Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 3995/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 2931/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die teilweise Aufhebung und Rückforderung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.06.2007 bis 31.10.2007 streitig.
Der 1961 geborene, alleinstehende Kläger bezieht seit dem 01.01.2005 Leistungen nach dem SGB II. Am 15.03.2007 beantragte er die Fortzahlung der Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 19.03.2007 bewilligte ihm der Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.05.2007 bis 31.10.2007 in Höhe von monatlich 676,41 EUR. Mit Änderungsbescheid vom 30.05.2007 bewilligte er wegen der gesetzlichen Erhöhung der Regelleistung für die Zeit vom 01.07.2007 bis 31.10.2007 monatlich 678,41 EUR.
Durch einen automatisierten Datenabgleich erhielt der Beklagte davon Kenntnis, dass der Kläger ab 01.06.2007 eine geringfügige Beschäftigung bei der Firma F. a. B. Gaststättenbetriebs GmbH ausübte. Auf Anforderung des Beklagten legte der Kläger die Lohnabrechnungen für die Zeit vom 01.06. bis 31.10.2007 vor und machte geltend, die vom Arbeitgeber angegebene Lohnsumme sei nicht zutreffend. Ausweislich der vorgelegten Lohnabrechnungen bezog der Kläger netto gleich brutto für Juni, August und September 2007 jeweils 400 EUR, 380 EUR für Juli 2007 und 246 EUR für Oktober 2007.
In der vom Steuerberater des Arbeitgebers vorgelegten Einkommensbescheinigung, in welcher das Arbeitsentgelt in gleicher Höhe nochmals bestätigt wurde, ist angegeben, die Auszahlung sei jeweils 14-tägig während des laufenden Monats erfolgt.
Nach Anhörung des Klägers hob der Beklagte mit Bescheid vom 12.06.2008 die Entscheidungen über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II vom 01.06.2007 bis 31.10.2007 teilweise in Höhe von 1060,80 EUR auf und setzte die Erstattung dieses Betrages gemäß § 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) fest. Zur Begründung führte er aus, der Kläger habe Einkommen oder Vermögen erzielt, das zum Wegfall oder zur Minderung seines Anspruchs geführt habe (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X).
Hiergegen hat der Kläger Widerspruch eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe seinen Lohn immer nur in bar erhalten, obwohl er eine Überweisung auf sein Konto gewünscht habe. Der Arbeitgeber habe dies mit der Begründung abgelehnt, der Lohn an Aushilfsarbeiter sei bar auszuzahlen. Er habe jeweils Einzelbeträge erhalten, deren genaue Höhe er nicht mehr nennen könne. Vom Arbeitgeber habe er keinerlei Quittungen für die Barauszahlungen bekommen. Ein Nachweis der vom Arbeitgeber behaupteten Zahlungen sei daher auch nicht erbracht. Er habe weniger Lohn als in der vom Arbeitgeber angegebenen Höhe erhalten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2008, auf den Bezug genommen wird, wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Gegen den am selben Tag zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 12.11.2008 Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben mit der Begründung, er habe keinesfalls die vom Arbeitgeber angegebenen Nettobeträge erhalten, sondern allenfalls ca. 90 bis 120 EUR im Monat. Eine höhere Lohnzahlung sei nicht nachweisbar, da insbesondere keine Quittungen über die Lohnauszahlung in bar ausgestellt worden seien. Er habe lediglich freitags und samstags jeweils drei Stunden zu einem Stundenlohn von 6 EUR gearbeitet, so dass er allenfalls 144 EUR im Monat erzielt haben könne.
