L 1 AS 4279/09 PKH-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 2307/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 AS 4279/09 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 13.08.2009 wird verworfen.

2. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich im Verfahren S 9 AS 2307/09 vor dem Sozialgericht Konstanz (SG) gegen die seiner Auffassung nach von dem Beklagten zu niedrig festgesetzte Kostenerstattung in einem Widerspruchsverfahren. Mit dem angegriffenen Bescheid vom 18.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2008 hat der Beklagte anstelle der beantragten Kostenerstattung von 642,60 EUR lediglich zu erstattende Kosten in Höhe von 309,40 EUR festgesetzt. Deswegen hat der Bevollmächtigte des Klägers unter dem Aktenzeichen S 9 AS 2307/09 am 01.08.2008 beim SG Klage erhoben. Für dieses Verfahren hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 13.08.2009 wegen fehlender Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde vom 07.09.2009.

II.

Die eingelegte Beschwerde des Klägers ist entgegen der Rechtsmittelbelehrung des SG nicht statthaft und damit unzulässig, weil der Streitgegenstand in der Hauptsache die Berufungssumme von 750 EUR nicht erreicht, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Gemäß § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht (LSG) statt, soweit nicht im SGG anderes bestimmt ist. Eine andere Bestimmung trifft der über § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG anzuwendende § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) in der mit Wirkung vom 01.01.2002 erfolgten Neufassung durch Art. 2 Abs. 1 Nr. 17 Buchst. a des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1887). Danach kann die Bewilligung der PKH nicht angefochten werden, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 ZPO genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint. Mit der ab 01.01.2002 geltenden Neufassung des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO soll erreicht werden, dass im Verfahren über die PKH nicht ein weitergehender Instanzenzug zur Verfügung steht als in der Hauptsache. Auch soll der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen begegnet werden, zu denen es käme, wenn das Beschwerdegericht die Erfolgsaussicht abweichend von dem in der Hauptsache abschließend entscheidenden Gericht des ersten Rechtszugs beurteilt. Da das mit § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO verfolgte Ziel auch im sozialgerichtlichen Verfahren erreicht werden kann, steht der Anwendung dieser Bestimmung nicht entgegen, dass § 127 Abs. 2 ZPO nur auf § 511 ZPO verweist. Auch im sozialgerichtlichen Verfahren ist deshalb, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht statthaft ist, weil die Berufungssumme von mehr als 750,00 EUR gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht erreicht ist, die Beschwerde gegen Entscheidungen des SG im Verfahren über die PKH nicht mehr zulässig.

Nachdem auch in anderen Prozessordnungen des geltenden Rechts höchstrichterlich anerkannt ist, dass die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH nicht statthaft ist, wenn das zugehörige Hauptsacheverfahren nicht zulässigerweise mit Rechtsmitteln beim Rechtsmittelgericht anhängig gemacht werden kann (z.B. Bundesgerichtshof NJW 2005, 1659), geht der Senat davon aus, dass der gesetzgeberische Wille, die Sozialgerichtsbarkeit nachhaltig zu entlasten und eine Straffung des sozialgerichtlichen Verfahrens herbeizuführen (Bundestagsdrucksache 16/7716 S. 1, 2, 22) insoweit lediglich redaktionell unzureichend umgesetzt worden ist. Der erkennbare Wille des Gesetzgebers bei der Änderung des § 172 SGG mit Wirkung zum 01.04.2008 durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl. I S. 444) war es, die Fälle des Ausschlusses der Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH nicht einzuschränken, sondern zu erweitern. Die Einführung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ist daher als Regelung eines besonderen Falles eines Beschwerdeausschlusses zu verstehen, der anderweitig schon normierte Beschwerdeausschlüsse - durch § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO - nicht berührt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 29.07.2008 - L 7 SO 3120/08 PKH-B, vom 05.12.2008 - L 8 AS 4968/08 PKH-B -, vom 17.09.2009 - L 12 AS 3154/09 PKH-B; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.07.2008 - L 12 B 18/07 AL -; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.02.2009 - L 5 B 305/08 AS -; Hessisches LSG, Beschluss vom 08.07.2009 - L 6 AS 174/09 B -; Sächsisches LSG, Beschluss vom 18.08.2009 - L 2 AS 321/09 B -).

Im vorliegenden Fall hat das SG mit dem Beschluss vom 13.08.2009 den Antrag mangels Erfolgsaussicht der Klage, die nach dem Gegenstandswert nicht berufungsfähig ist, abgelehnt. Damit ist die Beschwerde des Klägers nicht statthaft, weshalb sie zu verwerfen ist.

Etwas anderes ergibt sich schließlich nicht aus dem Umstand, dass das SG in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses eine Beschwerde als zulässig bezeichnet hat, da eine unrichtige Belehrung einen nach dem Gesetz nicht gegebenen Rechtsbehelf nicht eröffnen kann (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 66 Rn. 12a).

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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