Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AL 1720/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 3249/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 26. April 2007 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Pflicht zur Erstattung des ihrem früheren Arbeitnehmer K. Sch. (AN) von der Beklagten gezahlten Arbeitslosengeldes sowie der Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung.
Der 1939 geborene AN war vom 09.01.1978 bis 31.12.2002 bei der Klägerin als Flaschner beschäftigt. Die Klägerin kündigte nach Zustimmung des Betriebsrates das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 30.09.2002 außerordentlich und unter Einhaltung einer sozialen Auslauffrist von drei Monaten zum 30.12.2002. Zur Begründung ist in dem Kündigungsschreiben vom 30.09.2002 ausgeführt, der Arbeitsplatz des AN entfalle ersatzlos und eine Weiterbeschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz sei nicht möglich, da kein freier Arbeitsplatz vorhanden sei. Gegen die Kündigung erhob AN Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Stuttgart. Am 19.11.2002 schlossen die Klägerin und AN einen Vergleich, wonach sie außer Streit stellten, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen auf die Kündigung vom 30.09.2002 betriebsbedingt mit Ablauf des 30.12.2002 endet; die Klägerin verpflichtete sich, an AN aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung in Höhe von 14.100,00 EUR zu zahlen. Auf die Arbeitslosmeldung des AN vom 11.11.2002 bewilligte die Beklagte Arbeitslosengeld für die Zeit ab 01.01.2003 in Höhe von täglich 40,03 EUR (Bemesssungsentgelt 695 EUR, Leistungsgruppe C, Kindermerkmal 0 und ab 01.01.2004 in Höhe von täglich 40,96 EUR (Bemessungsentgelt 695 EUR, Leistungsgruppe C, Kindermerkmal 0). Der Bezug von Arbeitslosengeld endete mit Beginn der Regelaltersrente zum 01.05.2004.
Das Arbeitsamt Aalen (AA) befragte AN mit Schreiben vom 15.07.2003 zu den gesundheitlichen Verhältnissen in den letzten zwei Beschäftigungsjahren sowie in der Zeit vom 31.12.2002 bis 30.06.2003, zu Arbeitsunfähigkeitszeiten und zu Anträgen auf andere Sozialleistungen. Hierzu gab AN an, in den letzten zwei Jahren seines Beschäftigungsverhältnisses sei er vom 13.04.2001 bis Juli 2001 arbeitsunfähig krank geschrieben gewesen und habe Krankengeld bezogen. Nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses sei er nicht in ärztlicher Behandlung gewesen, er sei nicht arbeitsunfähig erkrankt gewesen und es sei seit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses auch eine medizinische oder berufliche Rehabilitation nicht durchgeführt worden. Sozialleistungen habe er weder beantragt noch erhalten.
Mit den Schreiben vom 22.01.2003 und 12.05.2003 unterrichtete das AA die Klägerin über die Erstattungspflicht nach § 147a Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) und mit Schreiben vom 17.07.2003 über die Höhe der Erstattungspflicht für den Zeitraum vom 01.01.2003 bis 30.06.2003.
Mit Schreiben vom 05.08.2003 stellte die Klägerin einen Antrag auf Befreiung von der Erstattungspflicht des Arbeitslosengeldes für AN, da die Erstattungspflicht eine unzumutbare Belastung im Sinne des § 147a Abs. 2 SGB III darstelle.
Das AA holte die Auskunft der LVA Baden-Württemberg vom 01.10.2003 ein, wonach bei AN der Bezug einer Altersrente ohne Abschlag frühestens ab 01.01.2004 (Altersrente wegen Arbeitslosigkeit/Altersteilzeit) möglich sei. Altersrente für langjährig Versicherte sei ohne Abschlag frühestens möglich ab 01.05.2004.
Mit Bescheid vom 24.10.2003 stellte das AA - nach erneuter Überprüfung - die Verpflichtung der Klägerin fest, das AN gezahlte Alg sowie die hierauf entfallenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für die Zeit vom 01.01.2003 bis 30.06.2003 zu erstatten. Der Erstattungsbetrag errechnete sich insgesamt auf 12.453,66 EUR. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Arbeitsverhältnis des AN sei nach Vollendung des 56. Lebensjahres beendet worden. Der Arbeitnehmer sei im Unternehmen der Klägerin innerhalb der letzten vier Jahre vor dem Tag der Arbeitslosigkeit mindestens 24 Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. AN erfülle im Erstattungszeitraum nicht die Voraussetzungen für eine der in § 142 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 SGB III genannten Sozialleistungen oder für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit. Die im Rahmen der Anhörung vorgetragenen Umstände rechtfertigten nicht den Nichteintritt der Erstattungspflicht nach § 147a Abs.1 Satz 2 Nr. 1 bis 7 oder Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGB III. Die Tatsache, dass aus betriebswirtschaftlicher Sicht Personal habe abgebaut werden müssen, sage nichts zu der Frage aus, weshalb die Erstattung gemäß § 147 SGB III weitere Arbeitsplätze gefährde.
Im Rahmen der Anhörung teilte AN am 02.10.2003 dem AA mit, eine Veränderung seines Gesundheitszustandes sei nicht eingetreten. Er sei auch im Zeitraum vom 01.07.2003 bis 30.09.2003 nicht arbeitsunfähig krank geschrieben.
