Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 7 KR 3825/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 4810/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. September 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsstellerin ist zulässig. Die Beschwerde ist auch nicht nach § 172 Abs. 3 SGG in der seit 1 April 2008 geltenden Fassung des Art 1 Nr 29 Buchst b) des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 - SGGArbGÄndG - (BGBl. I, S. 444) ausgeschlossen.
Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Das SG hat mit zutreffender Begründung den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem die Antragsgegnerin zur (vorläufigen) Zahlung von Krankengeld für eine von der Antragstellerin geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit ab 1. Mai 2006 verpflichtet werden sollte. Der Senat schließt sich der Auffassung des SG an und sieht daher von einer weiteren Darlegung der Gründe ab (§ 142 Abs 2 Satz 3 SGG). Das Vorbringen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Antragstellerin räumt im Gegenteil sogar ein, dass für die Zeit ab 3. Mai 2006 keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (Folgebescheinigungen) vorliegen. Ein Anspruch auf Krankengeld für die Dauer des stationären Krankenhausaufenthalts vom 1. bis 2. Mai 2006 scheitert aus Rechtsgründen. Für diese Zeit war die Antragstellerin nicht mit Anspruch auf Krankengeld versichert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsstellerin ist zulässig. Die Beschwerde ist auch nicht nach § 172 Abs. 3 SGG in der seit 1 April 2008 geltenden Fassung des Art 1 Nr 29 Buchst b) des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 - SGGArbGÄndG - (BGBl. I, S. 444) ausgeschlossen.
Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Das SG hat mit zutreffender Begründung den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem die Antragsgegnerin zur (vorläufigen) Zahlung von Krankengeld für eine von der Antragstellerin geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit ab 1. Mai 2006 verpflichtet werden sollte. Der Senat schließt sich der Auffassung des SG an und sieht daher von einer weiteren Darlegung der Gründe ab (§ 142 Abs 2 Satz 3 SGG). Das Vorbringen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Antragstellerin räumt im Gegenteil sogar ein, dass für die Zeit ab 3. Mai 2006 keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (Folgebescheinigungen) vorliegen. Ein Anspruch auf Krankengeld für die Dauer des stationären Krankenhausaufenthalts vom 1. bis 2. Mai 2006 scheitert aus Rechtsgründen. Für diese Zeit war die Antragstellerin nicht mit Anspruch auf Krankengeld versichert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BWB
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