Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 4904/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig zwischen den Beteiligten ist, ob die Beklagte im Wege eines Zuschusses oder eines Darlehens Kosten in Höhe von 3950,- EUR für einen "Sanitärcontainer" übernehmen muss.
Die 1947 geborene Klägerin lebt gemeinsam mit ihrem langjährigen, 1946 geborenen Lebensgefährten A. in einem Wohncontainer auf einem Wohnwagen- und Containerabstellplatz im G. 1 in K ... Die Klägerin und ihr Lebensgefährte haben bis zum 31.12.2004 ein Fahrgeschäft als Schausteller betrieben. Das Fahrgeschäft betreibt nunmehr einer der vier Söhne der Klägerin. Die Söhne der Klägerin sind 39, 38 und 35 Jahre (Zwillinge) alt. Zusätzlich zu ihren vier Söhnen hat sie zwei Adoptivkinder, N. (25 Jahre) und D. (22 Jahr) großgezogen. Die Kinder und Adoptivkinder der Klägerin leben ebenfalls auf dem o. g. Platz in K. in Wohnwägen oder Wohncontainern.
Der Wohncontainer steht im Eigentum der Klägerin und ihres Lebensgefährten, ist ca. 100 qm groß und verfügt über drei Schlafzimmer, Wohnzimmer, Küche und Bad. Die Beheizung, die Warmwasseraufbereitung und die Kochfeuerung des Containers erfolgen mit Flüssiggas.
Neben dem Wohncontainer verfügt die Klägerin auch über einen sog. "Sanitärcontainer", einen ehemaligen Bauwagen, in welchem sie nach ihren Angaben zwei Waschmaschinen, zwei Trockner und eine Bügelstation aufgestellt hat. Er dient ferner der Aufbewahrung von schmutziger und sauberer Wäsche und fungiert zusätzlich als Kellerersatz.
Nachdem die Klägerin unter der Geltung des Bundessozialhilfegesetzes lediglich einmalige Beihilfen, nicht aber laufende Sozialhilfe bezogen hatte, beantragte sie am 17.01.2005 erstmals Arbeitslosengeld II (Alg II) bei der Beklagten. Dies wurde der Bedarfsgemeinschaft mit Bescheid vom 04.03.2005 in Höhe von 311 EUR für Januar 2005 und in Höhe von 622 EUR von Februar bis Juli 2005 bewilligt. Seitdem beziehen die Klägerin und ihr Lebensgefährte laufend Alg II in Gestalt der Regelleistung.
Mit Schreiben vom 20.11.2006 teilte die Stadt K. der Beklagten mit, dass die Klägerin verpflichtet sei monatlich 46,02 EUR an Platzgebühren zu zahlen. Um Berücksichtigung dieser Kosten im Rahmen des Alg II werde gebeten.
Mit Änderungsbescheid vom 24.11.2006 erhöhte die Beklagte das Alg II monatlich um diesen Betrag und zahlte die Platzgebühr ab 01.01.2007 direkt an die Stadt K. aus.
Auf den Fortzahlungsantrag der Klägerin vom Mai 2007 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 04.06.2007 erneut Alg II vom 01.07.2007 bis zum 31.01.2008 in Höhe von monatlich 670,02 EUR. Neben der Regelleistung und den monatlichen Standgebühren übernahm die Beklagte auch vorher schon die Kosten für die Belieferung mit Flüssiggas durch die Firma S. KG in T. Insoweit übernahm sie am 11.06.2007 die Kosten für eine Gaslieferung von 435 Litern in Höhe von 299,92 EUR, am 11.10.2007 die Lieferung von 801 Litern Gas in Höhe von 563,24 EUR, am 28.11.2007 die Lieferung von 700 Litern Gas in Höhe von 560,78 EUR und am 08.01.2008 von 1.000 Litern in Höhe von 835, 14 EUR.
Am 10.10.2007 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Renovierungsbeihilfe und legte insoweit einen Kostenvorschlag der Firma R. GmbH und Co KG in K. in Höhe von insgesamt 1037,84 EUR vor. Mit Bescheiden vom 12.10.2007 bewilligte die Beklagte insoweit 152,- EUR als Darlehen und einen Betrag in Höhe von 525,- EUR als einmalige Beihilfe. Mit Bescheid vom 16.10.2007 bewilligte die Beklagte nochmals einen einmaligen Zuschussbetrag für die Renovierung in Höhe von 1300,- EUR. Auf den Antrag der Klägerin vom 08.02.2008 hin bewilligte sie mit Bescheid vom 06.03.2008 für die Renovierung des Badezimmers wegen Schimmels einen weiteren Betrag in Höhe von 619, 77 EUR als Zuschuss.