Nach Anhörung gemäß Schreiben vom 24.10.2003 stellte das AA mit Bescheid vom 25.11.2003 die Verpflichtung der Klägerin fest, das an AN gezahlte Alg sowie die hierauf entfallenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken- Pflege- und Rentenversicherung für die Zeit vom 01.07.2003 bis 30.09.2003 zu erstatten. Der Erstattungsbetrag belief sich insgesamt auf 6.330,04 EUR.
Gegen beide Erstattungsbescheide legte die Klägerin Widerspruch ein.
Mit Bescheid vom 11.02.2004 bewilligte die LVA Baden-Württemberg dem AN ab 01.05.2004 Regelaltersrente.
Mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 19.05.2004 wurden die Widersprüche der Klägerin gegen den Bescheid vom 24.10.2003 bzw. vom 25.11.2003 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, AN habe innerhalb der letzten vier Jahre vor seiner Arbeitslosmeldung mindestens 24 Monate bei der Klägerin in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Gemäß § 147a Abs. 1 Satz 1 SGB III habe der Arbeitgeber daher der Bundesagentur für Arbeit vierteljährlich das Arbeitslosengeld für die Zeit nach Vollendung des 58. Lebensjahres des Arbeitslosen längstens für 24 Monate zu erstatten. Das Arbeitsverhältnis mit AN sei nicht vor Vollendung dessen 56. Lebensjahres beendet worden. Der Arbeitslose erfülle im Erstattungszeitraum nicht die Voraussetzungen für eine der in § 142 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 genannten Leistungen oder für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass sie das Arbeitsverhältnis durch eine sozial gerechtfertigte Kündigung beendet habe bzw. dass sich die Zahl der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres um mehr als 3% vermindert habe und unter den in diesem Jahreszeitraum ausgeschiedenen Arbeitnehmern der Anteil der Arbeitnehmer, die das 56. Lebensjahr vollendet hätten, nicht höher sei als es ihrem Anteil an der Gesamtzahl der im Betrieb Beschäftigten zu Beginn des Jahreszeitraumes entspreche. Bei einer Personalminderung von mindestens 10% verdoppele sich der Anteil. Die Voraussetzungen für ein Nichteintreten der Erstattungspflicht gemäß § 147a Abs. 1 Satz 2 SGB III lägen daher nicht vor. Die Klägerin habe nicht durch Vorlage einer Stellungnahme einer fachkundigen Stelle nachgewiesen, dass die Erstattung für sie eine unzumutbare Belastung bedeuten würde, weil durch die Erstattung der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung des Personalabbaus verbleibenden Arbeitsplätze gefährdet wären. Die Voraussetzungen des § 147a Abs. 2 Satz 2 SGB III für ein Entfallen der Erstattungspflicht seien daher nicht gegeben.
Am 04.12.2003 beantragte die Klägerin Befreiung von der Erstattungspflicht nach § 147a Abs. 2 Nr. 2 SGB III für das Kalenderjahr 2003. Dieser Antrag wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 21.12.2005 abgelehnt. Aufgrund der vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnung der Kalenderjahr 2003 und 2004 sei der Fortbestand des Unternehmens nach Auffassung der Beklagten nicht gefährdet. Eine Befreiung von der Erstattungspflicht nach § 147a Abs. 2 Nr. 2 SGB III könne somit für das Kalenderjahr 2003 nicht erteilt werden. Andere Befreiungstatbestände nach § 147a SGB III seien bislang nicht vorgetragen worden und hätten somit auch nicht geprüft werden können.
Nach Anhörung der Klägerin erging der Bescheid vom 22.06.2004, mit dem die Beklagte Erstattung gemäß § 147 a SGB III für den Zeitraum vom 01.10.2003 bis 31.12.2003 in Höhe von insgesamt 6330,04 EUR verlangte.
Der dagegen eingelegte Widerspruch vom 22.07.2004 wurde zunächst ruhend gestellt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.07.2007 wurde der Widerspruch der Klägerin gegen den Erstattungsbescheid vom 22.06.2004 (Erstattung für den Zeitraum vom 01.10.2003 bis 31.12.2003) zurückgewiesen.
Gegen die Bescheide vom 24.10.2003 und vom 25.11.2003 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 19.05.2004 hat die Klägerin am 18.06.2004 Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) erhoben. Zur Begründung macht sie geltend, eine Erstattungspflicht entfalle, da die Befreiungstatbestände des § 147a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 7 SGB III vorlägen. Wie aus den beglaubigten Wirtschaftsprüferberichten hervorgehe, habe die Klägerin im Jahr 2002 einen Verlust von 765.452,00 EUR, im Jahr 2003 ein leicht positives Ergebnis in Höhe von 83.123,02 EUR und im Jahr 2004 wiederum ein leicht positives Ergebnis von 34.000,00 EUR gehabt. Um diese Ergebnisse zu erreichen, habe die Klägerin einen Personalabbau vornehmen müssen bzw. eine Restrukturierung des Unternehmens vornehmen müssen. Dies habe zur Folge gehabt, dass insbesondere die Altmaschinen, die nicht mehr produktiv gearbeitet hätten, hätten stillgelegt werden müssen. Das Arbeitsverhältnis mit AN sei inhaltsleer geworden, da der Bereich, in dem er tätig gewesen sei, stillgelegt worden sei und eine andere Einsatzmöglichkeit nicht mehr in Frage gekommen sei. Sie gehe davon aus, dass AN bereits zum 01.05.2003 eine Altersrente hätte in Anspruch nehmen können. Mit Schriftsatz vom 03.03.2006 führte die Klägerin aus, der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass sich die Klägerin ausschließlich gegen den Bescheid vom 25.11.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2004 wende; insoweit begehre sie klageweise Aufhebung. In der mündlichen Verhandlung beantragte die Klägerin darüber hinaus, auch den Bescheid vom 24.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 19.05.2004 aufzuheben.
