L 8 AL 1737/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 8 AL 999/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 1737/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 3. November 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte zu Recht die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) rückwirkend aufgehoben und vom Kläger erbrachte Leistungen zurückgefordert hat.

Der 1964 geborene Kläger war vom 15.03.1999 bis 31.08.2001 versicherungspflichtig beschäftigt. Ab 01.09.2001 bezog er von der Beklagten Arbeitslosengeld. Am 25.07.2002 beantragte er Alhi und gab an, über ein Guthaben auf seinem Girokonto (961,97 EUR) und Bargeld in Höhe von 166,84 EUR sowie ein selbst bewohntes Haus (Grundstücksgröße 327 m, Wohnfläche 94 m²) zu verfügen. Die Fragen nach weiterem Vermögen, insbesondere Sparbriefe, Wertpapiere oder Fondsanteile, verneinte der Kläger. Bei der Antragstellung erhielt er das Merkblatt 1 für Arbeitslose; außerdem versicherte er, dass seine Angaben zutreffen. Mit Bescheid vom 26.07.2002 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alhi für die Zeit vom 27.08.2002 bis 26.08.2003. Die Alhi wurde nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 415 EUR berechnet und in Höhe eines täglichen Leistungssatzes von 20,41 EUR (Leistungsgruppe A, Kindermerkmal 0) gezahlt. Für die Zeit vom 27.08. 2002 bis 31.08.2002 wurde dem Kläger Alhi in Höhe von 102,05 EUR ausbezahlt. Vom 01.09.2002 bis 04.10.2002 war der Kläger als Sachbearbeiter beschäftigt; bis einschließlich 08.10.2002 erhielt er Urlaubsabgeltung. Nach Mitteilung der Beschäftigungsaufnahme ab 01.09.2002 zahlte die Beklagte dem Kläger ab diesem Zeitpunkt keine Alhi mehr. Am 23.09.2002 meldete sich der Kläger bei der Beklagten ab 05.10.2002 arbeitslos und beantragte die Fortzahlung von Alhi. Mit Bescheid vom 31.10.2002 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alhi ab 09.10.2002 in gleicher Höhe wie zuvor. Vom 01.01. 2003 bis 31.07.2003 betrug der tägliche Leistungssatz 20,29 EUR (Bemessungsentgelt 415 EUR, Leistungsgruppe A, Kindermerkmal 0).

Mit Schreiben vom 03.07.2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, das Bundesamt für Finanzen habe sie davon unterrichtet, dass er einen Freistellungsauftrag erteilt habe. Der Kläger gab hierzu an, er besitze Aktien im Gesamtwert von 6.222,65 EUR. Zudem habe er über ein Guthaben des Fonds "Geldmarkt plus" in Höhe von 38.251,32 EUR verfügt. Dieses Guthaben habe seinen Eltern gehört und sei für neue Fenster (Lärmschutz) und eine neue Heizung vorgesehen gewesen. Zu der geplanten Verwendung dieses Geldes sei es aber nicht gekommen, da er den Abgaswert der alten Heizung habe reduzieren können und deshalb keine neue Heizung habe einbauen lassen. Der Einbau neuer Fenster sei nicht mehr staatlich gefördert worden. Am 05.12.2002 habe er das Guthaben abgehoben und seinen Eltern in bar zurückgegeben. Das Aktienguthaben sei für seine Altersversorgung gedacht gewesen (Schreiben vom 07.07.2003).

