L 4 KR 4562/09 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 8 KR 2528/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 4562/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 24. September 2009 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Krankengeld (Krg) vom 31. August bis 28. September 2009.

Die am 1950 geborene verheiratete (getrennt lebende) Antragstellerin war bei der Antragsgegnerin als Bezieherin von Arbeitslosengeld versichert. Sie war seit 29. Januar 2009 arbeitsunfähig krank u.a. wegen Depressionen. Vom 29. Januar bis 19. Februar 2009 durchlief die Antragstellerin auf Kosten des Rentenversicherungsträgers eine stationäre Heilbehandlung in der F.-klinik B. B. (Diagnosen Rückenschmerzen, depressive Episode, Spondylose), aus der die Antragstellerin als arbeitsunfähig entlassen wurde. Nach Gewährung von Übergangsgeld zahlte die Antragsgegnerin der Antragstellerin ab 20. Februar 2009 dann Krg von täglich EUR 14,61. Die nachfolgenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen stellte die Hausärztin Dr. G.-D., Fachärztin für Allgemeinmedizin, aus. In der Stellungnahme des Dr. S. vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK) vom 03. August 2009 wurden die Diagnosen Depression bei posttraumatischer Belastungsstörung und Lendenwirbelsäulensyndrom gestellt; die Klägerin sei noch nicht ausreichend belastbar hinsichtlich Antrieb, Ausdauer, Durchhaltevermögen, Beweglichkeit, Konzentrationsvermögen, allgemeiner Belastbarkeit. Es werde jedoch angestrebt, die Beschwerden so weit zu lindern, dass die Antragstellerin bis Ende August 2009 dem allgemeinen Arbeitsmarkt für eine leichte Tätigkeit zur Verfügung stehen könne. Das Ende der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen des eingeschränkten Leistungsprofils liege voraussichtlich "bis zum 01.09.2009". Daraufhin unterrichtete die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit Schreiben vom 18. August 2009 dahin, dass durch das Gutachten des MDK mitgeteilt worden sei, dass die Antragstellerin voraussichtlich Ende August 2009 wieder arbeitsfähig sein werde. Bis zu diesem Zeitpunkt erhalte sie weiterhin Krg. Sie solle jedoch nicht vergessen, sich rechtzeitig einen abschließenden Auszahlungsschein durch Dr. G.-D. ausstellen zu lassen. Sie solle sich im Übrigen umgehend bei der Bundesagentur für Arbeit melden, damit ihre Leistungsansprüche nicht verloren gingen. Am 25. August 2009 gingen bei der Antragsgegnerin eine am 24. August 2009 ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Folgebescheinigung) der Dr. G.-D. ein, in der, ebenso wie in einem entsprechenden Auszahlungsschein für Krg, Arbeitsunfähigkeit bis 30. August 2009 bescheinigt wurde. Nach dem Auszahlungsschein war letzter Tag der Arbeitsunfähigkeit der 30. August 2009. Am 04. September 2009 ging dann bei der Antragsgegnerin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Erstbescheinigung) der Fachärztin für Orthopädie Dr. M.-F. vom 31. August 2009 ein, in der Arbeitsunfähigkeit bis zum 07. September 2009 bescheinigt wurde, und zwar wegen der Diagnose M 54.4 G. Ferner gingen bei der Antragsgegnerin, von der behandelnden Ärztin Dr. G.-D. ausgestellt, ein: Am 09. September 2009 Auszahlungsschein für Krg vom 07. September 2009 für den 07. September 2009, am 14. September 2009 Auszahlungsschein für Krg vom 11. September 2009 bis 24. September 2009, am 21. September 2009 Auszahlschein für Krg vom 18. September 2009 bis zum 24. September 2009, Auszahlungsschein für Krg vom 24. September 2009 für den 24. September 2009, ferner Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 24. September 2009 für die Zeit vom 31. August bis 24. September 2009 sowie vom 25. September 2009 bis 28. September 2009. Mit Schreiben vom 04. September 2009 hatte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mitgeteilt, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Dr. M.-F. vom 31. August 2009 erhalten zu haben. Dr. M.-F. sei nicht bekannt gewesen, dass bei ihr (der Antragstellerin) die Arbeitsunfähigkeit durch Dr. G.-D. am 30. August 2009 beendet gewesen sei. Die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit ab 31. August 2009 könne vorerst nicht anerkannt werden. Falls ihrer Arbeitsfähigkeit ab 31. August 2009 etwas entgegenstehe, solle sie (die Antragstellerin) eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sowie eine schriftliche Stellungnahme der Dr. G.-D. einreichen. Die Antragstellerin wurde nochmals aufgefordert, sich umgehend bei der Agentur für Arbeit zu melden. Dies geschah dann ab 29. September 2009. Die Antragsgegnerin hatte der Antragstellerin Krg bis 30. August 2009 in Höhe von kalendertäglich EUR 14,61 ausgezahlt.