Auf Anfrage des SG hat die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See mitgeteilt, vom Arbeitgeber sei eine Meldung zur Sozialversicherung für den Kläger für den Zeitraum 01.06.2007 bis 31.10.2007 mit einem Entgelt in Höhe von 1826 EUR ordnungsgemäß eingereicht worden. Eine Abführung der Beiträge könne nicht nachgeprüft werden, da der Arbeitgeber mehrere geringfügig Beschäftigte angestellt habe und die abgeführten Beitragsnachweise die Summe aller Beschäftigten eine Monats auswiesen. Der Steuerberater des Arbeitgebers hat mitgeteilt, der Kläger habe die angegebenen Beträge in bar erhalten, eine Quittierung durch diesen sei nicht erfolgt.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem SG vorgetragen, er habe manchmal donnerstags, freitags und samstags, manchmal jedoch auch nur einen oder zwei Tage wöchentlich gearbeitet. Teilweise habe er auch eine oder zwei Wochen nicht gearbeitet. Er wisse nicht mehr, wieviel Geld jeweils monatlich ausgezahlt worden sei. Er habe auch keine Aufzeichnungen darüber, an welchen Tagen er jeweils gearbeitet habe. Aufgrund einer entsprechenden Aussage des Arbeitgebers sei er davon ausgegangen, dass dieser die Aufnahme der Nebentätigkeit dem Beklagten melde. Das SG hat weiter den Arbeitgeber U. N. als Zeugen gehört. Dieser hat angegeben, es hätten keine im Vorhinein festgelegten Arbeitszeiten bestanden. Auf dem Einsatzplan in der Küche, in welcher der Kläger gearbeitet habe, seien jeweils Arbeitsbeginn und Arbeitsende eingetragen worden. Anhand dieser Wochenpläne sei am Monatsende die Stundenzahl und das Gehalt errechnet worden. Der Kläger habe in jedem Fall das Geld erhalten, das auf den Lohnbescheinigungen angegeben sei.
Mit Urteil vom 27.04.2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe die Bewilligungsbescheide zu Recht gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse teilweise aufgehoben. Eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen sei dadurch eingetreten, dass der Kläger ab Juni 2007 eine geringfügige Beschäftigung bei der Firma F. a. B. Gaststättenbetriebs GmbH aufgenommen und hieraus Einkommen erzielt habe. Zur Überzeugung der Kammer habe der Kläger die vom Arbeitgeber bescheinigten monatlichen Entgelte erzielt und erhalten. Hierfür sprächen die vom Arbeitgeber ausgestellten Lohnabrechnungen, die insoweit deckungsgleiche Meldung zur Sozialversicherung und die glaubhaften Angaben des Arbeitgebers bei seiner Zeugenvernehmung. Allein der Umstand, dass die Lohnauszahlung nicht quittiert worden sei, vermöge die Glaubwürdigkeit der Angaben des Zeugen nicht zu erschüttern. Die Beklagte habe das anzurechnende Einkommen auch in zutreffender Höhe gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II in Verbindung mit § 30 Satz 2 SGB II festgesetzt.
Gegen das am 28.05.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23.06.2009 Berufung eingelegt. Er trägt vor, die Bescheinigung des Arbeitgebers über das Arbeitsentgelt entbehre jeglicher Grundlage, da auf Seiten des früheren Arbeitgebers keine Notizen existierten, die belegten, dass die benannten Beträge tatsächlich ausgezahlt worden seien. Die Nichterweislichkeit der Lohnzahlungen gehe zu Lasten der Beklagten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 27. April 2009 sowie den Bescheid des Beklagten vom 12. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2008 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Anfechtungsklage, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht die Bewilligung von Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.06. bis 31.10.2007 teilweise in Höhe von 1060,80 EUR aufgehoben und die Erstattung dieses Betrages festgesetzt. Hinsichtlich der maßgeblichen Rechtsgrundlagen und der Berechnung des überzahlten Betrages wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Ergänzend ist Folgendes auszuführen: Auch der Senat ist - wie das SG - davon überzeugt, dass der Kläger die in den Lohnabrechnungen ausgewiesenen Bezüge erhalten hat. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass bei einem auch vom Arbeitgeber bestätigten Verdienst von 6 EUR pro Stunde der Kläger jedes Wochenende ca. 16 Stunden arbeiten musste, um den bescheinigten Verdienst zu erzielen. Aufgrund der Angaben des Klägers vor dem SG, manchmal auch an drei Tagen in der Woche gearbeitet zu haben, ist ein solcher zeitlicher Arbeitsumfang aber nicht unwahrscheinlich.