Den vom Kläger am 23.07.2003 gestellten Antrag auf Alhi lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23.07.2003 mangels Bedürftigkeit des Klägers ab. Mit Bescheid vom 05.08.2003 und Widerspruchsbescheid vom 30.12.2003 lehnte die Beklagte auch den Antrag des Klägers auf Alhi ab 27.08.2003 ab. Der Kläger verfüge über ein Vermögen in Höhe von 47.030,03 EUR, das den für ihn geltenden Freibetrag von 7.800,00 EUR übersteige. Die zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhobene Klage (S 5 AL 219/04) wurde mit Urteil vom 07.07.2005 abgewiesen. Seine dagegen eingelegte Berufung (L 12 AL 3368/05) hatte keinen Erfolg und wurde vom Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 31.01.2006 zurückgewiesen. Der Kläger habe für die Zeit vom 01.08.2003 bis 31.12.2004 keinen Anspruch auf Alhi, weil er in dieser Zeit wegen seines Vermögens nicht bedürftig gewesen sei. Nach seinen eigenen Angaben habe der Kläger am 27.08.2003 über Sparbriefe/Wertpapiere im Wert von 5.382,54 EUR, einem Tagesgeldkonto mit einem Guthaben von 505,10 EUR und einem Guthaben auf seinem Girokonto in Höhe von 737,25 EUR sowie über Bargeld von 35,66 EUR (insgesamt 7.660,55 EUR) verfügt. Darüber hinaus habe ihm ein Rückforderungsanspruch gegen den Zeugen L., seinem Vater, in Höhe von 39.369,48 EUR gemäß § 528 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zugestanden. Hierbei handele es sich um die Summe der dem Kläger von seinem Vater in regelmäßigen Abständen zugewandten und vom Kläger in einem Fonds angelegten Barbeträge, die sein Vater ihm nicht darlehensweise überlassen, sondern geschenkt habe. Der Kläger habe deshalb mit der Zahlung des Betrages an seinen Vater im Dezember 2002 kein Darlehen zurückgezahlt, sondern ebenfalls eine - nach § 528 BGB zurückzufordernde - Schenkung vorgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die den Beteiligten des anhängigen Rechtsstreits bekannten Ausführungen in diesem Urteil Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 01.08.2003 hatte die Beklagte die Bewilligung von Alhi ab 01.08.2003 wegen mangelnder Bedürftigkeit des Klägers ganz aufgehoben. Nach entsprechender Anhörung des Klägers hob die Beklagte mit Bescheid vom 04.08.2003 die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 27.08.2002 bis 31.08.2002 und vom 09.10.2002 bis 31.07.2003 auf und verlangte vom Kläger die Erstattung der zu Unrecht gezahlten Leistungen. Der Kläger sei in den genannten Zeiträumen nicht bedürftig gewesen. Die fehlerhafte Bewilligung sei erfolgt, weil der Kläger in seinem Antrag vom 25.07.2002 zumindest grob fahrlässig falsche Angaben gemacht habe. Im genannten Zeitraum seien Alhi in Höhe von 6.117,97 EUR und Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 1.002,87 EUR gezahlt worden, sodass insgesamt 7.120,84 EUR vom Kläger zu erstatten seien.

Dagegen legte der Kläger am 07.08.2003 Widerspruch ein und machte geltend, er habe nicht grob fahrlässig gehandelt, weil er im Rahmen des Antrages auf Alhi im Jahre 2002 von seinen Eltern geliehenes Geld, das er in seinem Depot gehabt habe, nicht angegeben habe. Hätte er dies angegeben, hätte es genau zu der jetzigen Situation geführt. Es hätte für ihn ein riesiger Erklärungsaufwand gegenüber dem Arbeitsamt bestanden und er hätte Ärger ohne Ende gehabt. Genau das habe er vermeiden wollen. Ferner unterliege er der Sorgfaltspflicht. Hätte er Geld angegeben, das ihm nicht gehöre, hätte er grob fahrlässig gehandelt. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.03.2006 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Im Hinblick auf das rechtskräftige Urteil des LSG vom 31.01.2006 sei der Kläger während der Zeit vom 27.08.2002 bis 31.08.2002 und 09.10.2002 bis 31.07.2003 nicht bedürftig gewesen. Der die erbrachten Leistungen bewilligende Bescheid habe zurückgenommen werden dürfen, weil der Kläger im Leistungsantrag unzutreffende Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen gemacht habe.

Am 15.03.2006 erhob der Kläger Klage zum SG und machte geltend, zum Zeitpunkt der Zahlung der Alhi habe er keinerlei einsetzbares Vermögen gehabt. Der Gedanke, sein Vater würde ihm Geld schenken, das er für seine eigene Altersvorsorge vorgesehen gehabt habe, zeige, wie wirklichkeitsfremd die getroffenen Entscheidungen seien. Die Beklagte verwies auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.

Mit Gerichtsbescheid vom 03.11.2006 wies das SG die Klage ab. Der Kläger habe im streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf Alhi gehabt, weil er nicht bedürftig gewesen sei. Das LSG habe in seinem Urteil vom 31.01.2006 ausführlich und zutreffend dargelegt, dass es sich (auch) bei den bis 05.12.2002 in einem Fonds angelegten Beträgen um dem Kläger zuzurechnendes Vermögen und es sich bei den von ihm von seinem Vater zur Verfügung gestellten Geldbeträgen um Schenkungen und nicht um ein Darlehen gehandelt habe. Dieser rechtlichen Würdigung des LSG schließe es sich nach eigener Prüfung in vollem Umfang an und verweise insoweit auf dessen Ausführungen. Die Befugnis zur Rücknahme der Bewilligung von Alhi beruhe darauf, dass der Kläger in seinen Anträgen auf Alhi im Jahr 2002 weder sein Aktienvermögen im Wert von 6.222.65 EUR noch das zu diesem Zeitpunkt noch auf ihn angelegte Fondsguthaben in Höhe von 38.251,32 EUR angegeben habe. Er habe somit bei der Antragstellung falsche Angaben gemacht. Unerheblich sei, ob er der Auffassung gewesen sei, das Fondsguthaben sei rechtlich seinen Eltern zuzurechnen. Der Kläger habe auch vorsätzlich falsche Angaben gemacht, wie sich aus seinem Widerspruchsschreiben vom 06.08.2003 ergebe.