Am 25.10.2007 beantragte die Klägerin die Kostenübernahme für einen Sanitärcontainer. Sie legte insoweit zwei Angebote über Kaufverträge von Containern vor, eines für einen Bürocontainer mit den Maßen 6 mal 3 mal 2,5 Meter in Höhe von 3950,- EUR und eines über einen Allzweckcontainer mit den Maßen 6 mal 3 mal 3 Meter in Höhe von 5550,- EUR.
Mit Bescheid vom 22.11.2005 lehnte die Beklagte die Kostenübernahme mit der Begründung ab, es handele sich bei der beantragten Leistung nicht um eine Leistung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, dass ihr alter Container, in welchem sie zwei Waschmaschinen und zwei Trockner sowie eine Bügelstation und weitere Wäscheregale aufbewahre, durchgefault sei. Sie benötige einen neuen Container, weil sie im Wohncontainer keinen Platz dafür habe. Auch diene der Container als Abstellraum, da sie nicht über einen Keller verfüge.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2007 wies die Beklagte den Widerspruch mit gleicher Begründung wie im Ausgangsbescheid zurück.
Am 19.12.2007 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer neuen Waschmaschine, da ihre alte Waschmaschine nicht mehr funktioniere. Die Beklagte gewährte der Klägerin insoweit am 20.12.2007 einen Sachmittelgutschein im Wert von 230,- EUR zum Erwerb einer Waschmaschine bei einer Firma im Stadtkreis K.
Am 20.12.2007 hat die Klägerin gegen den Widerspruchsbescheid Klage zum Sozialgericht K. (SG) erhoben mit der Begründung, in dem Wohncontainer, den sie mit fünf weiteren Personen bewohne, sei kein Platz für eine Waschmaschine. Gleichzeitig hat sie beim SG beantragt, die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung zur Kostenübernahme für den Sanitärcontainer in Höhe von 3950 EUR zu verpflichten.
Im Rahmen eines Besuchs bei der Klägerin hat der Außendienst der Beklagten die Wohnverhältnisse der Klägerin überprüft. Im Zeitpunkt der Besichtigung ist ein Schlafzimmer von der Bedarfsgemeinschaft genutzt, ein weiteres vom Adoptivsohn und dessen Ehefrau bewohnt worden. Letztere sind jedoch kurz darauf ausgezogen, da sie einen eigenen Container erworben haben. Im Hinblick auf die genaue Aufteilung des Containers wird auf Bl. 637 bis 641 der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Mit Beschluss vom 04.01.2008 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, da weder Anordnungsanspruch noch Eilbedürftigkeit gegeben seien. Als Anspruchsgrundlage für den Sanitärcontainer kämen weder § 22 noch § 23 SGB II in Betracht. (S 9 AS 6063/07 ER). Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist vom Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Beschluss vom 26.03.2008 zurückgewiesen worden (L 12 AS 722/08 ER-B).
Mit Urteil vom 11.09.2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf die Kostenübernahme ergebe sich weder aus § 22 Abs. 1 noch aus § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 1 oder § 23 Abs. 3 SGB II. Bei dem begehrten neuen Sanitärcontainer handele es sich um eine Neubeschaffung von Eigentum, welches nicht dem Erhaltungsaufwand im Sinne von kleineren Reparaturen und daher auch nicht den Kosten der Unterkunft im Sinne von § 22 SGB II zuzuordnen sei. Auch komme keine Kostenerstattung als unabweisbarer Bedarf nach § 23 Abs. 1 SGB II in Betracht, da insoweit nur Bedarf gewährt werden könne, der der Regelleistung unterfalle. Die Klägerin begehre jedoch die Schaffung zusätzlichen Unterkunftsraumes, welche nicht der Regelleistung unterfalle. Auch handele es sich bei einem Container nicht um Hausrat. § 23 Abs. 3 SGB II sei nicht einschlägig, da es sich bei der begehrten Leistung nicht um eine Erstausstattung für die Wohnung handele. Einerseits liege schon begrifflich keine Erstausstattung vor, da bei der Klägerin ein Sanitärcontainer bereits vorhanden sei, andererseits handele es sich bei einem Container nicht um Ausstattung für eine Wohnung, sondern um die Wohnung selber.