Hierbei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Kläger wechselnde Angaben zu seinen Arbeitszeiten gemacht hat. So ist in der Widerspruchsbegründung (Bl. 284 der Verwaltungsakten) zunächst ausgeführt worden, er habe immer freitags und samstags von 19 bis 22 Uhr oder von 19 bis 23 Uhr gearbeitet. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat er dagegen vorgetragen, er habe teilweise auch donnerstags, freitags und samstags gearbeitet. Hinsichtlich der täglichen Lage der Arbeitszeiten hat der Arbeitgeber zudem angegeben, der Arbeitsbeginn des Klägers sei samstags manchmal bereits um 15 oder 16 Uhr gewesen. Dies hält der Senat für glaubhaft, so dass durchaus wöchentliche Arbeitszeiten von 16 Stunden erreicht sein konnten.
Zutreffend ist zwar, dass schriftliche Bestätigungen über die Auszahlungen an den Kläger nicht existieren. In schriftlicher Form liegen jedoch die vom Steuerberater des Arbeitgebers ausgestellten Einkommensbescheinigungen vor. Ein gewichtiges Indiz für deren Richtigkeit ist darüber hinaus, dass der Arbeitgeber den Kläger mit dem bescheinigten Entgelt zur Sozialversicherung ordnungsgemäß angemeldet hat.
Dem Kläger sind die bescheinigten Arbeitsentgelte im jeweiligen Zeitraum auch tatsächlich zugeflossen; da die Auszahlung jeweils zeitnah für ein bis zwei Wochen erfolgt ist.
Letztlich bestehende Zweifel an der Richtigkeit der bescheinigten Entgelte gehen zu Lasten des Klägers. Grundsätzlich ist zwar die Beklagte beweispflichtig dafür, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung vorliegen. Ergibt sich jedoch nach Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten, dass der Sphäre des Leistungsbeziehers zuzuordnende Vorgänge nicht aufklärbar sind, geht dies zu dessen Lasten (BSG, Urteil vom 24.05.2006 - B 11 a AL 7/05 R - in juris). Der Umstand, dass der Beklagte bis zum Datenabgleich keine Kenntnis von der Tätigkeit des Klägers hatte und deshalb auch nicht zeitnah Ermittlungen zur Höhe des Nebenverdienstes anstellen konnte, geht zu Lasten des Klägers. Dies gilt um so mehr, als sich der Kläger bereits in der Vergangenheit (Bl. 36 f. der Verwaltungsakten) gegen angeblich vom Arbeitgeber falsch bescheinigtes Entgelt gewandt hatte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die teilweise Aufhebung und Rückforderung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.06.2007 bis 31.10.2007 streitig.
Der 1961 geborene, alleinstehende Kläger bezieht seit dem 01.01.2005 Leistungen nach dem SGB II. Am 15.03.2007 beantragte er die Fortzahlung der Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 19.03.2007 bewilligte ihm der Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.05.2007 bis 31.10.2007 in Höhe von monatlich 676,41 EUR. Mit Änderungsbescheid vom 30.05.2007 bewilligte er wegen der gesetzlichen Erhöhung der Regelleistung für die Zeit vom 01.07.2007 bis 31.10.2007 monatlich 678,41 EUR.
Durch einen automatisierten Datenabgleich erhielt der Beklagte davon Kenntnis, dass der Kläger ab 01.06.2007 eine geringfügige Beschäftigung bei der Firma F. a. B. Gaststättenbetriebs GmbH ausübte. Auf Anforderung des Beklagten legte der Kläger die Lohnabrechnungen für die Zeit vom 01.06. bis 31.10.2007 vor und machte geltend, die vom Arbeitgeber angegebene Lohnsumme sei nicht zutreffend. Ausweislich der vorgelegten Lohnabrechnungen bezog der Kläger netto gleich brutto für Juni, August und September 2007 jeweils 400 EUR, 380 EUR für Juli 2007 und 246 EUR für Oktober 2007.
In der vom Steuerberater des Arbeitgebers vorgelegten Einkommensbescheinigung, in welcher das Arbeitsentgelt in gleicher Höhe nochmals bestätigt wurde, ist angegeben, die Auszahlung sei jeweils 14-tägig während des laufenden Monats erfolgt.
Nach Anhörung des Klägers hob der Beklagte mit Bescheid vom 12.06.2008 die Entscheidungen über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II vom 01.06.2007 bis 31.10.2007 teilweise in Höhe von 1060,80 EUR auf und setzte die Erstattung dieses Betrages gemäß § 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) fest. Zur Begründung führte er aus, der Kläger habe Einkommen oder Vermögen erzielt, das zum Wegfall oder zur Minderung seines Anspruchs geführt habe (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X).