Dagegen hat der Kläger am 14.11.2006 Berufung eingelegt, mit der er an seinem Ziel festhält. Er wiederholt sein bisheriges Vorbringen und betont, dass er die von seinem Vater erhaltenen Beträge nicht schenkweise, sondern aufgrund eines Darlehens erhalten habe. Gegenseitige Unterstützung sei in seiner Familie ohne schriftlichen Vertrag selbstverständlich gewesen. Weshalb er nicht nur das Fondsvermögen, sondern auch das unstreitig ihm gehörende Aktienvermögen verschwiegen habe, sei von ihm in seiner Beschwerde vom 18.08.2006 (L 3 AL 4396/06 PKH-B) ausführlich dargelegt worden.

Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 3. November 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 4. August 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2006 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz und die beigezogenen Vorakten, insbesondere die Akte L 12 AL 3368/05, sowie die Akten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144 Abs. 1, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des streitigen Aufhebungs- und Erstattungsbescheides.

Streitgegenstand ist die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 04.08.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.03.2006, mit dem die Beklagte die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 27.08.2002 bis 31.08.2002 und 09.10.2002 bis 31.07.2003 aufgehoben und die Erstattung der erbrachten Leistungen einschließlich der gezahlten Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 7.120,84 EUR verlangt hat. Der Kläger macht demgegenüber geltend, dass ihm im streitigen Zeitraum Alhi zugestanden habe, weil er bedürftig gewesen sei. Der von ihm am 05.12.2002 seinem Vater zurückgegebene Betrag in Höhe von 38.251,32 EUR sei ihm von seinem Vater nicht schenkweise, sondern darlehensweise überlassen worden.

Der Kläger hat im streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf Alhi gehabt, denn die Voraussetzungen des § 190 Abs. 1 SGB III aF (Arbeitslosigkeit, Arbeitslosmeldung, fehlende Anwartschaftszeit auf Arbeitslosengeld, Vorfrist und Bedürftigkeit) waren nicht vollständig erfüllt. Der Kläger war nicht bedürftig. Nicht zweifelhaft und zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist, dass die übrigen Voraussetzungen - mit Ausnahme der Bedürftigkeit - gegeben waren.

Gemäß § 193 Abs. 1 SGB III aF war bedürftig ein Arbeitsloser, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Alhi bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Alhi nicht erreicht. Nicht bedürftig war nach § 193 Abs. 2 SGB III aF ein Arbeitsloser, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt war. Maßgeblich für die Bestimmung der Bedürftigkeit gemäß § 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III iVm § 193 Abs. 2 SGB III sind hier die Vorschriften der Arbeitslosenhilfe-Verordnung 2002 (AlhiVO 2002) in der am 01.01.2002 in Kraft getretenen Fassung. Ob und inwieweit Vermögen zu berücksichtigen ist, konkretisiert § 1 Abs. 2 AlhiVO 2002, wonach der Vermögensfreibetrag 200,00 EUR pro Lebensjahr beträgt. Die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift des § 4 Abs. 2 AlhiVO 2002 liegen beim Kläger nicht vor, weil er nicht bis zum 01.01.1948 geboren ist.

