Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 6 LW 3052/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 LW 412/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 15.12.2004 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. wegen Erwerbsminderung.
Die am 1958 geborene Klägerin ist als Ehegattin eines Landwirts seit 01.01.1995 bei der Beklagten versichert. Ihr am 07.11.1952 geborener Ehemann ist seit 01.07.1988 bei der Beklagten als landwirtschaftlicher Unternehmer versichert (landwirtschaftliche Nutzfläche im Jahr 2000 44,62 ha bestehend aus überwiegend Acker- und Grünland, zu einem geringeren Teil forstwirtschaftliche Flächen und mit einer zunehmenden Betriebsgröße bis zum Jahr 2006 auf 64,90 ha Garten- und Ackerland und 1,3 ha Forst).
Die Klägerin bezieht von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg (DRV) seit 01.07.2001 Rente wegen voller Erwerbsminderung, zunächst als Zeitrente und zwischenzeitlich auf Dauer (Bescheid der DRV vom 14.03.2007). Der Rentengewährung durch die DRV liegt ein in einem Klageverfahren der Klägerin gegen die DRV vor dem Sozialgericht Ulm (S 2 RJ 1134/01) eingeholtes Gutachten des Dr. H. vom 14.04.2002 zu Grunde. Dieser hat bei der Klägerin im Vordergrund stehende Wirbelsäulenbeschwerden beruhend auf einer Verschleißerkrankung der unteren drei lumbalen Bandscheiben mit zentraler Vorwölbung im Sinne eines medialen Bandscheibenvorfalls L3/L4 und L4/L5 sowie leichter Retrolisthese L4/L5 festgestellt. Die Klägerin sei in der Lage, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig auszuüben. Er halte es für wichtig, dass die Klägerin bei einer achtstündigen Arbeitsschicht wenigstens in der Mitte der Arbeitsschicht eine Pause von einer Stunde mit der Möglichkeit, sich hinzulegen, einlegen könne.
Am 30.05.2000 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Nach Beiziehung eines Entlassungsberichts über ein stationäres Heilverfahren in der F klinik Bad B. im Februar/März 2000 (Lumboischialgie links bei Bandscheibenvorfällen L3/4, L4/5 und L5/S1 sowie Kribbelparästhesien beider Hände bei CTS und Bandscheibenvorfall C5/6 links; leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten ohne häufiges Bücken, Heben und Tragen seien vollschichtig möglich) und Einholung eines Gutachtens des Orthopäden Dr. W. (Bandscheibenvorfälle L3/4, L4/5 und L5/S1, Osteochondrose L3/4 und L4/5, Spondylosis deformans mit Hemisacralisation L5 links und chronisch rezidivierender Lumboischialgie links, skoliotische rechtskonvexe lumbale Fehlhaltung, Bandscheibenvorfall C5/C6 links mit neuroforaminärer Stenosierung C5/6 und chronisch rezidivierender Cervicocephalgie, reaktive Blockierung C6 links, Carpaltunnelsyndrom rechts, Bouchard-Arthrose beider Hände, innenseitiger Hüftgelenksverschleiß Stadium II, Sehnenansatzbeschwerden des Trochanter major beidseits; leichte körperliche Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne häufiges Bücken und ohne Über-Kopf-Arbeiten seien weiter vollschichtig möglich, die ausgeübte Tätigkeit als Landwirtin erfolge auf Kosten der Rechtsgesundheit) lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28.09.2000 und Widerspruchsbescheid vom 28.06.2001 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung ab.
Die Klägerin hat am 27.07.2001 Klage zum Sozialgericht Ulm erhoben. Das Sozialgericht hat u.a. das im Klageverfahren gegen die DRV erstattete Gutachten des Dr. H. beigezogen sowie eine ergänzende Stellungnahme von Dr. H. (die Klägerin könne wenigstens drei bis vier Stunden täglich als Landwirtin arbeiten) eingeholt.
Mit Urteil vom 15.12.2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung zusammengefasst ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsminderung. Sie sei noch in der Lage, zumindest leichte körperliche Tätigkeiten vollschichtig auszuüben, wenn sie in der Mitte der Arbeitsschicht eine Stunde pausieren könne und dabei die Möglichkeit habe, sich hinzulegen. Da ausreichend leichte Tätigkeiten vorhanden seien, bei denen auf Grund des Angebots von Gleitzeit und vorhandenen Büro-, Aufenthalts- oder Sanitätsräumen die Möglichkeit zu einer länger als halbstündigen und liegend zu verbringenden Mittagspause bestehe, liege auch keine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor.
Gegen das am 13.01.2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 01.02.2005 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht sie zusammengefasst geltend, die Beklagte sei allein aus rechtlicher Sicht verpflichtet, sich der Entscheidung der DRV anzuschließen. Im Übrigen liege eindeutig Erwerbsminderung vor, weil betriebsunübliche Pausen in Form einer Mittagspause von einer Stunde im Liegen erforderlich seien und die Wegefähigkeit eingeschränkt sei. Des Weiteren habe sich ihr Gesundheitszustand seit der Untersuchung bei Dr. H. weiter verschlechtert; seit der Rentenantragstellung sei sie quasi ohne Unterbrechung krank geschrieben. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen des Senats könne nicht davon ausgegangen werden, dass hinreichend Arbeitsplätze vorhanden seien, bei denen das Erfordernis einer einstündigen Mittagspause im Liegen gewährleistet sei.
Die Klägerin beantragt (sachdienlich gefasst),
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 15.12.2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28.09.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.06.2000, hilfsweise eine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat ein Gutachten des Orthopäden Dr. Sp. mit ergänzender Stellungnahme, schriftliche sachverständige Zeugenaussagen des behandelnden Orthopäden Dr. Ha. und des Allgemeinarztes Dr. F. sowie zum Umfang vorhandener Arbeitsplätze für Ungelernte mit qualitativen Leistungseinschränkungen und der Möglichkeit einer einstündigen Ruhepause im Liegen Auskünfte u. a. des Verbandes für Dienstleistung Groß- und Außenhandel Baden-Württemberg (VDGA), der Landesvereinigung Baden-Württembergischer Arbeitgeberverbände e. V. (Südwestmetall e. V.) und der Firmen G. M. GmbH & Co. KG Bad U., B. Hausgeräte, S., Z Lenksysteme GmbH, S. , E. K AG, D. , B. B und S Hausgeräte GmbH, G. , A Sicherheitstechnik GmbH, A. , E E. GmbH, T. , R. B GmbH R. , S GmbH & Co. KG, T. sowie L GmbH, G. eingeholt.
Dr. Sp. hat einen Bandscheibenvorfall C5/6 mediolateral mit Aufbrauch des ventralen Subarachnoidalraumes und rezidivierenden Cervicobrachialgien links, einen fortgeschrittenen Bandscheibenverschleiß der Bewegungssegmente L2/3, L3/4 und L4/5, einen Zustand nach neurochirurgischem Eingriff in den Segmenten L3/4 und L5/S1 sowie eine Teilverkalkung des Labrum acetabulare der linken Hüfte festgestellt. Die Klägerin sei in der Lage, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung gewisser qualitativer Einschränkungen (Vermeidung von Heben und Tragen von Lasten mit mehr als 10 kg, keine Arbeiten in Wirbelsäulenzwangshaltungen sowie Arbeiten mit häufigem Bücken, keine dauerhaften Arbeiten im Sitzen oder Stehen, keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, keine Arbeiten unter Zeitdruck sowie in Wechselschicht, Vermeidung von Arbeiten bei Kälte, Nässe oder Zugluft, keine Arbeiten in ständiger Hockstellung, keine Arbeiten mit dauerhafter statischer Belastung der Halswirbelsäule) vollschichtig auszuüben. Eine einstündige Mittagspause, in der die Klägerin die Möglichkeit habe, sich hinzulegen, sei sinnvoll; eine halb liegende Position (z. B. Schreibtischstuhl mit zurückgelegter Rückenlehne) könne zu einer ausreichenden Entlastung der Lendenwirbelsäule führen und sei bei einstündiger Dauer ausreichend. Eine Tätigkeit als Landwirtin sei der Klägerin auf Grund der Wirbelsäulenerkrankung nicht mehr möglich. Die Klägerin sei in der Lage, täglich viermal eine Wegstrecke von mehr als 500 m in 20 Minuten zurückzulegen und könne auch zweimal täglich öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten benutzen, sofern hierdurch der einfache Arbeitsweg nicht länger als 45 Minuten werde.
