L 8 U 5540/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 3 U 2137/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 5540/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger als Teilnehmer einer Fußballveranstaltung am 02.06.2006 einen Arbeitsunfall erlitten hat.

Der 1966 geborene Kläger ist als Bankangestellter bei der L. B.-W. (L-Bank) in K. versicherungspflichtig beschäftigt. Er ist nach seinen Angaben seit 1987 aktives Mitglied einer Sportgemeinschaft der L-Bank und der Landesbank, die die Sportarten Fußball, Tischtennis, Tennis, Lauftreff und Badminton betreibt. Die Kosten für die Sportgeräte und den Sportplatz werden von der L-Bank, die Kosten für Sportkleidung vom Mitglied getragen. Der Mitgliedsbeitrag an die Sportgemeinschaft beträgt ca. 2,50 EUR/Monat.

Am 02.06.2006 nahm der Kläger im Rahmen eines vom FC G. 07 Neureut auf dessen Sportgelände für Betriebsmannschaften jährlich ausgerichteten Turniers an einem Fußballspiel der Sportgemeinschaft teil, wobei er sich eine Verletzung des rechten Kniegelenkes zuzog (Ruptur des vorderen Kreuzbandes, Teilruptur des Innen- und Außenbandes). Der Unfall wurde der Beklagten als Arbeitsunfall gemeldet.

Mit Bescheid vom 13.12.2006 lehnte die Beklagten die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus Anlass des Ereignisses vom 02.06.2006 ab, weil Unfallversicherungsschutz nicht bestanden habe.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 22.12.2006 Widerspruch ein. Er machte geltend, nach der Rechtsprechung des BSG seien gelegentliche Wettkämpfe beim Betriebssport in den Versicherungsschutz einbezogen. Im Interesse der Rechtssicherheit sei davon auszugehen, dass bei jährlich einer Teilnahme an einem auf einen Tag beschränkten Pokalturnier Unfallschutz bestehe. Die Übungsstunden der Sportgemeinschaft fänden in regelmäßigen Abständen freitags statt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 29.03.2007 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, das BSG habe mit Urteil vom 13.12.2005 - B 2 U 29/04 R - unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung eine Ausweitung des Versicherungsschutzes beim Betriebssport außerhalb der regelmäßigen Übungsstunden abgelehnt. Die Voraussetzungen des versicherten Betriebssports bzw. einer Betriebsgemeinschaftsveranstaltung hätten bei der Teilnahme an dem Turnier nicht vorgelegen.

Hiergegen erhob der Kläger am 26.04.2007 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG). Er führte zur Begründung aus, das Fußballspiel sei im Rahmen eines Turniers mit anderen Betriebssportgruppen während der normalen Übungsstunden der Betriebssportgruppe Fußball - einmal wöchentlich, freitags ab 16.30 Uhr - auf dem Gelände des FC G. N. in K. ausgetragen worden. Der zeitliche und örtliche Bezug zu seiner regulären versicherten Tätigkeit sei gegeben. Sein Unfall habe sich im Rahmen des wöchentlichen Betriebssports, eine halbe Stunde nach Beginn der regulären Übungsstunde, ereignet. Statt des Trainings habe die Sportgruppe an dem Turnier teilgenommen. Die Teilnahme an dem Turnier habe im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattgefunden. Die Teilnahme habe dem betrieblichen Interesse gedient und habe in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem wöchentlich am Freitag Nachmittag stattfindenden betrieblichen Fußballsport gestanden. Dass Turnierspiele gegen andere Betriebssportgruppen auch Wettkampfcharakter hätten, spiele keine Rolle. Auch bei solchen Turnieren stehe der Ausgleichszweck der sportlichen Betätigung im Vordergrund. Die der ablehnenden Entscheidung der Beklagten zugrunde liegenden Annahmen träfen in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Der Betriebssportunfall sei als Arbeitsunfall anzuerkennen. Das vom Beklagten zitierte Urteil des BSG stehe nicht entgegen. Der Entscheidung liege ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Berufsgenossenschaften gewährten in vergleichbaren Fällen weiterhin Versicherungsschutz. Auf ein Aufklärungsschreiben des SG nahm der Kläger mit Schreiben vom 05.03.2008 zu den Übungsstunden, der Zusammensetzung seiner Sportgruppe, den am Turnier teilnehmenden Mannschaften und zur Gestaltung und Dauer des Turniers weiter Stellung und legte die Turnierausschreibung des FC G. 07 N. zum 02.06.2006 in Kopie vor.

