Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 18/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 3425/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 7. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1962 geborene Kläger ist im Juli 1990 von Griechenland nach Deutschland zugezogen. Über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt er - wie auch von ihm selbst angegeben - nicht. Nach 6-jähriger Schulzeit war er von 1977 bis 1980 in Griechenland in einer Schreinerei als Arbeiter beschäftigt und leistete danach bis 1983 Militärdienst. Anschließend war er wieder als Arbeiter tätig sowie von Juni 1985 bis zu seinem Zuzug nach Deutschland in der Landwirtschaft. In Deutschland war er im Zeitraum von Juli 1990 bis Mai 1996 - mit Unterbrechung - versicherungspflichtig beschäftigt und übte in einer Möbelfabrik Schreinertätigkeiten aus. Danach bezog er vom 4. Juni 1996 bis 17. Juni 1998 Leistungen wegen Arbeitslosigkeit. Vom 1. Juli bis 15. September 1998 war er wiederum versicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend bezog er - unterbrochen durch eine geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung im April 1999 - bis 14. April 2001 Leistungen wegen Arbeitslosigkeit. Vom 17. April bis 10. Mai 2001 war er erneut versicherungspflichtig beschäftigt und danach - unterbrochen durch eine nochmalige versicherungspflichtige Beschäftigung vom 1. Juni bis 31. Dezember 2001 - bis 4. November 2002 arbeitslos ohne Leistungsbezug. In der Folge übte er bei ansonsten fortbestehender Arbeitslosigkeit eine geringfügige versicherungsfreie Tätigkeit aus. Ab 1. Mai 2005 bezog er Arbeitslosengeld II neben zeitweiligen geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigungen.
Am 28. April 2008 beantragte der Kläger, der im Wesentlichen unter Wirbelsäulen (WS)- beschwerden und - bei anhaltendem Nikotinabusus - Atemwegsbeschwerden leidet, die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Mit Bescheid vom 11. September 2008 und Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2008 lehnte die Beklagte die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung ab, da der Kläger mindestens sechs Stunden täglich Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichten könne und ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht in Betracht komme, weil er nach dem 1. Januar 1961 geboren sei.
Grundlage der Entscheidung waren Äußerungen behandelnder Ärzte (Arztbriefe des Orthopäden Dr. W. vom 5. Mai 2002 [Spinalkanalstenose der Lendenwirbelsäule (LWS)] und des Orthopäden PD Dr. D. vom 5. Oktober 2007 [therapieresistente Lumboischialgien linksseitig bei multisegmentalen absoluten anlagebedingten Spinalkanalstenosen und degenerativen LWS-Veränderungen] sowie Attest des Allgemeinmediziners Dr. W. vom 8. Mai 2008 [Spinalkanalstenose im LWS-Bereich, Bandscheiben (BS)-Protrusion, arterielle Hypertonie und COPD]). Ferner lagen der Entscheidung ein Gutachten der Dr. K.-K. vom 20. August 2008 (Lumboischialgie links, belastungsabhängige Beschwerden, endgradige Bewegungseinschränkung, hochgradige Spinalkanalstenosen L 1/2, 2/3 und 3/4, degenerative Veränderung im gesamten LWS-Bereich, arterielle Hypertonie, chronisch obstruktive Bronchitis, witterungsbedingte Beschwerden, unauffällige Lungenfunktion und anhaltender Nikotinabusus; leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten überwiegend sitzend, teilweise im Gehen oder Stehen - ohne häufiges Bücken, häufiges Steigen auf Leitern und Gerüsten, ständige Arbeiten in WS-Zwangshaltungen, inhalative Belastungen, Einwirkungen von Nässe und Zugluft sowie ohne Nachtschicht - seien sechs Stunden und mehr möglich), ein Schreiben des Dr. W. vom 12. November 2008 zur Begründung des Widerspruchs (der Kläger könne nur noch leichte Tätigkeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen maximal sechs Stunden verrichten) und eine Stellungnahme des Dr. Wölz vom 8. November 2008 (leichte bis mittelschwere Tätigkeiten seien bei Beachtung - näher beschriebener - qualitativer Einschränkungen sechs Stunden und mehr möglich) zu Grunde.
Deswegen hat der Kläger am 5. Januar 2009 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben und geltend gemacht, er sei wegen einer BS-Erkrankung zu einer Erwerbstätigkeit nicht mehr in der Lage.
