Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 4939/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet gegen die Entscheidung der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- EUR nicht übersteigt.
Vorliegend ist die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Monate Oktober und November 2009 in Höhe von 140 EUR streitig. Damit ist die Berufungssumme von 750 EUR nicht erreicht mit der weiteren Folge, dass die Beschwerde gegen den Beschluss nicht zulässig ist.
Unbeachtlich ist, dass in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausgeführt wird, der Beschluss könne mit der Beschwerde an das Landessozialgericht Baden-Württemberg angefochten werden. Anders als bei der Berufung in der Hauptsache kann die Beschwerde nicht entsprechend § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG durch das SG zugelassen werden. Eine entsprechende Anwendung des § 145 SGG ist nicht vorgesehen und auch verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. Hk-SGG/Lüdtke, § 172 RdNr. 11).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet gegen die Entscheidung der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- EUR nicht übersteigt.
Vorliegend ist die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Monate Oktober und November 2009 in Höhe von 140 EUR streitig. Damit ist die Berufungssumme von 750 EUR nicht erreicht mit der weiteren Folge, dass die Beschwerde gegen den Beschluss nicht zulässig ist.
Unbeachtlich ist, dass in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausgeführt wird, der Beschluss könne mit der Beschwerde an das Landessozialgericht Baden-Württemberg angefochten werden. Anders als bei der Berufung in der Hauptsache kann die Beschwerde nicht entsprechend § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG durch das SG zugelassen werden. Eine entsprechende Anwendung des § 145 SGG ist nicht vorgesehen und auch verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. Hk-SGG/Lüdtke, § 172 RdNr. 11).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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