Dr. Ha. hat angegeben, er habe die Klägerin wegen Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule und einer schmerzhaft eingeschränkten Beweglichkeit im Bereich der Hüftgelenke behandelt. Die Klägerin könne leichte körperliche Tätigkeiten noch sechs Stunden täglich verrichten. Dr. F. hat angegeben, die Klägerin klage über Schmerzen in fast allen Gelenken und Muskeln/Sehnenansätzen und eine massiv eingeschränkte Beweglichkeit; sie könne leichte Tätigkeiten nicht einmal vier bis fünf Stunden täglich ausüben.
Das Vorhandensein von Arbeitsplätzen für Ungelernte mit qualitativen Leistungseinschränkungen und der Möglichkeit einer einstündigen Mittagspause im Liegen haben bejaht die Landesvereinigung Baden-Württembergischer Arbeitgeberverbände e. V. (Pausenregelungen für einsatzeingeschränkte Mitarbeiter würden vielfach sehr individuell vereinbart und entsprechend auch genommen) und die Unternehmen G. M. GmbH & Co. KG (Ruhepausen im Liegen seien auf Grund individueller Vereinbarung möglich), A Sicherheitstechnik GmbH (Arbeitsplätze für leichte ungelernte Tätigkeiten seien vorhanden, eine Mittagspause von mindestens 30 Minuten bis maximal zwei Stunden sei möglich, auch im Liegen in den Sanitätsräumen), E E. GmbH (die Dauer der Mittagspause könne zwischen 11:30 und 14:00 Uhr frei gewählt werden, ein Liegen in der Mittagspause sei unter bestimmten Voraussetzungen möglich), R. B GmbH für Einzelfälle aus dringenden persönlichen Gründen (ansonsten längste Pause in der Regel 35 Minuten) und - ausnahmsweise und für begrenzte Zeit - S GmbH & Co. KG (Normalfall 30 bis 45 Minuten). Verneint haben dies der VDGA sowie die Unternehmen E. K AG (maximale Mittagspause am Standort D. 30 Minuten), B. B und S Hausgeräte GmbH (Mittagspause 30 Minuten), L GmbH (Pausenzeiten im produktiven Bereich vormittags 15 Minuten und mittags 15 Minuten im Schichtbetrieb sowie mittags 30 Minuten in Normalarbeitszeit) und B. Hausgeräte GmbH (Mittagspause von einer Stunde nur für Arbeitsplätze mit Gleitzeitvereinbarung, die jedoch nicht mehr besetzt würden).
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Mit ihrem Hauptantrag begehrt die Klägerin auf Grund ihres Rentenantrags vom 30.05.2000 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Nach der bis 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) hatten Landwirte Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie erwerbsunfähig nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) waren, sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge zur Landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlt hatten, sie vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hatten und das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben war. Erwerbsunfähig war nicht, wer Landwirt nach § 1 Abs. 3 ALG war (§ 13 Abs. 1 Satz 2 ALG a. F.). Gem. § 1 Abs. 3 ALG a.F. galt der Ehegatte eines Landwirts nach § 1 Abs. 2 ALG als Landwirt, wenn beide Ehegatten nicht dauernd getrennt lebten und der Ehegatte nach den Vorschriften des SGB VI nicht erwerbsunfähig unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage war.
Die näheren Voraussetzungen der Abgabe des Unternehmens der Landwirtschaft regelte § 21 ALG a.F. Gem. § 21 Abs. 9 Satz 3 ALG a. F. galt für einen Ehegatten, der unbeschadet seiner Erwerbsfähigkeit als Landwirt nach § 1 Abs. 3 ALG galt, die Abgabe als erfolgt, wenn er unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage erwerbsunfähig nach den Vorschriften des SGB VI war oder das 65. Lebensjahr vollendet hatte und vor diesem Zeitpunkt für 60 Kalendermonate ununterbrochen als Landwirt nach § 1 Abs. 3 ALG a.F. galt.
Erwerbsunfähig waren gem. § 44 Abs. 2 SGB VI a.F. geltenden Fassung Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande waren, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630 Deutsche Mark überstieg. Erwerbsunfähig war nicht, wer eine selbständige Tätigkeit ausübte oder eine Tätigkeit vollschichtig ausüben konnte; dabei war die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die Klägerin war nach Überzeugung des Senats bis zum 31.12.2000 und ist auch seither in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 10 kg, ohne Arbeiten in Wirbelsäulenzwangshaltung, mit häufigem Bücken, auf Leitern und Gerüsten, unter Zeitdruck und in Wechselschicht, in Nässe, Kälte oder Zugluft, in ständiger Hockstellung und ohne dauerhafte statische Belastungen der Wirbelsäule vollschichtig zu verrichten, wenn sie bei einem achtstündigen Arbeitstag die Wirbelsäule durch eine einstündige Mittagspause entlasten kann, wobei hierfür eine halb liegende Position (z. B. Schreibtischstuhl mit zurückgelegter Rückenlehne) ausreichend ist.
Der Senat stützt sich auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der Sachverständigen Dr. H. und Dr. Sp ... Diese haben übereinstimmend festgestellt, dass bei der Klägerin ganz im Vordergrund die Erkrankung der Lendenwirbelsäule steht. Insoweit leidet die Klägerin - so Dr. Sp. - an einem fortgeschrittenen Bandscheibenverschleiß der Bewegungssegmente L2/3, L3/4 und L4/5 und einem Zustand nach neurochirurgischem Eingriff (Nukleoplastie) in den Segmenten L3/4 und L5/S1. Hinzugetreten sind Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule bei einem mediolateralen Bandscheibenvorfall C5/6 mit Aufbrauch des ventralen Subarachnoidalraumes und rezidivierenden Cervicobrachialgien. Eine dauerhafte Funktionsbeeinträchtigung der Halswirbelsäule oder des linken Armes ergibt sich hieraus, wie Dr. Sp. dargelegt hat, jedoch nicht. Bei der Untersuchung der Klägerin durch Dr. Sp. hat sich eine altersentsprechend freie Beweglichkeit gefunden und keine Hinweise für das Vorliegen einer Nervenwurzelkompression im Bereich der Halswirbelsäule. Auch die darüber hinaus bestehende Teilverkalkung des Labrum acetabulare der linken Hüfte bedingt - so nachvollziehbar Dr. Sp. - keine wesentliche Funktionseinschränkung des Hüftgelenks.
