L 11 KR 3045/09 PKH-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 1 KR 3472/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 3045/09 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 4. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers ist nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab 01.04.2008 geltenden Fassung des Art 1 Nr 29 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl I S 444) ausgeschlossen und daher statthaft. Das Sozialgericht Reutlingen (SG) hat nicht die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe (PKH) verneint, sondern die Bewilligung von PKH wegen mangelnder Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt. Die am 03.07.2009 beim SG eingegangene Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht (§ 173 SGG) eingelegt worden.

Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf PKH, weil seine Klage vor dem SG (S 1 KR 3472/08) keine Aussicht auf Erfolg hat. Dies hat das SG in dem angefochtenen Beschluss zutreffend dargelegt; hierauf nimmt der Senat Bezug (§ 142 Abs 2 Satz 3 SGG). Das Vorbringen des Klägers im Beschwerdeverfahren, es fehle eine gesetzliche Grundlage, die Sozialversicherungspflicht habe sich der Hoheitsträger ausgedacht und über ausgedachte Angaben könne man sich nicht vergleichen (Schreiben vom 27. Juli 2009), führt zu keiner anderen Beurteilung der Erfolgsaussicht. Die maßgeblichen Vorschriften, auf die der Rentenversicherungsträger seine aufgrund einer Betriebsprüfung nach § 28p Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) festgestellte Beitragsnachforderung stützt, wurden u.a. in dem bestandkräftig gewordenen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung B.-W. vom 19. Juli 2006 aufgeführt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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