Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 2 KNU 642/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 U 3728/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen zu 1) werden zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Beklagte die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt.
Die Beklagte und die Beigeladene zu 1) tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2).
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Klageverfahren S 2 KNU 642/07 und für das Berufungsverfahren L 4 U 3728/08 wird auf EUR 14.854,26 festgesetzt.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte zu Recht den Nachzahlungsbetrag in Höhe von EUR 14.854,26, der sich auf Grund der Bewilligung von Verletztenrente an den 1922 geborenen und am 2003 verstorbenen F. S. (im Folgenden Versicherter) ergab, an die Beigeladene zu 1) ausgezahlt hat.
Die Klägerin und die Beigeladene zu 2) sind die leiblichen Töchter und je zur Hälfte die gesetzliche Erbinnen des Versicherten (gemeinschaftlicher Erbschein des Amtsgerichts G. vom 29. September 2003). Die Beigeladene zu 1) ist die Tochter der verstorbenen Ehefrau des Versicherten, nicht jedoch leibliche Tochter des Versicherten. Der Versicherte war von 1947 bis 1989, bis 1979 unter Tage, in einem Bergwerk der W. AG beschäftigt. Mit Bescheid vom 3. März 1997 lehnte die Beklagte die Anerkennung von Berufskrankheiten nach den Nrn. 4101 und 4102 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) ab. Der Versicherte bezog eine Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie eine Rente von der Norddeutschen Metall-Berufsgenossenschaft.
Internist Dr. L. erstattete die ärztliche Anzeige über eine Berufskrankheit vom 16. August 2001 wegen eines Bronchialkarzinoms. Auf ihm zugegangene Anfragen der Beklagten in dem von der Beklagten eingeleiteten Feststellungsverfahren teilte der Versicherte u.a. mit, er habe die Beigeladene zu 1) bevollmächtigt, ihn in dieser Angelegenheit zu vertreten (Schreiben vom 31. August 2001) oder gab an, für weitere kurzfristige Rückfragen sich an die Beigeladene zu 1) zu wenden (Schreiben vom 25. Oktober 2001). Mit Schreiben vom 1. November 2001 erläuterte die Beklagte der Beigeladenen zu 1) - nachdem sich deren Ehemann telefonisch mit der Beklagten in Verbindung gesetzt hatte -, weshalb eine Berufskrankheit nach Nr. 4101 der BKV nicht habe anerkannt werden können. Mit Bescheid vom 19. Dezember 2001, den die Beklagte der Beigeladenen zu 1) als Bevollmächtigte des Versicherten übersandte, stellte die Beklagte eine Berufskrankheit nach Nr. 2402 der BKV fest und bewilligte aufgrund eines Versicherungsfalls vom 16. Mai 2001 die Vollrente ab 17. Mai 2001. Dem Versicherten überwies die Beklagte nach Abzug eines Erstattungsbetrages in Höhe von EUR 1.781,41, den die Norddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft wegen der Kürzung der von ihr gewährten Rente geltend gemacht hatte, den Nachzahlungsbetrag in Höhe von EUR 4.100,92 (an die Beigeladene zu 1) gesandtes Schreiben der Beklagten vom 8. Februar 2002). Zur Prüfung, ob auch Hilflosigkeit anzunehmen ist, suchte ein Mitarbeiter der Beklagten am 8. Januar 2002 den Versicherten in seiner Wohnung auf. Im Bericht vom 8. Januar 2002 über diesen Hausbesuch, bei dem auch die Beigeladene zu 1) anwesend war, legte er dar, dass die "Tochter" (die Beigeladene zu 1)) den Versicherten hauswirtschaftlich versorge. Eine Fahrkostenübernahme wurde zugesagt. Auf spätere Anträge der Beigeladenen zu 1) zahlte die Beklagte ihr auch Fahrkosten.
Gegen den Bescheid vom 19. Dezember 2001 erhob der Versicherte wegen des Zeitpunkts des Versicherungsfalls mit Schreiben vom 30. Dezember 2001 Widerspruch. Das Schreiben enthält den Namen und die Anschrift als Briefkopf sowie die eigenhändige Unterschrift des Versicherten. Während des Widerspruchsverfahrens erkundigten sich der Ehemann der Beigeladenen zu 1) (Telefonate vom 3. Mai und 29. Juli 2002) und die Beigeladene zu 1) (Schreiben vom 4. August 2002) nach dem Sachstand. Eine Ablichtung eines von ihr eingeholten Gutachtens übersandte die Beklagte der Beigeladenen zu 1) mit der Bitte um Äußerung, ob der Widerspruch aufrechterhalten bleibe (Schreiben vom 7. Oktober 2002), was die Beigeladene zu 1) mit Schreiben vom 28. Oktober 2001, das Name und Anschrift im Briefkopf sowie unter dem Namen des Versicherten die Unterschrift der Beigeladenen zu 1) mit dem Zusatz "i.A." enthält, bejahte. Beigefügt war ein vom Versicherten unterzeichneter Vordruck, dass er seinen Widerspruch nicht zurücknehme. Mit Schreiben vom 24. November 2002, das als Briefkopf den Namen und die Anschrift des Versicherten sowie die Unterschrift der Beigeladenen zu 1) mit dem Zusatz "i.A." enthält, wurde um Informationen über die Gründe der verzögerten Bearbeitung gebeten und die Bitte geäußert, sich für Rückfragen "an meine Tochter" zu wenden.
Mit Bescheid vom 14. Februar 2003, den die Beklagte der Beigeladenen zu 1) als Bevollmächtigte des Versicherten übersandte, half die Beklagte dem Widerspruch des Versicherten ab, nahm den Bescheid vom 19. Dezember 2001 hinsichtlich des Zeitpunkt des Versicherungsfalls und des Rentenbeginns teilweise zurück, erkannte als Zeitpunkt des Versicherungsfalles den 20. Oktober 1998 an und bewilligte die Vollrente ab dem 21. Oktober 1998. Für die Zeit vom 21. Oktober 1998 bis 16. Mai 2001 ergab sich ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von EUR 20.813,25, den die Beklagte zunächst einbehielt. Die Norddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft machte einen Erstattungsanspruch in Höhe von EUR 5.960,99 geltend, den die Beklagte aus dem Nachzahlungsbetrag am 4. April 2003 an diese überwies.
Nach dem Tod des Versicherten, der der Beklagten am 17. März 2003 mitgeteilt worden war, gab die Beigeladene zu 1) auf telefonische Anfrage der Beklagten am 18. März 2003 an, das Konto des Versicherten bestehe weiter, damit noch fällige Leistungen auf dieses Konto überwiesen werden könnten. Die Beklagte bat die Beigeladene zu 1), ihr die Anschriften aller Erben mitzuteilen. Ferner kündigte sie an, sobald diese Mitteilung eingegangen sei sowie die Norddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft ihren Erstattungsanspruch geltend gemacht habe, den Nachzahlungsbetrag aus dem Bescheid vom 14. Februar 2003 auszuzahlen (Schreiben vom 18. März 2003). Weiter forderte die Beklagte die Beigeladene zu 1) auf, einen Erbschein für Rentenzwecke beim zuständigen Amtsgericht zu beantragen (Schreiben vom 20. März 2003).
Am 25. März 2003 sprach die Beigeladene zu 1) bei der Beklagten vor und legte ein mit "F. S." unterzeichnetes Schriftstück vom 25. Dezember 2001 vor, das im Briefkopf Name und Anschrift des Versicherten sowie die Überschrift "Abtretungsklärung" enthält. In dieser "Abtretungsklärung" stimmte der Versicherte der Einlegung des (ihm vom Ehemann der Beigeladenen zu 1) empfohlenen) Widerspruches zu. Weiter ist ausgeführt (Fettdruck im Original): "Auf Grund meiner gesundheitlichen Situation ist Bedingung für meine Zustimmung, dass das Widerspruchsverfahren in eigener Verantwortung und ohne eine zusätzliche Belastung meinerseits, von meinem Schwiegersohn und meiner Tochter M. T. durchgeführt wird.
Meiner Tochter, M. T., erteile ich Vollmacht, meine Person in jeder Beziehung gegenüber der Bergbau-Berufsgenossenschaft zu vertreten.
Sämtliche Ansprüche, die sich aus dem Widerspruchsverfahren gegen den Termin der Anerkennung meiner Berufskrankheit nach Nr. 2402 ergeben, trete ich in vollem Umfang an meine Tochter, M. T., und an meinen Schwiegersohn, Herrn Hubert T., ab."
Weiter ging der Beklagten eine "Vollmacht" der Klägerin vom 22. März 2003 zu, wonach die Klägerin die Beigeladene zu 1) bitte, alle Dinge, die im Zusammenhang mit dem Tode des Versicherten erforderlich seien, in eigener Entscheidung zu veranlassen bzw. durchzuführen, wofür sie ihr (der Beigeladenen zu 1)) uneingeschränkte Vollmacht erteile, ausgenommen sei die vorgesehene Urnenbeisetzung, die von ihr (der Klägerin) persönlich veranlasst werde. Schließlich unterzeichnete die Beigeladene zu 1) unter dem 21. März 2003 einen Vordruck der Beklagten, wonach die Beklagte alle ausstehenden Leistungen weiterhin auf das Konto des verstorbenen Versicherten überweisen solle. Die Beklagte unterrichtete die Beigeladene zu 1) nochmals, dass sie zur Auszahlung von Leistungen einen Erbschein benötige, und bat nach Absprache mit den weiteren Erben um Mitteilung, auf welches Konto die Zahlung erfolgen solle. Die Zahlung könne erst erfolgen, wenn ihr die (beigefügte) gemeinsame Erklärung (von allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft unterschrieben) und der Erbschein zugegangen seien. Ohne Vorlage eines Erbscheins könne eine Auszahlung nicht mit befreiender Wirkung erfolgen (Schreiben vom 26. März und 3. April 2003). Die Beigeladene zu 1) verwies auf die von ihr übergebene "Abtretungsklärung" und sah deshalb für die Forderung der Beklagten, einen Erbschein vorzulegen, keine Rechtsgrundlage. Durch die Abtretung der Ansprüche seien sie und ihr Ehemann neue Gläubiger geworden. Sie und ihr Ehemann hätten Betreuungs- und Fürsorgeleistungen für den Versicherten erbracht. Sie beide seien nach dem Tod der Ehefrau des Versicherten die einzigen Bezugspersonen gewesen, an die er sich in jeder Beziehung und in allen Belangen gewandt habe sowie die ihn bei seinem sich ständig verschlechternden Gesundheitszustand umfassend betreut, gepflegt und unterstützt hätten. Um die hiermit verbundenen Aufgaben und Tätigkeiten wahrnehmen zu können, hätten sie versucht, ihre Arbeitszeiten so weit wie möglich den Erfordernissen anzupassen, und einen großen Teil ihrer Freizeit dafür eingesetzt. Die Abtretung sei deshalb im wohlverstandenen Interesse des Versicherten erfolgt (Schreiben vom 28. März und 3. Mai 2003 sowie persönliche Vorsprache bei der Beklagten am 17. April 2003). Die Beklagte sah es daraufhin in Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls nicht als ermessensfehlerhaft an, unter Hinweis auf die Abtretungserklärung vom 25. Dezember 2001, den Nachzahlungsbetrag aus dem Abhilfebescheid an die Beigeladene zu 1) auszuzahlen. Es sei davon auszugehen, dass der Versicherte den Nachzahlungsbetrag als Gegenleistung für die umfangreichen Betreuung und Unterstützung durch die Beigeladene zu 1) an diese abgetreten habe (Aktenvermerk vom 13. Mai 2003). Die Beklagte überwies daraufhin am 14. Mai 2003 den nach der Befriedigung des Erstattungsanspruchs der Norddeutschen Metall-Berufsgenossenschaft verbliebenden Betrag von EUR 14.852,26 auf das Konto des Versicherten, was sie der Beigeladenen zu 1) mit Schreiben vom 14. Mai 2003, dem eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, mitteilte. Die Beigeladene zu 1) unterrichtete die Beklagte daraufhin am 19. Mai 2003, dass sie auf das Konto des Versicherten keinen Zugriff mehr habe und das Konto aufgelöst werde. Auf die Rückforderung der Beklagten überwies die Sparkasse, bei der das Konto des Versicherten bestand, den Betrag an die Beklagte zurück. Die Beigeladene zu 1) benannte am 23. Mai 2003 der Beklagten ihr Konto, auf das der Nachzahlungsbetrag überwiesen werden solle. Die Beklagte überwies den Nachzahlungsbetrag am 16. Juni 2003 auf dieses Konto, was sie der Beigeladenen zu 1) mit Schreiben vom 16. Juni 2003, dem eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, mitteilte.