Hiergegen hat der Kläger Widerspruch eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe seinen Lohn immer nur in bar erhalten, obwohl er eine Überweisung auf sein Konto gewünscht habe. Der Arbeitgeber habe dies mit der Begründung abgelehnt, der Lohn an Aushilfsarbeiter sei bar auszuzahlen. Er habe jeweils Einzelbeträge erhalten, deren genaue Höhe er nicht mehr nennen könne. Vom Arbeitgeber habe er keinerlei Quittungen für die Barauszahlungen bekommen. Ein Nachweis der vom Arbeitgeber behaupteten Zahlungen sei daher auch nicht erbracht. Er habe weniger Lohn als in der vom Arbeitgeber angegebenen Höhe erhalten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2008, auf den Bezug genommen wird, wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Gegen den am selben Tag zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 12.11.2008 Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben mit der Begründung, er habe keinesfalls die vom Arbeitgeber angegebenen Nettobeträge erhalten, sondern allenfalls ca. 90 bis 120 EUR im Monat. Eine höhere Lohnzahlung sei nicht nachweisbar, da insbesondere keine Quittungen über die Lohnauszahlung in bar ausgestellt worden seien. Er habe lediglich freitags und samstags jeweils drei Stunden zu einem Stundenlohn von 6 EUR gearbeitet, so dass er allenfalls 144 EUR im Monat erzielt haben könne.
Auf Anfrage des SG hat die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See mitgeteilt, vom Arbeitgeber sei eine Meldung zur Sozialversicherung für den Kläger für den Zeitraum 01.06.2007 bis 31.10.2007 mit einem Entgelt in Höhe von 1826 EUR ordnungsgemäß eingereicht worden. Eine Abführung der Beiträge könne nicht nachgeprüft werden, da der Arbeitgeber mehrere geringfügig Beschäftigte angestellt habe und die abgeführten Beitragsnachweise die Summe aller Beschäftigten eine Monats auswiesen. Der Steuerberater des Arbeitgebers hat mitgeteilt, der Kläger habe die angegebenen Beträge in bar erhalten, eine Quittierung durch diesen sei nicht erfolgt.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem SG vorgetragen, er habe manchmal donnerstags, freitags und samstags, manchmal jedoch auch nur einen oder zwei Tage wöchentlich gearbeitet. Teilweise habe er auch eine oder zwei Wochen nicht gearbeitet. Er wisse nicht mehr, wieviel Geld jeweils monatlich ausgezahlt worden sei. Er habe auch keine Aufzeichnungen darüber, an welchen Tagen er jeweils gearbeitet habe. Aufgrund einer entsprechenden Aussage des Arbeitgebers sei er davon ausgegangen, dass dieser die Aufnahme der Nebentätigkeit dem Beklagten melde. Das SG hat weiter den Arbeitgeber U. N. als Zeugen gehört. Dieser hat angegeben, es hätten keine im Vorhinein festgelegten Arbeitszeiten bestanden. Auf dem Einsatzplan in der Küche, in welcher der Kläger gearbeitet habe, seien jeweils Arbeitsbeginn und Arbeitsende eingetragen worden. Anhand dieser Wochenpläne sei am Monatsende die Stundenzahl und das Gehalt errechnet worden. Der Kläger habe in jedem Fall das Geld erhalten, das auf den Lohnbescheinigungen angegeben sei.
Mit Urteil vom 27.04.2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe die Bewilligungsbescheide zu Recht gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse teilweise aufgehoben. Eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen sei dadurch eingetreten, dass der Kläger ab Juni 2007 eine geringfügige Beschäftigung bei der Firma F. a. B. Gaststättenbetriebs GmbH aufgenommen und hieraus Einkommen erzielt habe. Zur Überzeugung der Kammer habe der Kläger die vom Arbeitgeber bescheinigten monatlichen Entgelte erzielt und erhalten. Hierfür sprächen die vom Arbeitgeber ausgestellten Lohnabrechnungen, die insoweit deckungsgleiche Meldung zur Sozialversicherung und die glaubhaften Angaben des Arbeitgebers bei seiner Zeugenvernehmung. Allein der Umstand, dass die Lohnauszahlung nicht quittiert worden sei, vermöge die Glaubwürdigkeit der Angaben des Zeugen nicht zu erschüttern. Die Beklagte habe das anzurechnende Einkommen auch in zutreffender Höhe gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II in Verbindung mit § 30 Satz 2 SGB II festgesetzt.
