L 13 AL 4673/09 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 17 AL 3246/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 4673/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24. September 2009 aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Für das erstinstanzliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat die Beklagte der Klägerin ihre außergerichtliche Kosten zu 9/10 und für das Beschwerdeverfahren in voller Höhe zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten hat Erfolg.

Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), frist- und formgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und damit zulässig. Die Beschwerde ist auch begründet; die Antragstellerin kann im Wege der einstweiligen Anordnung nicht (mehr) die Verpflichtung der Beklagten zur vorläufigen Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) verlangen.

Prozessuale Grundlage des im vorläufigen Rechtsschutz verfolgten Anspruchs ist § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung [ZPO]) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus. Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorweg nehmenden Eilentscheidung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG (Anordnungsgrund) kann bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in aller Regel nur bejaht werden, wenn wegen einer Notlage über existenzsichernde Leistungen für die Gegenwart und die nahe Zukunft gestritten wird und dem Antragsteller schwere schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 25. November 2005 - L 13 AS 4106/05 ER-B). Einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit herbeizuführen, also für die Zeit vor Rechtshängigkeit des Eilverfahrens, ist - von einer in die Gegenwart fortwirkenden Notlage abgesehen - nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern des Hauptsacheverfahrens (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 - L 13 AS 1620/06 ER-B - veröffentlicht in Juris). Der Anordnungsanspruch hängt vom voraussichtlichen Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs ab und erfordert eine summarische Prüfung; an ihn sind um so niedrigere Anforderungen zu stellen, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen wiegen, insbesondere eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG] in NJW 2003, 1236 f. und Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - veröffentlicht in Juris). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung, hier also der Entscheidung über die Beschwerde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. auch dazu Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 a.a.O. m.w.N.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen und unter Zugrundelegung der (hier maßgeblichen) Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde liegen die Anordnungsvoraussetzungen nicht (mehr) vor. Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte im Hauptsacheverfahren (S 17 AL 2983/09) mit Urteil vom 28. September 2009 verurteilt, der Klägerin ab 1. Juli 2009 bis zum Ende des Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes, längstens bis 2. März 2010 Alg zu gewähren. Nachdem der erkennende Senat - nach Berufungseinlegung durch die Beklagte (L 13 AL 4706/09) - den Antrag der Beklagten auf Aussetzung der Vollstreckung mit Beschluss vom 22. Oktober 2009 (L 13 AL 4707/09 ER) abgelehnt hat, verfügt die Klägerin bereits über einen vollstreckbaren Titel in der Hauptsache. Damit ist das Rechtsschutzinteresse für den Erlass einer vorläufigen Regelung entfallen; die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kommt deshalb nicht mehr in Betracht. Der der Klägerin einen weiteren Titel verschaffende Beschluss des SG vom 24. September 2009 war nach alledem aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG und trägt dem Umstand Rechnung, dass der Senat - nach hier nur noch vorzunehmender summarischer Prüfung - das Begehren der Klägerin in der Hauptsache für begründet erachtet und das letztendliche Unterliegen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes lediglich auf der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung in der Hauptsache beruht.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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