Die Beklagte trat der Klage entgegen.

Das SG hörte den FC G. 07 N. schriftlich an. Dieser teilte mit Schreiben vom 01.06.2008 mit, die Ausschreibung sei an Betriebsmannschaften erfolgt. Die Veranstaltung habe um 17.00 Uhr begonnen und bis 20.00 Uhr gedauert. Bis zum Erreichen des 1. Platzes seinen fünf Spiele zu absolvieren gewesen. Die ersten vier Plätze hätten gestaffelte Geldpreise erhalten.

Mit Urteil vom 21.10.2008 wies das SG gestützt auf das Urteil des BSG vom 13.12.2005 - B 2 U 29/04 R - die Klage ab. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Gegen das dem Kläger am 30.10.2008 zugestellte Urteil hat er am 28.11.2008 Berufung eingelegt. Er hat zur Begründung sein bisheriges Vorbringen zum sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, der unternehmensbezogenen Organisation der Sportgruppe, dem im Vordergrund stehenden Ausgleichscharakter der sportlichen Betätigung und der Zurechenbarkeit zur versicherten Tätigkeit vertieft und sich auf Rechtsprechung des BSG berufen. Ergänzend hat er ausgeführt, eine Ausdehnung des Begriffes Pokalwettbewerb auf alle im Rahmen des Betriebssports stattfindenden Turniere widerspreche dem BSG-Urteil vom 13.12.2005. Bei dem Turnier am 02.06.2006 sei es nicht um den Gewinn eines Pokals gegangen. Die Auslegung des SG sei nicht zwingend. Sein Fall sei mit den bisher zu dieser Thematik ergangenen Entscheidungen nicht vergleichbar. Bei der Entscheidung bitte er zu bedenken, dass Fußball Ausgleichssport Nr. 1 für zahlreiche Beschäftigte sein dürfte. Es wäre bedauerlich, wenn diese vom Betriebssport wegen besseren Versicherungsschutzes in Vereine abwanderten oder eine sportliche Betätigung aufgeben würden. Versicherungsschutz komme auch unter der Voraussetzung einer Betriebsgemeinschaftsveranstaltung in Betracht. Der Kläger hat auf ein Aufklärungsschreiben des Berichterstatters mit Schreiben am 20.02.2009 zu den Umständen der Teilnahme der Sportgruppe am Turnier und die Förderung der Sportgruppe durch den Arbeitgeber weiter vorgetragen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. Oktober 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. März 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, festzustellen, dass der Unfall vom 2. Juni 2006 eine Arbeitsunfall war, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und hat an ihrer Ansicht festgehalten.

Der Rechtsstreit ist durch den Berichterstatter mit den Beteiligten in nicht öffentlicher Sitzung am 10.07.2009 erörtert worden.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreites ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie ein Band Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte sowie frist- und formgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 13.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.03.2007 und das Urteil des SG vom 21.10.2008 sind nicht zu beanstanden. Ebenso wie das SG ist der Senat der Überzeugung, dass der Unfall des Klägers auf dem Fußballturnier am 02.06.2006 dem unversicherten eigenwirtschaftlichen Bereich des Klägers zuzuordnen ist.

Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)). Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 SGB VII). Das unfallbringende Verhalten muss der versicherten Tätigkeit zurechenbar sein. Der hiernach erforderliche innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher nach den gesetzlichen Vorgaben der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76, 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84; BSG SozR 3 2200 § 548 Nr. 32; BSG, SozR 3-2700 § 8 Nr. 10).

Im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit unter Versicherungsschutz steht unter bestimmten Voraussetzungen auch die Teilnahme am Betriebssport. Voraussetzung ist, dass sportliche Betätigungen, die einen Ausgleich für die meist einseitig beanspruchende Betriebsarbeit bezwecken, nicht nur den persönlichen Interessen des Beschäftigten, sondern wesentlich auch denen des Unternehmens dienen. Zur Abgrenzung des unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehenden Betriebssports von anderen sportlichen Aktivitäten hat das BSG folgende Kriterien aufgestellt: Der Sport muss Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter haben; er muss regelmäßig stattfinden; der Teilnehmerkreis muss im Wesentlichen auf Angehörige des Unternehmens bzw. der Unternehmen, die sich zu einer Betriebssportgemeinschaft zusammengeschlossen haben, beschränkt sein; Übungszeit und Übungsdauer müssen in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen; die Übungen müssen im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden. Seine frühere Rechtsprechung zur Einbeziehung der Wettkämpfe der Betriebssportgruppe mit anderen Betriebssportgemeinschaften außerhalb der regelmäßigen Übungsstunden in den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz hat das BSG aufgegeben, sodass die Teilnehmer an diesen Veranstaltungen nicht mehr dem Versicherungsschutz unterfallen (vgl. insgesamt BSG Urteil vom 13.12.2005 - B 2 U 29/04 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 16).