Mit Urteil vom 26.04.2007 wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, die Klage sei teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. Soweit sich die Klage gegen den Bescheid vom 24.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2004 richte, sei sie unzulässig, da dieser Bescheid bestandskräftig geworden sei. Zwar habe sich die Klage ursprünglich auch hiergegen gerichtet, doch sei die Klage insoweit durch den Schriftsatz der Klägerin vom 03.03.2006 wirksam zurückgenommen worden. Der Bescheid vom 25.11.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2004, mit dem die Beklagte Erstattung für die Zeit vom 01.07.2003 bis 30.09.2003 in Höhe von insgesamt 6.330,04 EUR geltend gemacht habe, sei rechtmäßig. Die Klägerin könne sich nicht darauf stützen, AN habe die Voraussetzung für eine der in § 142 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 SGB III genannten Leistungen oder für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit erfüllt gehabt. Insbesondere könne nicht zugrunde gelegt werden, dass AN im maßgeblichen Zeitraum einen Anspruch auf Altersrente gehabt hätte. Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg habe sowohl im Verwaltungs- als auch im Klageverfahren angegeben, dass eine vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente erst ab dem 01.01.2004 möglich gewesen wäre. Darüber hinaus greife auch kein anderer Befreiungstatbestand nach § 147a Abs. 1 Satz 2 SGB III ein. Nr. 4 der Vorschrift sei schon deswegen nicht anwendbar, weil vorliegend eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen worden sei. Auf Nr. 5 der Vorschrift könne sich die Klägerin nicht stützen, weil nicht einmal der Versuch unternommen worden sei, die Zustimmung der Tarifvertragsparteien einzuholen, die die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung eröffnet hätte.
Gegen das - der Klägerin am 01.06.2007 zugestellte - Urteil hat die Klägerin am Montag, den 02.07.2007 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, im Jahr 2002 habe die Klägerin einen größeren Personalabbau vorgenommen, und vor Ausspruch der Kündigungen bezüglich der Entlassung der älteren Arbeitnehmer habe sich die Klägerin mit der zuständigen Arbeitsagentur in Schwäbisch Gmünd in Verbindung gesetzt, da bereits im Vorjahr eine Befreiung erteilt worden sei. Der zuständige Sachbearbeiter habe der Klägerin daraufhin die Auskunft gegeben, dass eine Befreiung der Erstattungspflicht erfolge, da die wirtschaftliche Situation der Klägerin eine Erstattung nicht zulasse. Zum Beweis hierfür berufe sie sich auf ihren Arbeitnehmer R. B ... Aufgrund dieser Aussage habe die Klägerin mit Zustimmung des Betriebsrats das Arbeitsverhältnis des AN zum 30.09.2002 gekündigt. Zu Unrecht habe das SG auf die Möglichkeit abgehoben, dass der Klägerin offengestanden hätte, die Zustimmung der Tarifvertragsparteien zur ordentlichen Kündigung einzuholen. Der Arbeitgeber habe die Möglichkeit nach Tarifvertrag, entweder die außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist zu wählen, soweit er der Überzeugung sei, dass ein außerordentlicher Kündigungsgrund vorliege, oder die Zustimmung der Tarifvertragsparteien zur ordentlichen Kündigung einzuholen. Es sei nicht erforderlich, dass die Zustimmung vor Ausspruch der Kündigung vorliege, sondern diese Zustimmung könne durchaus auch im Nachhinein eventuell durch gerichtlichen Vergleich erfolgen, dies sei vorliegend geschehen, denn es habe eine Zustimmung zum Vergleich vorgelegen bzw. die Kündigung sei im Nachhinein durch die IG Metall genehmigt worden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 26. April 2007 sowie den Bescheid vom 24. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2004 und den Bescheid vom 25. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.Mai 2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Akten des SG Ulm und der Senatsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Zu Recht hat das SG die Klage als unzulässig abgewiesen, soweit sie sich gegen den Bescheid vom 24.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2004 (Erstattung für den Zeitraum vom 01.01.2003 bis 30.06.2003) richtete. Denn dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden dadurch, dass die ursprünglich hiergegen erhobene Klage mit Schriftsatz vom 03.03.2006 zurückgenommen worden ist. Dort heißt es: "Im Übrigen ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass sich die Klägerin ausschließlich gegen den Bescheid vom 25.11.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.05.2004 wendet. Insoweit begehrt sie klageweise Aufhebung." Damit ist die ursprünglich erhobene Klage gegen den Bescheid vom 24.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2004 wieder zurückgenommen worden. Sofern der Klageschrift eine nur vorsorgliche Anfechtung des Bescheides entnommen werden könnte, weil eine Identität der Bescheide unterstellt und eine Datumsverwechslung der Beklagten angenommen wurde, hat ein solcher offensichtlicher Irrtum der Klägerin, der einer Rücknahmeerklärung entgegengehalten werden könnte, nicht fortbestanden. Denn im Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom10.02.2005 sind die Bescheide vom 24.10. und 25.11.2003 differenziert nach den Erstattungszeiträumen angeführt. Streitgegenstand ist damit allein noch der Bescheid vom 25.11.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2004 (Erstattung für die Zeit vom 01.07.2003 bis 30.09.2003). Zu Recht hat das SG die Klage insoweit als unbegründet abgewiesen. Denn der angefochtene Bescheid vom 25.11.2003 ist rechtmäßig.
Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide der Beklagten ist § 147a Sozialgesetzbuch (SGB) III i.d.F. des Entlassungsentschädigungs-Änderungsgesetzes vom 24.03.1999 (BGBl I 936 - § 431 Abs. 2 SGB III), der mit Wirkung ab 01.04.1999 in das SGB III eingefügt worden ist. Nach § 147a Abs. 1 Satz 1 SGB III erstattet der Arbeitgebeter, bei dem der Arbeitslose innerhalb der letzten vier Jahre vor dem Tag der Arbeitslosigkeit, durch den nach § 124 Abs. 1 SGB III die Rahmenfrist bestimmt wird, mindestens 24 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat, der Beklagten vierteljährlich das Arbeitslosengeld für die Zeit nach Vollendung des 58. Lebensjahres des Arbeitslosen, längstens für 24 Monate.
Der 1939 geborene AN hat innerhalb der letzten vier Jahre vor dem Tag der Arbeitslosigkeit, durch den die Rahmenfrist bestimmt wird, mindestens 24 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis bei der Klägerin gestanden. Die hier streitige Erstattungsforderung bezieht sich auf das dem AN vom 01.07.2003 bis 30.09.2003 gewährte Arbeitslosengeld (einschließlich geleisteter Beiträge) und damit auf die Zeit nach Vollendung seines 58. Lebensjahres (1997). Die Höchstdauer, für die eine Erstattungspflicht längstens bestehen kann, ist - bezüglich des hier streitigen Zeitraumes - nicht überschritten.
Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen gegen § 147a SGB III bzw. die Vorgängervorschrift des § 128 AFG nach gefestigter Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, nicht (BSG, Urt. Vom 20.06.2002 - B 7 AL 8/01 R; Urt. Vom 27.05.2003 - B 7 AL 124/01 in Juris; Urt. vom 07.02.2002 - B 7 AL 102/00 R = SozR 3-4100 § 128 Nr. 15 und BVerfG, 1. Senat 3. Kammer vom 09.09.2005 - 1 BvR 846/02: Die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des BSG vom 07.02.2002 a.a.O. wurde nicht zur Entscheidung angenommen).
AN erfüllt auch nicht die Voraussetzungen für eine der der in § 142 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 genannten Leistungen oder für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit hinsichtlich des hier streitgegenständlichen Zeitraumes vom 01.07.2003 bis 30.09.2003. Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg hat sowohl im Verwaltungs- als auch im Klageverfahren angegeben, dass eine vorzeitige Inanspruchnahme einer abschlagsfreien Altersrente erst ab dem 01.01.2004 möglich gewesen wäre und die Voraussetzungen einer Altersrente mit Abschlag gar nicht vorlagen (vgl. insbesondere Schreiben vom 01.10.2003).
Auch ein anderer Befreiungstatbestand nach § 147a Abs. 1 Satz 2 SGB III greift vorliegend nicht ein. Nach Nr. 4 der Vorschrift ist Voraussetzung, dass der Arbeitgeber darlegt und nachweist, dass er das Arbeitsverhältnis durch sozial gerechtfertigte Kündigung beendet hat. Dies ist vorliegend nicht gegeben, da das Arbeitsverhältnis des AN durch außerordentliche Kündigung von Seiten der Klägerin beendet worden ist.
Nach Nr. 5 der Vorschrift tritt die Erstattungspflicht nicht ein, wenn der Arbeitgeber darlegt und nachweist, dass er bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder mit sozialer Auslauffrist zu kündigen. Dieser Nachweis liegt nicht vor. Die Klägerin hat vielmehr die außerordentliche Kündigung ausgesprochen, nicht aber den Versuch unternommen, die Zustimmung der Tarifvertragsparteien einzuholen, was die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung eröffnet hätte. Hinweise dafür, dass die Klägerin AN nicht anderweitig hätte einsetzen können, fehlen. Unter Berücksichtigung der Größe des Unternehmens der Klägerin (regelmäßige Beschäftigung von mehr als 160 Arbeitnehmer) kann dies auch nicht ohne nähere Darlegungen und Nachweise angenommen werden. Somit kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass weder ausreichend dargelegt noch überhaupt nachgewiesen ist, dass eine Weiterbeschäftigung des AN nicht möglich gewesen ist.
Andere Gründe für den Nichteintritt der Erstattungspflicht sind nicht geltend gemacht worden und für den Senat auch nicht ersichtlich.
Hinsichtlich der Höhe des Erstattungsbetrages hat die Klägerin keine Einwände erhoben. Der Senat hat bei der Prüfung der Höhe der Erstattungsforderung auch keine Fehler zu Ungunsten der Klägerin festgestellt.
Nach alledem war die Berufung der Klägerin mit der sich aus § 193 SGG ergebenden Kostenentscheidung zurückzuweisen.