Dem Kläger, der am 27.08.2002 38 und am 09.07.2003 39 Jahre alt war, stand ein Freibetrag nach § 1 Abs. 2 AlhiVO 2002 in Höhe von 7.600,00 EUR (38 x 200,00 EUR) bzw. 7.800,00 EUR (ab 09.07.2003) zu. Das zu berücksichtigende Vermögen des Klägers, das neben einem Guthaben auf seinem Girokonto (961,79 EUR), Bargeld in Höhe von 166,84 EUR, einem Aktienvermögen in Höhe von 6.222,65 EUR auch in einem Rückgabeanspruch gegen seinen Vater gemäß § 528 BGB bestanden hat, überstieg diese Freibeträge bei Weitem. Dies würde auch dann gelten, wenn das Aktienvermögen des Klägers - wie von ihm vorgebracht - seiner Altersvorsorge dienen und deshalb nicht als anzurechnendes Vermögen berücksichtigt würde. Der Senat geht mit dem SG und in Übereinstimmung mit dem Urteil des 12. Senats des LSG vom 31.01.2006 (L 12 AL 3368/05) davon aus, dass der Kläger den am 05.12.2002 an seinen Vater zurückgezahlten Geldbetrag in Höhe von 39.369,48 EUR von diesem (in Teilbeträgen) geschenkt erhalten hat. Das Vorbringen des Klägers, es habe sich insoweit um ein Darlehen gehandelt, das er habe zurückzahlen müssen, hält der Senat nicht für glaubhaft. Der Senat schließt sich insoweit den eingehenden und zutreffenden Darlegungen des 12. Senats in seinem Urteil vom 31.01.2006 an, die er auch für überzeugend hält, und nimmt zur Begründung seiner eigenen Entscheidung hierauf Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).

Ein Darlehensvertrag zwischen dem Kläger und seinem Vater ist im Übrigen auch deshalb nicht nachgewiesen, weil das klägerische Vorbringen im vorliegenden Berufungsverfahren weiterhin unstimmig und ungereimt ist. Der Kläger hat vorgebracht, es sei in seiner Familie selbstverständlich gewesen, sich gegenseitig ohne schriftlichen Vertrag zu helfen. Dies hält der Senat für durchaus glaubhaft. Ob dies allerdings auch bei einem in Teilbeträgen darlehensweise zur Verfügung gestellten Betrag in der Gesamthöhe von fast 40.000,00 EUR anzunehmen ist, ist zweifelhaft und entbehrt der Lebensnähe.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben, für die ihm im Einzelnen nicht mehr erinnerlichen Barbeträge, die er von seinem Vater erhalten habe, habe es keine Quittungen gegeben. Er habe aber die Einzahlungsbelege für das Geldmarkt-Konto gehabt. Zwischen ihm und seinem Vater sei aber nicht darüber gesprochen worden, wie mit dem erhaltenen Geld verfahren werden soll, solange es für die Hausrenovierung nicht benötigt wird. Aus Sicht des Vaters, der seiner Aussage vor dem Sozialgericht im vorangegangenen Rechtsstreit entsprechend beide Söhne gleichbehandeln wollte, war über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren nicht dokumentiert, welche Barbeträge einer der Söhne tatsächlich erhalten hat. Hinzu kommt, dass für den angeblich vorgesehenen Zweck, nämlich die Modernisierung der Heizung und der Fenster, eine Vorauszahlung in Teilbeträgen keinen rechten Sinn macht, wenn die tatsächlichen Kosten der Modernisierungsarbeiten noch nicht bekannt sind bzw. noch nicht einmal feststeht, in welchem Umfang die Arbeiten durchgeführt werden sollen. Auf Frage des Senats hat der Kläger auch eingeräumt, dass es sinnvoller und praktischer gewesen wäre, wenn der Vater die Handwerkerrechnung gleich selbst bezahlt hätte, anstatt über einen längeren Zeitraum Einzelbeträge in unterschiedlicher Höhe an ihn in bar weiterzugeben. Die Erklärung des Klägers, man mache häufig Unsinniges, wie das Beispiel seiner Großmutter, das ihm jetzt gerade einfalle, zeige, macht diese über den angegebenen langen Zeitraum praktizierte Verfahrensweise nicht verständlicher. Andererseits wird diese Verfahrensweise nachvollziehbar, wenn die Barbeträge schenkweise überlassen worden sind und es dem Kläger freistand, mit ihnen zu verfahren, wie er will. Dafür spricht auch, dass der Kläger nicht angeben konnte, was er über die angebliche Darlehenssumme hinausgehend dem Vater zusätzlich zurückgezahlt hat. Nach seiner Erinnerung betrug der Betrag aus dem Geldmarktkonto etwas über 39.000 EUR zum Zeitpunkt der Rückgabe an den Vater. Er habe dem Vater aufgerundet 40.000 EUR bezahlt. Auf die Frage des Senats, aus welchem Grund die Summe aufgerundet worden sei, hat der Kläger angegeben, er habe pauschal (Darlehens)zinsen damit entrichtet. Wie hoch der Zinssatz gewesen ist bzw. inwieweit eine Beteiligung am Zinsertrag aus dem Geldmarktkonto vereinbart war, hat der Kläger auch auf Rückfrage des Senats nicht substantiiert konkretisieren können. Auch sonst war auffällig, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat keine näheren Angaben zu Umständen wie die Zeitpunkte der Zahlungen durch den Vater und die jeweilige Höhe der Teilbeträge, die gezahlt wurden, machen konnte, sondern sich nur auf angeblich vorliegende Unterlagen berufen hat. Die Unkenntnis des Klägers spricht gegen eine darlehensweise Überlassung der 39.000,- EUR. Weiter hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt, hinsichtlich des zugestandenen eigenen Aktienvermögens unrichtige Angaben gemacht zu haben, da er sonst die 39.000,- EUR ebenfalls hätte angeben müssen, was den Schluss auf ein berechnendes Vorgehen des Klägers zulässt. Auch dies macht das Vorbringen des Klägers unglaubhaft.

