsmittelverordnung des Orthopäden Dr. K. vom 8.6.2006 für einen "Anita Büstenhalter zur Entlastung der Schulterpartie" bestimmt ist und damit gerade keine krankhafte Veränderung der Brust betrifft, sondern die Entlastung der Schulterpartie. Außerdem wendet sie sich damit vor allem gegen die Feststellung des SG, der Entlastungs-BH, dessen Kostenerstattung begehrt werde, sei ausweislich des Verkaufskatalogs der Herstellerfirma nicht für die Bedürfnisse kranker oder behinderter Menschen hergestellt. Damit rügt sie aber lediglich einen Rechtsanwendungsfehler im Einzelfall, der die Zulassung der Berufung nicht rechtfertigt.

Soweit die Beteiligten im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde die Problematik diskutiert haben, ob der verordnete Stütz-BH als Hilfsmittel (mangels Gesundheitsstörungen) überhaupt notwendig ist, ist diese Frage für die Entscheidung des Senats rechtlich ohne Bedeutung, weil das SG sich damit gar nicht auseinandergesetzt hat, und - ausgehend von seiner Rechtsauffassung, dass der Stütz-BH als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sei -sich damit auch nicht auseinandersetzen musste.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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