Gegen das am 01.10.2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 21.10.2008 Berufung eingelegt. Bei der Neubeschaffung des Containers handele es sich entgegen der Auffassung des SG um Erhaltungsaufwand im Sinne von § 19 SGB II. Da ihre Kinder im Schaustellergewerbe seien, müsse sie täglich ein bis zwei Waschmaschinenladungen waschen. Der neue Container sei der Reparatur des bestehenden gleichzustellen. Auch sei der Ersatzcontainer wesentlich günstiger als die Reparatur des alten Containers, welcher nach einem Kostenvoranschlag mit 5767 EUR zu veranschlagen sei. Im Übrigen verstoße es gegen Treu und Glauben, wenn die Beklagte jahrelang den alten Sanitärcontainer dulde und nun bei Abnützung einwende, die Waschmaschinen könnten auch im Wohncontainer untergebracht werden. Wären die Waschmaschine und die Trockner im Wohncontainer untergebracht worden, so hätte dessen Haltbarkeit deutlich gelitten. Die Kosten für die Reparatur des Wohncontainers wären dann aber wesentlich höher als die Kosten für die Neuanschaffung eines Sanitärcontainers.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts K. vom 11. September 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 22. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für die Neuanschaffung eines Sanitärcontainers in Höhe von 3950 EUR zu übernehmen, hilfsweise diese Kosten im Wege eines Darlehens zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist nach wie vor der Auffassung, dass das SGB II keine Anspruchsgrundlage für die begehrte Leistung beinhaltet. Auch sei es der Klägerin zuzumuten, Waschmaschinen, Trockner, Bügelstation und die Wäsche im Wohncontainer unterzubringen. Die Klägerin habe im Oktober 2007 zumindest über ein ungenutztes Zimmer sowie über eine große Küche verfügt, seit Januar 2008 verfüge sie sogar über zwei ungenutzte Zimmer.
Im Erörterungstermin vom 09.07.2009 haben die Beteiligten einen widerruflichen Vergleich dahingehend geschlossen, dass die Beklagte der Klägerin für die Renovierung des alten Sanitärcontainers einen Zuschuss in Höhe von 350 EUR gewährt. Diesen Vergleich hat die Klägerin als unzureichend widerrufen, da die komplette Renovierung nach dem von ihr eingeholten Kostenvoranschlag weit mehr als ein neuer Container kosten würde.
Die die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten und Verfahrensakten haben dem Senat vorgelegen. Auf deren Inhalt, den Inhalt der Akten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens und den Inhalt des Protokolls des Erörterungstermins vom 09.07.2009 wird zur näheren Darstellung des Sachverhalts verwiesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig, Berufungsausschließungsgründe im Sinne von § 144 SGG liegen nicht vor.
Statthafte Klageart ist hier die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das angegriffene Urteil ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat weder im Wege des Zuschusses noch im Wege des Darlehens Anspruch auf Übernahme der Kosten in Höhe von 3950 EUR für einen neuen "Sanitärcontainer".
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen des SG verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht (§ 153 Abs. 2 SGG).
Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass es sich bei der von der Klägerin begehrten Leistung in Gestalt eines neuen "Sanitärcontainers" begrifflich um eine Leistung der Unterkunft und nicht der Regelleistung handelt. Gemäß § 20 Abs. 1 SGB II umfasst die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Teile, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Im Gegensatz dazu werden im Rahmen des SGB II unter Unterkunft alle baulichen Anlagen oder Teile hiervon verstanden, die geeignet sind, Schutz vor der Witterung zu bieten und einen Raum der Privatheit zu gewährleisten (BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 1/08 R - m.w.N. in juris.de).
Damit scheidet § 23 Abs. 1 SGB II als Anspruchsgrundlage aus, da hiernach nur ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf erbracht werden kann.
Aber auch § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II bietet für das Begehren der Klägerin keine Anspruchsgrundlage, da es sich bei einem neuen "Sanitärcontainer" nicht um eine Erstausstattung für die Wohnung handelt. Wie das SG insoweit zutreffend ausgeführt hat, liegt einerseits keine Erstausstattung vor, da die Klägerin bereits über einen bestehenden Container verfügt. Andererseits begehrt die Klägerin keine Ausstattung für die Wohnung, sondern die Erstattung der Kosten des Wohnraumes selbst.
Aber auch § 22 SGB II, der die Gewährung von Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) regelt, bietet hier keine Anspruchsgrundlage. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Bei dem begehrten "Sanitärcontainer" handelt es sich nicht um KdU im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Hierunter fallen alle laufenden sowie auch einmalige Aufwendungen, die dem Hilfeempfänger für eine Unterkunft entstehen (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.11.2005 - L 2 B 68/05 AS ER in juris.de). Dabei werden von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nur Unterkunftskosten für eine bereits bestehende Unterkunft erfasst (LSG Baden-Württemberg Urteil vom 20.04.2009 - L 13 AS 4391/07 -). Dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut von § 22 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 und § 22 Abs. 2 und Abs. 2a SGB II. Während Leistungen für eine bestehende Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit diese angemessen sind, hat der Leistungsberechtigte bei einer neuen Unterkunft zusätzliche Voraussetzungen zu erfüllen. So muss er eine Zusicherung des bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers einholen, der wiederum zu prüfen hat, ob der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für eine neue Unterkunft angemessen sind. Ist der Umzug nicht erforderlich, so hat der Leistungsträger nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II auch nur die bisher entstehenden Kosten zu tragen.