Über die von ihnen erhobenen Befunde haben als sachverständige Zeugen der Orthopäde Dr. Weis - unter Beifügung von Arztbriefen, u. a. über eine MRT vom 13. August 2007 und des Neurologen und Psychiaters Dr. W. vom 10. September 2007 (Lumbago ohne motorische Ausfälle) - am 16. Februar 2009 (aus orthopädischer Sicht seien leichte Tätigkeiten bei Beachtung qualitativer Einschränkungen sechs Stunden täglich möglich) sowie der Allgemeinmediziner Dr. W. am 4. März 2009 (eine leichte Tätigkeit müsste mindestens vier Stunden vertretbar sein) berichtet.
Ferner hat das SG ein Sachverständigengutachten des Orthopäden Dr. Th. vom 25. Mai 2009 eingeholt. Dieser ist im Wesentlichen zum Ergebnis gelangt, der Kläger leide unter einer beginnenden degenerativen Verschleißerkrankung der LWS mit BS-Vorfall in Höhe L 3/4 sowie L 4/5 ohne funktionelle Beeinträchtigung und ohne radikuläre Ausfallsymptomatik, einer medikamentös behandelten arteriellen Hypertonie und einer COPD bei fortgesetztem Nikotinabusus. Er könne leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten mit wechselnder Körperhaltung - ohne Zwangshaltungen, ständiges Bücken oder Knien, Tragen und Heben von Lasten über 20 kg ohne technische Hilfsmittel, permanente Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Arbeiten mit ständigem Gehen und Stehen oder Treppensteigen, permanente Arbeiten im Freien oder Arbeiten unter ständiger Exposition gegenüber Hitze, Kälte, Nässe, Zugluft und Temperaturschwankungen sowie ohne Nachtschicht - acht Stunden täglich verrichten. Er könne auch viermal täglich eine Fußstrecke von 500 m in maximal 20 Minuten zurücklegen sowie öffentliche und private Verkehrsmittel benutzen.
Mit Gerichtsbescheid vom 7. Juli 2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung seien nicht erfüllt. Der Kläger könne nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gerichtsbescheid verwiesen.
Gegen den am 8. Juli 2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 17. Juli 2009 Berufung eingelegt und sich auf seine früheren Erklärungen berufen. Er sei nach wie vor krank.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 7. Juli 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11. September 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. Mai 2008 Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich im Wesentlichen auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid.
Den vom Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung am 20. Oktober 2009 gestellten Antrag auf eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme wird die Beklagte prüfen und dem Kläger hierüber einen Bescheid erteilen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Dieser hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids die rechtlichen Grundlagen für die hier vom Kläger beanspruchte Rente - §§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - dargelegt (wobei nach den ab 1. Januar 2008 geltenden Bestimmungen eine ggf. zu gewährende Rente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze geleistet wird) und zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt, weil er zumindest leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen noch sechs Stunden und mehr verrichten kann und auch die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht in Betracht kommt. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung uneingeschränkt an und sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG - zumal der Kläger eine weitere Berufungsbegründung nicht abgegeben hat - von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Ergänzend ist anzumerken, dass der Kläger nach dem auch den Senat überzeugenden Sachverständigengutachten des Dr. Th. unter Berücksichtigung der bei ihm vorliegenden Erkrankungen, einer beginnenden degenerativen Verschleißerkrankung der LWS mit BS-Vorfall in Höhe L 3/4 sowie L 4/5 ohne funktionelle Beeinträchtigung oder radikuläre Ausfallsymptomatik, einer medikamentös behandelten arteriellen Hypertonie und einer COPD bei fortgesetztem Nikotinabusus in der Lage ist, zumindest leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in wechselnder Körperhaltung - ohne Zwangshaltungen, ständiges Bücken oder Knien, Tragen und Heben von Lasten über 20 kg ohne technische Hilfsmittel, permanente Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Arbeiten mit ständigem Gehen und Stehen oder Treppensteigen, permanente Arbeiten im Freien oder Arbeiten unter ständiger Exposition gegenüber Hitze, Kälte, Nässe, Zugluft und Temperaturschwankungen sowie ohne Nachtschicht - acht Stunden täglich zu verrichten. Damit übersteigt sein quantitatives Leistungsvermögen die rentenrechtlich maßgebliche Grenze von sechs Stunden. Im Übrigen hat auch der Orthopäde Dr. W. ein Leistungsvermögen von noch sechs Stunden angenommen. Somit besteht kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung.