Wesentlich für die Einschränkung der Leistungsfähigkeit der Klägerin ist somit die Erkrankung der Lendenwirbelsäule. Diese ist - so übereinstimmend Dr. H. und Dr. Sp. - soweit fortgeschritten, das schwere oder mittelschwere körperliche Tätigkeiten der Klägerin nicht mehr zumutbar sind, die Klägerin aber leichte körperliche Tätigkeiten unter Berücksichtigung der bereits o. a. qualitativen Einschränkungen weiterhin vollschichtig ausüben kann. Der Senat sieht keinen Anlass, an der Schlüssigkeit dieser Beurteilung zu zweifeln. Die Klägerin versorgt nach ihren eigenen Angaben gegenüber Dr. H. und Dr. Sp. weiterhin den Haushalt und die Familie, sodass nicht ersichtlich ist, weshalb sie an einer leichten körperlichen Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung gehindert sein sollte, zumal hauswirtschaftliche Tätigkeiten höhere körperliche Anforderungen stellen, als beispielsweise leichte Bürotätigkeiten.
Die Aussagen der behandelnden Ärzte Dr. Ha. und Dr. F. sind nicht geeignet, die Beurteilung der gerichtlichen Sachverständigen Dr. H. und Dr. Sp. in Zweifel zu ziehen. Abweichende Befunde hat weder Dr. F. noch Dr. Ha. erhoben. Dr. F. hat die von ihm angenommene Einschränkung der Leistungsfähigkeit (leichte körperliche Tätigkeiten nicht einmal vier bis fünf Stunden täglich) nicht nachvollziehbar anhand objektiver Befunde begründet, sondern sich für seine Auffassung allein auf die häufigen Arztbesuche der Klägerin und die subjektiv geäußerten Beschwerden gestützt. Dr. Ha. hat seine Auffassung, die Klägerin könne nur noch unter vollschichtig (sechs Stunden täglich) leichte körperliche Tätigkeiten verrichten, gar nicht begründet.
Das Sozialgericht hat auch zutreffend entschieden, dass bei der Klägerin keine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt, die die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich machen würde. Grundsätzlich ist die konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit nicht erforderlich, wenn das Restleistungsvermögen des Versicherten körperlich mittelschwere oder leichte Arbeiten erlaubt (BSG, Beschluss des Großen Senats vom 19.12.1996, GS 2/95 in SozR 3-2600 § 44 Nr. 8). Ausnahmsweise besteht dann die Pflicht zur Benennung zumindest einer Verweisungstätigkeit, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt. Eine derartige schwere spezifische Leistungsbehinderung liegt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts u. a. vor, wenn der Versicherte zwar an sich noch eine Vollzeittätigkeit ausüben kann, aber nicht unter den in den Betrieben üblichen Bedingungen (BSG, a.a.O., Katalogfall Nr. 1) oder der Versicherte zwar an sich noch eine Vollzeittätigkeit ausüben kann, entsprechende Arbeitsplätze aber aus gesundheitlichen Gründen nicht aufsuchen kann (BSG, a. a. O., Katalogfall Nr. 2). Keine dieser schweren spezifischen Leistungsbeeinträchtigungen ist im Fall der Klägerin gegeben.
Zwar hat das Bundessozialgericht entschieden, dass nicht übliche Arbeitsbedingungen auch zusätzliche, nicht in der Arbeitszeitverordnung vorgeschriebene Pausen sind (BSG, Urteil vom 06.06.1986, 5b RJ 42/85 in SozR 2200 § 1246 Nr. 136). Allerdings hat das Bundessozialgericht in diesem Zusammenhang auch ausgeführt, dass ein Versicherter nicht schon deshalb erwerbsunfähig ist, weil er über die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen hinaus zusätzliche Pausen während der Arbeitszeit benötigt. Entscheidend ist vielmehr, in welchem Umfang Arbeitsplätze vorhanden sind, bei denen der Arbeitnehmer solche zusätzlichen Pausen tatsächlich in Anspruch nehmen kann. Dabei ist nicht notwendig, dass entsprechende tarifvertragliche Vereinbarungen über Pausenregelungen bestehen. Ausreichend ist es auch, wenn tatsächlich Arbeitsplätze vorhanden sind, die dem Leistungsvermögen des Klägers entsprechen (BSG, Urteil vom 06.06.1986, a.a.O.).
Die Klägerin benötigt zur Entlastung der Wirbelsäule - so die Sachverständigen Dr. H. und Dr. Sp. - eine Mittagspause von einer Stunde. Ausreichend ist hierfür, wie Dr. Sp. nachvollziehbar dargelegt hat, eine halb liegende Position, z. B. auf einem Schreibtischstuhl mit zurückgelehnter Rückenlehne. Damit ist entgegen der Auffassung der Klägerin ein Liegen, gar in einem eigens dafür vorhandenen Ruheraum, nicht erforderlich. Diese Notwendigkeit hat der Sachverständige Dr. Sp. auf ausdrückliche Nachfrage des Senats verneint. Auch das Gutachten des Dr. H. spricht nicht hiergegen, denn auch dieser hat angegeben, dass eine orthopädische Liege oder ein Bett nicht unbedingt erforderlich ist. Bürostühle mit verstellbaren Rückenlehnen gehören zu der üblichen Ausstattung eines Arbeitsplatzes insbesondere im Bereich nur leichter körperlicher Tätigkeiten wie z. B. Bürohilfsarbeiten, sodass insoweit eine schwere spezifische Leistungsbehinderung nicht vorliegt.
Hinsichtlich der erforderlichen Mittagspause von einer Stunde ist der Klägerin zwar einzuräumen, dass nach § 4 des Arbeitszeitgesetzes gesetzlich Ruhepausen von (lediglich) mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden vorgeschrieben sind. Tatsächlich ist nach Überzeugung des Senats aber im Hinblick auf die in der Arbeitswelt gängigen flexiblen Arbeitszeitregelungen eine Mittagspause von einer Stunde nicht unüblich. Dies ergibt sich aus der vom Senat eingeholten Auskunft der Landesvereinigung Baden-Württembergischer Arbeitgeberverbände e. V., wonach Pausenvereinbarungen vielfach sehr individuell vereinbart und entsprechend auch genommen werden können. Die Landesvereinigung Baden-Württembergischer Arbeitgeberverbände e. V. bündelt mehr als 40 Arbeitgeberverbände in Baden-Württemberg (vgl. http://agv-bw.de) und repräsentiert somit eine große Zahl von Arbeitgebern in Baden-Württemberg. Damit ist davon auszugehen, dass tatsächlich hinreichend Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorhanden sind, bei denen die Möglichkeit einer einstündigen Mittagspause besteht.
Diese Einschätzung ist durch die vom Senat zusätzlich durchgeführte stichprobenartige Befragung von zehn Einzelunternehmen in Baden-Württemberg bestätigt worden. Insoweit haben drei Unternehmen (G. M. GmbH & Co. KG, A Sicherheitstechnik GmbH und E E. GmbH) angegeben, dass eine einstündige Mittagspause (sogar im Liegen) möglich sei. Dies zeigt, dass flexible Arbeitszeitgestaltungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt durchaus üblich sind. Hiergegen sprechen auch nicht die Aussagen der Firmen S GmbH & Co. KG (Mittagspause im Normalfall 30-45 Minuten; Ausnahmen nur für begrenzte Zeit), E. K AG (maximale Mittagspause am Standort D. 30 Minuten), B. B und S Hausgeräte GmbH (Mittagspause 30 Minuten) L GmbH (Pausenzeiten im produktiven Bereich vormittags 15 Minuten und mittags 15 Minuten im Schichtbetrieb sowie mittags 30 Minuten in Normalarbeitszeit), R. B GmbH (einstündige Mittagspause zumindest für Einzelfälle aus dringenden persönlichen Gründen) und Firma B. Hausgeräte (nur früher bei Gleitzeitvereinbarung). Denn naturgemäß sind insbesondere bei taktgebundenen Arbeiten in der Produktion flexible Pausengestaltungen nur schwer umsetzbar. Arbeitsplätze mit derartigen Tätigkeiten stellen aber nur einen Bereich des allgemeinen Arbeitsmarktes dar und repräsentieren diesen nicht in seiner Gesamtheit. Auch die Auskunft des VDGA spricht nicht gegen das tatsächliche Vorhandensein von Arbeitsplätzen mit der Möglichkeit einer einstündigen Mittagspause, denn die Aussage des VDGA (ein Arbeitsplatz mit den für die Klägerin besonderen Erfordernissen sei nicht vorhanden) bezog sich auf eine einstündige Mittagspause im Liegen.