Die Klägerin begehrt mit dem neuen Container demnach keine Kosten für eine bestehende Unterkunft, sondern für eine neue Unterkunft. Aber auch nach der insoweit einschlägigen Anspruchsgrundlage des § 22 Abs. 2 SGB II kann die Klägerin die Kosten für den Sanitärcontainer nicht beanspruchen. Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Nach § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II ist der kommunale Träger nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendung für die neue Unterkunft angemessen sind. Zwar liegt hier kein Umzug der Klägerin vor, die Klägerin möchte jedoch mit dem neuen Sanitärcontainer eine neue Unterkunft, wie oben ausgeführt, erwerben.
Die Neubeschaffung des Containers ist aber auch dann nicht zu den KdU zu zählen, wenn man die Ersatzbeschaffung als billigere Alternative zur Renovierungsmaßnahme - wie die Klägerin geltend macht - ansieht, denn nach herrschender Meinung zählen bei selbst genutzten Eigenheimen zu den Aufwendungen für die Unterkunft zwar insbesondere Erhaltungsmaßnahmen, nicht aber wertsteigernde Erneuerungsmaßnahmen sowie größere Reparatur-, Erneuerungs- und Modernisierungsarbeiten (Berlit in LPK - SGB II, 2. Aufl. § 22 Rz. 22 m. w. N.). Insofern kann es auch nicht Aufgabe der Transferleistungen nach dem SGB II oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - SGB XII - sein, die aus öffentlichen Steuermitteln finanziert werden, grundlegende Sanierungs- und Erhaltungsarbeiten zu finanzieren (LSG NRW, Beschluss vom 30.08.2007 - L 9 B 136/07 AS ER - in juris de.).
Ungeachtet der Tatsache, dass es sich bei wertsteigernden Erneuerungsmaßnahmen wie hier nicht um KdU im Sinne von § 22 SGB II handelt, fehlt es darüber hinausgehend auch an der Erforderlichkeit des neuen Containers und der Angemessenheit der Kosten in Höhe von 3950 EUR.
Die Klägerin und ihr Lebensgefährte verfügen zusammen bereits über einen Wohncontainer mit einer Wohnfläche von 100 qm. Der Container gliedert sich in 4 Zimmer, von denen eines von der Klägerin und ihrem Lebensgefährten als Schlafzimmer benutzt wird und eines als Wohnzimmer. Ferner verfügt der Wohncontainer über ein kleines Bad und eine große Küche. Ein zusätzlicher, 18 qm großer, Sanitärcontainer zur Unterbringung von den von der Klägerin genannten Gegenständen ist daher nicht erforderlich, denn in Baden-Württemberg ist im Rahmen der nach § 22 SGB II zu gewährenden Mietaufwendungen für zwei Personen eine Wohnfläche von 60 qm als angemessen anzusehen. Die Bedarfgemeinschaft hat demgegenüber 40 qm mehr zur Verfügung, auf der sie Wasch- Trocken- und Bügelgelegenheiten unterbringen kann. Da die Klägerin über Trockner verfügt, sind dem Senat ebenso wie dem SG keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass durch das Trocknen von Wäsche übermäßige Feuchtigkeit entsteht. Auch das Argument der Klägerin, dass durch Betreiben eines separaten Sanitärcontainers für die Wäsche der Zustand des Wohncontainers im besseren Maß erhalten wird, ist unbeachtlich, denn die Beklagte hat im Oktober 2007 und März 2008 Kosten für die Renovierung des Wohncontainers von rund 2500,- EUR übernommen.
Angesichts dieser Kosten für die Sanierung des Wohncontainers sind die Aufwendungen für einen neuen Sanitärcontainer in Höhe von 3950,- EUR auch als unangemessen hoch anzusehen, da die Reparaturkosten von weit über 5000,- EUR für einen angefaulten Bauwagen mit den deutlich niedrigeren Renovierungskosten für den Wohncontainer nicht in Einklang zu bringen sind.
Abschließend ist auf den Einwand der Klägerin, dass sich ein Anspruch auf Kostenübernahme aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -) ergebe, zu erwidern, dass ein solcher Anspruch für den Senat nicht ersichtlich ist. Die Beklagte ist als staatliche Behörde verpflichtet, das Eigentum der Klägerin nach Art 14 Abs.1 Grundgesetz zu respektieren. Hieraus ergibt sich aber keine Pflicht, das Eigentum zu erhalten oder gar zu ersetzen.
Auch auf die hilfsweise beantragte darlehensweise Gewährung der Kosten besteht kein Anspruch. Wie oben ausgeführt, fällt die beantragte Leistung nicht unter § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II, so dass eine darlehensweise Gewährung ebenfalls nicht in Betracht kommt. Nachdem die Klägerin den Container auch noch nicht bezahlt hat, ist auch § 22 Abs. 5 Satz 1 bzw. Satz 2 SGB II nicht einschlägig, nach welchem auch Schulden übernommen werden können, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig zwischen den Beteiligten ist, ob die Beklagte im Wege eines Zuschusses oder eines Darlehens Kosten in Höhe von 3950,- EUR für einen "Sanitärcontainer" übernehmen muss.