Am 23. Mai 2003 erkundigte sich die Klägerin telefonisch bei der Beklagten nach dem Stand des Verfahrens und machte mit Schreiben vom 30. Mai 2003 für sich und die Beigeladene zu 2) als Erben Ansprüche geltend. Sie äußerte Zweifel an der Richtigkeit der Abtretungserklärung sowie der Echtheit der Unterschrift des Versicherten (Telefonat vom 18. Juni 2003, Schreiben vom 20. Juni 2003). Die Beklagte wies die Klägerin darauf hin, sie (die Beklagte) habe in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens entschieden, dass der Nachzahlungsbetrag aus dem Abhilfebescheid wegen der Abtretungserklärung des Versicherten vom 25. Dezember 2001 an die Beigeladene zu 1) auszuzahlen sei. Sie habe keine Hinweise auf den von der Klägerin vermuteten Betrug. Begründete Zweifel an der Echtheit der Abtretungsurkunde bestünden nicht, zumal diese im Original in der Verwaltung vorgelegen habe (Schreiben vom 9. Juli 2003). Die Klägerin legte der Beklagten u.a. den gemeinschaftlichen Erbschein des Amtsgerichts G. vom 29. September 2003 vor, widerrief alle der Beigeladenen zu 1) und deren Ehemann erteilten Vollmachten (Schreiben vom 4. September 2003) und erhob gegen die Auszahlung an die Beigeladene zu 1) mit am 9. September 2003 bei der Beklagten eingegangenem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 8. September 2003 Widerspruch. Widerspruch werde gegen den Verwaltungsakt eingelegt, mit welchem seitens der Beklagten festgestellt worden sei, dass die Abtretung vom 25. Dezember 2001 im wohlverstandenen Interesse des Versicherten nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB I) liege. Ob ein solcher Verwaltungsakt tatsächlich ergangen sei, entziehe sich ihrer Kenntnis. Die Verfügung vom 14. Mai 2003 an die Beigeladene zu 1) sei nicht als solcher Verwaltungsakt anzusehen. Ihr (der Klägerin) sei kein Verwaltungsakt zugestellt worden. Wegen des fehlenden Verwaltungsakts hätte eine Auszahlung an die Beigeladene zu 1) nicht erfolgen dürfen. Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 16. März 2006 auf, den Nachzahlungsbetrag aus dem Bescheid vom 14. Februar 2003 zu überweisen. Die Beklagte vertrat gegenüber der Klägerin die Auffassung, dass die Abtretung durch Vertrag erfolgt sei und über diese vertragliche Beziehung ein Verwaltungsakt gegenüber Dritten nicht zu erteilen sei, sodass die Klägerin keinen Verwaltungsakt erhalten habe (Schreiben vom 25. Mai und 21. Oktober 2004). In ihren Schreiben vom 18. April und 22. Juni 2006 verwies sie hierauf.
Die Klägerin erhob am 5. Oktober 2006 Klage beim Sozialgericht Altenburg, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 22. Januar 2007 an das Sozialgericht Freiburg (SG) verwies. Mit der Klage begehrte die Klägerin, an sie und die Beigeladene zu 2) zur gesamten Hand EUR 14.854,26 nebst Zinsen in Höhe von vier v.H. ab dem 25. März 2003 zu zahlen, wobei sie den Zinsanspruch in der mündlichen Verhandlung des SG nicht mehr aufrechterhielt. Die Klägerin trug wie teilweise bereits zur Begründung ihres Widerspruchs - vor, der Auszahlungsbetrag hätte an die Erben ausgezahlt werden müssen. Die Beigeladene zu 1) hätte sich mit den Erben aufgrund der angeblichen Abtretungserklärung bezüglich dieser Nachzahlung auseinandersetzen müssen. Auch sei die in der Abtretungserklärung genannte Bedingung nicht erfüllt und damit nicht eingetreten, weil der Versicherte selbst Widerspruch eingelegt und gegenüber der Beklagten Erklärungen abgegeben habe, sodass die Abtretung unwirksam sei. Ferner fehle es am wohlverstandenen Interesse im Sinne des § 53 SGB I, weil der Versicherte zum Zeitpunkt der angeblichen Abtretungserklärung vom 25. Dezember 2001 nicht hilfebedürftig gewesen und nicht nennenswert im Haushalt von der Beigeladenen zu 1) unterstützt worden sei. Bis zur Einlieferung ins Krankenhaus am 5. März 2003 habe er sich selbst versorgen können. Die Beigeladene zu 1) habe sich ihre Kosten von der Beklagten erstatten lassen. Des Weiteren sei ein Verwaltungsakt, der das wohlverstandene Interesse feststelle und der zu ergehen habe, gegenüber den Erben nicht ergangen. Eine Auszahlung an die Beigeladene zu 1) hätten nur nach Erlass eines solchen Verwaltungsaktes erfolgen dürfen. Schließlich gebe es erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass die Abtretung nicht dem ausdrücklichen Willen des Versicherten entsprochen habe, sondern die Abtretungserklärung eine Urkundenfälschung durch die Beigeladene zu 1) darstelle. In dem von der Staatsanwaltschaft G. erhobenen graphologischen Gutachten habe nicht eindeutig festgestellt werden können, dass die Unterschrift unter der "Abtretungsklärung" tatsächlich vom Versicherten stamme.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Der Klägerin sei weder ein Verwaltungsakt erteilt worden noch sei sie beschwert. Die Feststellung des wohlverstandenen Interesses, bei dessen Prüfung ausschließlich die Interessen des Berechtigten zu prüfen seien, habe sie am 13. Mai 2003 intern durchgeführt. Der Anspruch auf den Nachzahlungsbetrag sei mit Verwaltungsakt vom 14. Mai 2003 gegenüber der Beigeladenen zu 1) festgestellt worden. Ein Verwaltungsakt gegenüber Dritten sei nicht zu erteilen. Da der Leistungsberechtigte zum Zeitpunkt der (internen) Feststellung bereits verstorben gewesen sei, habe ein Verwaltungsakt an ihn nicht mehr ergehen können und es sei ein entsprechender Verwaltungsakt lediglich an den Zessionar (die Beigeladene zu 1)) erteilt worden. Anhand des Inhalts der Akten lasse sich die Betreuung und Unterstützung des Versicherten durch die Beigeladene zu 1) eindrucksvoll nachvollziehen. Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Abtretungserklärung auf den Nachzahlungsbetrag ließen sich im keinster Weise begründen.
Die durch Beschluss des SG vom 5. Februar 2007 Beigeladene zu 1) hält die Auszahlung an sie für zutreffend. Die Vorlage der Abtretungserklärung zur Offenlegung der Abtretung sei erst nach dem Tod des Versicherten notwendig geworden. Der Nachzahlungsbetrag sei nicht aufgrund des Bescheids vom 14. Februar 2003, der ihr von der Beklagten übersandt worden sei, an die Erbmasse geflossen. Die Abtretung sei wirksam. Die Unterschrift sei echt. Für die Beklagte seien keine Anhaltspunkte erkennbar gewesen, dass die Abtretungserklärung unwirksam sein könnte. Das Widerspruchsverfahren sei federführend von ihr und ihrem Ehemann betrieben worden. Da der Beklagten bekannt gewesen, dass sie die Betreuung des Versicherten übernommen gehabt habe, habe die Beklagte von einem wohlverstandenen Interesse ausgehen können.
Auf einen Hinweis des SG vertraten sowohl die Beklagte als auch die Beigeladene zu 1) die Auffassung, §§ 53 ff des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X), insbesondere das Schriftformerfordernis des § 56 SGB X, fänden keine Anwendung.
Das SG zog von der Staatsanwaltschaft G. das Gutachten des Sachverständigen für Handschriftenvergleichung Kriminaloberkommissar W., Landeskriminalamt T., vom 20. April 2007 bei. Es sei nicht auszuschließen, dass die Unterschrift "F. S." und die Vergleichsunterschriften, die vom Namensinhaber (dem Versicherten) stammen sollen, urheberidentisch seien. Möglicherweise handle es sich um eine blanko geleistete echte Unterschrift des Namensinhabers.
Die Beigeladene zu 1) rügte die Verwertung dieses Gutachtens und machte weiter geltend, dieses Gutachten enthalte grundlegende Elemente eines schriftvergleichenden Sachverständigengutachtens nicht.
Mit Urteil vom 11. April 2008 - Tatbestand berichtigt durch Beschluss der Vorsitzenden vom 1. Dezember 2008 - verurteilte das SG die Beklagte, an die Klägerin und die Beigeladene zu 2) zur gesamten Hand einen Betrag in Höhe von EUR 14.854,26 zu zahlen. Die Leistungsklage sei zulässig. Der Anspruch auf Auszahlung der dem Versicherten mit Bescheid vom 14. Februar 2003 zugesprochenen Rente für die Zeit vom 21. Oktober 1998 bis 16. Mai 2001 sei Bestandteil der Erbmasse geworden und demnach nach § 58 Abs. 1 SGB I auf die Klägerin und die Beigeladene zu 2) als Erben übergegangen. Ein wirksamer Abtretungsvertrag liege nicht vor. Bei der Abtretung von Sozialleistungsansprüchen handle es sich - auch wenn diese ein Geschäft zwischen Privaten darstelle - um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Dem deshalb für die Wirksamkeit des Vertrages zu beachtenden Schriftformerfordernis des § 56 SGB X genüge die "Abtretungsklärung" vom 25. Dezember 2001 nicht, weil sich auf ihr nur die Unterschrift des Versicherten, nicht aber - auch nicht auf einer weiteren deckungsgleichen Urkunde - die Unterschrift des Zessionars (hier der Beigeladenen zu 1)) finde. Über das fehlende Schriftformerfordernis könne auch nicht eine entsprechende Anwendung des § 151 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) hinweghelfen, weil dem für öffentlich-rechtliche Verträge geltenden Schriftformerfordernis eine Warn- und Beweisfunktion zukomme, die nur im Falle einer Urkundeeinheit gewahrt sei. Auch seien die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 151 Satz 1 BGB nicht erfüllt. Wegen der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung des Geschäfts für den Versicherten lasse eine Verkehrssitte die Empfangsbedürftigkeit der Annahmeerklärung nicht entfallen und könne von einem (konkludenten) Verzicht des Versicherten auf die Annahme des Abtretungsvertrages nicht ausgegangen werden. Auch habe die Beklagte nicht aus Gründen des Rechtsscheins wirksam an die Beigeladene zu 1) leisten können. Die Beklagte könne sich für eine befreiende Zahlung an die Beigeladene zu 1) nicht auf § 409 BGB berufen, weil dies nur hätte in Betracht kommen können, wenn die Voraussetzungen des § 151 Satz 1 BGB vorgelegen hätten.