Der Senat weist deshalb die Berufung zurück. Hierauf und auf §193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1962 geborene Kläger ist im Juli 1990 von Griechenland nach Deutschland zugezogen. Über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt er - wie auch von ihm selbst angegeben - nicht. Nach 6-jähriger Schulzeit war er von 1977 bis 1980 in Griechenland in einer Schreinerei als Arbeiter beschäftigt und leistete danach bis 1983 Militärdienst. Anschließend war er wieder als Arbeiter tätig sowie von Juni 1985 bis zu seinem Zuzug nach Deutschland in der Landwirtschaft. In Deutschland war er im Zeitraum von Juli 1990 bis Mai 1996 - mit Unterbrechung - versicherungspflichtig beschäftigt und übte in einer Möbelfabrik Schreinertätigkeiten aus. Danach bezog er vom 4. Juni 1996 bis 17. Juni 1998 Leistungen wegen Arbeitslosigkeit. Vom 1. Juli bis 15. September 1998 war er wiederum versicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend bezog er - unterbrochen durch eine geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung im April 1999 - bis 14. April 2001 Leistungen wegen Arbeitslosigkeit. Vom 17. April bis 10. Mai 2001 war er erneut versicherungspflichtig beschäftigt und danach - unterbrochen durch eine nochmalige versicherungspflichtige Beschäftigung vom 1. Juni bis 31. Dezember 2001 - bis 4. November 2002 arbeitslos ohne Leistungsbezug. In der Folge übte er bei ansonsten fortbestehender Arbeitslosigkeit eine geringfügige versicherungsfreie Tätigkeit aus. Ab 1. Mai 2005 bezog er Arbeitslosengeld II neben zeitweiligen geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigungen.
Am 28. April 2008 beantragte der Kläger, der im Wesentlichen unter Wirbelsäulen (WS)- beschwerden und - bei anhaltendem Nikotinabusus - Atemwegsbeschwerden leidet, die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Mit Bescheid vom 11. September 2008 und Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2008 lehnte die Beklagte die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung ab, da der Kläger mindestens sechs Stunden täglich Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichten könne und ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht in Betracht komme, weil er nach dem 1. Januar 1961 geboren sei.
Grundlage der Entscheidung waren Äußerungen behandelnder Ärzte (Arztbriefe des Orthopäden Dr. W. vom 5. Mai 2002 [Spinalkanalstenose der Lendenwirbelsäule (LWS)] und des Orthopäden PD Dr. D. vom 5. Oktober 2007 [therapieresistente Lumboischialgien linksseitig bei multisegmentalen absoluten anlagebedingten Spinalkanalstenosen und degenerativen LWS-Veränderungen] sowie Attest des Allgemeinmediziners Dr. W. vom 8. Mai 2008 [Spinalkanalstenose im LWS-Bereich, Bandscheiben (BS)-Protrusion, arterielle Hypertonie und COPD]). Ferner lagen der Entscheidung ein Gutachten der Dr. K.-K. vom 20. August 2008 (Lumboischialgie links, belastungsabhängige Beschwerden, endgradige Bewegungseinschränkung, hochgradige Spinalkanalstenosen L 1/2, 2/3 und 3/4, degenerative Veränderung im gesamten LWS-Bereich, arterielle Hypertonie, chronisch obstruktive Bronchitis, witterungsbedingte Beschwerden, unauffällige Lungenfunktion und anhaltender Nikotinabusus; leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten überwiegend sitzend, teilweise im Gehen oder Stehen - ohne häufiges Bücken, häufiges Steigen auf Leitern und Gerüsten, ständige Arbeiten in WS-Zwangshaltungen, inhalative Belastungen, Einwirkungen von Nässe und Zugluft sowie ohne Nachtschicht - seien sechs Stunden und mehr möglich), ein Schreiben des Dr. W. vom 12. November 2008 zur Begründung des Widerspruchs (der Kläger könne nur noch leichte Tätigkeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen maximal sechs Stunden verrichten) und eine Stellungnahme des Dr. Wölz vom 8. November 2008 (leichte bis mittelschwere Tätigkeiten seien bei Beachtung - näher beschriebener - qualitativer Einschränkungen sechs Stunden und mehr möglich) zu Grunde.
Deswegen hat der Kläger am 5. Januar 2009 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben und geltend gemacht, er sei wegen einer BS-Erkrankung zu einer Erwerbstätigkeit nicht mehr in der Lage.