Hiervon ausgehend liegen beim Kläger die Voraussetzungen eines versicherten Unfalles im Rahmen der Teilnahme an einer Betriebssportgruppe nicht vor. Das angeschuldigte Ereignis am 02.06.2006 ereignete sich nicht im Rahmen des üblichen regelmäßigen Trainings (wöchentlich am Freitag ab 16.30 Uhr) der Sportgemeinschaft der L-Bank und der Landesbank, sondern außerhalb der regelmäßigen Übungsstunden während der Teilnahme an einem vom FC G. 07 N. für Betriebsmannschaften jährlich ausgerichteten Fußballturniers. Daran ändert nichts, dass sich der Kläger die Verletzung zu einem Zeitpunkt zuzog, zu dem sonst die regelmäßigen Übungsstunden der Sportgruppe stattfinden. Allein dieser zufällige zeitliche Zusammenhang kann bei wertender Betrachtung, auch um sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlungen zu vermeiden, den erforderlichen inneren Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit nicht begründen.

Die Teilnahme am Turnier am 02.06.2006 erfüllte - entgegen der Ansicht des Klägers - auch die bisherigen Kriterien für versicherten Betriebssport nicht. Das Turnier wurde nach der vom SG eingeholten Stellungnahme des FC G. 07 N. vom 01.06.2008 für Betriebsmannschaften ausgeschrieben, wobei am 02.06.2006 als Ersatz für eine ausgefallene Betriebsmannschaft allerdings die Schiedsrichtervereinigung Karlsruhe einsprang. Die Veranstaltung begann um 17.00 Uhr und endete um 20.00 Uhr. Die Spielzeit pro Spiel betrug 14 Minuten. Es wurden vier Gruppenspiele und ein Endspiel ausgetragen. Für die ersten vier Plätze waren gestaffelte Preisgelder (50 EUR bis 20 EUR) ausgelobt. Dem entsprechen auch die Angaben des Klägers. Nach Zielsetzung und Organisation dieses Turniers war es auf Wettkampf der teilnehmenden Betriebsmannschaften verschiedener Unternehmen ausgerichtet. Der für einen versicherten Betriebssport erforderliche Ausgleichscharakter trat deutlich in den Hintergrund. Der im Berufungsverfahren geäußerten Ansicht des Klägers, es könne bei Fußballturnieren unter Betriebsmannschaften unterstellt werden, dass der Ausgleichscharakter der sportlichen Betätigung im Vordergrund stehe, kann jedenfalls bei dieser Ausgestaltung und Organisation des Turniers am 02.06.2006 nicht gefolgt werden. Ob den weiteren Ausführungen des Klägers zum Unternehmerinteresse, zur unternehmensbezogenen Organisation der Sportgruppe, zur Ausgleichsfunktion des Fußballspiels, zu den Teilnehmern der Sportgruppe bzw. zum zeitlichen Anschluss der Übungen der Sportgruppe an die Arbeit, die sich im Wesentlichen auf die regelmäßigen Übungsstunden der Sportgruppe beziehen, zu folgen ist, kann dahinstehen. Denn selbst wenn dem Kläger zugestimmt würde, würde dies aus den genannten Gründen nicht zur Annahme von Unfallversicherungsschutz für den Unfall des Klägers beim Turnier am 02.06.2006 führen können.

Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, Versicherungsschutz komme unter den Voraussetzungen einer Betriebsgemeinschaftsveranstaltung in Betracht.