Gegen dieses Urteil haben die Beklagte am 4. August 2008 - ihr zugestellt am 8. Juli 2008 - und die Beigeladene zu 1) am 7. August 2008 - ihr zugestellt am 7. Juli 2008 - Berufung eingelegt.
Die Beklagte macht geltend, der Wirksamkeit des Abtretungsvertrages stehe nicht entgegen, dass lediglich der Versicherte als Zedent unterschrieben habe. Öffentlich-rechtliche Verträge unter Privaten (z.B. Übertragung oder Verpfändung nach § 53 SGB I) fielen aus dem Anwendungsbereich der §§ 53 ff SGB X heraus. Deshalb sei eine Überstrapazierung der Formanforderung unter Hinweis auf § 56 SGB X völlig unangemessen. Auch habe das Bundessozialgericht (BSG) im Urteil vom 18. Juli 2006 (B 1 KR 24/05 R = SozR 4-2500 § 13 Nr. 9) ausgeführt, dass es der Wirksamkeit der Abtretung nicht entgegenstehe, dass nur ein Vertragspartner (der Abtretende) unterschrieben habe. Im Hinblick auf den Ablauf des Verfahrens sei es nicht zu erwarten, dass die Beigeladene zu 1) auf den Abtretungsvertrag eine Unterschrift zum Nachweis der Wirksamkeit zu leisten habe. Auch sei es für den Versicherten nicht um die "erhebliche wirtschaftliche Bedeutung" gegangen, sondern, wie in solchen Fällen üblich, um ein zwischenmenschliches Dankeschön für all das, was die Beigeladene zu 1) auch mit Blick auf die Endlichkeit des Lebens für den Versicherten getan gehabt habe. Nach einem Hinweis des Senats hat sie weiter ausgeführt, mit dem Verwaltungsakt vom 16. Juni 2003, mit welchem sie gegenüber der Beigeladenen zu 1) festgestellt habe, dass diese einen Anspruch auf Auszahlung habe, sei inzidenter das wohlverstandene Interesse nach außen festgestellt worden. Anspruch auf diese Feststellung durch Verwaltungsakt hätten nur der Sozialleistungsberechtigte (Versicherter) bzw. der durch die Abtretung Anspruchsberechtigte. Hierzu gehöre die Klägerin nicht.
Die Beigeladene zu 1) macht geltend, die Abtretung sei wirksam. Die Abtretung zwischen dem Versicherten und ihr sei kein öffentlich-rechtlicher Vertrag. Das Schriftformerfordernis des § 56 SGB X werde völlig überspannt. Das SG verkenne, dass es sich bei dem im Urteil des BSG vom 18. Juli 2006 entschiedenen Sachverhalt entweder auf Seiten des Zedenten oder des Zessionars um eine Person des öffentlichen Rechts gehandelt habe. Auch ohne Berücksichtigung, dass die Form einer Abtretung dem Schutz des Schuldners der abgetretenen Forderung diene, reiche die Unterschrift des Abtretenden aus. Spätestens mit der Vorlage der Abtretungserklärung und dem Begehren, Erstattungsansprüche an sie auszuzahlen, habe sie konkludent die Abtretung angenommen. Die Echtheit der Urkunde könne keine Rolle spielen, da zu Gunsten der Beklagten Gesichtspunkte des Rechtsscheins greifen würden. Die Abtretungserklärung sei entgegen der Ansicht der Klägerin bedingungslos abgegeben worden. Die Beklagte habe mit Verwaltungsakt über das wohlverstandene Interesse entschieden. Der Schuldnerschutz nach § 409 BGB sei nur in besonders qualifizierten Fällen zu versagen. Der anhängige Rechtsstreit sei bürgerlich-rechtlicher Natur und somit vor einem Zivilgericht zu klären. Auch seien Einwendungen gegen die Abtretungserklärung zivilrechtlicher Natur.
Die Beklagte und die Beigeladene zu 1) beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 11. April 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Verlauf spreche nicht dafür, dass auf die Annahme verzichtet worden sei.
Die durch Beschluss des Senats vom 8. September 2009 Beigeladene zu 2) hat keinen Antrag gestellt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Akte des SG sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten des Versicherten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die form- und fristgerecht eingelegten Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen zu 1) sind zulässig. Sie sind insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund des § 144 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist nicht gegeben. Der Beschwerdenwert von EUR 750,00 ist überschritten, weil die Zahlung eines Betrages von EUR 14.852,26 streitig ist.
II.
Die zulässigen Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen zu 1) sind nicht begründet. Das SG hat die Beklagte zu Recht verurteilt, an die Klägerin und die Beigeladene zu 2) zur gesamten Hand einen Betrag in Höhe von EUR 14.854,26 zu zahlen.
1. Das SG hat die von der Klägerin erhobene Leistungsklage zu Recht als zulässig angesehen. Denn sie macht als gesetzliche (Mit-)Erbin auf Grund des bestandskräftig gewordenen Bescheids der Beklagten vom 14. Februar 2003 den Anspruch auf Auszahlung der Rente für die Zeit vom 21. Oktober 1998 bis 16. Mai 2001 geltend. Zudem hat die Beklagte gegenüber den Erben des Versicherten (der Klägerin oder der Beigeladenen zu 2)) keinen Bescheid erlassen, der die Auszahlung des Nachzahlungsbetrags regelt und deshalb von den Erben des Versicherten hätte angefochten werden können. Gegebenenfalls als Bescheide anzusehende Verfügungen der Beklagten sind insoweit nur gegenüber der Beigeladenen zu 1) mit den Mitteilungen vom 14. Mai und 16. Juni 2003 ergangen.
2. Der Klägerin und der Beigeladenen zu 2) stand als gesetzliche Erben der Anspruch auf die Auszahlung des sich aus dem Bescheid vom 14. Februar 2003 ergebenden Nachzahlungsbetrags zu. Nach § 58 Satz 1 SGB I werden fällige Ansprüche auf Geldleistungen, soweit sie nicht nach den §§ 56 und 57 SGB I einem Sonderrechtsnachfolger zustehen, nach den Vorschriften des BGB vererbt. Dem Versicherten als Erblasser standen fällige Ansprüche auf Geldleistungen zu, nämlich die Nachzahlung der Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auch für die Zeit vom 21. Oktober 1998 bis 16. Mai 2001 in Höhe von EUR 14.852,26 (EUR 20.813,25 abzüglich des Erstattungsanspruchs der Norddeutschen Metall-Berufsgenossenschaft in Höhe von EUR 5.960,99). Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I sind nicht vorhanden, weil der Versicherte zur Zeit seines Todes nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit einer anderen Person, sondern allein lebte und er auch nicht von einer anderen Personen wesentlich unterhalten wurde, sondern selbst für seinen Unterhalt sorgte sowie aufgrund der ihm bewilligten Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung hierzu in der Lage war. Erben des Versicherten sind die Klägerin und die Beigeladene zu 2) je zur Hälfte, was sich aus dem gemeinschaftlichen Erbschein des Amtsgerichts G. vom 29. September 2003 ergibt.
3. Die Klägerin und die Beigeladene zu 2) sind Gläubiger dieses Nachzahlungsanspruchs. Denn eine Abtretung an die Beigeladene zu 1) ist nicht wirksam erfolgt.
Gegenstand der Abtretung ist eine Sozialleistung (Geldleistungen), nämlich die Nachzahlung der dem Versicherten von der Beklagten bewilligten Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Ansprüche auf Geldleistungen können nach § 53 Abs. 2 und 3 SGB I grundsätzlich übertragen werden. Der Begriff der Übertragung entspricht dem der Abtretung im Sinne der §§ 398 ff. BGB. Nach § 398 Satz 1 BGB ist die Abtretung eine Übertragung einer Forderung von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass zwischen dem Versicherten und der Beigeladenen zu 1) ein Vertrag über die Abtretung zustandegekommen ist, ist dieser nicht wirksam, weil die nach § 56 SGB X notwendige Schriftform nicht eingehalten ist.
3.1. Bei dem Abtretungsvertrag handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Nach dieser Vorschrift kann ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Die Rechtsnatur eines Vertrages bestimmt sich danach, ob der Vertragsgegenstand dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zuzurechnen ist (BSG SozR 3-2500 § 120 Nr. 3). Da im vorliegenden Fall ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts betroffen ist, nämlich der Anspruch des Versicherten auf eine Sozialleistung (Nachzahlung der ihm bewilligten Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung gegenüber der Beklagten), handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des § 53 Abs 1 Satz 1 SGB X (vgl. z.B. BSG SozR 3-1200 § 53 Nr. 2; SozR 4 1200 § 53 Nr. 1 und SozR 4-2500 § 13 Nr. 9). Deshalb steht der Annahme eines öffentlich-rechtlichen Vertrages im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht entgegen, dass Vertragsparteien im vorliegenden Fall zwei Privatpersonen sind. § 53 SGB X lässt sich nicht entnehmen, dass an einem öffentlich-rechtlichen Vertrag immer eine Behörde im Sinne des SGB X beteiligt sein muss. Soweit § 53 Abs. 1 Satz 2 SGB X einer Behörde erlaubt, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen zu schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde, ist dies nur die Ermächtigungsgrundlage, ein Verwaltungsverfahren nicht nur mit dem Erlass eines Verwaltungsaktes abzuschließen (vgl. auch § 8 SGB X).
3.2. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nach § 56 SGB X schriftlich zu schließen, soweit - was hier nicht der Fall ist - nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist. Diese Vorschrift ist auch bei öffentlich-rechtlichen Verträgen unter Privatpersonen anwendbar (z.B. BSG SozR 4-2500 § 13 Nr. 9, anderer Auffassung zu § 57 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVfG] Bundesverwaltungsgericht [BVerwG] NJW 1992, 2908, die entsprechende Anwendung offenlassend). Der Senat folgt der Auffassung des BSG. Zwar scheidet eine unmittelbare Anwendung des § 56 SGB X aus. Denn die Regelungen über den öffentlich-rechtlicher Vertrag (§§ 53 bis 61 SGB X) stehen im Ersten Kapitel des SGB X. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB X gelten die Vorschriften dieses Kapitels für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, die nach diesem Gesetzbuch ausgeübt wird. Danach findet § 56 SGB X jedenfalls auf einen zwischen Privatpersonen - wie hier dem Versicherten und der Beigeladenen zu 1) - geschlossenen Vertrag nicht unmittelbar Anwendung. Denn insoweit wird keine Verwaltungstätigkeit durch Behörden ausgeübt. Jedoch ist § 56 SGB X entsprechend anzuwenden. Denn ein zwischen Privatpersonen abgeschlossener öffentlich-rechtlicher Abtretungsvertrag hat Auswirkungen auf öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse. An diesen sind regelmäßig auch Behörden beteiligt. Gerade im Bereich der Sozialversicherung kann der zwischen Privaten geschlossene Abtretungsvertrag Auswirkungen darauf haben, an wen die Behörde die einem Versicherten zustehenden Geldleistungen auszuzahlen hat. Deshalb hat der Gesetzgeber in § 53 Abs. 4 bis 6 SGB I auch Regelungen zum Schutze der Leistungsträger getroffen. Damit auch für die Behörde erkennbar ist, was die Vertragspartner vereinbart haben, rechtfertigt es die Beweisfunktion der Schriftform, die Schriftform auch auf öffentlich-rechtliche Verträge zwischen Privatpersonen anzuwenden. Dies belegt Gerade der vorliegende Fall, in dem die Beklagte in einen Streit zwischen Hinterbliebenen eines Versicherten hineingezogen wird, an wen sich aus einer nachträglichen Bewilligung einer Rente ergebende Zahlungen auszuzahlen sind.