Der Senat hat deshalb auch keine Veranlassung gesehen, den als Zeugen in die Sitzung gestellten Vater des Klägers anzuhören. Der Senat ist dem Hilfsbeweisantrag des Klägers nicht nachgekommen, weil bereits sein Vorbringen widersprüchlich und ungereimt war. Ein widersprüchliches Vorbringen gibt grundsätzlich keinen Anlass für weitere Ermittlungen. Außerdem war der Vater des Klägers im vorangegangenen Rechtsstreit bereits vor dem Sozialgericht unter Eid vernommen worden. Diese Vernehmung hat der 12. Senat in seinem Urteil vom 31.01.2006 verwertet, worauf Bezug genommen wird. Das seine frühere Angaben lediglich wiederholende Vorbringen des Klägers hat nicht erkennen lassen, dass eine nochmalige Zeugenvernehmung des Vaters zu anderen Erkenntnissen führen könnte.

Das Recht und auch die Pflicht der Beklagten zur Aufhebung der Bewilligung von Alhi für den hier streitigen Zeitraum folgt aus § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III. Danach war die Bewilligung von Alhi - ohne dass eine Ermessensentscheidung getroffen werden mußte - für die Vergangenheit zurückzunehmen, weil der Kläger in den von ihm im Jahr 2002 gestellten Anträgen auf Alhi weder sein Aktienvermögen noch das Fondsguthaben nicht nur grob fahrlässig, sondern sogar vorsätzlich nicht angegeben hat. Sein Vorbringen, er habe diese Vermögenswerte nicht angegeben, weil er Erklärungsschwierigkeiten gegenüber der Beklagten befürchtet habe, ist ein deutlicher Beleg dafür, dass er das Vermögen bewusst verschwiegen hat. Eine Rechtfertigung für die Nichtangabe dieser Vermögenswerte - wie der Kläger offenbar meint - ist darin nicht zu sehen. Vielmehr war der Kläger gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I verpflichtet, alle Tatsachen anzugeben, die für den Anspruch auf Alhi erheblich sind. Hierzu gehören - wie dem Kläger bekannt war - alle vorhandenen Vermögenswerte.

Im Übrigen war der Kläger vom Beginn des hier streitigen Zeitraums (27.08.2002) bis zur Zahlung des aus der Fondsanlage resultierenden Betrages in Höhe von 38.251,32 EUR an seinen Vater am 05.12.2002 Inhaber des entsprechenden Fondsguthabens. Er war allein befugt, darüber zu verfügen (was auch vom Kläger selbst nicht bestritten wird) und damit auch Vermögensinhaber. Die am 05.12.2002 erfolgte Zahlung an seinen Vater führte zwar zum Verlust dieses Vermögensgegenstandes, gleichzeitig aber zum Erwerb eines Rückforderungsanspruchs gemäß § 528 BGB.

Der Erstattungsanspruch der Beklagten erstreckt sich gemäß § 335 Abs.1 Satz 1 und § 335 Abs. 5 SGB III auch auf die von ihr entrichteten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Dass in § 335 Abs.1 Satz 1 SGB III seit 01.01.2005 nur noch von einem Bezieher von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld und nicht mehr - wie noch bis 31.12.2004 - auch von einem Bezieher von Arbeitslosenhilfe die Rede ist, ändert hieran schon deshalb nichts, weil der streitige Aufhebungs- und Erstattungsbescheid bereits am 04.08.2003, mithin noch unter der Geltung des § 335 Abs.1 Satz 1 SGB III in seiner früheren Fassung erlassen worden ist. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 27.08.2008 ( B 11a AL 11/07 R) entschieden. Der Senat schließt sich dieser Rechtsauffassung des BSG an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved