Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AS 3822/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 4536/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. September 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), frist- und formgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und damit zulässig.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Inhalts, die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller einen Bildungsgutschein für eine zweijährige Umschulung zum Mediengestalter Bild und Ton zu erteilen, zu Recht abgelehnt. Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses vom 18. September 2009 zurück und sieht deswegen von einer Begründung seiner Entscheidung ab (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG). Ergänzend ist anzuführen, dass das SG seiner Entscheidung zutreffend zu Grunde gelegt hat, dass die begehrte Gewährung einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch -Grundsicherung für Arbeitssuchende- i.V.m. §§ 77 ff Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - im Ermessen der Antragsgegnerin steht (Beschluss des erkennenden Senats vom 18. Juni 2009, Az.: L 13 AS 2380/09 ER- B) und der für den Erlass der beantragten einstweiligen (Regelungs-) Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG glaubhaft zu machende Anordnungsanspruch (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung) nur dann vorliegt, wenn das Ermessen der Antragsgegnerin auf Null reduziert ist, d.h. wenn jede andere Entscheidung als die Förderung der vom Antragssteller favorisierten Maßnahme fehlerhaft wäre (st. Rspr. des erkennenden Senats, u.a. Beschluss vom 15. Juni 2009, Az.: L 13 AS 2474/09 ER- B; Beschluss vom 18. Juni 2009, Az.: L 13 AS 2380/09 ER- B). Eine solche Ermessensreduktion auf Null ist jedoch auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht glaubhaft gemacht. Dass eine Eingliederung des Antragstellers in den Arbeitsmarkt einzig durch die begehrte Weiterbildungsmaßnahme zum Mediengestalter Bild und Ton möglich ist, ist nicht überwiegend wahrscheinlich. Insb. begründet allein der Umstand, dass der Antragsteller vorbringt, die Tätigkeit in einem kreativen Beruf entspräche seinen Fähigkeiten und Neigungen keine Ermessensreduktion auf Null. Auch die Erwerbsbiographie des Antragstellers spricht hiergegen. Vielmehr ergeben sich daraus erhebliche Bedenken, ob nicht andere Maßnahmen eine erfolgsversprechendere Wiedereingliederung in das Arbeitsleben darstellen. So ist der Antragsteller seit 1991 -mit Unterbrechungen- durchgängig als Maschineneinrichter tätig gewesen, er verfügt jedoch über keinerlei Berufserfahrung im Bereich der neuen Medien. Auch seine ursprüngliche Berufsausbildung (Zahntechniker) ist zum angestrebten Beruf fachfremd. Es ist somit nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller einzig durch die begehrte Umschulung wieder in den Arbeitsmarkt integriert werden kann.
Die Beschwerde ist hiernach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), frist- und formgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und damit zulässig.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Inhalts, die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller einen Bildungsgutschein für eine zweijährige Umschulung zum Mediengestalter Bild und Ton zu erteilen, zu Recht abgelehnt. Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses vom 18. September 2009 zurück und sieht deswegen von einer Begründung seiner Entscheidung ab (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG). Ergänzend ist anzuführen, dass das SG seiner Entscheidung zutreffend zu Grunde gelegt hat, dass die begehrte Gewährung einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch -Grundsicherung für Arbeitssuchende- i.V.m. §§ 77 ff Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - im Ermessen der Antragsgegnerin steht (Beschluss des erkennenden Senats vom 18. Juni 2009, Az.: L 13 AS 2380/09 ER- B) und der für den Erlass der beantragten einstweiligen (Regelungs-) Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG glaubhaft zu machende Anordnungsanspruch (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung) nur dann vorliegt, wenn das Ermessen der Antragsgegnerin auf Null reduziert ist, d.h. wenn jede andere Entscheidung als die Förderung der vom Antragssteller favorisierten Maßnahme fehlerhaft wäre (st. Rspr. des erkennenden Senats, u.a. Beschluss vom 15. Juni 2009, Az.: L 13 AS 2474/09 ER- B; Beschluss vom 18. Juni 2009, Az.: L 13 AS 2380/09 ER- B). Eine solche Ermessensreduktion auf Null ist jedoch auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht glaubhaft gemacht. Dass eine Eingliederung des Antragstellers in den Arbeitsmarkt einzig durch die begehrte Weiterbildungsmaßnahme zum Mediengestalter Bild und Ton möglich ist, ist nicht überwiegend wahrscheinlich. Insb. begründet allein der Umstand, dass der Antragsteller vorbringt, die Tätigkeit in einem kreativen Beruf entspräche seinen Fähigkeiten und Neigungen keine Ermessensreduktion auf Null. Auch die Erwerbsbiographie des Antragstellers spricht hiergegen. Vielmehr ergeben sich daraus erhebliche Bedenken, ob nicht andere Maßnahmen eine erfolgsversprechendere Wiedereingliederung in das Arbeitsleben darstellen. So ist der Antragsteller seit 1991 -mit Unterbrechungen- durchgängig als Maschineneinrichter tätig gewesen, er verfügt jedoch über keinerlei Berufserfahrung im Bereich der neuen Medien. Auch seine ursprüngliche Berufsausbildung (Zahntechniker) ist zum angestrebten Beruf fachfremd. Es ist somit nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller einzig durch die begehrte Umschulung wieder in den Arbeitsmarkt integriert werden kann.
Die Beschwerde ist hiernach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
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