Der Einwand der Beigeladenen zu 1), in dem dem Urteil des BSG vom 18. Juli 2006 (SozR 4 2500 § 13 Nr. 9) zu Grunde liegenden Sachverhalt habe es sich entweder auf Seiten des Zedenten oder des Zessionars um eine Person des öffentlichen Rechts gehandelt, trifft nicht zu. Der dortige Abtretungsvertrag war zwischen einer Versicherten der in jenem Verfahren beklagten Krankenkasse und einer nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Psychologischen Psychotherapeutin geschlossen worden, mithin zwischen zwei Privatpersonen. Diese Vereinbarung hatte allerdings Auswirkungen in der öffentlich-rechtlichen Bereich, weil sich danach die Frage der Kostenerstattung aufgewendeter Behandlungskosten stellte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des BVerwG vom 27. Mai 1993 - 5 C 41/90 - (veröffentlicht in juris), auf welches die Beigeladene zu 1) verwiesen hat. Aus dem mitgeteilten Sachverhalt ist nicht erkennbar, ob die in jenem Rechtsstreit erfolgte Abtretung schriftlich erfolgte, zumal auch in jenem Verfahren die Abtretung nicht zwischen zwei Privatpersonen erfolgte.
3.3. Die nach § 56 SGB X erforderliche Schriftform ist nicht gewahrt. Die "Abtretungsklärung" ist nur vom Versicherten, nicht aber von der Beigeladenen zu 1) unterschrieben. Nach § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB, der nach § 61 Satz 2 SGB X entsprechende Anwendung findet, muss bei einem Vertrag die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Von Sinn und Zweck des Schriftformerfordernisses kann auf die Unterzeichnung einer Vertragspartei nicht verzichtet werden. Die Schriftform dient dem Schutz vor Übereilung sowie dem Klarheits- und Beweissicherungsinteresse der Parteien bzw. Dritter. Dem ist nur dann Rechnung getragen, wenn beide Beteiligte auf derselben Urkunde unterzeichnen. Von dem Erfordernis der "Urkundeneinheit" des § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB, also der Unterschrift der Vertragspartner auf einer Urkunde, kann bei koordinationsrechtlichen öffentlich-rechtlichen Verträgen zwischen Leistungsträgern abgesehen werden, weil der mit dem Schriftformerfordernis des § 56 SGB X erstrebten Dokumentations- und Schutzfunktion nicht die Bedeutung zukommt wie bei subordinationsrechtlichen öffentlich-rechtlichen Verträgen zwischen Leistungsträgern (BSG SozR 3-1200 § 52 Nr. 2).
Entgegen der Auffassung der Beklagten sind diese Anforderungen nicht überzogen und kein massiver Eingriff in die Vertragsfreiheit des Anspruchsberechtigten. Sie sind vielmehr allein Folge der gesetzlich vorgesehenen Regelungen über die Formbedürftigkeit von Verträgen mit einem bestimmten Inhalt.
Wie das SG ist auch der Senat der Auffassung, dass eine entsprechende Anwendung des § 151 Satz 1 BGB nicht über die fehlende Unterschrift der Beigeladenen zu 1) auf der "Abtretungsklärung" hinweghelfen kann. Nach dieser Vorschrift kommt der Vertrag durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Es ist bereits fraglich, ob § 151 Satz 1 BGB bei öffentlich-rechtlichen Verträgen wegen des Erfordernisses der Schriftform Anwendung findet (so Backmann in: jurisPK-BGB, § 151 Rdnr. 25; Bork in Staudinger, BGB, § 151 Rdnr. 4; zur grundsätzlichen Geltung der Regelung auch bei Schriftformerfordernis vgl. Bundesgerichtshof [BGH], NJW-RR 2004, 1683). Selbst wenn § 151 Satz 1 BGB Anwendung findet, liegen seine Voraussetzungen nicht vor.
Eine Verkehrssitte kann im Allgemeinen bei unentgeltlichen Zuwendungen und bei für den Antragsempfänger lediglich vorteilhaften Rechtsgeschäften angenommen werden (BGH NJW 2004, 288). Die Abtretung einer Geldleistung aus der Sozialversicherung ist kein lediglich vorteilhaftes Rechtsgeschäft für den Versicherten. Denn er begibt sich möglicherweise der Leistungen, die seiner Existenzsicherung dienen. Auch kann sich eine Verkehrssitte grundsätzlich bei seltenen Geschäften sowie bei Geschäften von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung nicht bilden (Backmann in: jurisPK-BGB, § 151 Rdnr. 27). Die Abtretung hatte für den Versicherten, wie das SG zutreffend dargelegt hat, eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung. Bei dem nach Abzug des Erstattungsbetrags an die Norddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft verbliebenen Nachzahlungsbetrag von EUR 14.852,26 handelte es sich nicht um eine geringfügige Summe.
Ein (konkludenter) Verzicht des Versicherten auf die Annahme bereits zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Willenserklärung scheidet aus. Denn die Abtretung war an die Bedingung geknüpft, dass der Widerspruch ohne Belastung für ihn von der Beigeladenen zu 1) und deren Ehemann durchgeführt wird. Sollte der Versicherte seine Erklärung am 25. Dezember 2001 abgegeben haben, konnte dies zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt sein, sondern erst nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens. Im Übrigen hat der Versicherte fünf Tage später mit dem Widerspruchschreiben vom 30. Dezember 2001 selbst den Widerspruch gegen den Bescheid vom 19. Dezember 2001 eingelegt und auch begründet, ohne in diesem Widerspruchsschreiben zu erwähnen, er werde von der Beigeladenen zu 1) und/oder deren Ehemann vertreten. Es ist nicht verständlich, weshalb der Versicherte das Widerspruchsverfahren selbst einleitete, während er schon im Feststellungsverfahren der Beklagten entweder mitgeteilt hatte, die Beigeladene zu 1) sei bevollmächtigt oder die Beklagte solle sich wegen Rückfragen an diese wenden.
3.4. Da die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht eingehalten ist, ist der zwischen dem Versicherten und der Beigeladenen zu 1) geschlossenen Vertrag über die Abtretung nichtig (§§ 58 Abs. 1, 61 Satz 2 SGB X, 125 Satz 1 BGB). Er ist trotz des Formmangels auch nicht ausnahmsweise wirksam.
Die Nichtigkeitsfolge des § 125 Satz 1 BGB bei einem Mangel der gesetzlichen Form tritt unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Rechtsausübung nicht ein, wenn die Nichtigkeitsfolge im Widerspruch zu dem Grundsatz von Treu und Glauben steht, der die gesamte Rechtsordnung beherrscht und in § 242 BGB ausdrücklich normiert ist. In Ausnahmefällen kann ein formnichtiger Vertrag gleichwohl als rechtswirksam angesehen werden, wenn die Nichtigkeitsfolge mit Treu und Glauben unvereinbar wäre. In diesem Sinne sind in der Rechtsprechung des BGH insbesondere zwei Fallgruppen anerkannt worden: die Fälle der Existenzgefährdung des einen Teils und die Fälle einer besonders schweren Treupflichtverletzung des anderen Teils (BGHZ 85, 315). Hierfür gibt es keine Anhaltspunkte. Eine Existenzgefährdung der Beigeladenen zu 1) auf Grund des unwirksamen Vertrags ist ebenso wenig erkennbar wie eine schwere Treuepflichtverletzung einer der Vertragsparteien.
3.5. Schließlich hat das SG auch zutreffend entschieden, dass sich die Beklagte nicht auf § 409 Abs. 1 Satz 2 BGB berufen kann. Zeigt der Gläubiger dem Schuldner an, dass er die Forderung abgetreten habe, so muss er nach Satz 1 dieser Vorschrift dem Schuldner gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. Der Anzeige steht nach Satz 2 dieser Vorschrift es gleich, wenn der Gläubiger eine Urkunde über die Abtretung dem in der Urkunde bezeichneten neuen Gläubiger ausgestellt hat und dieser sie dem Schuldner vorlegt. Zum einen hat das SG zutreffend unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 29. Juni 1995 (SozR 3-1200 § 53 Nr. 8) dargelegt, dass wegen des Fehlens der Voraussetzungen des § 151 Satz 1 BGB die Anwendung des § 409 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht in Betracht kommt. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die Ausführungen S. 20, 1. Absatz des angefochtenen Urteils. Zum anderen vermag auch der Senat nicht festzustellen, dass der Versicherte die "Abtretungsklärung" vom 25. Dezember 2001 willentlich in den Verkehrs brachte, weil der Versicherte noch mit dem Widerspruchschreiben vom 30. Dezember 2001 den Widerspruch selbst einlegte und begründete. Die Formulierungen in der "Abtretungsklärung" vom 25. Dezember 2001 sind auch insoweit widersprüchlich, als der Versicherte erklärt, er stimme der Einlegung des Widerspruchs zu. Denn am 25. Dezember 2001 war der Widerspruch noch nicht eingelegt. Erst mit Schreiben vom 30. Dezember 2001 legte der Versicherte selbst und nicht die nach der "Abtretungsklärung" bevollmächtigte Beigeladene zu 1) Widerspruch ein. Schließlich kommt hinzu, dass hinsichtlich der Wirksamkeit der Abtretung dem Sozialleistungsträger eine erhöhte Prüfungspflicht obliegt. Denn nach § 17 Abs. 1 SGB I ist der Sozialleistungsträger gehalten, alles zu unternehmen, dass der Berechtigte seine Leistung erhält.
III.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG und §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach § 197a Abs. 1 SGG in der seit 2. Januar 2002 geltenden Fassung sind für das vorliegende Berufungsverfahren L 4 U 3728/08 und auch für das Klageverfahren S 2 KNU 642/07 Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) zu erheben. Denn weder die Klägerin und die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren noch Beklagte und Beigeladene zu 1) als Berufungsklägerinnen und die Klägerin als Berufungsbeklagte im Berufungsverfahren sind Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I. Das SG hat im angefochtenen Urteil nur nach § 193 SGG über die außergerichtlichen Kosten, nicht aber über die Gerichtskosten entschieden. Da die Monatsfrist des § 140 SGG abgelaufen ist, kann das Urteil des SG nicht ergänzt werden. Die unterbliebene Entscheidung über die Gerichtskosten erster Instanz kann durch den Senat nachgeholt werden (vgl. BSG SozR 3-1500 § 140 Nr. 2).
2. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
IV.
Die (für das Berufungsverfahren endgültige) Festsetzung des Streitwerts für beide Rechtszüge beruht auf §§ 63 Abs. 2 und 3, 52 Abs. 1 und 3, 47 Abs. 1 GKG. Dieser ergibt sich aus der Höhe des streitigen Nachzahlungsbetrags von EUR 14.854,26.
Die Beklagte und die Beigeladene zu 1) tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2).
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Klageverfahren S 2 KNU 642/07 und für das Berufungsverfahren L 4 U 3728/08 wird auf EUR 14.854,26 festgesetzt.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte zu Recht den Nachzahlungsbetrag in Höhe von EUR 14.854,26, der sich auf Grund der Bewilligung von Verletztenrente an den 1922 geborenen und am 2003 verstorbenen F. S. (im Folgenden Versicherter) ergab, an die Beigeladene zu 1) ausgezahlt hat.
Die Klägerin und die Beigeladene zu 2) sind die leiblichen Töchter und je zur Hälfte die gesetzliche Erbinnen des Versicherten (gemeinschaftlicher Erbschein des Amtsgerichts G. vom 29. September 2003). Die Beigeladene zu 1) ist die Tochter der verstorbenen Ehefrau des Versicherten, nicht jedoch leibliche Tochter des Versicherten. Der Versicherte war von 1947 bis 1989, bis 1979 unter Tage, in einem Bergwerk der W. AG beschäftigt. Mit Bescheid vom 3. März 1997 lehnte die Beklagte die Anerkennung von Berufskrankheiten nach den Nrn. 4101 und 4102 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) ab. Der Versicherte bezog eine Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie eine Rente von der Norddeutschen Metall-Berufsgenossenschaft.
Internist Dr. L. erstattete die ärztliche Anzeige über eine Berufskrankheit vom 16. August 2001 wegen eines Bronchialkarzinoms. Auf ihm zugegangene Anfragen der Beklagten in dem von der Beklagten eingeleiteten Feststellungsverfahren teilte der Versicherte u.a. mit, er habe die Beigeladene zu 1) bevollmächtigt, ihn in dieser Angelegenheit zu vertreten (Schreiben vom 31. August 2001) oder gab an, für weitere kurzfristige Rückfragen sich an die Beigeladene zu 1) zu wenden (Schreiben vom 25. Oktober 2001). Mit Schreiben vom 1. November 2001 erläuterte die Beklagte der Beigeladenen zu 1) - nachdem sich deren Ehemann telefonisch mit der Beklagten in Verbindung gesetzt hatte -, weshalb eine Berufskrankheit nach Nr. 4101 der BKV nicht habe anerkannt werden können. Mit Bescheid vom 19. Dezember 2001, den die Beklagte der Beigeladenen zu 1) als Bevollmächtigte des Versicherten übersandte, stellte die Beklagte eine Berufskrankheit nach Nr. 2402 der BKV fest und bewilligte aufgrund eines Versicherungsfalls vom 16. Mai 2001 die Vollrente ab 17. Mai 2001. Dem Versicherten überwies die Beklagte nach Abzug eines Erstattungsbetrages in Höhe von EUR 1.781,41, den die Norddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft wegen der Kürzung der von ihr gewährten Rente geltend gemacht hatte, den Nachzahlungsbetrag in Höhe von EUR 4.100,92 (an die Beigeladene zu 1) gesandtes Schreiben der Beklagten vom 8. Februar 2002). Zur Prüfung, ob auch Hilflosigkeit anzunehmen ist, suchte ein Mitarbeiter der Beklagten am 8. Januar 2002 den Versicherten in seiner Wohnung auf. Im Bericht vom 8. Januar 2002 über diesen Hausbesuch, bei dem auch die Beigeladene zu 1) anwesend war, legte er dar, dass die "Tochter" (die Beigeladene zu 1)) den Versicherten hauswirtschaftlich versorge. Eine Fahrkostenübernahme wurde zugesagt. Auf spätere Anträge der Beigeladenen zu 1) zahlte die Beklagte ihr auch Fahrkosten.
Gegen den Bescheid vom 19. Dezember 2001 erhob der Versicherte wegen des Zeitpunkts des Versicherungsfalls mit Schreiben vom 30. Dezember 2001 Widerspruch. Das Schreiben enthält den Namen und die Anschrift als Briefkopf sowie die eigenhändige Unterschrift des Versicherten. Während des Widerspruchsverfahrens erkundigten sich der Ehemann der Beigeladenen zu 1) (Telefonate vom 3. Mai und 29. Juli 2002) und die Beigeladene zu 1) (Schreiben vom 4. August 2002) nach dem Sachstand. Eine Ablichtung eines von ihr eingeholten Gutachtens übersandte die Beklagte der Beigeladenen zu 1) mit der Bitte um Äußerung, ob der Widerspruch aufrechterhalten bleibe (Schreiben vom 7. Oktober 2002), was die Beigeladene zu 1) mit Schreiben vom 28. Oktober 2001, das Name und Anschrift im Briefkopf sowie unter dem Namen des Versicherten die Unterschrift der Beigeladenen zu 1) mit dem Zusatz "i.A." enthält, bejahte. Beigefügt war ein vom Versicherten unterzeichneter Vordruck, dass er seinen Widerspruch nicht zurücknehme. Mit Schreiben vom 24. November 2002, das als Briefkopf den Namen und die Anschrift des Versicherten sowie die Unterschrift der Beigeladenen zu 1) mit dem Zusatz "i.A." enthält, wurde um Informationen über die Gründe der verzögerten Bearbeitung gebeten und die Bitte geäußert, sich für Rückfragen "an meine Tochter" zu wenden.
Mit Bescheid vom 14. Februar 2003, den die Beklagte der Beigeladenen zu 1) als Bevollmächtigte des Versicherten übersandte, half die Beklagte dem Widerspruch des Versicherten ab, nahm den Bescheid vom 19. Dezember 2001 hinsichtlich des Zeitpunkt des Versicherungsfalls und des Rentenbeginns teilweise zurück, erkannte als Zeitpunkt des Versicherungsfalles den 20. Oktober 1998 an und bewilligte die Vollrente ab dem 21. Oktober 1998. Für die Zeit vom 21. Oktober 1998 bis 16. Mai 2001 ergab sich ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von EUR 20.813,25, den die Beklagte zunächst einbehielt. Die Norddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft machte einen Erstattungsanspruch in Höhe von EUR 5.960,99 geltend, den die Beklagte aus dem Nachzahlungsbetrag am 4. April 2003 an diese überwies.
Nach dem Tod des Versicherten, der der Beklagten am 17. März 2003 mitgeteilt worden war, gab die Beigeladene zu 1) auf telefonische Anfrage der Beklagten am 18. März 2003 an, das Konto des Versicherten bestehe weiter, damit noch fällige Leistungen auf dieses Konto überwiesen werden könnten. Die Beklagte bat die Beigeladene zu 1), ihr die Anschriften aller Erben mitzuteilen. Ferner kündigte sie an, sobald diese Mitteilung eingegangen sei sowie die Norddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft ihren Erstattungsanspruch geltend gemacht habe, den Nachzahlungsbetrag aus dem Bescheid vom 14. Februar 2003 auszuzahlen (Schreiben vom 18. März 2003). Weiter forderte die Beklagte die Beigeladene zu 1) auf, einen Erbschein für Rentenzwecke beim zuständigen Amtsgericht zu beantragen (Schreiben vom 20. März 2003).
Am 25. März 2003 sprach die Beigeladene zu 1) bei der Beklagten vor und legte ein mit "F. S." unterzeichnetes Schriftstück vom 25. Dezember 2001 vor, das im Briefkopf Name und Anschrift des Versicherten sowie die Überschrift "Abtretungsklärung" enthält. In dieser "Abtretungsklärung" stimmte der Versicherte der Einlegung des (ihm vom Ehemann der Beigeladenen zu 1) empfohlenen) Widerspruches zu. Weiter ist ausgeführt (Fettdruck im Original): "Auf Grund meiner gesundheitlichen Situation ist Bedingung für meine Zustimmung, dass das Widerspruchsverfahren in eigener Verantwortung und ohne eine zusätzliche Belastung meinerseits, von meinem Schwiegersohn und meiner Tochter M. T. durchgeführt wird.
Meiner Tochter, M. T., erteile ich Vollmacht, meine Person in jeder Beziehung gegenüber der Bergbau-Berufsgenossenschaft zu vertreten.
Sämtliche Ansprüche, die sich aus dem Widerspruchsverfahren gegen den Termin der Anerkennung meiner Berufskrankheit nach Nr. 2402 ergeben, trete ich in vollem Umfang an meine Tochter, M. T., und an meinen Schwiegersohn, Herrn Hubert T., ab."
Weiter ging der Beklagten eine "Vollmacht" der Klägerin vom 22. März 2003 zu, wonach die Klägerin die Beigeladene zu 1) bitte, alle Dinge, die im Zusammenhang mit dem Tode des Versicherten erforderlich seien, in eigener Entscheidung zu veranlassen bzw. durchzuführen, wofür sie ihr (der Beigeladenen zu 1)) uneingeschränkte Vollmacht erteile, ausgenommen sei die vorgesehene Urnenbeisetzung, die von ihr (der Klägerin) persönlich veranlasst werde. Schließlich unterzeichnete die Beigeladene zu 1) unter dem 21. März 2003 einen Vordruck der Beklagten, wonach die Beklagte alle ausstehenden Leistungen weiterhin auf das Konto des verstorbenen Versicherten überweisen solle. Die Beklagte unterrichtete die Beigeladene zu 1) nochmals, dass sie zur Auszahlung von Leistungen einen Erbschein benötige, und bat nach Absprache mit den weiteren Erben um Mitteilung, auf welches Konto die Zahlung erfolgen solle. Die Zahlung könne erst erfolgen, wenn ihr die (beigefügte) gemeinsame Erklärung (von allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft unterschrieben) und der Erbschein zugegangen seien. Ohne Vorlage eines Erbscheins könne eine Auszahlung nicht mit befreiender Wirkung erfolgen (Schreiben vom 26. März und 3. April 2003). Die Beigeladene zu 1) verwies auf die von ihr übergebene "Abtretungsklärung" und sah deshalb für die Forderung der Beklagten, einen Erbschein vorzulegen, keine Rechtsgrundlage. Durch die Abtretung der Ansprüche seien sie und ihr Ehemann neue Gläubiger geworden. Sie und ihr Ehemann hätten Betreuungs- und Fürsorgeleistungen für den Versicherten erbracht. Sie beide seien nach dem Tod der Ehefrau des Versicherten die einzigen Bezugspersonen gewesen, an die er sich in jeder Beziehung und in allen Belangen gewandt habe sowie die ihn bei seinem sich ständig verschlechternden Gesundheitszustand umfassend betreut, gepflegt und unterstützt hätten. Um die hiermit verbundenen Aufgaben und Tätigkeiten wahrnehmen zu können, hätten sie versucht, ihre Arbeitszeiten so weit wie möglich den Erfordernissen anzupassen, und einen großen Teil ihrer Freizeit dafür eingesetzt. Die Abtretung sei deshalb im wohlverstandenen Interesse des Versicherten erfolgt (Schreiben vom 28. März und 3. Mai 2003 sowie persönliche Vorsprache bei der Beklagten am 17. April 2003). Die Beklagte sah es daraufhin in Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls nicht als ermessensfehlerhaft an, unter Hinweis auf die Abtretungserklärung vom 25. Dezember 2001, den Nachzahlungsbetrag aus dem Abhilfebescheid an die Beigeladene zu 1) auszuzahlen. Es sei davon auszugehen, dass der Versicherte den Nachzahlungsbetrag als Gegenleistung für die umfangreichen Betreuung und Unterstützung durch die Beigeladene zu 1) an diese abgetreten habe (Aktenvermerk vom 13. Mai 2003). Die Beklagte überwies daraufhin am 14. Mai 2003 den nach der Befriedigung des Erstattungsanspruchs der Norddeutschen Metall-Berufsgenossenschaft verbliebenden Betrag von EUR 14.852,26 auf das Konto des Versicherten, was sie der Beigeladenen zu 1) mit Schreiben vom 14. Mai 2003, dem eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, mitteilte. Die Beigeladene zu 1) unterrichtete die Beklagte daraufhin am 19. Mai 2003, dass sie auf das Konto des Versicherten keinen Zugriff mehr habe und das Konto aufgelöst werde. Auf die Rückforderung der Beklagten überwies die Sparkasse, bei der das Konto des Versicherten bestand, den Betrag an die Beklagte zurück. Die Beigeladene zu 1) benannte am 23. Mai 2003 der Beklagten ihr Konto, auf das der Nachzahlungsbetrag überwiesen werden solle. Die Beklagte überwies den Nachzahlungsbetrag am 16. Juni 2003 auf dieses Konto, was sie der Beigeladenen zu 1) mit Schreiben vom 16. Juni 2003, dem eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, mitteilte.
