L 11 R 4003/08 KO-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 1892/08 KO-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 4003/08 KO-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 14. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Beschluss des SG ist nicht zu beanstanden. Auch der Senat hält es für sachgerecht, die Kosten der Begutachtung durch Dr. I. (Gutachten vom 23. Januar 2007) nicht auf die Staatskasse zu übernehmen.

Gemäß § 109 Abs Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann die von einem Versicherten oder Versorgungsberechtigten beantragte gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Angesichts dieser gesetzlichen Regelung steht es im Ermessen des Gerichts, ob und in welchem Umfang es die Kosten dem Antragsteller endgültig auferlegt. Ein vom Sozialgericht ausgeübtes Ermessen ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens durch den Senat uneingeschränkt nachprüfbar, da die Befugnis zur Ausübung des Ermessens in der Sache durch das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang auf das Beschwerdegericht übergegangen ist.

Nach der Rechtsprechung des Senats können die Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens dann auf die Staatskasse übernommen werden, wenn dieses Gutachten für die gerichtliche Entscheidung von wesentlicher Bedeutung war und zu seiner Erledigung beigetragen hat. Dabei kann nicht in jedem Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachaufklärung gesehen werden. Es muss sich vielmehr, gemessen an dem Prozessziel des Klägers, um einen wesentlichen Beitrag gehandelt haben und dementsprechend die Entscheidung des Rechtsstreits (oder die sonstige Erledigung) maßgeblich beeinflusst haben. Durch die Anbindung an das Prozessziel wird verdeutlicht, dass es nicht genügt, wenn eine für die Entscheidung unmaßgebliche Abklärung eines medizinischen Sachverhalts durch das Gutachten nach § 109 SGG vorangetrieben worden ist.

Im vorliegenden Fall sind weder das SG noch der Senat der Leistungsbeurteilung durch Dr. I. gefolgt. Dessen Gutachten hat deshalb das Prozessziel des Klägers - Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung - nicht gefördert. Dabei ist unerheblich, ob das Gutachten eine andere Sicht der Leistungsfähigkeit des Klägers vorgetragen hat als das von Amts wegen eingeholte Gutachten. Maßgeblich ist vielmehr, ob sich das Gericht der vom Sachverständigen vorgenommenen Leistungsbeurteilung angeschlossen hat. Dies war hier nicht der Fall.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Dies folgt aus § 67 Abs 1 Satz 2 iVm § 66 Abs 8 Gerichtskostengesetz (GKG). Diese Vorschriften sind auf die vorliegende Fallkonstellation entsprechend anwendbar (Beschluss des Senats vom 30. Oktober 2008, L 11 KR 3757/08 KO-B).

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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