Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 1972/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 2618/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden der Antragsteller zu 1 bis 3 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 26. Mai 2009 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschriften der §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden der Antragsteller sind statthaft und zulässig. Dies gilt nicht nur für das Rechtsmittel des Antragstellers zu 1, sondern auch für das der Antragstellerin zu 2 und des Antragstellers zu 3, für die der Antragsteller zu 1 als gesetzlicher Vertreter des letztgenannten sowie als von der Antragstellerin zu 2 schriftlich Bevollmächtigter im Beschwerdeverfahren als Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft die Beteiligung am Verfahren erklärt hat (vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG) BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 (jeweils Rdnrn. 11 ff.); ferner die ständige Senatsrechtsprechung, z.B. Beschluss vom 29. Mai 2008 - L 7 AS 1656/08 ER-B -; zum "Meistbegünstigungsprinzip" bei Leistungsanträgen außerdem BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 75/08 - (juris; Rdnr. 11)). Die Antragsteller zu 2 und 3 sind durch den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 26. Mai 2009 ebenfalls beschwert, obgleich sie im Rubrum des Beschlusses und in den Gründen nicht genannt sind. Das SG hätte bei sachdienlicher Auslegung der gestellten Anträge (vgl. § 123 SGG) auch die Antragsteller zu 2 und 3 von Anfang an in das Verfahren einbeziehen müssen; schon in der Antragsschrift vom 20. April 2009 hatte der Antragsteller zu 1 geltend gemacht, dass der Bedarfsgemeinschaft höhere Leistungen zustünden, als mit dem Bescheid vom 5. März 2009 ab 1. April 2009 bewilligt worden seien. Er hat damit bereits seinerzeit hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass es im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht nur um seine Ansprüche, sondern auch um die der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft geht; dies hat der Antragsteller zu 1 im Beschwerdeverfahren mit seinem Schreiben vom 18. Juni 2009 auch ausdrücklich klargestellt. Die Beschwerden der Antragsteller sind jedoch nicht begründet.
Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in § 86b SGG geregelt, und zwar für Anfechtungssachen in Abs. 1 a.a.O., für Vornahmesachen in Abs. 2 a.a.O. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Die Anträge nach § 86b Abs. 1 und 2 SGG sind bereits vor Klageerhebung zulässig (Abs. 3 a.a.O.).
Vorliegend kommt, wie vom SG zutreffend erkannt, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 2. Alt. SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen ab, nämlich dem Anordnungsanspruch und dem Anordnungsgrund (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Eine einstweilige Anordnung darf mithin nur erlassen werden, wenn beide Voraussetzungen gegeben sind. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Denn die Regelungsanordnung dient zur "Abwendung" wesentlicher Nachteile mit dem Ziel, dem Betroffenen die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung aktueller - noch bestehender - Notlagen notwendig sind (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Beschlüsse vom 28. März 2007 - L 7 AS 121/07 ER-B - (juris) und vom 17. April 2009 - L 7 AS 68/09 ER -). Es ist nicht Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes, Angelegenheiten, die nicht dringlich sind, einer Regelung, die ohnehin nur vorläufig sein kann, zuzuführen; in derartigen Fällen ist dem Antragsteller vielmehr ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache zumutbar (vgl. Senatsbeschluss vom 25. August 2009 - L 7 AS 2040/09 ER-B -; ferner Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juni 2009 - L 34 AS 815/09 B ER - (juris); zum Ganzen außerdem Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Auflage, Rdnrn. 259, 297 f.). Die Anordnungsvoraussetzungen, nämlich der prospektive Hauptsacheerfolg (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Die Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kann grundsätzlich nur summarisch erfolgen, es sei denn, das sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ergebende Gebot der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie der grundrechtlich geschützte Anspruch auf effektiven Rechtsschutz erforderten eine abschließende Überprüfung. Ist in diesen Fällen im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - (beide juris), jeweils unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG); z.B. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927; BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. November 2007 - 1 BvR 2496/07 - NZS 2008, 365). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 und vom 17. August 2005 a.a.O.) regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung. Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrags abgelaufene Zeiträume erhobenen werden (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. nochmals Senatsbeschlüsse vom 1. und 17. August 2005 a.a.O.; Krodel, a.a.O., Rdnr. 259).
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Hierbei grenzt der Senat den im vorliegenden Verfahren - summarisch - zu überprüfenden Zeitraum mit Blick auf den Regelungszeitraum im Bewilligungsbescheid vom 5. März 2009 (1. April bis 30. September 2009) sowie auf die am 21. April 2009 beim SG eingegangene Antragsschrift vom 20. April 2009 auf die Zeit vom 21. April bis 30. September 2009 ein. Letzteres beruht auf der Erwägung, dass nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung im Klageverfahren Ansprüche regelmäßig nur hinsichtlich des im Bescheid bewilligten Zeitraums einer gerichtlichen Prüfung unterzogen und deshalb Bescheide über Folgezeiträume nicht in das Verfahren miteinbezogen werden können (vgl. BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 1 (jeweils Rdnr. 30); BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 3 (jeweils Rdnr. 19)). Diesem Umstand ist auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Rechnung zu tragen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 9. Oktober 2008 - L 7 AS 3709/08 ER-B -; ferner LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. März 2009 - L 14 AS 274/09 B ER - (juris)), weil in einem Eilverfahren nicht mehr gewährt werden soll, als im Hauptsacheverfahren rechtlich möglich ist. Auf die nunmehr im Bescheid vom 1. September 2009 ab dem 1. Oktober 2009 bewilligten Leistungen kann daher vorliegend - auch zusammenfassend - nicht eingegangen werden; für die Zeit vor dem 21. April 2009 ist ein Nachholbedarf nicht glaubhaft gemacht.