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Pflicht zur Erstattung des ihrem früheren Arbeitnehmer K. Sch. (AN) von der Beklagten gezahlten Arbeitslosengeldes sowie der Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung.
Der 1939 geborene AN war vom 09.01.1978 bis 31.12.2002 bei der Klägerin als Flaschner beschäftigt. Die Klägerin kündigte nach Zustimmung des Betriebsrates das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 30.09.2002 außerordentlich und unter Einhaltung einer sozialen Auslauffrist von drei Monaten zum 30.12.2002. Zur Begründung ist in dem Kündigungsschreiben vom 30.09.2002 ausgeführt, der Arbeitsplatz des AN entfalle ersatzlos und eine Weiterbeschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz sei nicht möglich, da kein freier Arbeitsplatz vorhanden sei. Gegen die Kündigung erhob AN Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Stuttgart. Am 19.11.2002 schlossen die Klägerin und AN einen Vergleich, wonach sie außer Streit stellten, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen auf die Kündigung vom 30.09.2002 betriebsbedingt mit Ablauf des 30.12.2002 endet; die Klägerin verpflichtete sich, an AN aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung in Höhe von 14.100,00 EUR zu zahlen. Auf die Arbeitslosmeldung des AN vom 11.11.2002 bewilligte die Beklagte Arbeitslosengeld für die Zeit ab 01.01.2003 in Höhe von täglich 40,03 EUR (Bemesssungsentgelt 695 EUR, Leistungsgruppe C, Kindermerkmal 0 und ab 01.01.2004 in Höhe von täglich 40,96 EUR (Bemessungsentgelt 695 EUR, Leistungsgruppe C, Kindermerkmal 0). Der Bezug von Arbeitslosengeld endete mit Beginn der Regelaltersrente zum 01.05.2004.
Das Arbeitsamt Aalen (AA) befragte AN mit Schreiben vom 15.07.2003 zu den gesundheitlichen Verhältnissen in den letzten zwei Beschäftigungsjahren sowie in der Zeit vom 31.12.2002 bis 30.06.2003, zu Arbeitsunfähigkeitszeiten und zu Anträgen auf andere Sozialleistungen. Hierzu gab AN an, in den letzten zwei Jahren seines Beschäftigungsverhältnisses sei er vom 13.04.2001 bis Juli 2001 arbeitsunfähig krank geschrieben gewesen und habe Krankengeld bezogen. Nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses sei er nicht in ärztlicher Behandlung gewesen, er sei nicht arbeitsunfähig erkrankt gewesen und es sei seit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses auch eine medizinische oder berufliche Rehabilitation nicht durchgeführt worden. Sozialleistungen habe er weder beantragt noch erhalten.
Mit den Schreiben vom 22.01.2003 und 12.05.2003 unterrichtete das AA die Klägerin über die Erstattungspflicht nach § 147a Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) und mit Schreiben vom 17.07.2003 über die Höhe der Erstattungspflicht für den Zeitraum vom 01.01.2003 bis 30.06.2003.
Mit Schreiben vom 05.08.2003 stellte die Klägerin einen Antrag auf Befreiung von der Erstattungspflicht des Arbeitslosengeldes für AN, da die Erstattungspflicht eine unzumutbare Belastung im Sinne des § 147a Abs. 2 SGB III darstelle.
Das AA holte die Auskunft der LVA Baden-Württemberg vom 01.10.2003 ein, wonach bei AN der Bezug einer Altersrente ohne Abschlag frühestens ab 01.01.2004 (Altersrente wegen Arbeitslosigkeit/Altersteilzeit) möglich sei. Altersrente für langjährig Versicherte sei ohne Abschlag frühestens möglich ab 01.05.2004.
Mit Bescheid vom 24.10.2003 stellte das AA - nach erneuter Überprüfung - die Verpflichtung der Klägerin fest, das AN gezahlte Alg sowie die hierauf entfallenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für die Zeit vom 01.01.2003 bis 30.06.2003 zu erstatten. Der Erstattungsbetrag errechnete sich insgesamt auf 12.453,66 EUR. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Arbeitsverhältnis des AN sei nach Vollendung des 56. Lebensjahres beendet worden. Der Arbeitnehmer sei im Unternehmen der Klägerin innerhalb der letzten vier Jahre vor dem Tag der Arbeitslosigkeit mindestens 24 Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. AN erfülle im Erstattungszeitraum nicht die Voraussetzungen für eine der in § 142 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 SGB III genannten Sozialleistungen oder für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit. Die im Rahmen der Anhörung vorgetragenen Umstände rechtfertigten nicht den Nichteintritt der Erstattungspflicht nach § 147a Abs.1 Satz 2 Nr. 1 bis 7 oder Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGB III. Die Tatsache, dass aus betriebswirtschaftlicher Sicht Personal habe abgebaut werden müssen, sage nichts zu der Frage aus, weshalb die Erstattung gemäß § 147 SGB III weitere Arbeitsplätze gefährde.
Im Rahmen der Anhörung teilte AN am 02.10.2003 dem AA mit, eine Veränderung seines Gesundheitszustandes sei nicht eingetreten. Er sei auch im Zeitraum vom 01.07.2003 bis 30.09.2003 nicht arbeitsunfähig krank geschrieben.