Die 1947 geborene Klägerin lebt gemeinsam mit ihrem langjährigen, 1946 geborenen Lebensgefährten A. in einem Wohncontainer auf einem Wohnwagen- und Containerabstellplatz im G. 1 in K ... Die Klägerin und ihr Lebensgefährte haben bis zum 31.12.2004 ein Fahrgeschäft als Schausteller betrieben. Das Fahrgeschäft betreibt nunmehr einer der vier Söhne der Klägerin. Die Söhne der Klägerin sind 39, 38 und 35 Jahre (Zwillinge) alt. Zusätzlich zu ihren vier Söhnen hat sie zwei Adoptivkinder, N. (25 Jahre) und D. (22 Jahr) großgezogen. Die Kinder und Adoptivkinder der Klägerin leben ebenfalls auf dem o. g. Platz in K. in Wohnwägen oder Wohncontainern.
Der Wohncontainer steht im Eigentum der Klägerin und ihres Lebensgefährten, ist ca. 100 qm groß und verfügt über drei Schlafzimmer, Wohnzimmer, Küche und Bad. Die Beheizung, die Warmwasseraufbereitung und die Kochfeuerung des Containers erfolgen mit Flüssiggas.
Neben dem Wohncontainer verfügt die Klägerin auch über einen sog. "Sanitärcontainer", einen ehemaligen Bauwagen, in welchem sie nach ihren Angaben zwei Waschmaschinen, zwei Trockner und eine Bügelstation aufgestellt hat. Er dient ferner der Aufbewahrung von schmutziger und sauberer Wäsche und fungiert zusätzlich als Kellerersatz.
Nachdem die Klägerin unter der Geltung des Bundessozialhilfegesetzes lediglich einmalige Beihilfen, nicht aber laufende Sozialhilfe bezogen hatte, beantragte sie am 17.01.2005 erstmals Arbeitslosengeld II (Alg II) bei der Beklagten. Dies wurde der Bedarfsgemeinschaft mit Bescheid vom 04.03.2005 in Höhe von 311 EUR für Januar 2005 und in Höhe von 622 EUR von Februar bis Juli 2005 bewilligt. Seitdem beziehen die Klägerin und ihr Lebensgefährte laufend Alg II in Gestalt der Regelleistung.
Mit Schreiben vom 20.11.2006 teilte die Stadt K. der Beklagten mit, dass die Klägerin verpflichtet sei monatlich 46,02 EUR an Platzgebühren zu zahlen. Um Berücksichtigung dieser Kosten im Rahmen des Alg II werde gebeten.
Mit Änderungsbescheid vom 24.11.2006 erhöhte die Beklagte das Alg II monatlich um diesen Betrag und zahlte die Platzgebühr ab 01.01.2007 direkt an die Stadt K. aus.
Auf den Fortzahlungsantrag der Klägerin vom Mai 2007 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 04.06.2007 erneut Alg II vom 01.07.2007 bis zum 31.01.2008 in Höhe von monatlich 670,02 EUR. Neben der Regelleistung und den monatlichen Standgebühren übernahm die Beklagte auch vorher schon die Kosten für die Belieferung mit Flüssiggas durch die Firma S. KG in T. Insoweit übernahm sie am 11.06.2007 die Kosten für eine Gaslieferung von 435 Litern in Höhe von 299,92 EUR, am 11.10.2007 die Lieferung von 801 Litern Gas in Höhe von 563,24 EUR, am 28.11.2007 die Lieferung von 700 Litern Gas in Höhe von 560,78 EUR und am 08.01.2008 von 1.000 Litern in Höhe von 835, 14 EUR.
Am 10.10.2007 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Renovierungsbeihilfe und legte insoweit einen Kostenvorschlag der Firma R. GmbH und Co KG in K. in Höhe von insgesamt 1037,84 EUR vor. Mit Bescheiden vom 12.10.2007 bewilligte die Beklagte insoweit 152,- EUR als Darlehen und einen Betrag in Höhe von 525,- EUR als einmalige Beihilfe. Mit Bescheid vom 16.10.2007 bewilligte die Beklagte nochmals einen einmaligen Zuschussbetrag für die Renovierung in Höhe von 1300,- EUR. Auf den Antrag der Klägerin vom 08.02.2008 hin bewilligte sie mit Bescheid vom 06.03.2008 für die Renovierung des Badezimmers wegen Schimmels einen weiteren Betrag in Höhe von 619, 77 EUR als Zuschuss.