Die im vorliegenden Verfahren von den Antragstellern erstrebten höheren Leistungen begründen diese im Wesentlichen damit, dass die Antragsgegnerin die Bedarfsberechnung auf der Grundlage des Bescheids vom 5. März 2009 im Bewilligungszeitraum (April bis September 2009) bezüglich der Kosten für die Unterkunft und Heizung nicht mehr in Höhe der tatsächlich aufzuwendenden Kaltmiete von 670,00 Euro vornimmt, diese vielmehr nur noch in Höhe eines für angemessen erachteten Betrags von 390,00 Euro berücksichtigt, zu dem allerdings noch die tatsächlichen Nebenkosten (abzüglich einer Warmwasserpauschale) hinzukommen. Die Antragsgegnerin bezieht sich insoweit auf die Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II); dort ist bestimmt, dass Leistungen für Unterkunft und Heizung nur dann in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, wenn diese angemessen sind. Diese - gerichtlich voll nachprüfbare - Angemessenheitsprüfung hat sich nach der Rechtsprechung des BSG in einem mehrstufigen Verfahren zu vollziehen, wobei insoweit zunächst die Wohnungsgröße und der Wohnungsstandard abstrakt zu ermitteln und diesen Faktoren das örtliche Mietpreisniveau gegenüberzustellen ist (vgl. grundlegend BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 (Rdnrn. 17 ff.); ferner BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R - (juris; Rdnrn. 12 ff.); Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R - (juris; Rdnrn. 12 ff.); Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 36/08 R - (juris; Rdnr. 14)). Maßgebend ist nach der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung die Produkttheorie; die angemessene Höhe der Unterkunftskosten bestimmt sich demnach nach der personenzahlabhängigen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter (so auch die ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Senatsbeschluss vom 27. Dezember 2005 - L 7 SO 5376/05 ER-B -; ferner Senatsbeschluss vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - und Senatsurteil vom 17. Juli 2008 - L 7 AS 1797/08 - (beide juris)). Für die Feststellung der Beschaffenheit des örtlichen Wohnungsmarktes bedarf es allerdings aussagekräftiger Erkenntnisquellen. Als solche kommen nicht nur einfache oder qualifizierte Mietspiegel (§§ 558c und 558d des Bürgerlichen Gesetzbuchs) in Betracht; stehen solche nicht zur Verfügung, kann auch auf andere Erkenntnismöglichkeiten zurückgegriffen werden. Die vom Grundsicherungsträger gewählte Datengrundlage muss allerdings auf einem schlüssigen Konzept beruhen, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes, und zwar bezogen auf das untere Mietpreisniveau, wiederzugeben (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 a.a.O. (Rdnr. 16); ferner BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. (Rdnrn. 25 f.); Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 13/09 R - (bislang lediglich vorliegend im Terminbericht Nr. 52/09); Lang/Link, SGB II, 2. Auflage, § 22 Rdnr. 45c). Ergibt sich hiernach, dass die vom Hilfeempfänger zu zahlende Miete höher ist als die angemessene Referenzmiete, so kommt die Übernahme tatsächlicher Aufwendungen nur in Betracht, wenn der Bedürftige auf dem für ihn maßgeblichen Wohnungsmarkt tatsächlich eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung konkret nicht anmieten kann (vgl. BSGE 97, 254 (Rdnr. 22); BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. (Rdnr. 29)). Dies ergibt sich aus § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, der bestimmt, dass die Aufwendungen für die Unterkunft, auch soweit sie den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen sind, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Die Vorschrift begründet nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Obliegenheit zur Kostensenkung, sodass der Hilfebedürftige, sofern er diese Obliegenheit kennt und ihm Kostensenkungsmaßnahmen sowohl subjektiv zumutbar als auch objektiv und subjektiv möglich sind, Aufwendungen nur noch in Höhe der Referenzmiete verlangen kann (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. (Rdnrn. 30 ff.)).
Vorliegend erscheint fraglich, ob die bisherigen Anstrengungen der Antragsgegnerin zur Ermittlung der tatsächlichen Lage auf dem örtlichen Wohnungsmarkt einen ausreichenden Maßstab für die Beurteilung des Kriteriums der "Angemessenheit" im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II waren. Der Senat hat bereits im Beschluss vom 27. Dezember 2007 (L 7 AS 5649/07 ER-B) Zweifel daran geäußert, ob der Mietspiegel der Stadt Freiburg im Breisgau, auf den sich das SG im angefochtenen Beschluss sowie die Antragsgegnerin im Widerspruchsbescheid vom 27. April 2009 sowie jetzt auch in ihrem "Konzept zur Feststellung der angemessenen Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II (Stand 01.10.2009)" bezogen haben, für die im Umland liegenden Gemeinden des Landkreises Emmendingen hinreichend aussagekräftig ist. Denn die Gemeinde T. befindet sich mit einer Entfernung von rund 20 km schon nicht mehr in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Stadt Freiburg; gerade dieser Umstand, nämlich die Lage der Wohnortgemeinde des Hilfeempfängers im unmittelbaren Einzugsbereich dieser Stadt mit einer einem Vorort vergleichbaren Verkehrsanbindung und Wirtschaftsstruktur, hatte den Senat indes in seinem vom SG und von der Antragsgegnerin herangezogenen Urteil vom 17. Juli 2008 (L 7 AS 1797/08) seinerzeit ausnahmsweise bewogen, zusätzlich zur Auswertung anderer empirischer Erhebungen ergänzend Rückschlüsse auf das örtliche Mietpreisniveau auch aus dem Mietspiegel der Stadt Freiburg 2007 (gültig von März 2007 bis Dezember 2008) zu ziehen. Auch im Übrigen dürfte aus den Darlegungen der Antragsgegnerin der von ihr ermittelte Quadratmeterpreis von 5,20 Euro für den von ihr als maßgeblich erachteten Vergleichsraum der Gemeinde T. (vgl. dazu BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. (Rdnrn20 ff.)) nicht nachvollzogen werden können; es erscheint zweifelhaft, ob das von ihr ausgewertete Datenmaterial zur Feststellung der Beschaffenheit des örtlichen Wohnungsmarktes ausreichend war und ist, insbesondere ob die Datenerhebung und -auswertung überhaupt unter Beachtung anerkannter mathematisch-statistischer Standards stattgefunden hat (vgl. hierzu nochmals BSG, Urteil vom 22. September 2009 a.a.O.), sodass insoweit Schlüsse auf die Quadratmeterpreise für Wohnungen "im unteren Mietsegment" (vgl. BSGE 94, 254 (Rdnr. 20); BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. (Rdnr. 26)) bezüglich der Gemeinde T. wohl kaum gezogen werden können. Darüber hinaus scheint die Antragsgegnerin auf dem genannten Quadratmeterpreis (5,20 Euro) auch nicht bestehen zu wollen; so hat sie den Antragstellern ausweislich des Aktenvermerks vom 14. August 2008 bereits seinerzeit anlässlich der Vorsprache des Antragstellers zu 1 eine Ausweitung der zu übernehmenden Miete auf bis zu 450,00 Euro in Aussicht gestellt (vgl. auch Widerspruchsbescheid vom 27. April 2009), was bei einer Wohnraumgröße von 75 m² einem Quadratmeterpreis von 6,00 Euro entspräche. All das kann im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes indessen keiner abschließenden Beurteilung zugeführt werden.