Nach Anhörung gemäß Schreiben vom 24.10.2003 stellte das AA mit Bescheid vom 25.11.2003 die Verpflichtung der Klägerin fest, das an AN gezahlte Alg sowie die hierauf entfallenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken- Pflege- und Rentenversicherung für die Zeit vom 01.07.2003 bis 30.09.2003 zu erstatten. Der Erstattungsbetrag belief sich insgesamt auf 6.330,04 EUR.
Gegen beide Erstattungsbescheide legte die Klägerin Widerspruch ein.
Mit Bescheid vom 11.02.2004 bewilligte die LVA Baden-Württemberg dem AN ab 01.05.2004 Regelaltersrente.
Mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 19.05.2004 wurden die Widersprüche der Klägerin gegen den Bescheid vom 24.10.2003 bzw. vom 25.11.2003 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, AN habe innerhalb der letzten vier Jahre vor seiner Arbeitslosmeldung mindestens 24 Monate bei der Klägerin in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Gemäß § 147a Abs. 1 Satz 1 SGB III habe der Arbeitgeber daher der Bundesagentur für Arbeit vierteljährlich das Arbeitslosengeld für die Zeit nach Vollendung des 58. Lebensjahres des Arbeitslosen längstens für 24 Monate zu erstatten. Das Arbeitsverhältnis mit AN sei nicht vor Vollendung dessen 56. Lebensjahres beendet worden. Der Arbeitslose erfülle im Erstattungszeitraum nicht die Voraussetzungen für eine der in § 142 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 genannten Leistungen oder für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass sie das Arbeitsverhältnis durch eine sozial gerechtfertigte Kündigung beendet habe bzw. dass sich die Zahl der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres um mehr als 3% vermindert habe und unter den in diesem Jahreszeitraum ausgeschiedenen Arbeitnehmern der Anteil der Arbeitnehmer, die das 56. Lebensjahr vollendet hätten, nicht höher sei als es ihrem Anteil an der Gesamtzahl der im Betrieb Beschäftigten zu Beginn des Jahreszeitraumes entspreche. Bei einer Personalminderung von mindestens 10% verdoppele sich der Anteil. Die Voraussetzungen für ein Nichteintreten der Erstattungspflicht gemäß § 147a Abs. 1 Satz 2 SGB III lägen daher nicht vor. Die Klägerin habe nicht durch Vorlage einer Stellungnahme einer fachkundigen Stelle nachgewiesen, dass die Erstattung für sie eine unzumutbare Belastung bedeuten würde, weil durch die Erstattung der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung des Personalabbaus verbleibenden Arbeitsplätze gefährdet wären. Die Voraussetzungen des § 147a Abs. 2 Satz 2 SGB III für ein Entfallen der Erstattungspflicht seien daher nicht gegeben.
Am 04.12.2003 beantragte die Klägerin Befreiung von der Erstattungspflicht nach § 147a Abs. 2 Nr. 2 SGB III für das Kalenderjahr 2003. Dieser Antrag wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 21.12.2005 abgelehnt. Aufgrund der vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnung der Kalenderjahr 2003 und 2004 sei der Fortbestand des Unternehmens nach Auffassung der Beklagten nicht gefährdet. Eine Befreiung von der Erstattungspflicht nach § 147a Abs. 2 Nr. 2 SGB III könne somit für das Kalenderjahr 2003 nicht erteilt werden. Andere Befreiungstatbestände nach § 147a SGB III seien bislang nicht vorgetragen worden und hätten somit auch nicht geprüft werden können.
Nach Anhörung der Klägerin erging der Bescheid vom 22.06.2004, mit dem die Beklagte Erstattung gemäß § 147 a SGB III für den Zeitraum vom 01.10.2003 bis 31.12.2003 in Höhe von insgesamt 6330,04 EUR verlangte.
Der dagegen eingelegte Widerspruch vom 22.07.2004 wurde zunächst ruhend gestellt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.07.2007 wurde der Widerspruch der Klägerin gegen den Erstattungsbescheid vom 22.06.2004 (Erstattung für den Zeitraum vom 01.10.2003 bis 31.12.2003) zurückgewiesen.
Gegen die Bescheide vom 24.10.2003 und vom 25.11.2003 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 19.05.2004 hat die Klägerin am 18.06.2004 Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) erhoben. Zur Begründung macht sie geltend, eine Erstattungspflicht entfalle, da die Befreiungstatbestände des § 147a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 7 SGB III vorlägen. Wie aus den beglaubigten Wirtschaftsprüferberichten hervorgehe, habe die Klägerin im Jahr 2002 einen Verlust von 765.452,00 EUR, im Jahr 2003 ein leicht positives Ergebnis in Höhe von 83.123,02 EUR und im Jahr 2004 wiederum ein leicht positives Ergebnis von 34.000,00 EUR gehabt. Um diese Ergebnisse zu erreichen, habe die Klägerin einen Personalabbau vornehmen müssen bzw. eine Restrukturierung des Unternehmens vornehmen müssen. Dies habe zur Folge gehabt, dass insbesondere die Altmaschinen, die nicht mehr produktiv gearbeitet hätten, hätten stillgelegt werden müssen. Das Arbeitsverhältnis mit AN sei inhaltsleer geworden, da der Bereich, in dem er tätig gewesen sei, stillgelegt worden sei und eine andere Einsatzmöglichkeit nicht mehr in Frage gekommen sei. Sie gehe davon aus, dass AN bereits zum 01.05.2003 eine Altersrente hätte in Anspruch nehmen können. Mit Schriftsatz vom 03.03.2006 führte die Klägerin aus, der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass sich die Klägerin ausschließlich gegen den Bescheid vom 25.11.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2004 wende; insoweit begehre sie klageweise Aufhebung. In der mündlichen Verhandlung beantragte die Klägerin darüber hinaus, auch den Bescheid vom 24.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 19.05.2004 aufzuheben.