Hervorzuheben ist, dass sich die stichprobenartige Befragung einzelner Firmen nicht allein auf die Möglichkeit einer einstündigen Mittagspause (sogar im Liegen) bezogen hat, sondern gerade auch - zusätzlich - auf Arbeitsplätze, die im Wesentlichen dem Leistungsbild der Klägerin entsprechen. Allein die Firma A Sicherheitstechnik GmbH hat 60 derartige, für die Klägerin somit in Betracht kommende Arbeitsplätze bestätigt, die Firma G. M. GmbH & Co. KG nochmals insgesamt 15 Arbeitsplätze. Beide Firmen haben darüber hinaus bestätigt, sie würden grundsätzlich auch entsprechend leistungseingeschränkte Bewerber einstellen. Eine stichprobenartige Befragung von zehn Firmen in Baden-Württemberg hat somit bei zwei Firmen das Vorhandensein von 75 Arbeitsplätzen für Ungelernte mit den bei der Klägerin vorhandenen qualitativen Einschränkungen ergeben. Auf das - bei der Prüfung der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes maßgebende - Bundesgebiet bezogen ist deshalb von einer ausreichenden Anzahl derartiger Arbeitsplätze auszugehen.
Auch soweit die Klägerin eine Einschränkung ihrer Fähigkeit, die Wege zu einer Arbeitsstelle zurückzulegen, geltend macht (Katalogfall Nr. 2), vermag sie hiermit nicht durchzudringen.
Hat der Versicherte keinen Arbeitsplatz und wird ihm ein solcher auch nicht konkret angeboten, bemessen sich die Wegstrecken, deren Zurücklegung ihm - auch in Anbetracht der Zumutbarkeit eines Umzugs - möglich sein muss, nach dem generalisierendem Maßstab, der zugleich den Bedürfnissen einer Massenverwaltung Rechnung trägt. Dabei wird angenommen, dass ein Versicherter für den Weg zur Arbeitsstelle öffentliche Verkehrsmittel benutzen und von seiner Wohnung zum Verkehrsmittel und vom Verkehrsmittel zur Arbeitsstelle und zurück Fußwege zurücklegen muss. Erwerbsfähigkeit setzt danach grundsätzlich die Fähigkeit des Versicherten voraus, viermal am Tag Wegstrecken von mehr als 500 m mit zumutbarem Zeitaufwand (weniger als 20 Minuten) zu Fuß zu bewältigen und zweimal täglich während der Hauptverkehrszeiten mit öffentlichen Verkehrsmittel fahren zu können. Bei der Beurteilung der Mobilität des Versicherten sind alle ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Hilfsmittel (z. B. Gehstützen) und Beförderungsmöglichkeiten (insbesondere die zumutbare Benutzung eines vorhandenen Kraftfahrzeugs) zu berücksichtigen.
Nach Überzeugung des Senats ist die Klägerin durchaus in der Lage, die üblichen Wegstrecken von und zu einer Arbeitsstelle zurückzulegen.
Der Senat stützt sich auf die Feststellungen des Sachverständigen Dr. H. , der bezüglich der Arbeitswege keine nennenswerten Beschränkungen - weder im Hinblick auf Zeitdauer noch auf die Länge oder die Art des Verkehrsmittels - gesehen hat. Auch der im Berufungsverfahren gehörte Sachverständige Dr. Sp. hat bestätigt, dass die Klägerin täglich viermal eine Wegstrecke von mehr als 500 m in 20 Minuten zurücklegen und zweimal täglich öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten benutzen kann. Eine Einschränkung hat er lediglich insoweit gesehen, als nach seiner Auffassung der einfache Arbeitsweg nicht länger als 45 Minuten betragen soll. Hierbei handelt es sich allerdings um eine Zeitdauer, die im Rahmen der üblichen Pendelzeiten liegt, sodass ein Katalogfall nach Nr. 2 auch ausgehend von dem Gutachten des Dr. Sp. nicht gegeben ist.
Ein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit kann auch nicht dadurch begründet werden, dass der Klägerin seit der Rentenantragstellung im Jahr 2000 von den behandelnden praktischen Ärzten Dr. F. und Dr. W. Arbeitsunfähigkeit attestiert worden ist. Einerseits ist - wie bereits oben dargelegt - der Auffassung des Dr. F. hinsichtlich des quantitativ eingeschränkten Leistungsvermögens der Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zu folgen. Andererseits bezieht sich die Arbeitsunfähigkeit auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit und damit vorliegend auf die Tätigkeit der Klägerin in der Landwirtschaft. Dass die Klägerin diese Tätigkeit nicht mehr vollschichtig ausüben kann, haben die Sachverständigen Dr. H. und Dr. Sp. bestätigt. Daraus folgt aber nicht, dass auch leichte körperliche Tätigkeiten nicht mehr vollschichtig verrichtet werden können.
Soweit die Klägerin geltend gemacht hat, die Beklagte sei auf Grund der Entscheidung der DRV gebunden mit der Folge, dass die Beklagte ihr ebenfalls eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gewähren müsse, findet sich keine Rechtsgrundlage für diese Auffassung. Soweit sich die Klägerin auf § 96 SGB X bezieht, vermag sich daraus keine Bindungswirkung für die Beklagte ableiten zu lassen. Zum einen bezieht sich § 96 SGB X auf Untersuchungsmaßnahmen, die durch einen Leistungsträger veranlasst werden. Dies war vorliegend nicht der Fall, denn das Gutachten des Dr. H. , auf Grund dessen die DRV der Klägerin eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gewährt, ist nicht auf Veranlassung eines Leistungsträgers, sondern des Sozialgerichts Ulm eingeholt worden. Zum anderen sieht die Regelung des § 96 SGB X selbst für von einem Leistungsträger eingeholte Gutachten keine Bindung eines anderen Leistungsträgers an dessen Entscheidung vor. Sie regelt vielmehr, dass die Gutachten bei der Feststellung, ob die Voraussetzungen einer anderen Sozialleistung vorliegen, verwertet werden sollen. Zweck der Regelung ist nämlich (lediglich) die Vermeidung überflüssiger Mehrfachuntersuchungen (Seewald in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 96 SGB X, Rdnr. 2).
Soweit die Klägerin hilfsweise die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem seit 01.01.2001 geltenden Recht begehrt, vermag sie hiermit ebenfalls nicht durchzudringen. Die Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 1 ALG in der seit 01.01.2001 geltenden Fassung hinsichtlich eines Anspruchs auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung ist im wesentlichen inhaltsgleich mit der Vorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 1 ALG a. F. mit der Maßgabe, dass ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung voraussetzt, dass teilweise oder volle Erwerbsminderung im Sinne des § 43 SGB VI vorliegt.
Teilweise erwerbsgemindert sind gem. § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI in der seit 01.01.2001 geltenden Fassung Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind gem. § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI in der seit 01.01.2001 geltenden Fassung Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nicht, wenn unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
Nach dem die Klägerin - wie bereits dargelegt - leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig und damit über sechs Stunden täglich ausüben kann, ist sie auch nach neuem Recht nicht erwerbsgemindert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. wegen Erwerbsminderung.