Am 25.10.2007 beantragte die Klägerin die Kostenübernahme für einen Sanitärcontainer. Sie legte insoweit zwei Angebote über Kaufverträge von Containern vor, eines für einen Bürocontainer mit den Maßen 6 mal 3 mal 2,5 Meter in Höhe von 3950,- EUR und eines über einen Allzweckcontainer mit den Maßen 6 mal 3 mal 3 Meter in Höhe von 5550,- EUR.
Mit Bescheid vom 22.11.2005 lehnte die Beklagte die Kostenübernahme mit der Begründung ab, es handele sich bei der beantragten Leistung nicht um eine Leistung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, dass ihr alter Container, in welchem sie zwei Waschmaschinen und zwei Trockner sowie eine Bügelstation und weitere Wäscheregale aufbewahre, durchgefault sei. Sie benötige einen neuen Container, weil sie im Wohncontainer keinen Platz dafür habe. Auch diene der Container als Abstellraum, da sie nicht über einen Keller verfüge.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2007 wies die Beklagte den Widerspruch mit gleicher Begründung wie im Ausgangsbescheid zurück.
Am 19.12.2007 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer neuen Waschmaschine, da ihre alte Waschmaschine nicht mehr funktioniere. Die Beklagte gewährte der Klägerin insoweit am 20.12.2007 einen Sachmittelgutschein im Wert von 230,- EUR zum Erwerb einer Waschmaschine bei einer Firma im Stadtkreis K.
Am 20.12.2007 hat die Klägerin gegen den Widerspruchsbescheid Klage zum Sozialgericht K. (SG) erhoben mit der Begründung, in dem Wohncontainer, den sie mit fünf weiteren Personen bewohne, sei kein Platz für eine Waschmaschine. Gleichzeitig hat sie beim SG beantragt, die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung zur Kostenübernahme für den Sanitärcontainer in Höhe von 3950 EUR zu verpflichten.
Im Rahmen eines Besuchs bei der Klägerin hat der Außendienst der Beklagten die Wohnverhältnisse der Klägerin überprüft. Im Zeitpunkt der Besichtigung ist ein Schlafzimmer von der Bedarfsgemeinschaft genutzt, ein weiteres vom Adoptivsohn und dessen Ehefrau bewohnt worden. Letztere sind jedoch kurz darauf ausgezogen, da sie einen eigenen Container erworben haben. Im Hinblick auf die genaue Aufteilung des Containers wird auf Bl. 637 bis 641 der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Mit Beschluss vom 04.01.2008 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, da weder Anordnungsanspruch noch Eilbedürftigkeit gegeben seien. Als Anspruchsgrundlage für den Sanitärcontainer kämen weder § 22 noch § 23 SGB II in Betracht. (S 9 AS 6063/07 ER). Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist vom Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Beschluss vom 26.03.2008 zurückgewiesen worden (L 12 AS 722/08 ER-B).
Mit Urteil vom 11.09.2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf die Kostenübernahme ergebe sich weder aus § 22 Abs. 1 noch aus § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 1 oder § 23 Abs. 3 SGB II. Bei dem begehrten neuen Sanitärcontainer handele es sich um eine Neubeschaffung von Eigentum, welches nicht dem Erhaltungsaufwand im Sinne von kleineren Reparaturen und daher auch nicht den Kosten der Unterkunft im Sinne von § 22 SGB II zuzuordnen sei. Auch komme keine Kostenerstattung als unabweisbarer Bedarf nach § 23 Abs. 1 SGB II in Betracht, da insoweit nur Bedarf gewährt werden könne, der der Regelleistung unterfalle. Die Klägerin begehre jedoch die Schaffung zusätzlichen Unterkunftsraumes, welche nicht der Regelleistung unterfalle. Auch handele es sich bei einem Container nicht um Hausrat. § 23 Abs. 3 SGB II sei nicht einschlägig, da es sich bei der begehrten Leistung nicht um eine Erstausstattung für die Wohnung handele. Einerseits liege schon begrifflich keine Erstausstattung vor, da bei der Klägerin ein Sanitärcontainer bereits vorhanden sei, andererseits handele es sich bei einem Container nicht um Ausstattung für eine Wohnung, sondern um die Wohnung selber.