Am 23. Mai 2003 erkundigte sich die Klägerin telefonisch bei der Beklagten nach dem Stand des Verfahrens und machte mit Schreiben vom 30. Mai 2003 für sich und die Beigeladene zu 2) als Erben Ansprüche geltend. Sie äußerte Zweifel an der Richtigkeit der Abtretungserklärung sowie der Echtheit der Unterschrift des Versicherten (Telefonat vom 18. Juni 2003, Schreiben vom 20. Juni 2003). Die Beklagte wies die Klägerin darauf hin, sie (die Beklagte) habe in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens entschieden, dass der Nachzahlungsbetrag aus dem Abhilfebescheid wegen der Abtretungserklärung des Versicherten vom 25. Dezember 2001 an die Beigeladene zu 1) auszuzahlen sei. Sie habe keine Hinweise auf den von der Klägerin vermuteten Betrug. Begründete Zweifel an der Echtheit der Abtretungsurkunde bestünden nicht, zumal diese im Original in der Verwaltung vorgelegen habe (Schreiben vom 9. Juli 2003). Die Klägerin legte der Beklagten u.a. den gemeinschaftlichen Erbschein des Amtsgerichts G. vom 29. September 2003 vor, widerrief alle der Beigeladenen zu 1) und deren Ehemann erteilten Vollmachten (Schreiben vom 4. September 2003) und erhob gegen die Auszahlung an die Beigeladene zu 1) mit am 9. September 2003 bei der Beklagten eingegangenem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 8. September 2003 Widerspruch. Widerspruch werde gegen den Verwaltungsakt eingelegt, mit welchem seitens der Beklagten festgestellt worden sei, dass die Abtretung vom 25. Dezember 2001 im wohlverstandenen Interesse des Versicherten nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB I) liege. Ob ein solcher Verwaltungsakt tatsächlich ergangen sei, entziehe sich ihrer Kenntnis. Die Verfügung vom 14. Mai 2003 an die Beigeladene zu 1) sei nicht als solcher Verwaltungsakt anzusehen. Ihr (der Klägerin) sei kein Verwaltungsakt zugestellt worden. Wegen des fehlenden Verwaltungsakts hätte eine Auszahlung an die Beigeladene zu 1) nicht erfolgen dürfen. Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 16. März 2006 auf, den Nachzahlungsbetrag aus dem Bescheid vom 14. Februar 2003 zu überweisen. Die Beklagte vertrat gegenüber der Klägerin die Auffassung, dass die Abtretung durch Vertrag erfolgt sei und über diese vertragliche Beziehung ein Verwaltungsakt gegenüber Dritten nicht zu erteilen sei, sodass die Klägerin keinen Verwaltungsakt erhalten habe (Schreiben vom 25. Mai und 21. Oktober 2004). In ihren Schreiben vom 18. April und 22. Juni 2006 verwies sie hierauf.
Die Klägerin erhob am 5. Oktober 2006 Klage beim Sozialgericht Altenburg, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 22. Januar 2007 an das Sozialgericht Freiburg (SG) verwies. Mit der Klage begehrte die Klägerin, an sie und die Beigeladene zu 2) zur gesamten Hand EUR 14.854,26 nebst Zinsen in Höhe von vier v.H. ab dem 25. März 2003 zu zahlen, wobei sie den Zinsanspruch in der mündlichen Verhandlung des SG nicht mehr aufrechterhielt. Die Klägerin trug wie teilweise bereits zur Begründung ihres Widerspruchs - vor, der Auszahlungsbetrag hätte an die Erben ausgezahlt werden müssen. Die Beigeladene zu 1) hätte sich mit den Erben aufgrund der angeblichen Abtretungserklärung bezüglich dieser Nachzahlung auseinandersetzen müssen. Auch sei die in der Abtretungserklärung genannte Bedingung nicht erfüllt und damit nicht eingetreten, weil der Versicherte selbst Widerspruch eingelegt und gegenüber der Beklagten Erklärungen abgegeben habe, sodass die Abtretung unwirksam sei. Ferner fehle es am wohlverstandenen Interesse im Sinne des § 53 SGB I, weil der Versicherte zum Zeitpunkt der angeblichen Abtretungserklärung vom 25. Dezember 2001 nicht hilfebedürftig gewesen und nicht nennenswert im Haushalt von der Beigeladenen zu 1) unterstützt worden sei. Bis zur Einlieferung ins Krankenhaus am 5. März 2003 habe er sich selbst versorgen können. Die Beigeladene zu 1) habe sich ihre Kosten von der Beklagten erstatten lassen. Des Weiteren sei ein Verwaltungsakt, der das wohlverstandene Interesse feststelle und der zu ergehen habe, gegenüber den Erben nicht ergangen. Eine Auszahlung an die Beigeladene zu 1) hätten nur nach Erlass eines solchen Verwaltungsaktes erfolgen dürfen. Schließlich gebe es erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass die Abtretung nicht dem ausdrücklichen Willen des Versicherten entsprochen habe, sondern die Abtretungserklärung eine Urkundenfälschung durch die Beigeladene zu 1) darstelle. In dem von der Staatsanwaltschaft G. erhobenen graphologischen Gutachten habe nicht eindeutig festgestellt werden können, dass die Unterschrift unter der "Abtretungsklärung" tatsächlich vom Versicherten stamme.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Der Klägerin sei weder ein Verwaltungsakt erteilt worden noch sei sie beschwert. Die Feststellung des wohlverstandenen Interesses, bei dessen Prüfung ausschließlich die Interessen des Berechtigten zu prüfen seien, habe sie am 13. Mai 2003 intern durchgeführt. Der Anspruch auf den Nachzahlungsbetrag sei mit Verwaltungsakt vom 14. Mai 2003 gegenüber der Beigeladenen zu 1) festgestellt worden. Ein Verwaltungsakt gegenüber Dritten sei nicht zu erteilen. Da der Leistungsberechtigte zum Zeitpunkt der (internen) Feststellung bereits verstorben gewesen sei, habe ein Verwaltungsakt an ihn nicht mehr ergehen können und es sei ein entsprechender Verwaltungsakt lediglich an den Zessionar (die Beigeladene zu 1)) erteilt worden. Anhand des Inhalts der Akten lasse sich die Betreuung und Unterstützung des Versicherten durch die Beigeladene zu 1) eindrucksvoll nachvollziehen. Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Abtretungserklärung auf den Nachzahlungsbetrag ließen sich im keinster Weise begründen.
Die durch Beschluss des SG vom 5. Februar 2007 Beigeladene zu 1) hält die Auszahlung an sie für zutreffend. Die Vorlage der Abtretungserklärung zur Offenlegung der Abtretung sei erst nach dem Tod des Versicherten notwendig geworden. Der Nachzahlungsbetrag sei nicht aufgrund des Bescheids vom 14. Februar 2003, der ihr von der Beklagten übersandt worden sei, an die Erbmasse geflossen. Die Abtretung sei wirksam. Die Unterschrift sei echt. Für die Beklagte seien keine Anhaltspunkte erkennbar gewesen, dass die Abtretungserklärung unwirksam sein könnte. Das Widerspruchsverfahren sei federführend von ihr und ihrem Ehemann betrieben worden. Da der Beklagten bekannt gewesen, dass sie die Betreuung des Versicherten übernommen gehabt habe, habe die Beklagte von einem wohlverstandenen Interesse ausgehen können.
Auf einen Hinweis des SG vertraten sowohl die Beklagte als auch die Beigeladene zu 1) die Auffassung, §§ 53 ff des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X), insbesondere das Schriftformerfordernis des § 56 SGB X, fänden keine Anwendung.
Das SG zog von der Staatsanwaltschaft G. das Gutachten des Sachverständigen für Handschriftenvergleichung Kriminaloberkommissar W., Landeskriminalamt T., vom 20. April 2007 bei. Es sei nicht auszuschließen, dass die Unterschrift "F. S." und die Vergleichsunterschriften, die vom Namensinhaber (dem Versicherten) stammen sollen, urheberidentisch seien. Möglicherweise handle es sich um eine blanko geleistete echte Unterschrift des Namensinhabers.
Die Beigeladene zu 1) rügte die Verwertung dieses Gutachtens und machte weiter geltend, dieses Gutachten enthalte grundlegende Elemente eines schriftvergleichenden Sachverständigengutachtens nicht.
Mit Urteil vom 11. April 2008 - Tatbestand berichtigt durch Beschluss der Vorsitzenden vom 1. Dezember 2008 - verurteilte das SG die Beklagte, an die Klägerin und die Beigeladene zu 2) zur gesamten Hand einen Betrag in Höhe von EUR 14.854,26 zu zahlen. Die Leistungsklage sei zulässig. Der Anspruch auf Auszahlung der dem Versicherten mit Bescheid vom 14. Februar 2003 zugesprochenen Rente für die Zeit vom 21. Oktober 1998 bis 16. Mai 2001 sei Bestandteil der Erbmasse geworden und demnach nach § 58 Abs. 1 SGB I auf die Klägerin und die Beigeladene zu 2) als Erben übergegangen. Ein wirksamer Abtretungsvertrag liege nicht vor. Bei der Abtretung von Sozialleistungsansprüchen handle es sich - auch wenn diese ein Geschäft zwischen Privaten darstelle - um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Dem deshalb für die Wirksamkeit des Vertrages zu beachtenden Schriftformerfordernis des § 56 SGB X genüge die "Abtretungsklärung" vom 25. Dezember 2001 nicht, weil sich auf ihr nur die Unterschrift des Versicherten, nicht aber - auch nicht auf einer weiteren deckungsgleichen Urkunde - die Unterschrift des Zessionars (hier der Beigeladenen zu 1)) finde. Über das fehlende Schriftformerfordernis könne auch nicht eine entsprechende Anwendung des § 151 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) hinweghelfen, weil dem für öffentlich-rechtliche Verträge geltenden Schriftformerfordernis eine Warn- und Beweisfunktion zukomme, die nur im Falle einer Urkundeeinheit gewahrt sei. Auch seien die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 151 Satz 1 BGB nicht erfüllt. Wegen der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung des Geschäfts für den Versicherten lasse eine Verkehrssitte die Empfangsbedürftigkeit der Annahmeerklärung nicht entfallen und könne von einem (konkludenten) Verzicht des Versicherten auf die Annahme des Abtretungsvertrages nicht ausgegangen werden. Auch habe die Beklagte nicht aus Gründen des Rechtsscheins wirksam an die Beigeladene zu 1) leisten können. Die Beklagte könne sich für eine befreiende Zahlung an die Beigeladene zu 1) nicht auf § 409 BGB berufen, weil dies nur hätte in Betracht kommen können, wenn die Voraussetzungen des § 151 Satz 1 BGB vorgelegen hätten.
Gegen dieses Urteil haben die Beklagte am 4. August 2008 - ihr zugestellt am 8. Juli 2008 - und die Beigeladene zu 1) am 7. August 2008 - ihr zugestellt am 7. Juli 2008 - Berufung eingelegt.
Die Beklagte macht geltend, der Wirksamkeit des Abtretungsvertrages stehe nicht entgegen, dass lediglich der Versicherte als Zedent unterschrieben habe. Öffentlich-rechtliche Verträge unter Privaten (z.B. Übertragung oder Verpfändung nach § 53 SGB I) fielen aus dem Anwendungsbereich der §§ 53 ff SGB X heraus. Deshalb sei eine Überstrapazierung der Formanforderung unter Hinweis auf § 56 SGB X völlig unangemessen. Auch habe das Bundessozialgericht (BSG) im Urteil vom 18. Juli 2006 (B 1 KR 24/05 R = SozR 4-2500 § 13 Nr. 9) ausgeführt, dass es der Wirksamkeit der Abtretung nicht entgegenstehe, dass nur ein Vertragspartner (der Abtretende) unterschrieben habe. Im Hinblick auf den Ablauf des Verfahrens sei es nicht zu erwarten, dass die Beigeladene zu 1) auf den Abtretungsvertrag eine Unterschrift zum Nachweis der Wirksamkeit zu leisten habe. Auch sei es für den Versicherten nicht um die "erhebliche wirtschaftliche Bedeutung" gegangen, sondern, wie in solchen Fällen üblich, um ein zwischenmenschliches Dankeschön für all das, was die Beigeladene zu 1) auch mit Blick auf die Endlichkeit des Lebens für den Versicherten getan gehabt habe. Nach einem Hinweis des Senats hat sie weiter ausgeführt, mit dem Verwaltungsakt vom 16. Juni 2003, mit welchem sie gegenüber der Beigeladenen zu 1) festgestellt habe, dass diese einen Anspruch auf Auszahlung habe, sei inzidenter das wohlverstandene Interesse nach außen festgestellt worden. Anspruch auf diese Feststellung durch Verwaltungsakt hätten nur der Sozialleistungsberechtigte (Versicherter) bzw. der durch die Abtretung Anspruchsberechtigte. Hierzu gehöre die Klägerin nicht.
Die Beigeladene zu 1) macht geltend, die Abtretung sei wirksam. Die Abtretung zwischen dem Versicherten und ihr sei kein öffentlich-rechtlicher Vertrag. Das Schriftformerfordernis des § 56 SGB X werde völlig überspannt. Das SG verkenne, dass es sich bei dem im Urteil des BSG vom 18. Juli 2006 entschiedenen Sachverhalt entweder auf Seiten des Zedenten oder des Zessionars um eine Person des öffentlichen Rechts gehandelt habe. Auch ohne Berücksichtigung, dass die Form einer Abtretung dem Schutz des Schuldners der abgetretenen Forderung diene, reiche die Unterschrift des Abtretenden aus. Spätestens mit der Vorlage der Abtretungserklärung und dem Begehren, Erstattungsansprüche an sie auszuzahlen, habe sie konkludent die Abtretung angenommen. Die Echtheit der Urkunde könne keine Rolle spielen, da zu Gunsten der Beklagten Gesichtspunkte des Rechtsscheins greifen würden. Die Abtretungserklärung sei entgegen der Ansicht der Klägerin bedingungslos abgegeben worden. Die Beklagte habe mit Verwaltungsakt über das wohlverstandene Interesse entschieden. Der Schuldnerschutz nach § 409 BGB sei nur in besonders qualifizierten Fällen zu versagen. Der anhängige Rechtsstreit sei bürgerlich-rechtlicher Natur und somit vor einem Zivilgericht zu klären. Auch seien Einwendungen gegen die Abtretungserklärung zivilrechtlicher Natur.
Die Beklagte und die Beigeladene zu 1) beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 11. April 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Verlauf spreche nicht dafür, dass auf die Annahme verzichtet worden sei.
Die durch Beschluss des Senats vom 8. September 2009 Beigeladene zu 2) hat keinen Antrag gestellt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Akte des SG sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten des Versicherten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die form- und fristgerecht eingelegten Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen zu 1) sind zulässig. Sie sind insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund des § 144 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist nicht gegeben. Der Beschwerdenwert von EUR 750,00 ist überschritten, weil die Zahlung eines Betrages von EUR 14.852,26 streitig ist.
II.
Die zulässigen Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen zu 1) sind nicht begründet. Das SG hat die Beklagte zu Recht verurteilt, an die Klägerin und die Beigeladene zu 2) zur gesamten Hand einen Betrag in Höhe von EUR 14.854,26 zu zahlen.
1. Das SG hat die von der Klägerin erhobene Leistungsklage zu Recht als zulässig angesehen. Denn sie macht als gesetzliche (Mit-)Erbin auf Grund des bestandskräftig gewordenen Bescheids der Beklagten vom 14. Februar 2003 den Anspruch auf Auszahlung der Rente für die Zeit vom 21. Oktober 1998 bis 16. Mai 2001 geltend. Zudem hat die Beklagte gegenüber den Erben des Versicherten (der Klägerin oder der Beigeladenen zu 2)) keinen Bescheid erlassen, der die Auszahlung des Nachzahlungsbetrags regelt und deshalb von den Erben des Versicherten hätte angefochten werden können. Gegebenenfalls als Bescheide anzusehende Verfügungen der Beklagten sind insoweit nur gegenüber der Beigeladenen zu 1) mit den Mitteilungen vom 14. Mai und 16. Juni 2003 ergangen.
2. Der Klägerin und der Beigeladenen zu 2) stand als gesetzliche Erben der Anspruch auf die Auszahlung des sich aus dem Bescheid vom 14. Februar 2003 ergebenden Nachzahlungsbetrags zu. Nach § 58 Satz 1 SGB I werden fällige Ansprüche auf Geldleistungen, soweit sie nicht nach den §§ 56 und 57 SGB I einem Sonderrechtsnachfolger zustehen, nach den Vorschriften des BGB vererbt. Dem Versicherten als Erblasser standen fällige Ansprüche auf Geldleistungen zu, nämlich die Nachzahlung der Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auch für die Zeit vom 21. Oktober 1998 bis 16. Mai 2001 in Höhe von EUR 14.852,26 (EUR 20.813,25 abzüglich des Erstattungsanspruchs der Norddeutschen Metall-Berufsgenossenschaft in Höhe von EUR 5.960,99). Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I sind nicht vorhanden, weil der Versicherte zur Zeit seines Todes nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit einer anderen Person, sondern allein lebte und er auch nicht von einer anderen Personen wesentlich unterhalten wurde, sondern selbst für seinen Unterhalt sorgte sowie aufgrund der ihm bewilligten Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung hierzu in der Lage war. Erben des Versicherten sind die Klägerin und die Beigeladene zu 2) je zur Hälfte, was sich aus dem gemeinschaftlichen Erbschein des Amtsgerichts G. vom 29. September 2003 ergibt.
3. Die Klägerin und die Beigeladene zu 2) sind Gläubiger dieses Nachzahlungsanspruchs. Denn eine Abtretung an die Beigeladene zu 1) ist nicht wirksam erfolgt.
Gegenstand der Abtretung ist eine Sozialleistung (Geldleistungen), nämlich die Nachzahlung der dem Versicherten von der Beklagten bewilligten Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Ansprüche auf Geldleistungen können nach § 53 Abs. 2 und 3 SGB I grundsätzlich übertragen werden. Der Begriff der Übertragung entspricht dem der Abtretung im Sinne der §§ 398 ff. BGB. Nach § 398 Satz 1 BGB ist die Abtretung eine Übertragung einer Forderung von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass zwischen dem Versicherten und der Beigeladenen zu 1) ein Vertrag über die Abtretung zustandegekommen ist, ist dieser nicht wirksam, weil die nach § 56 SGB X notwendige Schriftform nicht eingehalten ist.
3.1. Bei dem Abtretungsvertrag handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Nach dieser Vorschrift kann ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Die Rechtsnatur eines Vertrages bestimmt sich danach, ob der Vertragsgegenstand dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zuzurechnen ist (BSG SozR 3-2500 § 120 Nr. 3). Da im vorliegenden Fall ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts betroffen ist, nämlich der Anspruch des Versicherten auf eine Sozialleistung (Nachzahlung der ihm bewilligten Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung gegenüber der Beklagten), handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des § 53 Abs 1 Satz 1 SGB X (vgl. z.B. BSG SozR 3-1200 § 53 Nr. 2; SozR 4 1200 § 53 Nr. 1 und SozR 4-2500 § 13 Nr. 9). Deshalb steht der Annahme eines öffentlich-rechtlichen Vertrages im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht entgegen, dass Vertragsparteien im vorliegenden Fall zwei Privatpersonen sind. § 53 SGB X lässt sich nicht entnehmen, dass an einem öffentlich-rechtlichen Vertrag immer eine Behörde im Sinne des SGB X beteiligt sein muss. Soweit § 53 Abs. 1 Satz 2 SGB X einer Behörde erlaubt, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen zu schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde, ist dies nur die Ermächtigungsgrundlage, ein Verwaltungsverfahren nicht nur mit dem Erlass eines Verwaltungsaktes abzuschließen (vgl. auch § 8 SGB X).
3.2. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nach § 56 SGB X schriftlich zu schließen, soweit - was hier nicht der Fall ist - nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist. Diese Vorschrift ist auch bei öffentlich-rechtlichen Verträgen unter Privatpersonen anwendbar (z.B. BSG SozR 4-2500 § 13 Nr. 9, anderer Auffassung zu § 57 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVfG] Bundesverwaltungsgericht [BVerwG] NJW 1992, 2908, die entsprechende Anwendung offenlassend). Der Senat folgt der Auffassung des BSG. Zwar scheidet eine unmittelbare Anwendung des § 56 SGB X aus. Denn die Regelungen über den öffentlich-rechtlicher Vertrag (§§ 53 bis 61 SGB X) stehen im Ersten Kapitel des SGB X. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB X gelten die Vorschriften dieses Kapitels für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, die nach diesem Gesetzbuch ausgeübt wird. Danach findet § 56 SGB X jedenfalls auf einen zwischen Privatpersonen - wie hier dem Versicherten und der Beigeladenen zu 1) - geschlossenen Vertrag nicht unmittelbar Anwendung. Denn insoweit wird keine Verwaltungstätigkeit durch Behörden ausgeübt. Jedoch ist § 56 SGB X entsprechend anzuwenden. Denn ein zwischen Privatpersonen abgeschlossener öffentlich-rechtlicher Abtretungsvertrag hat Auswirkungen auf öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse. An diesen sind regelmäßig auch Behörden beteiligt. Gerade im Bereich der Sozialversicherung kann der zwischen Privaten geschlossene Abtretungsvertrag Auswirkungen darauf haben, an wen die Behörde die einem Versicherten zustehenden Geldleistungen auszuzahlen hat. Deshalb hat der Gesetzgeber in § 53 Abs. 4 bis 6 SGB I auch Regelungen zum Schutze der Leistungsträger getroffen. Damit auch für die Behörde erkennbar ist, was die Vertragspartner vereinbart haben, rechtfertigt es die Beweisfunktion der Schriftform, die Schriftform auch auf öffentlich-rechtliche Verträge zwischen Privatpersonen anzuwenden. Dies belegt Gerade der vorliegende Fall, in dem die Beklagte in einen Streit zwischen Hinterbliebenen eines Versicherten hineingezogen wird, an wen sich aus einer nachträglichen Bewilligung einer Rente ergebende Zahlungen auszuzahlen sind.
Der Einwand der Beigeladenen zu 1), in dem dem Urteil des BSG vom 18. Juli 2006 (SozR 4 2500 § 13 Nr. 9) zu Grunde liegenden Sachverhalt habe es sich entweder auf Seiten des Zedenten oder des Zessionars um eine Person des öffentlichen Rechts gehandelt, trifft nicht zu. Der dortige Abtretungsvertrag war zwischen einer Versicherten der in jenem Verfahren beklagten Krankenkasse und einer nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Psychologischen Psychotherapeutin geschlossen worden, mithin zwischen zwei Privatpersonen. Diese Vereinbarung hatte allerdings Auswirkungen in der öffentlich-rechtlichen Bereich, weil sich danach die Frage der Kostenerstattung aufgewendeter Behandlungskosten stellte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des BVerwG vom 27. Mai 1993 - 5 C 41/90 - (veröffentlicht in juris), auf welches die Beigeladene zu 1) verwiesen hat. Aus dem mitgeteilten Sachverhalt ist nicht erkennbar, ob die in jenem Rechtsstreit erfolgte Abtretung schriftlich erfolgte, zumal auch in jenem Verfahren die Abtretung nicht zwischen zwei Privatpersonen erfolgte.
3.3. Die nach § 56 SGB X erforderliche Schriftform ist nicht gewahrt. Die "Abtretungsklärung" ist nur vom Versicherten, nicht aber von der Beigeladenen zu 1) unterschrieben. Nach § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB, der nach § 61 Satz 2 SGB X entsprechende Anwendung findet, muss bei einem Vertrag die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Von Sinn und Zweck des Schriftformerfordernisses kann auf die Unterzeichnung einer Vertragspartei nicht verzichtet werden. Die Schriftform dient dem Schutz vor Übereilung sowie dem Klarheits- und Beweissicherungsinteresse der Parteien bzw. Dritter. Dem ist nur dann Rechnung getragen, wenn beide Beteiligte auf derselben Urkunde unterzeichnen. Von dem Erfordernis der "Urkundeneinheit" des § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB, also der Unterschrift der Vertragspartner auf einer Urkunde, kann bei koordinationsrechtlichen öffentlich-rechtlichen Verträgen zwischen Leistungsträgern abgesehen werden, weil der mit dem Schriftformerfordernis des § 56 SGB X erstrebten Dokumentations- und Schutzfunktion nicht die Bedeutung zukommt wie bei subordinationsrechtlichen öffentlich-rechtlichen Verträgen zwischen Leistungsträgern (BSG SozR 3-1200 § 52 Nr. 2).
Entgegen der Auffassung der Beklagten sind diese Anforderungen nicht überzogen und kein massiver Eingriff in die Vertragsfreiheit des Anspruchsberechtigten. Sie sind vielmehr allein Folge der gesetzlich vorgesehenen Regelungen über die Formbedürftigkeit von Verträgen mit einem bestimmten Inhalt.
Wie das SG ist auch der Senat der Auffassung, dass eine entsprechende Anwendung des § 151 Satz 1 BGB nicht über die fehlende Unterschrift der Beigeladenen zu 1) auf der "Abtretungsklärung" hinweghelfen kann. Nach dieser Vorschrift kommt der Vertrag durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Es ist bereits fraglich, ob § 151 Satz 1 BGB bei öffentlich-rechtlichen Verträgen wegen des Erfordernisses der Schriftform Anwendung findet (so Backmann in: jurisPK-BGB, § 151 Rdnr. 25; Bork in Staudinger, BGB, § 151 Rdnr. 4; zur grundsätzlichen Geltung der Regelung auch bei Schriftformerfordernis vgl. Bundesgerichtshof [BGH], NJW-RR 2004, 1683). Selbst wenn § 151 Satz 1 BGB Anwendung findet, liegen seine Voraussetzungen nicht vor.
Eine Verkehrssitte kann im Allgemeinen bei unentgeltlichen Zuwendungen und bei für den Antragsempfänger lediglich vorteilhaften Rechtsgeschäften angenommen werden (BGH NJW 2004, 288). Die Abtretung einer Geldleistung aus der Sozialversicherung ist kein lediglich vorteilhaftes Rechtsgeschäft für den Versicherten. Denn er begibt sich möglicherweise der Leistungen, die seiner Existenzsicherung dienen. Auch kann sich eine Verkehrssitte grundsätzlich bei seltenen Geschäften sowie bei Geschäften von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung nicht bilden (Backmann in: jurisPK-BGB, § 151 Rdnr. 27). Die Abtretung hatte für den Versicherten, wie das SG zutreffend dargelegt hat, eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung. Bei dem nach Abzug des Erstattungsbetrags an die Norddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft verbliebenen Nachzahlungsbetrag von EUR 14.852,26 handelte es sich nicht um eine geringfügige Summe.
Ein (konkludenter) Verzicht des Versicherten auf die Annahme bereits zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Willenserklärung scheidet aus. Denn die Abtretung war an die Bedingung geknüpft, dass der Widerspruch ohne Belastung für ihn von der Beigeladenen zu 1) und deren Ehemann durchgeführt wird. Sollte der Versicherte seine Erklärung am 25. Dezember 2001 abgegeben haben, konnte dies zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt sein, sondern erst nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens. Im Übrigen hat der Versicherte fünf Tage später mit dem Widerspruchschreiben vom 30. Dezember 2001 selbst den Widerspruch gegen den Bescheid vom 19. Dezember 2001 eingelegt und auch begründet, ohne in diesem Widerspruchsschreiben zu erwähnen, er werde von der Beigeladenen zu 1) und/oder deren Ehemann vertreten. Es ist nicht verständlich, weshalb der Versicherte das Widerspruchsverfahren selbst einleitete, während er schon im Feststellungsverfahren der Beklagten entweder mitgeteilt hatte, die Beigeladene zu 1) sei bevollmächtigt oder die Beklagte solle sich wegen Rückfragen an diese wenden.
3.4. Da die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht eingehalten ist, ist der zwischen dem Versicherten und der Beigeladenen zu 1) geschlossenen Vertrag über die Abtretung nichtig (§§ 58 Abs. 1, 61 Satz 2 SGB X, 125 Satz 1 BGB). Er ist trotz des Formmangels auch nicht ausnahmsweise wirksam.
Die Nichtigkeitsfolge des § 125 Satz 1 BGB bei einem Mangel der gesetzlichen Form tritt unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Rechtsausübung nicht ein, wenn die Nichtigkeitsfolge im Widerspruch zu dem Grundsatz von Treu und Glauben steht, der die gesamte Rechtsordnung beherrscht und in § 242 BGB ausdrücklich normiert ist. In Ausnahmefällen kann ein formnichtiger Vertrag gleichwohl als rechtswirksam angesehen werden, wenn die Nichtigkeitsfolge mit Treu und Glauben unvereinbar wäre. In diesem Sinne sind in der Rechtsprechung des BGH insbesondere zwei Fallgruppen anerkannt worden: die Fälle der Existenzgefährdung des einen Teils und die Fälle einer besonders schweren Treupflichtverletzung des anderen Teils (BGHZ 85, 315). Hierfür gibt es keine Anhaltspunkte. Eine Existenzgefährdung der Beigeladenen zu 1) auf Grund des unwirksamen Vertrags ist ebenso wenig erkennbar wie eine schwere Treuepflichtverletzung einer der Vertragsparteien.
3.5. Schließlich hat das SG auch zutreffend entschieden, dass sich die Beklagte nicht auf § 409 Abs. 1 Satz 2 BGB berufen kann. Zeigt der Gläubiger dem Schuldner an, dass er die Forderung abgetreten habe, so muss er nach Satz 1 dieser Vorschrift dem Schuldner gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. Der Anzeige steht nach Satz 2 dieser Vorschrift es gleich, wenn der Gläubiger eine Urkunde über die Abtretung dem in der Urkunde bezeichneten neuen Gläubiger ausgestellt hat und dieser sie dem Schuldner vorlegt. Zum einen hat das SG zutreffend unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 29. Juni 1995 (SozR 3-1200 § 53 Nr. 8) dargelegt, dass wegen des Fehlens der Voraussetzungen des § 151 Satz 1 BGB die Anwendung des § 409 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht in Betracht kommt. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die Ausführungen S. 20, 1. Absatz des angefochtenen Urteils. Zum anderen vermag auch der Senat nicht festzustellen, dass der Versicherte die "Abtretungsklärung" vom 25. Dezember 2001 willentlich in den Verkehrs brachte, weil der Versicherte noch mit dem Widerspruchschreiben vom 30. Dezember 2001 den Widerspruch selbst einlegte und begründete. Die Formulierungen in der "Abtretungsklärung" vom 25. Dezember 2001 sind auch insoweit widersprüchlich, als der Versicherte erklärt, er stimme der Einlegung des Widerspruchs zu. Denn am 25. Dezember 2001 war der Widerspruch noch nicht eingelegt. Erst mit Schreiben vom 30. Dezember 2001 legte der Versicherte selbst und nicht die nach der "Abtretungsklärung" bevollmächtigte Beigeladene zu 1) Widerspruch ein. Schließlich kommt hinzu, dass hinsichtlich der Wirksamkeit der Abtretung dem Sozialleistungsträger eine erhöhte Prüfungspflicht obliegt. Denn nach § 17 Abs. 1 SGB I ist der Sozialleistungsträger gehalten, alles zu unternehmen, dass der Berechtigte seine Leistung erhält.
III.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG und §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach § 197a Abs. 1 SGG in der seit 2. Januar 2002 geltenden Fassung sind für das vorliegende Berufungsverfahren L 4 U 3728/08 und auch für das Klageverfahren S 2 KNU 642/07 Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) zu erheben. Denn weder die Klägerin und die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren noch Beklagte und Beigeladene zu 1) als Berufungsklägerinnen und die Klägerin als Berufungsbeklagte im Berufungsverfahren sind Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I. Das SG hat im angefochtenen Urteil nur nach § 193 SGG über die außergerichtlichen Kosten, nicht aber über die Gerichtskosten entschieden. Da die Monatsfrist des § 140 SGG abgelaufen ist, kann das Urteil des SG nicht ergänzt werden. Die unterbliebene Entscheidung über die Gerichtskosten erster Instanz kann durch den Senat nachgeholt werden (vgl. BSG SozR 3-1500 § 140 Nr. 2).
2. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
IV.
Die (für das Berufungsverfahren endgültige) Festsetzung des Streitwerts für beide Rechtszüge beruht auf §§ 63 Abs. 2 und 3, 52 Abs. 1 und 3, 47 Abs. 1 GKG. Dieser ergibt sich aus der Höhe des streitigen Nachzahlungsbetrags von EUR 14.854,26.
Rechtskraft
Aus
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BWB
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