Am 16. September 2009 hatte die Antragstellerin beim Sozialgericht Konstanz (SG) beantragt, die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihr Krg vom 31. August bis 24. September 2009 zu gewähren. Für diese Zeit habe sie kein Geld von der Antragsgegnerin erhalten; sie wisse nicht, wovon sie leben solle. Geld auf dem Konto habe sie nicht. Sie könne sich nicht wieder bei anderen Leuten Geld leihen. Es bestehe bei ihr eine finanzielle Notlage.

Die Antragsgegnerin trat dem Antrag entgegen.

Mit Beschluss vom 24. September 2004 lehnte das SG den Antrag ab. Der Anspruch auf Krg gehöre nicht zu den existenziell bedeutsamen Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung. Im Übrigen ergebe sich, dass ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden sei. Im Übrigen wird auf die Gründe des Beschlusses Bezug genommen.

Gegen den Beschluss hat die Antragstellerin am 29. September 2009 zur Niederschrift der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des SG Beschwerde eingelegt. Sie macht geltend, die Krankmeldung der Dr. G.-D. vom 24. September 2009 beziehe sich auf die Zeit vom 31. August bis 24. September 2009. Die genannte Ärztin habe dann am 25. September 2009 eine weitere von ihr (der Antragstellerin) vorgelegte Krankmeldung vom 25. bis 28. September 2009 ausgestellt. Bis zum 30. August 2009 sei sie durch Dr. G.-D. krank geschrieben gewesen. Aufgrund der Beschwerden (Cervikobrachialgie, Lumboischialgie) sei sie dann an die Orthopädin Dr. M.-F. überwiesen worden, die sie bis zum 07. September 2009 krank geschrieben und dann wieder an die Hausärztin verwiesen habe. Diese habe sie dann für die ganze Zeit vom 31. August bis 24. September 2009 krank geschrieben und noch die weitere Krankmeldung bis 28. September 2009 ausgestellt. Das Krankengeld sei ihr Lebensunterhalt gewesen. Sie begehre weiterhin Krankengeld für die Zeit vom 31. August bis 28. September 2009. Erst am 29. September 2009 habe sie sich wieder bei der Agentur für Arbeit gemeldet.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 24. September 2009 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vom 31. August bis 28. September 2009 Krankengeld zu zahlen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält den angegriffenen Beschluss für zutreffend. Die Antragstellerin habe einen kalendertäglichen Krankengeldanspruch in Höhe von EUR 14,61 gehabt. Am 29. September 2009 habe sie sich bei der Agentur für Arbeit wieder gemeldet.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Antragsgegnerin vorgelegte Verwaltungsakte sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist nicht zulässig, worauf die Beteiligten mit Verfügung vom 03. November 2009 hingewiesen worden sind. Mithin ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, ohne dass dem Senat die Möglichkeit eröffnet ist, den Beschluss des SG in der Sache zu überprüfen.

Nach § 173 Abs. 3 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der ab 01. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGGÄndG) vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Diese Regelung soll bewirken, dass die Rechtsschutzmöglichkeiten im einstweiligen Rechtsschutz nicht gegenüber denjenigen im Hauptsachverfahren privilegiert werden. Die Prüfung, ob die Berufung in der Hauptsache zulässig wäre, bezieht sich auf die Bestimmung des § 144 Abs. 1 SGG. Darin ist bestimmt (ebenfalls in der ab 01. April 2008 geltenden Fassung), dass die Berufung (ohne Zulassung im Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts) nicht zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, EUR 750,00 oder 2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden EUR 10.000,00 nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Dieser Beschwerdewert von mehr als EUR 750,00 auch in der Hauptsache ist hier nicht erreicht. Es wird auch nicht um Krg für mehr als ein Jahr gestritten. Nach dem in der ersten Instanz gestellten Begehren, das die Antragstellerin in der Beschwerde vom 29. September 2009 wiederholt hat, erreichte der verfolgte Anspruch auf Krg für die Zeit vom 31. August bis 24. September 2009 bei dem kalendertäglichen Betrag von EUR 14,61 nur den unter EUR 750,00 liegenden Beschwerdewert von (24 × EUR 14,61 =) EUR 350,64. Selbst wenn der Senat die von der Antragstellerin in der Beschwerde sinngemäß vorgenommene Antragserweiterung mit dem Begehren, ihr Krg nun bis zum 28. September 2009 zuzusprechen (4 × EUR 14,61 = EUR 58,44), zusätzlich berücksichtigen würde, ergäbe sich mit EUR 409,08 ebenfalls kein Beschwerdewert von mehr als EUR 750,00. Danach ist die Beschwerde nicht zulässig.

Darauf, dass in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des SG angegeben ist, dass der Beschluss mit der Beschwerde angefochten werden kann, kann sich die Antragstellerin nicht berufen. Diese unrichtige Rechtsmittelbelehrung führt nicht zur Zulässigkeit der Beschwerde.

Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der (weiteren) Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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