Die am 1958 geborene Klägerin ist als Ehegattin eines Landwirts seit 01.01.1995 bei der Beklagten versichert. Ihr am 07.11.1952 geborener Ehemann ist seit 01.07.1988 bei der Beklagten als landwirtschaftlicher Unternehmer versichert (landwirtschaftliche Nutzfläche im Jahr 2000 44,62 ha bestehend aus überwiegend Acker- und Grünland, zu einem geringeren Teil forstwirtschaftliche Flächen und mit einer zunehmenden Betriebsgröße bis zum Jahr 2006 auf 64,90 ha Garten- und Ackerland und 1,3 ha Forst).
Die Klägerin bezieht von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg (DRV) seit 01.07.2001 Rente wegen voller Erwerbsminderung, zunächst als Zeitrente und zwischenzeitlich auf Dauer (Bescheid der DRV vom 14.03.2007). Der Rentengewährung durch die DRV liegt ein in einem Klageverfahren der Klägerin gegen die DRV vor dem Sozialgericht Ulm (S 2 RJ 1134/01) eingeholtes Gutachten des Dr. H. vom 14.04.2002 zu Grunde. Dieser hat bei der Klägerin im Vordergrund stehende Wirbelsäulenbeschwerden beruhend auf einer Verschleißerkrankung der unteren drei lumbalen Bandscheiben mit zentraler Vorwölbung im Sinne eines medialen Bandscheibenvorfalls L3/L4 und L4/L5 sowie leichter Retrolisthese L4/L5 festgestellt. Die Klägerin sei in der Lage, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig auszuüben. Er halte es für wichtig, dass die Klägerin bei einer achtstündigen Arbeitsschicht wenigstens in der Mitte der Arbeitsschicht eine Pause von einer Stunde mit der Möglichkeit, sich hinzulegen, einlegen könne.
Am 30.05.2000 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Nach Beiziehung eines Entlassungsberichts über ein stationäres Heilverfahren in der F klinik Bad B. im Februar/März 2000 (Lumboischialgie links bei Bandscheibenvorfällen L3/4, L4/5 und L5/S1 sowie Kribbelparästhesien beider Hände bei CTS und Bandscheibenvorfall C5/6 links; leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten ohne häufiges Bücken, Heben und Tragen seien vollschichtig möglich) und Einholung eines Gutachtens des Orthopäden Dr. W. (Bandscheibenvorfälle L3/4, L4/5 und L5/S1, Osteochondrose L3/4 und L4/5, Spondylosis deformans mit Hemisacralisation L5 links und chronisch rezidivierender Lumboischialgie links, skoliotische rechtskonvexe lumbale Fehlhaltung, Bandscheibenvorfall C5/C6 links mit neuroforaminärer Stenosierung C5/6 und chronisch rezidivierender Cervicocephalgie, reaktive Blockierung C6 links, Carpaltunnelsyndrom rechts, Bouchard-Arthrose beider Hände, innenseitiger Hüftgelenksverschleiß Stadium II, Sehnenansatzbeschwerden des Trochanter major beidseits; leichte körperliche Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne häufiges Bücken und ohne Über-Kopf-Arbeiten seien weiter vollschichtig möglich, die ausgeübte Tätigkeit als Landwirtin erfolge auf Kosten der Rechtsgesundheit) lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28.09.2000 und Widerspruchsbescheid vom 28.06.2001 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung ab.
Die Klägerin hat am 27.07.2001 Klage zum Sozialgericht Ulm erhoben. Das Sozialgericht hat u.a. das im Klageverfahren gegen die DRV erstattete Gutachten des Dr. H. beigezogen sowie eine ergänzende Stellungnahme von Dr. H. (die Klägerin könne wenigstens drei bis vier Stunden täglich als Landwirtin arbeiten) eingeholt.
Mit Urteil vom 15.12.2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung zusammengefasst ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsminderung. Sie sei noch in der Lage, zumindest leichte körperliche Tätigkeiten vollschichtig auszuüben, wenn sie in der Mitte der Arbeitsschicht eine Stunde pausieren könne und dabei die Möglichkeit habe, sich hinzulegen. Da ausreichend leichte Tätigkeiten vorhanden seien, bei denen auf Grund des Angebots von Gleitzeit und vorhandenen Büro-, Aufenthalts- oder Sanitätsräumen die Möglichkeit zu einer länger als halbstündigen und liegend zu verbringenden Mittagspause bestehe, liege auch keine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor.
Gegen das am 13.01.2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 01.02.2005 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht sie zusammengefasst geltend, die Beklagte sei allein aus rechtlicher Sicht verpflichtet, sich der Entscheidung der DRV anzuschließen. Im Übrigen liege eindeutig Erwerbsminderung vor, weil betriebsunübliche Pausen in Form einer Mittagspause von einer Stunde im Liegen erforderlich seien und die Wegefähigkeit eingeschränkt sei. Des Weiteren habe sich ihr Gesundheitszustand seit der Untersuchung bei Dr. H. weiter verschlechtert; seit der Rentenantragstellung sei sie quasi ohne Unterbrechung krank geschrieben. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen des Senats könne nicht davon ausgegangen werden, dass hinreichend Arbeitsplätze vorhanden seien, bei denen das Erfordernis einer einstündigen Mittagspause im Liegen gewährleistet sei.
Die Klägerin beantragt (sachdienlich gefasst),
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 15.12.2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28.09.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.06.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.06.2000, hilfsweise eine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat ein Gutachten des Orthopäden Dr. Sp. mit ergänzender Stellungnahme, schriftliche sachverständige Zeugenaussagen des behandelnden Orthopäden Dr. Ha. und des Allgemeinarztes Dr. F. sowie zum Umfang vorhandener Arbeitsplätze für Ungelernte mit qualitativen Leistungseinschränkungen und der Möglichkeit einer einstündigen Ruhepause im Liegen Auskünfte u. a. des Verbandes für Dienstleistung Groß- und Außenhandel Baden-Württemberg (VDGA), der Landesvereinigung Baden-Württembergischer Arbeitgeberverbände e. V. (Südwestmetall e. V.) und der Firmen G. M. GmbH & Co. KG Bad U., B. Hausgeräte, S., Z Lenksysteme GmbH, S. , E. K AG, D. , B. B und S Hausgeräte GmbH, G. , A Sicherheitstechnik GmbH, A. , E E. GmbH, T. , R. B GmbH R. , S GmbH & Co. KG, T. sowie L GmbH, G. eingeholt.
Dr. Sp. hat einen Bandscheibenvorfall C5/6 mediolateral mit Aufbrauch des ventralen Subarachnoidalraumes und rezidivierenden Cervicobrachialgien links, einen fortgeschrittenen Bandscheibenverschleiß der Bewegungssegmente L2/3, L3/4 und L4/5, einen Zustand nach neurochirurgischem Eingriff in den Segmenten L3/4 und L5/S1 sowie eine Teilverkalkung des Labrum acetabulare der linken Hüfte festgestellt. Die Klägerin sei in der Lage, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung gewisser qualitativer Einschränkungen (Vermeidung von Heben und Tragen von Lasten mit mehr als 10 kg, keine Arbeiten in Wirbelsäulenzwangshaltungen sowie Arbeiten mit häufigem Bücken, keine dauerhaften Arbeiten im Sitzen oder Stehen, keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, keine Arbeiten unter Zeitdruck sowie in Wechselschicht, Vermeidung von Arbeiten bei Kälte, Nässe oder Zugluft, keine Arbeiten in ständiger Hockstellung, keine Arbeiten mit dauerhafter statischer Belastung der Halswirbelsäule) vollschichtig auszuüben. Eine einstündige Mittagspause, in der die Klägerin die Möglichkeit habe, sich hinzulegen, sei sinnvoll; eine halb liegende Position (z. B. Schreibtischstuhl mit zurückgelegter Rückenlehne) könne zu einer ausreichenden Entlastung der Lendenwirbelsäule führen und sei bei einstündiger Dauer ausreichend. Eine Tätigkeit als Landwirtin sei der Klägerin auf Grund der Wirbelsäulenerkrankung nicht mehr möglich. Die Klägerin sei in der Lage, täglich viermal eine Wegstrecke von mehr als 500 m in 20 Minuten zurückzulegen und könne auch zweimal täglich öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten benutzen, sofern hierdurch der einfache Arbeitsweg nicht länger als 45 Minuten werde.