Im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen zwar auch betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen und sind daher unfallversicherungsrechtlich geschützt. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG kann die Teilnahme von Beschäftigten etwa an Betriebsfesten, Betriebsausflügen oder ähnlichen Gemeinschaftsveranstaltungen dem Unternehmen zugerechnet und der versicherten Tätigkeit gleichgesetzt werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander dient. Die Veranstaltung muss deshalb allen Beschäftigten des Unternehmens - bei Großbetrieben mindestens allen Beschäftigten einzelner Abteilungen oder anderer betrieblicher Einheiten - offen stehen und von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen werden. Für die Beurteilung, ob eine Veranstaltung diese Voraussetzungen erfüllt, ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich (ständige Rechtsprechung des BSG vgl. stellvertretend Urteil vom 07.12.2004 -B 2 U 47/03 R -, SozR 4-2007 § 8 Nr. 11).

Eine Veranstaltung ist dann von der Autorität der Unternehmensleitung getragen, wenn der Veranstalter dabei nicht oder nicht nur aus eigenem Antrieb und freier Entschließung, sondern im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung oder für diese handelt (BSG SozR Nr. 66 zu § 542 RVO aF). Die Unternehmensleitung muss nicht selbst Veranstalter sein; es genügt, dass sie die Veranstaltung billigt und fördert. Veranstalter - im Auftrag der Unternehmensleitung - kann auch der Betriebsrat (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 54) oder eine Gruppe bzw. einzelne Beschäftigte des Unternehmens sein. Die Billigung der Unternehmensleitung muss sich nicht nur auf die wegen der Durchführung einer Veranstaltung erforderlichen betrieblichen Änderungen (z. B. der Arbeitszeit, das Benutzen betrieblicher Räume) erstrecken, sondern die Durchführung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung muss von ihr gewollt sein (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 11), zumal mögliche Unfälle bei solchen Veranstaltungen Auswirkungen auf die von dem Unternehmen zu zahlenden Beiträge haben können (vgl. § 162 Abs 1 SGB VII ). Bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen, die in einzelnen organisatorischen Einheiten des Unternehmens erfolgen, insbesondere wenn das Unternehmen über mehrere Betriebsstätten oder Filialen verfügt, genügt es, wenn die Leitung der jeweiligen organisatorischen Einheit oder z. B. der Filiale als Veranstalter seitens des Unternehmens fungiert.

Diese Voraussetzungen liegen das Fußballturnier am 02.06.2006 nicht vor. Der Veranstalter des Fußballturniers am 02.06.2006 war nicht die Unternehmensleitung des Arbeitgebers des Klägers sondern alleine der Verein FC G. 07 N ... Dieser Verein hat das Turnier ausgeschrieben und auch ausgerichtet, was vom Kläger nicht in Abrede gestellt wird. Das Vorbringen des Klägers, dass der Personalratsvorsitzende und einige Bereichsleiter regelmäßig an den Veranstaltungen teilnähmen, Vorstandsmitglieder sich schon am Fußballspiel beteiligt hätten, der Teilnahme durch den Direktor befürwortend zugestimmt worden sei und die Kosten vom Arbeitgeber getragen würden, lässt nach der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nicht die Annahme zu, dass das Turnier von der Autorität der Unternehmensleitung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen wurde und von ihr als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gewollt war. Die Betriebsleitung hatte keinen Einfluss auf den Ablauf der Veranstaltung. Teilnehmer waren nur die Mitglieder der Betriebssportgruppe. Eine Teilnahme aller Bediensteten war nicht vorgesehen. Ob neben den aktiv teilnehmenden Mitgliedern der Sportgruppe tatsächlich noch Betriebsangehörige als Zuschauer anwesend waren, wie zuletzt behauptet, kann unterstellt werden. Welche Anzahl diese Teilnehmergruppe umfasste, ist nicht bekannt. Organisatorische Vorkehrungen des Betriebes für eine Teilnahme möglichst aller Bediensteter, z. B. Anreise, waren nicht getroffen. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es sich bei dem Fußballturnier am 02.06.2006 um eine - gewollte - Gemeinschaftsveranstaltung der Unternehmensleitung des Arbeitgebers des Klägers gehandelt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die für die Entscheidung des Rechtsstreites relevanten Rechtsfragen sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung des BSG geklärt. Den vom Kläger geäußerten Bedenken bezüglich der Auslegung der Entscheidung des BSG vom 13.12.2005 folgt der Senat nicht. Auch sonst weicht der Senat nicht von der Rechtsprechung des BSG ab.
Rechtskraft
Aus
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