Mit Urteil vom 26.04.2007 wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, die Klage sei teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. Soweit sich die Klage gegen den Bescheid vom 24.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2004 richte, sei sie unzulässig, da dieser Bescheid bestandskräftig geworden sei. Zwar habe sich die Klage ursprünglich auch hiergegen gerichtet, doch sei die Klage insoweit durch den Schriftsatz der Klägerin vom 03.03.2006 wirksam zurückgenommen worden. Der Bescheid vom 25.11.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2004, mit dem die Beklagte Erstattung für die Zeit vom 01.07.2003 bis 30.09.2003 in Höhe von insgesamt 6.330,04 EUR geltend gemacht habe, sei rechtmäßig. Die Klägerin könne sich nicht darauf stützen, AN habe die Voraussetzung für eine der in § 142 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 SGB III genannten Leistungen oder für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit erfüllt gehabt. Insbesondere könne nicht zugrunde gelegt werden, dass AN im maßgeblichen Zeitraum einen Anspruch auf Altersrente gehabt hätte. Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg habe sowohl im Verwaltungs- als auch im Klageverfahren angegeben, dass eine vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente erst ab dem 01.01.2004 möglich gewesen wäre. Darüber hinaus greife auch kein anderer Befreiungstatbestand nach § 147a Abs. 1 Satz 2 SGB III ein. Nr. 4 der Vorschrift sei schon deswegen nicht anwendbar, weil vorliegend eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen worden sei. Auf Nr. 5 der Vorschrift könne sich die Klägerin nicht stützen, weil nicht einmal der Versuch unternommen worden sei, die Zustimmung der Tarifvertragsparteien einzuholen, die die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung eröffnet hätte.
Gegen das - der Klägerin am 01.06.2007 zugestellte - Urteil hat die Klägerin am Montag, den 02.07.2007 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, im Jahr 2002 habe die Klägerin einen größeren Personalabbau vorgenommen, und vor Ausspruch der Kündigungen bezüglich der Entlassung der älteren Arbeitnehmer habe sich die Klägerin mit der zuständigen Arbeitsagentur in Schwäbisch Gmünd in Verbindung gesetzt, da bereits im Vorjahr eine Befreiung erteilt worden sei. Der zuständige Sachbearbeiter habe der Klägerin daraufhin die Auskunft gegeben, dass eine Befreiung der Erstattungspflicht erfolge, da die wirtschaftliche Situation der Klägerin eine Erstattung nicht zulasse. Zum Beweis hierfür berufe sie sich auf ihren Arbeitnehmer R. B ... Aufgrund dieser Aussage habe die Klägerin mit Zustimmung des Betriebsrats das Arbeitsverhältnis des AN zum 30.09.2002 gekündigt. Zu Unrecht habe das SG auf die Möglichkeit abgehoben, dass der Klägerin offengestanden hätte, die Zustimmung der Tarifvertragsparteien zur ordentlichen Kündigung einzuholen. Der Arbeitgeber habe die Möglichkeit nach Tarifvertrag, entweder die außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist zu wählen, soweit er der Überzeugung sei, dass ein außerordentlicher Kündigungsgrund vorliege, oder die Zustimmung der Tarifvertragsparteien zur ordentlichen Kündigung einzuholen. Es sei nicht erforderlich, dass die Zustimmung vor Ausspruch der Kündigung vorliege, sondern diese Zustimmung könne durchaus auch im Nachhinein eventuell durch gerichtlichen Vergleich erfolgen, dies sei vorliegend geschehen, denn es habe eine Zustimmung zum Vergleich vorgelegen bzw. die Kündigung sei im Nachhinein durch die IG Metall genehmigt worden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 26. April 2007 sowie den Bescheid vom 24. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2004 und den Bescheid vom 25. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.Mai 2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Akten des SG Ulm und der Senatsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Zu Recht hat das SG die Klage als unzulässig abgewiesen, soweit sie sich gegen den Bescheid vom 24.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2004 (Erstattung für den Zeitraum vom 01.01.2003 bis 30.06.2003) richtete. Denn dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden dadurch, dass die ursprünglich hiergegen erhobene Klage mit Schriftsatz vom 03.03.2006 zurückgenommen worden ist. Dort heißt es: "Im Übrigen ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass sich die Klägerin ausschließlich gegen den Bescheid vom 25.11.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.05.2004 wendet. Insoweit begehrt sie klageweise Aufhebung." Damit ist die ursprünglich erhobene Klage gegen den Bescheid vom 24.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2004 wieder zurückgenommen worden. Sofern der Klageschrift eine nur vorsorgliche Anfechtung des Bescheides entnommen werden könnte, weil eine Identität der Bescheide unterstellt und eine Datumsverwechslung der Beklagten angenommen wurde, hat ein solcher offensichtlicher Irrtum der Klägerin, der einer Rücknahmeerklärung entgegengehalten werden könnte, nicht fortbestanden. Denn im Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom10.02.2005 sind die Bescheide vom 24.10. und 25.11.2003 differenziert nach den Erstattungszeiträumen angeführt. Streitgegenstand ist damit allein noch der Bescheid vom 25.11.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2004 (Erstattung für die Zeit vom 01.07.2003 bis 30.09.2003). Zu Recht hat das SG die Klage insoweit als unbegründet abgewiesen. Denn der angefochtene Bescheid vom 25.11.2003 ist rechtmäßig.
Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide der Beklagten ist § 147a Sozialgesetzbuch (SGB) III i.d.F. des Entlassungsentschädigungs-Änderungsgesetzes vom 24.03.1999 (BGBl I 936 - § 431 Abs. 2 SGB III), der mit Wirkung ab 01.04.1999 in das SGB III eingefügt worden ist. Nach § 147a Abs. 1 Satz 1 SGB III erstattet der Arbeitgebeter, bei dem der Arbeitslose innerhalb der letzten vier Jahre vor dem Tag der Arbeitslosigkeit, durch den nach § 124 Abs. 1 SGB III die Rahmenfrist bestimmt wird, mindestens 24 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat, der Beklagten vierteljährlich das Arbeitslosengeld für die Zeit nach Vollendung des 58. Lebensjahres des Arbeitslosen, längstens für 24 Monate.
Der 1939 geborene AN hat innerhalb der letzten vier Jahre vor dem Tag der Arbeitslosigkeit, durch den die Rahmenfrist bestimmt wird, mindestens 24 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis bei der Klägerin gestanden. Die hier streitige Erstattungsforderung bezieht sich auf das dem AN vom 01.07.2003 bis 30.09.2003 gewährte Arbeitslosengeld (einschließlich geleisteter Beiträge) und damit auf die Zeit nach Vollendung seines 58. Lebensjahres (1997). Die Höchstdauer, für die eine Erstattungspflicht längstens bestehen kann, ist - bezüglich des hier streitigen Zeitraumes - nicht überschritten.
Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen gegen § 147a SGB III bzw. die Vorgängervorschrift des § 128 AFG nach gefestigter Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, nicht (BSG, Urt. Vom 20.06.2002 - B 7 AL 8/01 R; Urt. Vom 27.05.2003 - B 7 AL 124/01 in Juris; Urt. vom 07.02.2002 - B 7 AL 102/00 R = SozR 3-4100 § 128 Nr. 15 und BVerfG, 1. Senat 3. Kammer vom 09.09.2005 - 1 BvR 846/02: Die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des BSG vom 07.02.2002 a.a.O. wurde nicht zur Entscheidung angenommen).
AN erfüllt auch nicht die Voraussetzungen für eine der der in § 142 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 genannten Leistungen oder für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit hinsichtlich des hier streitgegenständlichen Zeitraumes vom 01.07.2003 bis 30.09.2003. Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg hat sowohl im Verwaltungs- als auch im Klageverfahren angegeben, dass eine vorzeitige Inanspruchnahme einer abschlagsfreien Altersrente erst ab dem 01.01.2004 möglich gewesen wäre und die Voraussetzungen einer Altersrente mit Abschlag gar nicht vorlagen (vgl. insbesondere Schreiben vom 01.10.2003).
Auch ein anderer Befreiungstatbestand nach § 147a Abs. 1 Satz 2 SGB III greift vorliegend nicht ein. Nach Nr. 4 der Vorschrift ist Voraussetzung, dass der Arbeitgeber darlegt und nachweist, dass er das Arbeitsverhältnis durch sozial gerechtfertigte Kündigung beendet hat. Dies ist vorliegend nicht gegeben, da das Arbeitsverhältnis des AN durch außerordentliche Kündigung von Seiten der Klägerin beendet worden ist.
Nach Nr. 5 der Vorschrift tritt die Erstattungspflicht nicht ein, wenn der Arbeitgeber darlegt und nachweist, dass er bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder mit sozialer Auslauffrist zu kündigen. Dieser Nachweis liegt nicht vor. Die Klägerin hat vielmehr die außerordentliche Kündigung ausgesprochen, nicht aber den Versuch unternommen, die Zustimmung der Tarifvertragsparteien einzuholen, was die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung eröffnet hätte. Hinweise dafür, dass die Klägerin AN nicht anderweitig hätte einsetzen können, fehlen. Unter Berücksichtigung der Größe des Unternehmens der Klägerin (regelmäßige Beschäftigung von mehr als 160 Arbeitnehmer) kann dies auch nicht ohne nähere Darlegungen und Nachweise angenommen werden. Somit kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass weder ausreichend dargelegt noch überhaupt nachgewiesen ist, dass eine Weiterbeschäftigung des AN nicht möglich gewesen ist.
Andere Gründe für den Nichteintritt der Erstattungspflicht sind nicht geltend gemacht worden und für den Senat auch nicht ersichtlich.
Hinsichtlich der Höhe des Erstattungsbetrages hat die Klägerin keine Einwände erhoben. Der Senat hat bei der Prüfung der Höhe der Erstattungsforderung auch keine Fehler zu Ungunsten der Klägerin festgestellt.
Nach alledem war die Berufung der Klägerin mit der sich aus § 193 SGG ergebenden Kostenentscheidung zurückzuweisen.
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
Rechtskraft
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