Dr. Ha. hat angegeben, er habe die Klägerin wegen Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule und einer schmerzhaft eingeschränkten Beweglichkeit im Bereich der Hüftgelenke behandelt. Die Klägerin könne leichte körperliche Tätigkeiten noch sechs Stunden täglich verrichten. Dr. F. hat angegeben, die Klägerin klage über Schmerzen in fast allen Gelenken und Muskeln/Sehnenansätzen und eine massiv eingeschränkte Beweglichkeit; sie könne leichte Tätigkeiten nicht einmal vier bis fünf Stunden täglich ausüben.
Das Vorhandensein von Arbeitsplätzen für Ungelernte mit qualitativen Leistungseinschränkungen und der Möglichkeit einer einstündigen Mittagspause im Liegen haben bejaht die Landesvereinigung Baden-Württembergischer Arbeitgeberverbände e. V. (Pausenregelungen für einsatzeingeschränkte Mitarbeiter würden vielfach sehr individuell vereinbart und entsprechend auch genommen) und die Unternehmen G. M. GmbH & Co. KG (Ruhepausen im Liegen seien auf Grund individueller Vereinbarung möglich), A Sicherheitstechnik GmbH (Arbeitsplätze für leichte ungelernte Tätigkeiten seien vorhanden, eine Mittagspause von mindestens 30 Minuten bis maximal zwei Stunden sei möglich, auch im Liegen in den Sanitätsräumen), E E. GmbH (die Dauer der Mittagspause könne zwischen 11:30 und 14:00 Uhr frei gewählt werden, ein Liegen in der Mittagspause sei unter bestimmten Voraussetzungen möglich), R. B GmbH für Einzelfälle aus dringenden persönlichen Gründen (ansonsten längste Pause in der Regel 35 Minuten) und - ausnahmsweise und für begrenzte Zeit - S GmbH & Co. KG (Normalfall 30 bis 45 Minuten). Verneint haben dies der VDGA sowie die Unternehmen E. K AG (maximale Mittagspause am Standort D. 30 Minuten), B. B und S Hausgeräte GmbH (Mittagspause 30 Minuten), L GmbH (Pausenzeiten im produktiven Bereich vormittags 15 Minuten und mittags 15 Minuten im Schichtbetrieb sowie mittags 30 Minuten in Normalarbeitszeit) und B. Hausgeräte GmbH (Mittagspause von einer Stunde nur für Arbeitsplätze mit Gleitzeitvereinbarung, die jedoch nicht mehr besetzt würden).
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Mit ihrem Hauptantrag begehrt die Klägerin auf Grund ihres Rentenantrags vom 30.05.2000 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Nach der bis 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) hatten Landwirte Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie erwerbsunfähig nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) waren, sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge zur Landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlt hatten, sie vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hatten und das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben war. Erwerbsunfähig war nicht, wer Landwirt nach § 1 Abs. 3 ALG war (§ 13 Abs. 1 Satz 2 ALG a. F.). Gem. § 1 Abs. 3 ALG a.F. galt der Ehegatte eines Landwirts nach § 1 Abs. 2 ALG als Landwirt, wenn beide Ehegatten nicht dauernd getrennt lebten und der Ehegatte nach den Vorschriften des SGB VI nicht erwerbsunfähig unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage war.
Die näheren Voraussetzungen der Abgabe des Unternehmens der Landwirtschaft regelte § 21 ALG a.F. Gem. § 21 Abs. 9 Satz 3 ALG a. F. galt für einen Ehegatten, der unbeschadet seiner Erwerbsfähigkeit als Landwirt nach § 1 Abs. 3 ALG galt, die Abgabe als erfolgt, wenn er unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage erwerbsunfähig nach den Vorschriften des SGB VI war oder das 65. Lebensjahr vollendet hatte und vor diesem Zeitpunkt für 60 Kalendermonate ununterbrochen als Landwirt nach § 1 Abs. 3 ALG a.F. galt.
Erwerbsunfähig waren gem. § 44 Abs. 2 SGB VI a.F. geltenden Fassung Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande waren, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630 Deutsche Mark überstieg. Erwerbsunfähig war nicht, wer eine selbständige Tätigkeit ausübte oder eine Tätigkeit vollschichtig ausüben konnte; dabei war die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die Klägerin war nach Überzeugung des Senats bis zum 31.12.2000 und ist auch seither in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 10 kg, ohne Arbeiten in Wirbelsäulenzwangshaltung, mit häufigem Bücken, auf Leitern und Gerüsten, unter Zeitdruck und in Wechselschicht, in Nässe, Kälte oder Zugluft, in ständiger Hockstellung und ohne dauerhafte statische Belastungen der Wirbelsäule vollschichtig zu verrichten, wenn sie bei einem achtstündigen Arbeitstag die Wirbelsäule durch eine einstündige Mittagspause entlasten kann, wobei hierfür eine halb liegende Position (z. B. Schreibtischstuhl mit zurückgelegter Rückenlehne) ausreichend ist.
Der Senat stützt sich auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der Sachverständigen Dr. H. und Dr. Sp ... Diese haben übereinstimmend festgestellt, dass bei der Klägerin ganz im Vordergrund die Erkrankung der Lendenwirbelsäule steht. Insoweit leidet die Klägerin - so Dr. Sp. - an einem fortgeschrittenen Bandscheibenverschleiß der Bewegungssegmente L2/3, L3/4 und L4/5 und einem Zustand nach neurochirurgischem Eingriff (Nukleoplastie) in den Segmenten L3/4 und L5/S1. Hinzugetreten sind Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule bei einem mediolateralen Bandscheibenvorfall C5/6 mit Aufbrauch des ventralen Subarachnoidalraumes und rezidivierenden Cervicobrachialgien. Eine dauerhafte Funktionsbeeinträchtigung der Halswirbelsäule oder des linken Armes ergibt sich hieraus, wie Dr. Sp. dargelegt hat, jedoch nicht. Bei der Untersuchung der Klägerin durch Dr. Sp. hat sich eine altersentsprechend freie Beweglichkeit gefunden und keine Hinweise für das Vorliegen einer Nervenwurzelkompression im Bereich der Halswirbelsäule. Auch die darüber hinaus bestehende Teilverkalkung des Labrum acetabulare der linken Hüfte bedingt - so nachvollziehbar Dr. Sp. - keine wesentliche Funktionseinschränkung des Hüftgelenks.
Wesentlich für die Einschränkung der Leistungsfähigkeit der Klägerin ist somit die Erkrankung der Lendenwirbelsäule. Diese ist - so übereinstimmend Dr. H. und Dr. Sp. - soweit fortgeschritten, das schwere oder mittelschwere körperliche Tätigkeiten der Klägerin nicht mehr zumutbar sind, die Klägerin aber leichte körperliche Tätigkeiten unter Berücksichtigung der bereits o. a. qualitativen Einschränkungen weiterhin vollschichtig ausüben kann. Der Senat sieht keinen Anlass, an der Schlüssigkeit dieser Beurteilung zu zweifeln. Die Klägerin versorgt nach ihren eigenen Angaben gegenüber Dr. H. und Dr. Sp. weiterhin den Haushalt und die Familie, sodass nicht ersichtlich ist, weshalb sie an einer leichten körperlichen Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung gehindert sein sollte, zumal hauswirtschaftliche Tätigkeiten höhere körperliche Anforderungen stellen, als beispielsweise leichte Bürotätigkeiten.
Die Aussagen der behandelnden Ärzte Dr. Ha. und Dr. F. sind nicht geeignet, die Beurteilung der gerichtlichen Sachverständigen Dr. H. und Dr. Sp. in Zweifel zu ziehen. Abweichende Befunde hat weder Dr. F. noch Dr. Ha. erhoben. Dr. F. hat die von ihm angenommene Einschränkung der Leistungsfähigkeit (leichte körperliche Tätigkeiten nicht einmal vier bis fünf Stunden täglich) nicht nachvollziehbar anhand objektiver Befunde begründet, sondern sich für seine Auffassung allein auf die häufigen Arztbesuche der Klägerin und die subjektiv geäußerten Beschwerden gestützt. Dr. Ha. hat seine Auffassung, die Klägerin könne nur noch unter vollschichtig (sechs Stunden täglich) leichte körperliche Tätigkeiten verrichten, gar nicht begründet.
Das Sozialgericht hat auch zutreffend entschieden, dass bei der Klägerin keine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt, die die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich machen würde. Grundsätzlich ist die konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit nicht erforderlich, wenn das Restleistungsvermögen des Versicherten körperlich mittelschwere oder leichte Arbeiten erlaubt (BSG, Beschluss des Großen Senats vom 19.12.1996, GS 2/95 in SozR 3-2600 § 44 Nr. 8). Ausnahmsweise besteht dann die Pflicht zur Benennung zumindest einer Verweisungstätigkeit, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt. Eine derartige schwere spezifische Leistungsbehinderung liegt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts u. a. vor, wenn der Versicherte zwar an sich noch eine Vollzeittätigkeit ausüben kann, aber nicht unter den in den Betrieben üblichen Bedingungen (BSG, a.a.O., Katalogfall Nr. 1) oder der Versicherte zwar an sich noch eine Vollzeittätigkeit ausüben kann, entsprechende Arbeitsplätze aber aus gesundheitlichen Gründen nicht aufsuchen kann (BSG, a. a. O., Katalogfall Nr. 2). Keine dieser schweren spezifischen Leistungsbeeinträchtigungen ist im Fall der Klägerin gegeben.
Zwar hat das Bundessozialgericht entschieden, dass nicht übliche Arbeitsbedingungen auch zusätzliche, nicht in der Arbeitszeitverordnung vorgeschriebene Pausen sind (BSG, Urteil vom 06.06.1986, 5b RJ 42/85 in SozR 2200 § 1246 Nr. 136). Allerdings hat das Bundessozialgericht in diesem Zusammenhang auch ausgeführt, dass ein Versicherter nicht schon deshalb erwerbsunfähig ist, weil er über die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen hinaus zusätzliche Pausen während der Arbeitszeit benötigt. Entscheidend ist vielmehr, in welchem Umfang Arbeitsplätze vorhanden sind, bei denen der Arbeitnehmer solche zusätzlichen Pausen tatsächlich in Anspruch nehmen kann. Dabei ist nicht notwendig, dass entsprechende tarifvertragliche Vereinbarungen über Pausenregelungen bestehen. Ausreichend ist es auch, wenn tatsächlich Arbeitsplätze vorhanden sind, die dem Leistungsvermögen des Klägers entsprechen (BSG, Urteil vom 06.06.1986, a.a.O.).
Die Klägerin benötigt zur Entlastung der Wirbelsäule - so die Sachverständigen Dr. H. und Dr. Sp. - eine Mittagspause von einer Stunde. Ausreichend ist hierfür, wie Dr. Sp. nachvollziehbar dargelegt hat, eine halb liegende Position, z. B. auf einem Schreibtischstuhl mit zurückgelehnter Rückenlehne. Damit ist entgegen der Auffassung der Klägerin ein Liegen, gar in einem eigens dafür vorhandenen Ruheraum, nicht erforderlich. Diese Notwendigkeit hat der Sachverständige Dr. Sp. auf ausdrückliche Nachfrage des Senats verneint. Auch das Gutachten des Dr. H. spricht nicht hiergegen, denn auch dieser hat angegeben, dass eine orthopädische Liege oder ein Bett nicht unbedingt erforderlich ist. Bürostühle mit verstellbaren Rückenlehnen gehören zu der üblichen Ausstattung eines Arbeitsplatzes insbesondere im Bereich nur leichter körperlicher Tätigkeiten wie z. B. Bürohilfsarbeiten, sodass insoweit eine schwere spezifische Leistungsbehinderung nicht vorliegt.
Hinsichtlich der erforderlichen Mittagspause von einer Stunde ist der Klägerin zwar einzuräumen, dass nach § 4 des Arbeitszeitgesetzes gesetzlich Ruhepausen von (lediglich) mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden vorgeschrieben sind. Tatsächlich ist nach Überzeugung des Senats aber im Hinblick auf die in der Arbeitswelt gängigen flexiblen Arbeitszeitregelungen eine Mittagspause von einer Stunde nicht unüblich. Dies ergibt sich aus der vom Senat eingeholten Auskunft der Landesvereinigung Baden-Württembergischer Arbeitgeberverbände e. V., wonach Pausenvereinbarungen vielfach sehr individuell vereinbart und entsprechend auch genommen werden können. Die Landesvereinigung Baden-Württembergischer Arbeitgeberverbände e. V. bündelt mehr als 40 Arbeitgeberverbände in Baden-Württemberg (vgl. http://agv-bw.de) und repräsentiert somit eine große Zahl von Arbeitgebern in Baden-Württemberg. Damit ist davon auszugehen, dass tatsächlich hinreichend Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorhanden sind, bei denen die Möglichkeit einer einstündigen Mittagspause besteht.
Diese Einschätzung ist durch die vom Senat zusätzlich durchgeführte stichprobenartige Befragung von zehn Einzelunternehmen in Baden-Württemberg bestätigt worden. Insoweit haben drei Unternehmen (G. M. GmbH & Co. KG, A Sicherheitstechnik GmbH und E E. GmbH) angegeben, dass eine einstündige Mittagspause (sogar im Liegen) möglich sei. Dies zeigt, dass flexible Arbeitszeitgestaltungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt durchaus üblich sind. Hiergegen sprechen auch nicht die Aussagen der Firmen S GmbH & Co. KG (Mittagspause im Normalfall 30-45 Minuten; Ausnahmen nur für begrenzte Zeit), E. K AG (maximale Mittagspause am Standort D. 30 Minuten), B. B und S Hausgeräte GmbH (Mittagspause 30 Minuten) L GmbH (Pausenzeiten im produktiven Bereich vormittags 15 Minuten und mittags 15 Minuten im Schichtbetrieb sowie mittags 30 Minuten in Normalarbeitszeit), R. B GmbH (einstündige Mittagspause zumindest für Einzelfälle aus dringenden persönlichen Gründen) und Firma B. Hausgeräte (nur früher bei Gleitzeitvereinbarung). Denn naturgemäß sind insbesondere bei taktgebundenen Arbeiten in der Produktion flexible Pausengestaltungen nur schwer umsetzbar. Arbeitsplätze mit derartigen Tätigkeiten stellen aber nur einen Bereich des allgemeinen Arbeitsmarktes dar und repräsentieren diesen nicht in seiner Gesamtheit. Auch die Auskunft des VDGA spricht nicht gegen das tatsächliche Vorhandensein von Arbeitsplätzen mit der Möglichkeit einer einstündigen Mittagspause, denn die Aussage des VDGA (ein Arbeitsplatz mit den für die Klägerin besonderen Erfordernissen sei nicht vorhanden) bezog sich auf eine einstündige Mittagspause im Liegen.
Hervorzuheben ist, dass sich die stichprobenartige Befragung einzelner Firmen nicht allein auf die Möglichkeit einer einstündigen Mittagspause (sogar im Liegen) bezogen hat, sondern gerade auch - zusätzlich - auf Arbeitsplätze, die im Wesentlichen dem Leistungsbild der Klägerin entsprechen. Allein die Firma A Sicherheitstechnik GmbH hat 60 derartige, für die Klägerin somit in Betracht kommende Arbeitsplätze bestätigt, die Firma G. M. GmbH & Co. KG nochmals insgesamt 15 Arbeitsplätze. Beide Firmen haben darüber hinaus bestätigt, sie würden grundsätzlich auch entsprechend leistungseingeschränkte Bewerber einstellen. Eine stichprobenartige Befragung von zehn Firmen in Baden-Württemberg hat somit bei zwei Firmen das Vorhandensein von 75 Arbeitsplätzen für Ungelernte mit den bei der Klägerin vorhandenen qualitativen Einschränkungen ergeben. Auf das - bei der Prüfung der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes maßgebende - Bundesgebiet bezogen ist deshalb von einer ausreichenden Anzahl derartiger Arbeitsplätze auszugehen.
Auch soweit die Klägerin eine Einschränkung ihrer Fähigkeit, die Wege zu einer Arbeitsstelle zurückzulegen, geltend macht (Katalogfall Nr. 2), vermag sie hiermit nicht durchzudringen.
Hat der Versicherte keinen Arbeitsplatz und wird ihm ein solcher auch nicht konkret angeboten, bemessen sich die Wegstrecken, deren Zurücklegung ihm - auch in Anbetracht der Zumutbarkeit eines Umzugs - möglich sein muss, nach dem generalisierendem Maßstab, der zugleich den Bedürfnissen einer Massenverwaltung Rechnung trägt. Dabei wird angenommen, dass ein Versicherter für den Weg zur Arbeitsstelle öffentliche Verkehrsmittel benutzen und von seiner Wohnung zum Verkehrsmittel und vom Verkehrsmittel zur Arbeitsstelle und zurück Fußwege zurücklegen muss. Erwerbsfähigkeit setzt danach grundsätzlich die Fähigkeit des Versicherten voraus, viermal am Tag Wegstrecken von mehr als 500 m mit zumutbarem Zeitaufwand (weniger als 20 Minuten) zu Fuß zu bewältigen und zweimal täglich während der Hauptverkehrszeiten mit öffentlichen Verkehrsmittel fahren zu können. Bei der Beurteilung der Mobilität des Versicherten sind alle ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Hilfsmittel (z. B. Gehstützen) und Beförderungsmöglichkeiten (insbesondere die zumutbare Benutzung eines vorhandenen Kraftfahrzeugs) zu berücksichtigen.
Nach Überzeugung des Senats ist die Klägerin durchaus in der Lage, die üblichen Wegstrecken von und zu einer Arbeitsstelle zurückzulegen.
Der Senat stützt sich auf die Feststellungen des Sachverständigen Dr. H. , der bezüglich der Arbeitswege keine nennenswerten Beschränkungen - weder im Hinblick auf Zeitdauer noch auf die Länge oder die Art des Verkehrsmittels - gesehen hat. Auch der im Berufungsverfahren gehörte Sachverständige Dr. Sp. hat bestätigt, dass die Klägerin täglich viermal eine Wegstrecke von mehr als 500 m in 20 Minuten zurücklegen und zweimal täglich öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten benutzen kann. Eine Einschränkung hat er lediglich insoweit gesehen, als nach seiner Auffassung der einfache Arbeitsweg nicht länger als 45 Minuten betragen soll. Hierbei handelt es sich allerdings um eine Zeitdauer, die im Rahmen der üblichen Pendelzeiten liegt, sodass ein Katalogfall nach Nr. 2 auch ausgehend von dem Gutachten des Dr. Sp. nicht gegeben ist.
Ein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit kann auch nicht dadurch begründet werden, dass der Klägerin seit der Rentenantragstellung im Jahr 2000 von den behandelnden praktischen Ärzten Dr. F. und Dr. W. Arbeitsunfähigkeit attestiert worden ist. Einerseits ist - wie bereits oben dargelegt - der Auffassung des Dr. F. hinsichtlich des quantitativ eingeschränkten Leistungsvermögens der Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zu folgen. Andererseits bezieht sich die Arbeitsunfähigkeit auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit und damit vorliegend auf die Tätigkeit der Klägerin in der Landwirtschaft. Dass die Klägerin diese Tätigkeit nicht mehr vollschichtig ausüben kann, haben die Sachverständigen Dr. H. und Dr. Sp. bestätigt. Daraus folgt aber nicht, dass auch leichte körperliche Tätigkeiten nicht mehr vollschichtig verrichtet werden können.
Soweit die Klägerin geltend gemacht hat, die Beklagte sei auf Grund der Entscheidung der DRV gebunden mit der Folge, dass die Beklagte ihr ebenfalls eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gewähren müsse, findet sich keine Rechtsgrundlage für diese Auffassung. Soweit sich die Klägerin auf § 96 SGB X bezieht, vermag sich daraus keine Bindungswirkung für die Beklagte ableiten zu lassen. Zum einen bezieht sich § 96 SGB X auf Untersuchungsmaßnahmen, die durch einen Leistungsträger veranlasst werden. Dies war vorliegend nicht der Fall, denn das Gutachten des Dr. H. , auf Grund dessen die DRV der Klägerin eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gewährt, ist nicht auf Veranlassung eines Leistungsträgers, sondern des Sozialgerichts Ulm eingeholt worden. Zum anderen sieht die Regelung des § 96 SGB X selbst für von einem Leistungsträger eingeholte Gutachten keine Bindung eines anderen Leistungsträgers an dessen Entscheidung vor. Sie regelt vielmehr, dass die Gutachten bei der Feststellung, ob die Voraussetzungen einer anderen Sozialleistung vorliegen, verwertet werden sollen. Zweck der Regelung ist nämlich (lediglich) die Vermeidung überflüssiger Mehrfachuntersuchungen (Seewald in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 96 SGB X, Rdnr. 2).
Soweit die Klägerin hilfsweise die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem seit 01.01.2001 geltenden Recht begehrt, vermag sie hiermit ebenfalls nicht durchzudringen. Die Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 1 ALG in der seit 01.01.2001 geltenden Fassung hinsichtlich eines Anspruchs auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung ist im wesentlichen inhaltsgleich mit der Vorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 1 ALG a. F. mit der Maßgabe, dass ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung voraussetzt, dass teilweise oder volle Erwerbsminderung im Sinne des § 43 SGB VI vorliegt.
Teilweise erwerbsgemindert sind gem. § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI in der seit 01.01.2001 geltenden Fassung Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind gem. § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI in der seit 01.01.2001 geltenden Fassung Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nicht, wenn unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
Nach dem die Klägerin - wie bereits dargelegt - leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig und damit über sechs Stunden täglich ausüben kann, ist sie auch nach neuem Recht nicht erwerbsgemindert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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BWB
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