Viel spricht allerdings dafür, dass die Kaltmiete für die von den Antragstellern bewohnte Wohnung in T.-N. unangemessen ist. Zur Bestimmung der Angemessenheit der Wohnungsgröße greift der Senat im Anschluss an die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BSGE 97, 254 (Rdnr. 19); BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 a.a.O. (Rdnr. 12); Urteil vom 2. Juli 2009 a.a.O. (Rdnr. 14); krit. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. (Rdnrn. 15 ff.)) auf die Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau nach den hierfür landesrechtlich geltenden Vorschriften zurück (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschluss vom 6. September 2007 a.a.O.; Urteil vom 17. Juli 2008 a.a.O.). Hiervon ausgehend ist die von den Antragstellern zu 1 und 2 angemietete Vier-Zimmerwohnung in T.-N. mit einer Wohnfläche von ca. 95 m² indessen zu groß; sie überschreitet die in Anknüpfung an die Wohnraumförderbestimmungen in Baden-Württemberg für einen Drei-Personenhaushalt (vgl. Nr. 5.7.1 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung vom 12. Februar 2002 (GABl. 240) in der Fassung der Verwaltungsvorschrift vom 22. Januar 2004 (GABl. S. 248)) grundsicherungsrechtlich zu beachtende Wohnflächenbegrenzung auf 75 m² ganz erheblich, nämlich um rund 20 m². Darüber hinaus dürfte der für die Wohnung zu zahlende Quadratmeterpreis von 7,05 Euro ebenfalls deutlich überhöht sein, sodass sich auch aus der Produkttheorie nichts zugunsten der Antragsteller herleiten ließe. Der Antragsteller zu 1 hat in seinen Schreiben vom 18. Juni 2009 an den Senat sowie vom 31. Mai 2009 an das SG (S 12 AS 2279/09) indirekt selbst eingeräumt, dass die von ihm und den Antragstellern zu 2 und 3 bewohnte Wohnung zu teuer ist; so hat er dort mitgeteilt, dass sich die durchschnittlichen Mietpreise für Drei-Zimmerwohnungen mit einer Wohnfläche von 75 m² im Großraum Freiburg nach seinen Beobachtungen zwischen 500,00 und 650,00 Euro bewegten, was Quadratmeterpreise zwischen 6,66 und 8,66 Euro ergäbe. Hierbei ist noch nicht einmal beachtet, dass für eine im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II angemessene Wohnung nicht auf Durchschnittspreise abzustellen ist, die Unterkunft sich vielmehr im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen bewegen muss. Jedenfalls hat eine Internet-Recherche des Senats (http://ivd.immonet.de) am 30. September 2009, d.h. innerhalb des im vorliegenden Verfahren zur summarischen Überprüfung gestellten Zeitraums, ergeben, dass an diesem Tag in T.-K. sogar eine hochwertig ausgestattete 2½ Zimmer-Erdgeschosswohnung mit einer Wohnfläche von 75 m² zu einer Kaltmiete von 455,00 Euro angeboten wurde, d.h. zu einem Betrag, der nahe an den von der Antragsgegnerin am 14. August 2008 für tolerabel gehaltenen Wert heranreicht. Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 6. Oktober 2009) soll darüber hinaus in der Ausgabe des "Emmendinger Tors" vom 15. Juli 2009 eine Drei-Zimmerwohnung in T. zu einer Kaltmiete von 385,00 Euro angeboten worden sein. Die Antragsteller zu 1 und 2 wussten überdies schon spätestens seit den Schreiben der Antragsgegnerin vom 3. März und 1. Dezember 2005, dass die von der Bedarfsgemeinschaft bewohnte Wohnung zu groß und zu teuer und damit nicht angemessen sei.