Gegen das am 28.05.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23.06.2009 Berufung eingelegt. Er trägt vor, die Bescheinigung des Arbeitgebers über das Arbeitsentgelt entbehre jeglicher Grundlage, da auf Seiten des früheren Arbeitgebers keine Notizen existierten, die belegten, dass die benannten Beträge tatsächlich ausgezahlt worden seien. Die Nichterweislichkeit der Lohnzahlungen gehe zu Lasten der Beklagten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 27. April 2009 sowie den Bescheid des Beklagten vom 12. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2008 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Anfechtungsklage, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht die Bewilligung von Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.06. bis 31.10.2007 teilweise in Höhe von 1060,80 EUR aufgehoben und die Erstattung dieses Betrages festgesetzt. Hinsichtlich der maßgeblichen Rechtsgrundlagen und der Berechnung des überzahlten Betrages wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Ergänzend ist Folgendes auszuführen: Auch der Senat ist - wie das SG - davon überzeugt, dass der Kläger die in den Lohnabrechnungen ausgewiesenen Bezüge erhalten hat. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass bei einem auch vom Arbeitgeber bestätigten Verdienst von 6 EUR pro Stunde der Kläger jedes Wochenende ca. 16 Stunden arbeiten musste, um den bescheinigten Verdienst zu erzielen. Aufgrund der Angaben des Klägers vor dem SG, manchmal auch an drei Tagen in der Woche gearbeitet zu haben, ist ein solcher zeitlicher Arbeitsumfang aber nicht unwahrscheinlich.
Hierbei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Kläger wechselnde Angaben zu seinen Arbeitszeiten gemacht hat. So ist in der Widerspruchsbegründung (Bl. 284 der Verwaltungsakten) zunächst ausgeführt worden, er habe immer freitags und samstags von 19 bis 22 Uhr oder von 19 bis 23 Uhr gearbeitet. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat er dagegen vorgetragen, er habe teilweise auch donnerstags, freitags und samstags gearbeitet. Hinsichtlich der täglichen Lage der Arbeitszeiten hat der Arbeitgeber zudem angegeben, der Arbeitsbeginn des Klägers sei samstags manchmal bereits um 15 oder 16 Uhr gewesen. Dies hält der Senat für glaubhaft, so dass durchaus wöchentliche Arbeitszeiten von 16 Stunden erreicht sein konnten.
Zutreffend ist zwar, dass schriftliche Bestätigungen über die Auszahlungen an den Kläger nicht existieren. In schriftlicher Form liegen jedoch die vom Steuerberater des Arbeitgebers ausgestellten Einkommensbescheinigungen vor. Ein gewichtiges Indiz für deren Richtigkeit ist darüber hinaus, dass der Arbeitgeber den Kläger mit dem bescheinigten Entgelt zur Sozialversicherung ordnungsgemäß angemeldet hat.
Dem Kläger sind die bescheinigten Arbeitsentgelte im jeweiligen Zeitraum auch tatsächlich zugeflossen; da die Auszahlung jeweils zeitnah für ein bis zwei Wochen erfolgt ist.
Letztlich bestehende Zweifel an der Richtigkeit der bescheinigten Entgelte gehen zu Lasten des Klägers. Grundsätzlich ist zwar die Beklagte beweispflichtig dafür, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung vorliegen. Ergibt sich jedoch nach Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten, dass der Sphäre des Leistungsbeziehers zuzuordnende Vorgänge nicht aufklärbar sind, geht dies zu dessen Lasten (BSG, Urteil vom 24.05.2006 - B 11 a AL 7/05 R - in juris). Der Umstand, dass der Beklagte bis zum Datenabgleich keine Kenntnis von der Tätigkeit des Klägers hatte und deshalb auch nicht zeitnah Ermittlungen zur Höhe des Nebenverdienstes anstellen konnte, geht zu Lasten des Klägers. Dies gilt um so mehr, als sich der Kläger bereits in der Vergangenheit (Bl. 36 f. der Verwaltungsakten) gegen angeblich vom Arbeitgeber falsch bescheinigtes Entgelt gewandt hatte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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