Gegen das am 01.10.2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 21.10.2008 Berufung eingelegt. Bei der Neubeschaffung des Containers handele es sich entgegen der Auffassung des SG um Erhaltungsaufwand im Sinne von § 19 SGB II. Da ihre Kinder im Schaustellergewerbe seien, müsse sie täglich ein bis zwei Waschmaschinenladungen waschen. Der neue Container sei der Reparatur des bestehenden gleichzustellen. Auch sei der Ersatzcontainer wesentlich günstiger als die Reparatur des alten Containers, welcher nach einem Kostenvoranschlag mit 5767 EUR zu veranschlagen sei. Im Übrigen verstoße es gegen Treu und Glauben, wenn die Beklagte jahrelang den alten Sanitärcontainer dulde und nun bei Abnützung einwende, die Waschmaschinen könnten auch im Wohncontainer untergebracht werden. Wären die Waschmaschine und die Trockner im Wohncontainer untergebracht worden, so hätte dessen Haltbarkeit deutlich gelitten. Die Kosten für die Reparatur des Wohncontainers wären dann aber wesentlich höher als die Kosten für die Neuanschaffung eines Sanitärcontainers.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts K. vom 11. September 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 22. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für die Neuanschaffung eines Sanitärcontainers in Höhe von 3950 EUR zu übernehmen, hilfsweise diese Kosten im Wege eines Darlehens zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist nach wie vor der Auffassung, dass das SGB II keine Anspruchsgrundlage für die begehrte Leistung beinhaltet. Auch sei es der Klägerin zuzumuten, Waschmaschinen, Trockner, Bügelstation und die Wäsche im Wohncontainer unterzubringen. Die Klägerin habe im Oktober 2007 zumindest über ein ungenutztes Zimmer sowie über eine große Küche verfügt, seit Januar 2008 verfüge sie sogar über zwei ungenutzte Zimmer.
Im Erörterungstermin vom 09.07.2009 haben die Beteiligten einen widerruflichen Vergleich dahingehend geschlossen, dass die Beklagte der Klägerin für die Renovierung des alten Sanitärcontainers einen Zuschuss in Höhe von 350 EUR gewährt. Diesen Vergleich hat die Klägerin als unzureichend widerrufen, da die komplette Renovierung nach dem von ihr eingeholten Kostenvoranschlag weit mehr als ein neuer Container kosten würde.
Die die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten und Verfahrensakten haben dem Senat vorgelegen. Auf deren Inhalt, den Inhalt der Akten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens und den Inhalt des Protokolls des Erörterungstermins vom 09.07.2009 wird zur näheren Darstellung des Sachverhalts verwiesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig, Berufungsausschließungsgründe im Sinne von § 144 SGG liegen nicht vor.
Statthafte Klageart ist hier die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das angegriffene Urteil ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat weder im Wege des Zuschusses noch im Wege des Darlehens Anspruch auf Übernahme der Kosten in Höhe von 3950 EUR für einen neuen "Sanitärcontainer".
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen des SG verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht (§ 153 Abs. 2 SGG).
Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass es sich bei der von der Klägerin begehrten Leistung in Gestalt eines neuen "Sanitärcontainers" begrifflich um eine Leistung der Unterkunft und nicht der Regelleistung handelt. Gemäß § 20 Abs. 1 SGB II umfasst die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Teile, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Im Gegensatz dazu werden im Rahmen des SGB II unter Unterkunft alle baulichen Anlagen oder Teile hiervon verstanden, die geeignet sind, Schutz vor der Witterung zu bieten und einen Raum der Privatheit zu gewährleisten (BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 1/08 R - m.w.N. in juris.de).
Damit scheidet § 23 Abs. 1 SGB II als Anspruchsgrundlage aus, da hiernach nur ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf erbracht werden kann.
Aber auch § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II bietet für das Begehren der Klägerin keine Anspruchsgrundlage, da es sich bei einem neuen "Sanitärcontainer" nicht um eine Erstausstattung für die Wohnung handelt. Wie das SG insoweit zutreffend ausgeführt hat, liegt einerseits keine Erstausstattung vor, da die Klägerin bereits über einen bestehenden Container verfügt. Andererseits begehrt die Klägerin keine Ausstattung für die Wohnung, sondern die Erstattung der Kosten des Wohnraumes selbst.
Aber auch § 22 SGB II, der die Gewährung von Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) regelt, bietet hier keine Anspruchsgrundlage. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Bei dem begehrten "Sanitärcontainer" handelt es sich nicht um KdU im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Hierunter fallen alle laufenden sowie auch einmalige Aufwendungen, die dem Hilfeempfänger für eine Unterkunft entstehen (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.11.2005 - L 2 B 68/05 AS ER in juris.de). Dabei werden von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nur Unterkunftskosten für eine bereits bestehende Unterkunft erfasst (LSG Baden-Württemberg Urteil vom 20.04.2009 - L 13 AS 4391/07 -). Dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut von § 22 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 und § 22 Abs. 2 und Abs. 2a SGB II. Während Leistungen für eine bestehende Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit diese angemessen sind, hat der Leistungsberechtigte bei einer neuen Unterkunft zusätzliche Voraussetzungen zu erfüllen. So muss er eine Zusicherung des bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers einholen, der wiederum zu prüfen hat, ob der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für eine neue Unterkunft angemessen sind. Ist der Umzug nicht erforderlich, so hat der Leistungsträger nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II auch nur die bisher entstehenden Kosten zu tragen.