Ihrer Pflicht zur Kostensenkung dürften die Antragsteller, deren Bemühungen um Unterkunftsalternativen die erforderliche Konstanz und Intensität vermissen lassen dürften, indessen nicht ausreichend nachgekommen sein; darauf hat bereits das SG im angefochtenen Beschluss, auf den insoweit entsprechend § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen wird, zutreffend hingewiesen. Soweit die Antragsteller die objektive Unmöglichkeit einer Unterkunftsalternative mit Blick auf eine angeblich geringe Bereitschaft von Vermietern zur Überlassung von Wohnraum an Hilfeempfänger sowie an in der "Schufa" verzeichneten Personen - wie den Antragsteller zu 1 - geltend machen möchten, ist diese Behauptung durch nichts belegt, sodass es insoweit an einer Glaubhaftmachung fehlt (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO); dies gilt umso mehr, als in Deutschland keine allgemeine Wohnungsnot herrscht (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. (Rdnr. 36)) und auch keine Anzeichen dafür vorhanden sind, dass in dem von der Antragsgegnerin herangezogenen Vergleichsraum Mangel an ausreichendem Wohnraum herrschte. Ebenso sind Gründe für eine Unzumutbarkeit der Kostensenkung (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. (Rdnrn. 33 ff.)) nicht hinreichend glaubhaft gemacht; insbesondere dürften weder die Asthamaerkrankung des am 2005 geborenen Antragstellers zu 3 noch die Tatsache, dass er seit zwei Jahren den Kindergarten in N. besucht, für die Bejahung des Kriteriums der subjektiven Unzumutbarkeit genügen. Darauf, ob die Antragsteller der Antragsgegnerin entgegenhalten könnten, dass in dem Gespräch am 14. August 2008 eine Erweiterung der maximal zu übernehmenden Miete auf 450,00 Euro in Aussicht gestellt worden sei und sie deshalb mit Blick auf die Aufklärungs- und Warnfunktion einer Kostensenkungsaufforderung auf dem "falschen" Wohnungsmarkt gesucht hätten (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. (Rdnrn. 38 ff.); BSG, Urteil vom 7. Mai 2009 - B 14 AS 14/08 R - (juris; Rdnr. 28)), kann im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ebenfalls nicht abschließend eingegangen werden.
Da nach allem der Anordnungsanspruch nicht geklärt ist und hier auch nicht weiter geklärt werden kann, bedarf es einer Folgenabwägung im Rahmen der Prüfung des Anordnungsgrundes (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 6. September 2009 a.a.O., vom 5. November 2007 - L 7 AS 4779/07 ER-B -, vom 27. Dezember 2007 - L 7 AS 5649/07 ER-B - und vom 6. Mai 2008 - L 7 AS 2048/08 ER-B -). Diese Abwägung fällt vorliegend zugunsten der Antragsgegnerin aus. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Wohnung der Antragsteller in T.-N. offenkundig unangemessen hohe Unterkunftskosten verursacht und diese ihrer Kostensenkungsobliegenheit nicht annähend nachgekommen sein dürften; es erscheint nicht nachvollziehbar, dass die Antragsteller bei intensiver Suche auf dem für sie in Betracht kommenden Wohnungsmarkt innerhalb eines Zeitraums von nunmehr über vier Jahren keine Unterkunft mit einer angemessenen Wohnungsmiete hätten finden können. Hierbei ist zu beachten, dass selbst nach der Zumutbarkeitsregelung des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II Unterkunftskosten in der Regel spätestens nach sechs Monaten nur noch in Höhe der Referenzmiete und die tatsächlichen Aufwendungen lediglich in Ausnahmefällen auch darüber hinaus übernommen werden können; weil die Übernahme überhöhter Unterkunftskosten exzeptionellen Charakter hat, sind an die Tatbestandsmerkmale der Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. (Rdnr. 32)). Darüber hinaus spricht alles dafür, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragsteller - soweit bekannt und von ihnen offenbart - es diesen trotz der Erwerbstätigkeit der Antragstellerin zu 2 auf Dauer nicht erlauben, die überteuerte Wohnung in T.-N. zu halten; so waren die Antragsteller im Zeitraum von April bis September 2009 auch nach Auffassung der Antragsgegnerin bis auf den Monat Mai (vgl. Aufhebungsbescheid vom 18. Juni 2009) auf aufstockende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II angewiesen, weil der Arbeitsverdienst der Antragstellerin zu 2 zur Sicherung des Existenzminimums nicht ausreichte. Dafür, dass der am 27. August 1945 geborene Antragsteller zu 1 nach Vollendung des 65. Lebensjahrs eine Altersrente in nennenswerter Höhe zu erwarten hätte und er sowie die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft deshalb in naher Zukunft öffentliche Fürsorgeleistungen dauerhaft nicht mehr in Anspruch nehmen müssten, fehlt es an jeglicher Glaubhaftmachung; sein von ihm zu den Verwaltungsakten gereichter Versicherungsverlauf vom 27. März 2008 dürfte vielmehr dagegen sprechen. Bei dieser Sachlage ließe sich auch durch eine Anhebung der bei der Bedarfsberechnung in Ansatz zu bringenden Unterkunftskosten ein Wohnungsverlust aller Voraussicht nach nicht vermeiden, sodass sich die entsprechenden Aufwendungen des Grundsicherungsträgers letztlich als nutzlos erwiesen (vgl. nochmals Senatsbeschlüsse vom 5. November 2007, 27. Dezember 2007 und 6. Mai 2008 a.a.O.; ferner LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. August 2008 - L 13 AS 2901/08 ER-B -). All diese Gesichtspunkte geben bei der hier gebotenen Abwägung den Ausschlag dafür, die Antragsgegnerin nicht einstweilen zur Übernahme von weiteren Unterkunftskosten über den von dieser bereits in Ansatz gebrachten Betrag hinaus zu verpflichten. Unter diesen Umständen ist nicht weiter darauf einzugehen, dass die Antragsteller nach dem Vorbringen des Antragstellers zu 1 (Schreiben vom 22. August 2009) jedenfalls in der hier zu überprüfenden Zeit ihren Lebensunterhalt teilweise aus dem im Wege des Vermächtnisses aus dem Nachlass von dessen verstorbener Mutter zugewendeten Betrag von 6.137,28 Euro (ausgezahlt im Oktober 2008) bestritten haben; darauf, ob diese Zuwendung Einkommen oder aber Vermögen darstellt (vgl. hierzu LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13. Februar 2008 - L 13 AS 237/07 ER - FEVS 59, 406; ferner Senatsbeschluss vom 21. Februar 2007 - L 7 AS 690/07 Er-B - (jeweils m.w.N.)), kommt es ebenfalls nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschriften der §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden der Antragsteller sind statthaft und zulässig. Dies gilt nicht nur für das Rechtsmittel des Antragstellers zu 1, sondern auch für das der Antragstellerin zu 2 und des Antragstellers zu 3, für die der Antragsteller zu 1 als gesetzlicher Vertreter des letztgenannten sowie als von der Antragstellerin zu 2 schriftlich Bevollmächtigter im Beschwerdeverfahren als Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft die Beteiligung am Verfahren erklärt hat (vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG) BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 (jeweils Rdnrn. 11 ff.); ferner die ständige Senatsrechtsprechung, z.B. Beschluss vom 29. Mai 2008 - L 7 AS 1656/08 ER-B -; zum "Meistbegünstigungsprinzip" bei Leistungsanträgen außerdem BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 75/08 - (juris; Rdnr. 11)). Die Antragsteller zu 2 und 3 sind durch den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 26. Mai 2009 ebenfalls beschwert, obgleich sie im Rubrum des Beschlusses und in den Gründen nicht genannt sind. Das SG hätte bei sachdienlicher Auslegung der gestellten Anträge (vgl. § 123 SGG) auch die Antragsteller zu 2 und 3 von Anfang an in das Verfahren einbeziehen müssen; schon in der Antragsschrift vom 20. April 2009 hatte der Antragsteller zu 1 geltend gemacht, dass der Bedarfsgemeinschaft höhere Leistungen zustünden, als mit dem Bescheid vom 5. März 2009 ab 1. April 2009 bewilligt worden seien. Er hat damit bereits seinerzeit hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass es im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht nur um seine Ansprüche, sondern auch um die der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft geht; dies hat der Antragsteller zu 1 im Beschwerdeverfahren mit seinem Schreiben vom 18. Juni 2009 auch ausdrücklich klargestellt. Die Beschwerden der Antragsteller sind jedoch nicht begründet.
Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in § 86b SGG geregelt, und zwar für Anfechtungssachen in Abs. 1 a.a.O., für Vornahmesachen in Abs. 2 a.a.O. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Die Anträge nach § 86b Abs. 1 und 2 SGG sind bereits vor Klageerhebung zulässig (Abs. 3 a.a.O.).
Vorliegend kommt, wie vom SG zutreffend erkannt, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 2. Alt. SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen ab, nämlich dem Anordnungsanspruch und dem Anordnungsgrund (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Eine einstweilige Anordnung darf mithin nur erlassen werden, wenn beide Voraussetzungen gegeben sind. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Denn die Regelungsanordnung dient zur "Abwendung" wesentlicher Nachteile mit dem Ziel, dem Betroffenen die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung aktueller - noch bestehender - Notlagen notwendig sind (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Beschlüsse vom 28. März 2007 - L 7 AS 121/07 ER-B - (juris) und vom 17. April 2009 - L 7 AS 68/09 ER -). Es ist nicht Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes, Angelegenheiten, die nicht dringlich sind, einer Regelung, die ohnehin nur vorläufig sein kann, zuzuführen; in derartigen Fällen ist dem Antragsteller vielmehr ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache zumutbar (vgl. Senatsbeschluss vom 25. August 2009 - L 7 AS 2040/09 ER-B -; ferner Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juni 2009 - L 34 AS 815/09 B ER - (juris); zum Ganzen außerdem Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Auflage, Rdnrn. 259, 297 f.). Die Anordnungsvoraussetzungen, nämlich der prospektive Hauptsacheerfolg (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Die Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kann grundsätzlich nur summarisch erfolgen, es sei denn, das sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ergebende Gebot der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie der grundrechtlich geschützte Anspruch auf effektiven Rechtsschutz erforderten eine abschließende Überprüfung. Ist in diesen Fällen im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - (beide juris), jeweils unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG); z.B. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927; BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. November 2007 - 1 BvR 2496/07 - NZS 2008, 365). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 und vom 17. August 2005 a.a.O.) regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung. Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrags abgelaufene Zeiträume erhobenen werden (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. nochmals Senatsbeschlüsse vom 1. und 17. August 2005 a.a.O.; Krodel, a.a.O., Rdnr. 259).
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Hierbei grenzt der Senat den im vorliegenden Verfahren - summarisch - zu überprüfenden Zeitraum mit Blick auf den Regelungszeitraum im Bewilligungsbescheid vom 5. März 2009 (1. April bis 30. September 2009) sowie auf die am 21. April 2009 beim SG eingegangene Antragsschrift vom 20. April 2009 auf die Zeit vom 21. April bis 30. September 2009 ein. Letzteres beruht auf der Erwägung, dass nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung im Klageverfahren Ansprüche regelmäßig nur hinsichtlich des im Bescheid bewilligten Zeitraums einer gerichtlichen Prüfung unterzogen und deshalb Bescheide über Folgezeiträume nicht in das Verfahren miteinbezogen werden können (vgl. BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 1 (jeweils Rdnr. 30); BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 3 (jeweils Rdnr. 19)). Diesem Umstand ist auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Rechnung zu tragen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 9. Oktober 2008 - L 7 AS 3709/08 ER-B -; ferner LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. März 2009 - L 14 AS 274/09 B ER - (juris)), weil in einem Eilverfahren nicht mehr gewährt werden soll, als im Hauptsacheverfahren rechtlich möglich ist. Auf die nunmehr im Bescheid vom 1. September 2009 ab dem 1. Oktober 2009 bewilligten Leistungen kann daher vorliegend - auch zusammenfassend - nicht eingegangen werden; für die Zeit vor dem 21. April 2009 ist ein Nachholbedarf nicht glaubhaft gemacht.
Die im vorliegenden Verfahren von den Antragstellern erstrebten höheren Leistungen begründen diese im Wesentlichen damit, dass die Antragsgegnerin die Bedarfsberechnung auf der Grundlage des Bescheids vom 5. März 2009 im Bewilligungszeitraum (April bis September 2009) bezüglich der Kosten für die Unterkunft und Heizung nicht mehr in Höhe der tatsächlich aufzuwendenden Kaltmiete von 670,00 Euro vornimmt, diese vielmehr nur noch in Höhe eines für angemessen erachteten Betrags von 390,00 Euro berücksichtigt, zu dem allerdings noch die tatsächlichen Nebenkosten (abzüglich einer Warmwasserpauschale) hinzukommen. Die Antragsgegnerin bezieht sich insoweit auf die Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II); dort ist bestimmt, dass Leistungen für Unterkunft und Heizung nur dann in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, wenn diese angemessen sind. Diese - gerichtlich voll nachprüfbare - Angemessenheitsprüfung hat sich nach der Rechtsprechung des BSG in einem mehrstufigen Verfahren zu vollziehen, wobei insoweit zunächst die Wohnungsgröße und der Wohnungsstandard abstrakt zu ermitteln und diesen Faktoren das örtliche Mietpreisniveau gegenüberzustellen ist (vgl. grundlegend BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 (Rdnrn. 17 ff.); ferner BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R - (juris; Rdnrn. 12 ff.); Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R - (juris; Rdnrn. 12 ff.); Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 36/08 R - (juris; Rdnr. 14)). Maßgebend ist nach der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung die Produkttheorie; die angemessene Höhe der Unterkunftskosten bestimmt sich demnach nach der personenzahlabhängigen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter (so auch die ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Senatsbeschluss vom 27. Dezember 2005 - L 7 SO 5376/05 ER-B -; ferner Senatsbeschluss vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - und Senatsurteil vom 17. Juli 2008 - L 7 AS 1797/08 - (beide juris)). Für die Feststellung der Beschaffenheit des örtlichen Wohnungsmarktes bedarf es allerdings aussagekräftiger Erkenntnisquellen. Als solche kommen nicht nur einfache oder qualifizierte Mietspiegel (§§ 558c und 558d des Bürgerlichen Gesetzbuchs) in Betracht; stehen solche nicht zur Verfügung, kann auch auf andere Erkenntnismöglichkeiten zurückgegriffen werden. Die vom Grundsicherungsträger gewählte Datengrundlage muss allerdings auf einem schlüssigen Konzept beruhen, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes, und zwar bezogen auf das untere Mietpreisniveau, wiederzugeben (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 a.a.O. (Rdnr. 16); ferner BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. (Rdnrn. 25 f.); Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 13/09 R - (bislang lediglich vorliegend im Terminbericht Nr. 52/09); Lang/Link, SGB II, 2. Auflage, § 22 Rdnr. 45c). Ergibt sich hiernach, dass die vom Hilfeempfänger zu zahlende Miete höher ist als die angemessene Referenzmiete, so kommt die Übernahme tatsächlicher Aufwendungen nur in Betracht, wenn der Bedürftige auf dem für ihn maßgeblichen Wohnungsmarkt tatsächlich eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung konkret nicht anmieten kann (vgl. BSGE 97, 254 (Rdnr. 22); BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. (Rdnr. 29)). Dies ergibt sich aus § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, der bestimmt, dass die Aufwendungen für die Unterkunft, auch soweit sie den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen sind, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Die Vorschrift begründet nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Obliegenheit zur Kostensenkung, sodass der Hilfebedürftige, sofern er diese Obliegenheit kennt und ihm Kostensenkungsmaßnahmen sowohl subjektiv zumutbar als auch objektiv und subjektiv möglich sind, Aufwendungen nur noch in Höhe der Referenzmiete verlangen kann (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. (Rdnrn. 30 ff.)).
Vorliegend erscheint fraglich, ob die bisherigen Anstrengungen der Antragsgegnerin zur Ermittlung der tatsächlichen Lage auf dem örtlichen Wohnungsmarkt einen ausreichenden Maßstab für die Beurteilung des Kriteriums der "Angemessenheit" im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II waren. Der Senat hat bereits im Beschluss vom 27. Dezember 2007 (L 7 AS 5649/07 ER-B) Zweifel daran geäußert, ob der Mietspiegel der Stadt Freiburg im Breisgau, auf den sich das SG im angefochtenen Beschluss sowie die Antragsgegnerin im Widerspruchsbescheid vom 27. April 2009 sowie jetzt auch in ihrem "Konzept zur Feststellung der angemessenen Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II (Stand 01.10.2009)" bezogen haben, für die im Umland liegenden Gemeinden des Landkreises Emmendingen hinreichend aussagekräftig ist. Denn die Gemeinde T. befindet sich mit einer Entfernung von rund 20 km schon nicht mehr in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Stadt Freiburg; gerade dieser Umstand, nämlich die Lage der Wohnortgemeinde des Hilfeempfängers im unmittelbaren Einzugsbereich dieser Stadt mit einer einem Vorort vergleichbaren Verkehrsanbindung und Wirtschaftsstruktur, hatte den Senat indes in seinem vom SG und von der Antragsgegnerin herangezogenen Urteil vom 17. Juli 2008 (L 7 AS 1797/08) seinerzeit ausnahmsweise bewogen, zusätzlich zur Auswertung anderer empirischer Erhebungen ergänzend Rückschlüsse auf das örtliche Mietpreisniveau auch aus dem Mietspiegel der Stadt Freiburg 2007 (gültig von März 2007 bis Dezember 2008) zu ziehen. Auch im Übrigen dürfte aus den Darlegungen der Antragsgegnerin der von ihr ermittelte Quadratmeterpreis von 5,20 Euro für den von ihr als maßgeblich erachteten Vergleichsraum der Gemeinde T. (vgl. dazu BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. (Rdnrn20 ff.)) nicht nachvollzogen werden können; es erscheint zweifelhaft, ob das von ihr ausgewertete Datenmaterial zur Feststellung der Beschaffenheit des örtlichen Wohnungsmarktes ausreichend war und ist, insbesondere ob die Datenerhebung und -auswertung überhaupt unter Beachtung anerkannter mathematisch-statistischer Standards stattgefunden hat (vgl. hierzu nochmals BSG, Urteil vom 22. September 2009 a.a.O.), sodass insoweit Schlüsse auf die Quadratmeterpreise für Wohnungen "im unteren Mietsegment" (vgl. BSGE 94, 254 (Rdnr. 20); BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. (Rdnr. 26)) bezüglich der Gemeinde T. wohl kaum gezogen werden können. Darüber hinaus scheint die Antragsgegnerin auf dem genannten Quadratmeterpreis (5,20 Euro) auch nicht bestehen zu wollen; so hat sie den Antragstellern ausweislich des Aktenvermerks vom 14. August 2008 bereits seinerzeit anlässlich der Vorsprache des Antragstellers zu 1 eine Ausweitung der zu übernehmenden Miete auf bis zu 450,00 Euro in Aussicht gestellt (vgl. auch Widerspruchsbescheid vom 27. April 2009), was bei einer Wohnraumgröße von 75 m² einem Quadratmeterpreis von 6,00 Euro entspräche. All das kann im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes indessen keiner abschließenden Beurteilung zugeführt werden.
Viel spricht allerdings dafür, dass die Kaltmiete für die von den Antragstellern bewohnte Wohnung in T.-N. unangemessen ist. Zur Bestimmung der Angemessenheit der Wohnungsgröße greift der Senat im Anschluss an die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BSGE 97, 254 (Rdnr. 19); BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 a.a.O. (Rdnr. 12); Urteil vom 2. Juli 2009 a.a.O. (Rdnr. 14); krit. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. (Rdnrn. 15 ff.)) auf die Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau nach den hierfür landesrechtlich geltenden Vorschriften zurück (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschluss vom 6. September 2007 a.a.O.; Urteil vom 17. Juli 2008 a.a.O.). Hiervon ausgehend ist die von den Antragstellern zu 1 und 2 angemietete Vier-Zimmerwohnung in T.-N. mit einer Wohnfläche von ca. 95 m² indessen zu groß; sie überschreitet die in Anknüpfung an die Wohnraumförderbestimmungen in Baden-Württemberg für einen Drei-Personenhaushalt (vgl. Nr. 5.7.1 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung vom 12. Februar 2002 (GABl. 240) in der Fassung der Verwaltungsvorschrift vom 22. Januar 2004 (GABl. S. 248)) grundsicherungsrechtlich zu beachtende Wohnflächenbegrenzung auf 75 m² ganz erheblich, nämlich um rund 20 m². Darüber hinaus dürfte der für die Wohnung zu zahlende Quadratmeterpreis von 7,05 Euro ebenfalls deutlich überhöht sein, sodass sich auch aus der Produkttheorie nichts zugunsten der Antragsteller herleiten ließe. Der Antragsteller zu 1 hat in seinen Schreiben vom 18. Juni 2009 an den Senat sowie vom 31. Mai 2009 an das SG (S 12 AS 2279/09) indirekt selbst eingeräumt, dass die von ihm und den Antragstellern zu 2 und 3 bewohnte Wohnung zu teuer ist; so hat er dort mitgeteilt, dass sich die durchschnittlichen Mietpreise für Drei-Zimmerwohnungen mit einer Wohnfläche von 75 m² im Großraum Freiburg nach seinen Beobachtungen zwischen 500,00 und 650,00 Euro bewegten, was Quadratmeterpreise zwischen 6,66 und 8,66 Euro ergäbe. Hierbei ist noch nicht einmal beachtet, dass für eine im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II angemessene Wohnung nicht auf Durchschnittspreise abzustellen ist, die Unterkunft sich vielmehr im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen bewegen muss. Jedenfalls hat eine Internet-Recherche des Senats (http://ivd.immonet.de) am 30. September 2009, d.h. innerhalb des im vorliegenden Verfahren zur summarischen Überprüfung gestellten Zeitraums, ergeben, dass an diesem Tag in T.-K. sogar eine hochwertig ausgestattete 2½ Zimmer-Erdgeschosswohnung mit einer Wohnfläche von 75 m² zu einer Kaltmiete von 455,00 Euro angeboten wurde, d.h. zu einem Betrag, der nahe an den von der Antragsgegnerin am 14. August 2008 für tolerabel gehaltenen Wert heranreicht. Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 6. Oktober 2009) soll darüber hinaus in der Ausgabe des "Emmendinger Tors" vom 15. Juli 2009 eine Drei-Zimmerwohnung in T. zu einer Kaltmiete von 385,00 Euro angeboten worden sein. Die Antragsteller zu 1 und 2 wussten überdies schon spätestens seit den Schreiben der Antragsgegnerin vom 3. März und 1. Dezember 2005, dass die von der Bedarfsgemeinschaft bewohnte Wohnung zu groß und zu teuer und damit nicht angemessen sei.
Ihrer Pflicht zur Kostensenkung dürften die Antragsteller, deren Bemühungen um Unterkunftsalternativen die erforderliche Konstanz und Intensität vermissen lassen dürften, indessen nicht ausreichend nachgekommen sein; darauf hat bereits das SG im angefochtenen Beschluss, auf den insoweit entsprechend § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen wird, zutreffend hingewiesen. Soweit die Antragsteller die objektive Unmöglichkeit einer Unterkunftsalternative mit Blick auf eine angeblich geringe Bereitschaft von Vermietern zur Überlassung von Wohnraum an Hilfeempfänger sowie an in der "Schufa" verzeichneten Personen - wie den Antragsteller zu 1 - geltend machen möchten, ist diese Behauptung durch nichts belegt, sodass es insoweit an einer Glaubhaftmachung fehlt (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO); dies gilt umso mehr, als in Deutschland keine allgemeine Wohnungsnot herrscht (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. (Rdnr. 36)) und auch keine Anzeichen dafür vorhanden sind, dass in dem von der Antragsgegnerin herangezogenen Vergleichsraum Mangel an ausreichendem Wohnraum herrschte. Ebenso sind Gründe für eine Unzumutbarkeit der Kostensenkung (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. (Rdnrn. 33 ff.)) nicht hinreichend glaubhaft gemacht; insbesondere dürften weder die Asthamaerkrankung des am 2005 geborenen Antragstellers zu 3 noch die Tatsache, dass er seit zwei Jahren den Kindergarten in N. besucht, für die Bejahung des Kriteriums der subjektiven Unzumutbarkeit genügen. Darauf, ob die Antragsteller der Antragsgegnerin entgegenhalten könnten, dass in dem Gespräch am 14. August 2008 eine Erweiterung der maximal zu übernehmenden Miete auf 450,00 Euro in Aussicht gestellt worden sei und sie deshalb mit Blick auf die Aufklärungs- und Warnfunktion einer Kostensenkungsaufforderung auf dem "falschen" Wohnungsmarkt gesucht hätten (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. (Rdnrn. 38 ff.); BSG, Urteil vom 7. Mai 2009 - B 14 AS 14/08 R - (juris; Rdnr. 28)), kann im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ebenfalls nicht abschließend eingegangen werden.
Da nach allem der Anordnungsanspruch nicht geklärt ist und hier auch nicht weiter geklärt werden kann, bedarf es einer Folgenabwägung im Rahmen der Prüfung des Anordnungsgrundes (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 6. September 2009 a.a.O., vom 5. November 2007 - L 7 AS 4779/07 ER-B -, vom 27. Dezember 2007 - L 7 AS 5649/07 ER-B - und vom 6. Mai 2008 - L 7 AS 2048/08 ER-B -). Diese Abwägung fällt vorliegend zugunsten der Antragsgegnerin aus. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Wohnung der Antragsteller in T.-N. offenkundig unangemessen hohe Unterkunftskosten verursacht und diese ihrer Kostensenkungsobliegenheit nicht annähend nachgekommen sein dürften; es erscheint nicht nachvollziehbar, dass die Antragsteller bei intensiver Suche auf dem für sie in Betracht kommenden Wohnungsmarkt innerhalb eines Zeitraums von nunmehr über vier Jahren keine Unterkunft mit einer angemessenen Wohnungsmiete hätten finden können. Hierbei ist zu beachten, dass selbst nach der Zumutbarkeitsregelung des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II Unterkunftskosten in der Regel spätestens nach sechs Monaten nur noch in Höhe der Referenzmiete und die tatsächlichen Aufwendungen lediglich in Ausnahmefällen auch darüber hinaus übernommen werden können; weil die Übernahme überhöhter Unterkunftskosten exzeptionellen Charakter hat, sind an die Tatbestandsmerkmale der Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 a.a.O. (Rdnr. 32)). Darüber hinaus spricht alles dafür, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragsteller - soweit bekannt und von ihnen offenbart - es diesen trotz der Erwerbstätigkeit der Antragstellerin zu 2 auf Dauer nicht erlauben, die überteuerte Wohnung in T.-N. zu halten; so waren die Antragsteller im Zeitraum von April bis September 2009 auch nach Auffassung der Antragsgegnerin bis auf den Monat Mai (vgl. Aufhebungsbescheid vom 18. Juni 2009) auf aufstockende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II angewiesen, weil der Arbeitsverdienst der Antragstellerin zu 2 zur Sicherung des Existenzminimums nicht ausreichte. Dafür, dass der am 27. August 1945 geborene Antragsteller zu 1 nach Vollendung des 65. Lebensjahrs eine Altersrente in nennenswerter Höhe zu erwarten hätte und er sowie die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft deshalb in naher Zukunft öffentliche Fürsorgeleistungen dauerhaft nicht mehr in Anspruch nehmen müssten, fehlt es an jeglicher Glaubhaftmachung; sein von ihm zu den Verwaltungsakten gereichter Versicherungsverlauf vom 27. März 2008 dürfte vielmehr dagegen sprechen. Bei dieser Sachlage ließe sich auch durch eine Anhebung der bei der Bedarfsberechnung in Ansatz zu bringenden Unterkunftskosten ein Wohnungsverlust aller Voraussicht nach nicht vermeiden, sodass sich die entsprechenden Aufwendungen des Grundsicherungsträgers letztlich als nutzlos erwiesen (vgl. nochmals Senatsbeschlüsse vom 5. November 2007, 27. Dezember 2007 und 6. Mai 2008 a.a.O.; ferner LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. August 2008 - L 13 AS 2901/08 ER-B -). All diese Gesichtspunkte geben bei der hier gebotenen Abwägung den Ausschlag dafür, die Antragsgegnerin nicht einstweilen zur Übernahme von weiteren Unterkunftskosten über den von dieser bereits in Ansatz gebrachten Betrag hinaus zu verpflichten. Unter diesen Umständen ist nicht weiter darauf einzugehen, dass die Antragsteller nach dem Vorbringen des Antragstellers zu 1 (Schreiben vom 22. August 2009) jedenfalls in der hier zu überprüfenden Zeit ihren Lebensunterhalt teilweise aus dem im Wege des Vermächtnisses aus dem Nachlass von dessen verstorbener Mutter zugewendeten Betrag von 6.137,28 Euro (ausgezahlt im Oktober 2008) bestritten haben; darauf, ob diese Zuwendung Einkommen oder aber Vermögen darstellt (vgl. hierzu LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13. Februar 2008 - L 13 AS 237/07 ER - FEVS 59, 406; ferner Senatsbeschluss vom 21. Februar 2007 - L 7 AS 690/07 Er-B - (jeweils m.w.N.)), kommt es ebenfalls nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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