Über die von ihnen erhobenen Befunde haben als sachverständige Zeugen der Orthopäde Dr. Weis - unter Beifügung von Arztbriefen, u. a. über eine MRT vom 13. August 2007 und des Neurologen und Psychiaters Dr. W. vom 10. September 2007 (Lumbago ohne motorische Ausfälle) - am 16. Februar 2009 (aus orthopädischer Sicht seien leichte Tätigkeiten bei Beachtung qualitativer Einschränkungen sechs Stunden täglich möglich) sowie der Allgemeinmediziner Dr. W. am 4. März 2009 (eine leichte Tätigkeit müsste mindestens vier Stunden vertretbar sein) berichtet.
Ferner hat das SG ein Sachverständigengutachten des Orthopäden Dr. Th. vom 25. Mai 2009 eingeholt. Dieser ist im Wesentlichen zum Ergebnis gelangt, der Kläger leide unter einer beginnenden degenerativen Verschleißerkrankung der LWS mit BS-Vorfall in Höhe L 3/4 sowie L 4/5 ohne funktionelle Beeinträchtigung und ohne radikuläre Ausfallsymptomatik, einer medikamentös behandelten arteriellen Hypertonie und einer COPD bei fortgesetztem Nikotinabusus. Er könne leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten mit wechselnder Körperhaltung - ohne Zwangshaltungen, ständiges Bücken oder Knien, Tragen und Heben von Lasten über 20 kg ohne technische Hilfsmittel, permanente Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Arbeiten mit ständigem Gehen und Stehen oder Treppensteigen, permanente Arbeiten im Freien oder Arbeiten unter ständiger Exposition gegenüber Hitze, Kälte, Nässe, Zugluft und Temperaturschwankungen sowie ohne Nachtschicht - acht Stunden täglich verrichten. Er könne auch viermal täglich eine Fußstrecke von 500 m in maximal 20 Minuten zurücklegen sowie öffentliche und private Verkehrsmittel benutzen.
Mit Gerichtsbescheid vom 7. Juli 2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung seien nicht erfüllt. Der Kläger könne nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gerichtsbescheid verwiesen.
Gegen den am 8. Juli 2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 17. Juli 2009 Berufung eingelegt und sich auf seine früheren Erklärungen berufen. Er sei nach wie vor krank.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 7. Juli 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11. September 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. Mai 2008 Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich im Wesentlichen auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid.
Den vom Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung am 20. Oktober 2009 gestellten Antrag auf eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme wird die Beklagte prüfen und dem Kläger hierüber einen Bescheid erteilen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Dieser hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids die rechtlichen Grundlagen für die hier vom Kläger beanspruchte Rente - §§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - dargelegt (wobei nach den ab 1. Januar 2008 geltenden Bestimmungen eine ggf. zu gewährende Rente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze geleistet wird) und zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt, weil er zumindest leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen noch sechs Stunden und mehr verrichten kann und auch die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht in Betracht kommt. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung uneingeschränkt an und sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG - zumal der Kläger eine weitere Berufungsbegründung nicht abgegeben hat - von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Ergänzend ist anzumerken, dass der Kläger nach dem auch den Senat überzeugenden Sachverständigengutachten des Dr. Th. unter Berücksichtigung der bei ihm vorliegenden Erkrankungen, einer beginnenden degenerativen Verschleißerkrankung der LWS mit BS-Vorfall in Höhe L 3/4 sowie L 4/5 ohne funktionelle Beeinträchtigung oder radikuläre Ausfallsymptomatik, einer medikamentös behandelten arteriellen Hypertonie und einer COPD bei fortgesetztem Nikotinabusus in der Lage ist, zumindest leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in wechselnder Körperhaltung - ohne Zwangshaltungen, ständiges Bücken oder Knien, Tragen und Heben von Lasten über 20 kg ohne technische Hilfsmittel, permanente Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Arbeiten mit ständigem Gehen und Stehen oder Treppensteigen, permanente Arbeiten im Freien oder Arbeiten unter ständiger Exposition gegenüber Hitze, Kälte, Nässe, Zugluft und Temperaturschwankungen sowie ohne Nachtschicht - acht Stunden täglich zu verrichten. Damit übersteigt sein quantitatives Leistungsvermögen die rentenrechtlich maßgebliche Grenze von sechs Stunden. Im Übrigen hat auch der Orthopäde Dr. W. ein Leistungsvermögen von noch sechs Stunden angenommen. Somit besteht kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung.
Der Senat weist deshalb die Berufung zurück. Hierauf und auf §193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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