Die Klägerin begehrt mit dem neuen Container demnach keine Kosten für eine bestehende Unterkunft, sondern für eine neue Unterkunft. Aber auch nach der insoweit einschlägigen Anspruchsgrundlage des § 22 Abs. 2 SGB II kann die Klägerin die Kosten für den Sanitärcontainer nicht beanspruchen. Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Nach § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II ist der kommunale Träger nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendung für die neue Unterkunft angemessen sind. Zwar liegt hier kein Umzug der Klägerin vor, die Klägerin möchte jedoch mit dem neuen Sanitärcontainer eine neue Unterkunft, wie oben ausgeführt, erwerben.
Die Neubeschaffung des Containers ist aber auch dann nicht zu den KdU zu zählen, wenn man die Ersatzbeschaffung als billigere Alternative zur Renovierungsmaßnahme - wie die Klägerin geltend macht - ansieht, denn nach herrschender Meinung zählen bei selbst genutzten Eigenheimen zu den Aufwendungen für die Unterkunft zwar insbesondere Erhaltungsmaßnahmen, nicht aber wertsteigernde Erneuerungsmaßnahmen sowie größere Reparatur-, Erneuerungs- und Modernisierungsarbeiten (Berlit in LPK - SGB II, 2. Aufl. § 22 Rz. 22 m. w. N.). Insofern kann es auch nicht Aufgabe der Transferleistungen nach dem SGB II oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - SGB XII - sein, die aus öffentlichen Steuermitteln finanziert werden, grundlegende Sanierungs- und Erhaltungsarbeiten zu finanzieren (LSG NRW, Beschluss vom 30.08.2007 - L 9 B 136/07 AS ER - in juris de.).
Ungeachtet der Tatsache, dass es sich bei wertsteigernden Erneuerungsmaßnahmen wie hier nicht um KdU im Sinne von § 22 SGB II handelt, fehlt es darüber hinausgehend auch an der Erforderlichkeit des neuen Containers und der Angemessenheit der Kosten in Höhe von 3950 EUR.
Die Klägerin und ihr Lebensgefährte verfügen zusammen bereits über einen Wohncontainer mit einer Wohnfläche von 100 qm. Der Container gliedert sich in 4 Zimmer, von denen eines von der Klägerin und ihrem Lebensgefährten als Schlafzimmer benutzt wird und eines als Wohnzimmer. Ferner verfügt der Wohncontainer über ein kleines Bad und eine große Küche. Ein zusätzlicher, 18 qm großer, Sanitärcontainer zur Unterbringung von den von der Klägerin genannten Gegenständen ist daher nicht erforderlich, denn in Baden-Württemberg ist im Rahmen der nach § 22 SGB II zu gewährenden Mietaufwendungen für zwei Personen eine Wohnfläche von 60 qm als angemessen anzusehen. Die Bedarfgemeinschaft hat demgegenüber 40 qm mehr zur Verfügung, auf der sie Wasch- Trocken- und Bügelgelegenheiten unterbringen kann. Da die Klägerin über Trockner verfügt, sind dem Senat ebenso wie dem SG keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass durch das Trocknen von Wäsche übermäßige Feuchtigkeit entsteht. Auch das Argument der Klägerin, dass durch Betreiben eines separaten Sanitärcontainers für die Wäsche der Zustand des Wohncontainers im besseren Maß erhalten wird, ist unbeachtlich, denn die Beklagte hat im Oktober 2007 und März 2008 Kosten für die Renovierung des Wohncontainers von rund 2500,- EUR übernommen.
Angesichts dieser Kosten für die Sanierung des Wohncontainers sind die Aufwendungen für einen neuen Sanitärcontainer in Höhe von 3950,- EUR auch als unangemessen hoch anzusehen, da die Reparaturkosten von weit über 5000,- EUR für einen angefaulten Bauwagen mit den deutlich niedrigeren Renovierungskosten für den Wohncontainer nicht in Einklang zu bringen sind.
Abschließend ist auf den Einwand der Klägerin, dass sich ein Anspruch auf Kostenübernahme aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -) ergebe, zu erwidern, dass ein solcher Anspruch für den Senat nicht ersichtlich ist. Die Beklagte ist als staatliche Behörde verpflichtet, das Eigentum der Klägerin nach Art 14 Abs.1 Grundgesetz zu respektieren. Hieraus ergibt sich aber keine Pflicht, das Eigentum zu erhalten oder gar zu ersetzen.
Auch auf die hilfsweise beantragte darlehensweise Gewährung der Kosten besteht kein Anspruch. Wie oben ausgeführt, fällt die beantragte Leistung nicht unter § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II, so dass eine darlehensweise Gewährung ebenfalls nicht in Betracht kommt. Nachdem die Klägerin den Container auch noch nicht bezahlt hat, ist auch § 22 Abs. 5 Satz 1 bzw. Satz 2 SGB II nicht einschlägig, nach welchem auch Schulden übernommen werden können, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
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