Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 10 R 46/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 1455/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Umstritten ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1957 geborene Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, hat keine Berufsausbildung absolviert und war in Deutschland im Zeitraum vom 1. Januar 1973 bis 28. Mai 1997 mit Unterbrechungen als ungelernter Fabrikarbeiter bei der Firma B. sowie zuletzt bei einem Druckereiunternehmen versicherungspflichtig beschäftigt. Danach bezog er - unterbrochen durch kurzzeitige geringfügige versicherungsfreie Beschäftigungen - Sozialleistungen sowie Leistungen wegen Arbeitslosigkeit. Ab 1. Januar 2005 erhielt er Arbeitslosengeld II. Wegen der einzelnen versicherungsrechtlichen Zeiten wird auf den Versicherungsverlauf vom 5. Juli 2007 in den Akten der Beklagten verwiesen.
Die Beklagte lehnte einen ersten Rentenantrag vom 25. April 2005 mit Bescheid vom 7. Juni 2005 und einen weiteren Rentenantrag vom 12. Februar 2007 mit Bescheid vom 8. März 2007 ab.
Grundlage dieser Entscheidungen waren im Wesentlichen ein internistisches Gutachten des Dr. B. vom 2. Juni 2005 (Adipositas Grad III [Größe 169 cm, Gewicht 173 kg], Diabetes mellitus Typ II b ohne Folgekrankheiten; die letzte Tätigkeit als Druckereiarbeiter sei sechs Stunden und mehr möglich, ebenso eine mittelschwere Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes im Stehen, Gehen oder Sitzen) sowie das chirurgische Gutachten des Dr. R. vom 5. März 2007 (massives Übergewicht, beginnender Kniegelenksverschleiß, Überlastungsbeschwerden ohne Reizzeichen und ohne wesentliche Funktionseinschränkung, Diabetes mellitus Typ b II ohne Folgekrankheiten, LWS-Beschwerden bei Überlastung ohne wesentliche Funktionseinschränkung; die letzte Tätigkeit als Druckereiarbeiter sei sechs Stunden und mehr möglich, ebenso eine mittelschwere Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes überwiegend im Stehen, Gehen oder Sitzen).
Einen weiteren Rentenantrag vom 21. Juni 2007 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 5. Juli 2007 und - nach Widerspruch vom 6. August 2007, zu dem der Kläger Äußerungen behandelnder Ärzte vorlegte - Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2007 ab.
Grundlage der Entscheidung war neben vorgelegten ärztlichen Attesten eine sozialmedizinische Stellungnahme vom 22. August 2007 (aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich kein wesentlich neuer medizinischer Sachverhalt, nach wie vor stünden die Beschwerden des Stütz- und Bewegungsapparates als Überlastungsfolgen durch das massive Übergewicht im Vordergrund, eine Gewichtsreduktion sei dringend erforderlich, bis mittelschwere körperliche Arbeiten im Bewegungswechsel seien mindestens sechs Stunden und mehr möglich).
Deswegen hat der Kläger am 27. Dezember 2007 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Hierzu hat er eine Vielzahl von gesundheitlichen Beschwerden auf orthopädischem, internistischem und psychiatrischem Fachgebiet geltend gemacht und auf sein massives Übergewicht hingewiesen.
Über die von ihnen erhobenen Befunde haben als sachverständige Zeugen der Internist Dr. H. am 21. Februar 2008 (neben den in den Verwaltungsakten enthaltenen Gutachten beschriebenen Diagnosen bestehe eine Polyneuropathie, berufliche Tätigkeiten seien täglich sechs Stunden möglich), der Chirurg Dr. Dietrich am 17. März 2008 (Gonarthrose und Adipositas per magna, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes seien sechs Stunden und mehr möglich, als Arbeiter [körperliche Arbeit in wechselnden Körperhaltungen und -belastungen] keine sechs Stunden) und der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. H. am 20. Mai 2008 (depressive Anpassungsstörung bei selbstunsicherer Persönlichkeit, leichte Tätigkeiten seien drei bis sechs Stunden bzw. sechs Stunden möglich) berichtet.
Die Beklagte hat eine Stellungnahme des Chirurgen Dr. S. vom 25. Juni 2008 vorgelegt, wonach in der Gesamtschau der auf internistischem, orthopädisch/chirurgischem und nervenärztlich/psychiatrischem Fachgebiet vorliegenden Erkrankungen leichte Tätigkeiten vollschichtig möglich seien.
Das SG hat ferner ein Sachverständigengutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. P. vom 21. Oktober 2008 eingeholt. Er hat ausgeführt, der Kläger gebe an, er habe viele Freunde, sei in Vereinen, Besuche die Moschee und habe ein gutes Verhältnis zu den Nachbarn, wobei man sich gegenseitig besuche. Er stehe um 7.00 Uhr auf, nehme die Medikamente, gehe dann etwa 1 bis 2 Kilometer, mache kleinere Einkäufe und gehe am Nachmittag etwas spazieren und treffe in der Moschee Freunde. Abends sehe man Fernsehen und am Wochenende sei man mit Nachbarn zusammen oder bei Verwandten, man gehe zu Besuch oder erhalte Besuch. Der Sachverständige hat Anpassungsstörungen mit emotionaler Instabilität diagnostiziert. Fachfremd bestünden eine Adipositas per magna, ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus ohne neurologische Folgekrankheit sowie ein chronisches Wirbelsäulensyndrom ohne funktionelle neurologische Beteiligung. Eine völlige Abgeschlagenheit und ein sozialer Rückzug - wie vom Kläger geltend gemacht - sei den Angaben bei der Untersuchung nicht zu entnehmen. Erst vor kurzem sei der Kläger in Urlaub in der Heimat gewesen, wobei nach seinen Angaben die Luftveränderung gut getan habe und die Beschwerden "wie weggeblasen" gewesen seien. Leistungsmindernde Schwindelerscheinungen seien nicht festzustellen, auch die neurologische Untersuchung habe keine wesentlichen Einschränkungen ergeben. Insbesondere sei eine Polyneuropathie, zumal von leistungseinschränkendem Ausmaß, nicht feststellbar. Eine quantitative Einschränkung des Leistungsvermögens bestehe auf neurologischem und psychiatrischem Fachgebiet nicht. Qualitative Einschränkungen bestünden hauptsächlich auf orthopädischem und internistischem Gebiet. Aus nervenärztlicher Sicht seien Akkord- und Fließbandarbeiten sowie Tätigkeiten in Nachtschicht oder unter Witterungseinflüssen zu meiden. Entsprechende Tätigkeiten seien mindestens sechs Stunden täglich möglich. Der Kläger könne auch viermal täglich eine Wegstrecke von mehr als 500 m innerhalb von jeweils 20 Minuten zurücklegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeit benutzen.
Der Kläger hat noch geltend gemacht, Dr. P. habe die Schmerz- und Schwindelerscheinungen völlig unzureichend berücksichtigt. Ferner hat er ein ärztliches Gutachten des Orthopäden Dr. K. vom 31. Januar 2009 vorgelegt (im Vordergrund der Beschwerden psychischer und physischer Natur stehe die ausgeprägte Fettleibigkeit, die zu qualitativen Einschränkungen führe, vor allen Dingen bestünden auch psychische Störungen, insbesondere Depressionen, die Wechselwirkungen der multiplen Beschwerden schlössen eine kontinuierliche Arbeit aus, auf Grund des schweren chronischen Schmerzsyndroms auf dem Boden einer ausprägten Fettleibigkeit sei das "Restvolumen am Arbeitsmarkt auf unter drei Stunden gesunken").
Mit Urteil vom 25. Februar 2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit seien nicht erfüllt, da der Kläger zumutbare Tätigkeiten wenigstens sechs Stunden täglich verrichten und einen Arbeitsplatz auch erreichen könne, was sich aus den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten und den weiteren Ermittlungen ergebe. Die von Dr. K. geäußerte Einschätzung sei nicht überzeugend. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil verwiesen.
Gegen das am 26. März 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27. März 2009 Berufung eingelegt, mit welcher er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgericht Stuttgart vom 25. Februar 2009 sowie den Bescheid vom 5. Juli 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Dezember 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung seit Antragstellung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hierzu hat sie eine Stellungnahme von Dr. S. vom 3. August 2009 vorgelegt, auf die verweisen wird.
Der Senat hat ein Sachverständigengutachten des Arztes für Chirurgie Dr. N. vom 9. Juli 2009 eingeholt. Dieser ist nach Aktenlage und ambulanter Untersuchung im Wesentlichen zum Ergebnis gelangt, beim Kläger bestünden eine aus dem Übergewicht Grad III (BMI 63,8) ableitbare Trageschwäche der Wirbelsäule (WS) mit gelegentlichem stato-myalgischem adipositas-bedingtem WS-Syndrom, ohne die Altersnorm übersteigende degenerative Veränderungen, ohne aktuelle Wurzelreizsymptomatik und ohne belangvolle Funktionsminderung, radiologisch nachweisbare innenseitig deutliche Kniegelenksverschmälerungen und Zeichen einer Retropa-tellararthrose beidseits ohne aktuelle sonographische oder klinische Reizzeichen und ohne über BMI-vermittelte Weichteilbeugehemmungen hinaus gehende Bewegungseinschränkungen beidseits sowie eine Anpassungsstörung mit emotionaler Instabilität und ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ II ohne bekannte internistische oder neurologische Folgeerkrankungen mit Rückwirkung auf das Leistungsvermögen. Der Kläger könne unter Berücksichtigung der Erkrankungen leichte körperliche Tätigkeiten abwechselnd im Sitzen, Stehen und Gehen, aber überwiegend im Sitzen - ohne Heben und Tragen von Lasten über 8 bis 10 kg ohne Hilfsmittel, einseitige Wirbelsäulenbelastung und -zwangshaltung, weit über dem Kopf zu tätigende Arbeiten, Tätigkeiten unter relevantem Erschütterungs- und Witterungseinfluss, mit häufigem Lastwechsel mit den unteren Extremitäten, Arbeiten auf Gerüsten und Leitern, mit Absturzgefahr, im Knien/Hocken, auf unebenem Boden und schiefen Ebenen, längere Zeit ununterbrochenem Stehen/Gehen, mit erheblichem Zeitdruck und S. wechselnden Arbeitszeiten sowie größeren Anforderungen an Umstellung, Eingewöhnung und Anpassung - mehr als sechs Stunden arbeitstäglich verrichten. Besondere Arbeitsbedingungen seien nicht erforderlich. Innerhalb von 20 Minuten könne der Kläger noch über 500 m zu Fuß zurücklegen und auch nach seiner eigenen Einschätzung bis zu 30 Minuten mit seinem PKW fahren. Im Übrigen stimme er der Einschätzung von Dr. P., Dr. B. und Dr. R. zu. Der klinische Befund und Eindruck sei ohne maßgebliche Differenzen zu diesen früheren Gutachten. Den Ausführungen von Dr. K. könne er nicht beitreten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten verwiesen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144,151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zuzulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen - §§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - für die hier vom Kläger beanspruchte Rente dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt, weil er zumindest leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen noch wenigstens 6 Stunden täglich ausüben kann und auch keinen besonderen Berufschutz genießt. Der Senat schließt sich dem unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren sowie der weiteren Ermittlungen nach eigener Überprüfung uneingeschränkt an, weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab.
Lediglich im Hinblick auf das Vorbringen im Berufungsverfahren und die durchgeführten weiteren Ermittlungen ist ergänzend anzumerken, dass auch das vom Senat eingeholte Sachverständigengutachten des Dr. N. ergeben hat, dass der Kläger zumutbare Tätigkeiten in einem zeitlichen Umfang von wenigstens sechs Stunden täglich verrichten kann. Auf orthopädisch-chirurgischem Fachgebiet führt die extreme Adipositas zu einer Belastungs- und Funktionsminderung der Wirbelsäule und zu gelegentlichen Beschwerden in den Kniegelenken. Eine wesentlich Änderung gegenüber den Feststellungen von Dr. R. konnte Dr. N. jedoch nicht feststellen. Auf nervenärztlichem Fachgebiet haben die von Dr. P. diagnostizierten Anpassungsstörungen mit emotionaler Instabilität nicht zu der vom Kläger geltend gemachten "völligen Abgeschlagenheit" und einem sozialem Rückzug geführt, wie seinen Angaben bei der Untersuchung bei Dr. P. insbesondere zum Tagesablauf und seinen Aktivitäten zu entnehmen ist. Schließlich hat der insulinpflichtige Diabetes mellitus Typ II auch nach den Feststellungen von Dr. N. noch zu keinen diabetes-abhängigen Komplikationen an anderen Organen oder zu einer Polyneuropathie geführt. Darüber hinausgehende, schwerer wiegende Gesundheitsstörungen dauerhafter Art, die für die Beurteilung des Leistungsvermögens im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung von Bedeutung wären, sind - auch unter Berücksichtigung der Aussagen der behandelnden Ärzte - nicht feststellbar. Dies steht auf Grund der im Wege des Urkundenbeweises verwerteten Gutachten von Dr. B. und Dr. R. sowie der Sachverständigengutachten des Dr. P. und des Dr. N. fest.
Unter Berücksichtung dessen ist das Leistungsvermögen nur in qualitativer Hinsicht eingeschränkt. Der Kläger kann nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. P. und Dr. N., die in Zweifel zu ziehen der Senat keine Veranlassung hat, zumindest leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung, aber überwiegend im Sitzen - ohne Akkord- und Fließbandarbeiten, Tätigkeiten in Nachtschicht, erheblichen Zeitdruck, stark wechselnde Arbeitszeiten, größeren Anforderungen an Umstellung, Eingewöhnung und Anpassung, Heben und Tragen von Lasten über 8 bis 10 kg ohne Hilfsmittel, einseitige Wirbelsäulenbelastung und -zwangshaltung, weit über dem Kopf zu tätigende Arbeiten, Tätigkeiten unter relevantem Erschütterungs- und Witterungseinfluss, häufigen Lastwechsel mit den unteren Extremitäten, Arbeiten auf Gerüsten und Leitern, Absturzgefahr, Arbeiten im Knien und Hocken, auf unebenem Boden, schiefen Ebenen und längere Zeit ununterbrochenes Stehen oder Gehen - wenigstens sechs Stunden arbeitstäglich verrichten. Ferner kann er innerhalb von 20 Minuten noch über 500 Meter zu Fuß zurücklegen und auch auf dem Weg zur Arbeit einen PKW benutzen. Damit sind dem Kläger noch Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, wie z. B. das Verpacken von Kleinteilen und Sortier-, Montier-, Etikettier und Klebearbeiten möglich.
Sowohl Dr. P., der auch die Schmerzsymptomatik berücksichtigt hat, als auch Dr. N. haben keine gravierenden Funktionseinschränkungen bzw. Bewegungseinschränkungen festgestellt, die sich auf Tätigkeiten der genannten leichten Art auswirken würden. In der Gesamtschau besteht damit das oben dargelegte Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr für leichte Tätigkeiten. Dem entgegenstehende Befunde, die das Leistungsvermögen weitergehend und insbesondere in quantitativer Hinsicht in rentenrechtlich relevantem Ausmaß einschränken würden, sind nicht belegt, insbesondere auch nicht durch das vom Kläger privat eingeholte Gutachten des Dr. K., das durch das Gutachten von Dr. N. widerlegt ist und dem sich der Senat nicht anzuschließen vermag.
Das der Kläger somit keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat, weist der Senat die Berufung zurück.
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Umstritten ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1957 geborene Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, hat keine Berufsausbildung absolviert und war in Deutschland im Zeitraum vom 1. Januar 1973 bis 28. Mai 1997 mit Unterbrechungen als ungelernter Fabrikarbeiter bei der Firma B. sowie zuletzt bei einem Druckereiunternehmen versicherungspflichtig beschäftigt. Danach bezog er - unterbrochen durch kurzzeitige geringfügige versicherungsfreie Beschäftigungen - Sozialleistungen sowie Leistungen wegen Arbeitslosigkeit. Ab 1. Januar 2005 erhielt er Arbeitslosengeld II. Wegen der einzelnen versicherungsrechtlichen Zeiten wird auf den Versicherungsverlauf vom 5. Juli 2007 in den Akten der Beklagten verwiesen.
Die Beklagte lehnte einen ersten Rentenantrag vom 25. April 2005 mit Bescheid vom 7. Juni 2005 und einen weiteren Rentenantrag vom 12. Februar 2007 mit Bescheid vom 8. März 2007 ab.
Grundlage dieser Entscheidungen waren im Wesentlichen ein internistisches Gutachten des Dr. B. vom 2. Juni 2005 (Adipositas Grad III [Größe 169 cm, Gewicht 173 kg], Diabetes mellitus Typ II b ohne Folgekrankheiten; die letzte Tätigkeit als Druckereiarbeiter sei sechs Stunden und mehr möglich, ebenso eine mittelschwere Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes im Stehen, Gehen oder Sitzen) sowie das chirurgische Gutachten des Dr. R. vom 5. März 2007 (massives Übergewicht, beginnender Kniegelenksverschleiß, Überlastungsbeschwerden ohne Reizzeichen und ohne wesentliche Funktionseinschränkung, Diabetes mellitus Typ b II ohne Folgekrankheiten, LWS-Beschwerden bei Überlastung ohne wesentliche Funktionseinschränkung; die letzte Tätigkeit als Druckereiarbeiter sei sechs Stunden und mehr möglich, ebenso eine mittelschwere Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes überwiegend im Stehen, Gehen oder Sitzen).
Einen weiteren Rentenantrag vom 21. Juni 2007 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 5. Juli 2007 und - nach Widerspruch vom 6. August 2007, zu dem der Kläger Äußerungen behandelnder Ärzte vorlegte - Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2007 ab.
Grundlage der Entscheidung war neben vorgelegten ärztlichen Attesten eine sozialmedizinische Stellungnahme vom 22. August 2007 (aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich kein wesentlich neuer medizinischer Sachverhalt, nach wie vor stünden die Beschwerden des Stütz- und Bewegungsapparates als Überlastungsfolgen durch das massive Übergewicht im Vordergrund, eine Gewichtsreduktion sei dringend erforderlich, bis mittelschwere körperliche Arbeiten im Bewegungswechsel seien mindestens sechs Stunden und mehr möglich).
Deswegen hat der Kläger am 27. Dezember 2007 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Hierzu hat er eine Vielzahl von gesundheitlichen Beschwerden auf orthopädischem, internistischem und psychiatrischem Fachgebiet geltend gemacht und auf sein massives Übergewicht hingewiesen.
Über die von ihnen erhobenen Befunde haben als sachverständige Zeugen der Internist Dr. H. am 21. Februar 2008 (neben den in den Verwaltungsakten enthaltenen Gutachten beschriebenen Diagnosen bestehe eine Polyneuropathie, berufliche Tätigkeiten seien täglich sechs Stunden möglich), der Chirurg Dr. Dietrich am 17. März 2008 (Gonarthrose und Adipositas per magna, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes seien sechs Stunden und mehr möglich, als Arbeiter [körperliche Arbeit in wechselnden Körperhaltungen und -belastungen] keine sechs Stunden) und der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. H. am 20. Mai 2008 (depressive Anpassungsstörung bei selbstunsicherer Persönlichkeit, leichte Tätigkeiten seien drei bis sechs Stunden bzw. sechs Stunden möglich) berichtet.
Die Beklagte hat eine Stellungnahme des Chirurgen Dr. S. vom 25. Juni 2008 vorgelegt, wonach in der Gesamtschau der auf internistischem, orthopädisch/chirurgischem und nervenärztlich/psychiatrischem Fachgebiet vorliegenden Erkrankungen leichte Tätigkeiten vollschichtig möglich seien.
Das SG hat ferner ein Sachverständigengutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. P. vom 21. Oktober 2008 eingeholt. Er hat ausgeführt, der Kläger gebe an, er habe viele Freunde, sei in Vereinen, Besuche die Moschee und habe ein gutes Verhältnis zu den Nachbarn, wobei man sich gegenseitig besuche. Er stehe um 7.00 Uhr auf, nehme die Medikamente, gehe dann etwa 1 bis 2 Kilometer, mache kleinere Einkäufe und gehe am Nachmittag etwas spazieren und treffe in der Moschee Freunde. Abends sehe man Fernsehen und am Wochenende sei man mit Nachbarn zusammen oder bei Verwandten, man gehe zu Besuch oder erhalte Besuch. Der Sachverständige hat Anpassungsstörungen mit emotionaler Instabilität diagnostiziert. Fachfremd bestünden eine Adipositas per magna, ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus ohne neurologische Folgekrankheit sowie ein chronisches Wirbelsäulensyndrom ohne funktionelle neurologische Beteiligung. Eine völlige Abgeschlagenheit und ein sozialer Rückzug - wie vom Kläger geltend gemacht - sei den Angaben bei der Untersuchung nicht zu entnehmen. Erst vor kurzem sei der Kläger in Urlaub in der Heimat gewesen, wobei nach seinen Angaben die Luftveränderung gut getan habe und die Beschwerden "wie weggeblasen" gewesen seien. Leistungsmindernde Schwindelerscheinungen seien nicht festzustellen, auch die neurologische Untersuchung habe keine wesentlichen Einschränkungen ergeben. Insbesondere sei eine Polyneuropathie, zumal von leistungseinschränkendem Ausmaß, nicht feststellbar. Eine quantitative Einschränkung des Leistungsvermögens bestehe auf neurologischem und psychiatrischem Fachgebiet nicht. Qualitative Einschränkungen bestünden hauptsächlich auf orthopädischem und internistischem Gebiet. Aus nervenärztlicher Sicht seien Akkord- und Fließbandarbeiten sowie Tätigkeiten in Nachtschicht oder unter Witterungseinflüssen zu meiden. Entsprechende Tätigkeiten seien mindestens sechs Stunden täglich möglich. Der Kläger könne auch viermal täglich eine Wegstrecke von mehr als 500 m innerhalb von jeweils 20 Minuten zurücklegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeit benutzen.
Der Kläger hat noch geltend gemacht, Dr. P. habe die Schmerz- und Schwindelerscheinungen völlig unzureichend berücksichtigt. Ferner hat er ein ärztliches Gutachten des Orthopäden Dr. K. vom 31. Januar 2009 vorgelegt (im Vordergrund der Beschwerden psychischer und physischer Natur stehe die ausgeprägte Fettleibigkeit, die zu qualitativen Einschränkungen führe, vor allen Dingen bestünden auch psychische Störungen, insbesondere Depressionen, die Wechselwirkungen der multiplen Beschwerden schlössen eine kontinuierliche Arbeit aus, auf Grund des schweren chronischen Schmerzsyndroms auf dem Boden einer ausprägten Fettleibigkeit sei das "Restvolumen am Arbeitsmarkt auf unter drei Stunden gesunken").
Mit Urteil vom 25. Februar 2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit seien nicht erfüllt, da der Kläger zumutbare Tätigkeiten wenigstens sechs Stunden täglich verrichten und einen Arbeitsplatz auch erreichen könne, was sich aus den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten und den weiteren Ermittlungen ergebe. Die von Dr. K. geäußerte Einschätzung sei nicht überzeugend. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil verwiesen.
Gegen das am 26. März 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27. März 2009 Berufung eingelegt, mit welcher er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgericht Stuttgart vom 25. Februar 2009 sowie den Bescheid vom 5. Juli 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Dezember 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung seit Antragstellung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hierzu hat sie eine Stellungnahme von Dr. S. vom 3. August 2009 vorgelegt, auf die verweisen wird.
Der Senat hat ein Sachverständigengutachten des Arztes für Chirurgie Dr. N. vom 9. Juli 2009 eingeholt. Dieser ist nach Aktenlage und ambulanter Untersuchung im Wesentlichen zum Ergebnis gelangt, beim Kläger bestünden eine aus dem Übergewicht Grad III (BMI 63,8) ableitbare Trageschwäche der Wirbelsäule (WS) mit gelegentlichem stato-myalgischem adipositas-bedingtem WS-Syndrom, ohne die Altersnorm übersteigende degenerative Veränderungen, ohne aktuelle Wurzelreizsymptomatik und ohne belangvolle Funktionsminderung, radiologisch nachweisbare innenseitig deutliche Kniegelenksverschmälerungen und Zeichen einer Retropa-tellararthrose beidseits ohne aktuelle sonographische oder klinische Reizzeichen und ohne über BMI-vermittelte Weichteilbeugehemmungen hinaus gehende Bewegungseinschränkungen beidseits sowie eine Anpassungsstörung mit emotionaler Instabilität und ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ II ohne bekannte internistische oder neurologische Folgeerkrankungen mit Rückwirkung auf das Leistungsvermögen. Der Kläger könne unter Berücksichtigung der Erkrankungen leichte körperliche Tätigkeiten abwechselnd im Sitzen, Stehen und Gehen, aber überwiegend im Sitzen - ohne Heben und Tragen von Lasten über 8 bis 10 kg ohne Hilfsmittel, einseitige Wirbelsäulenbelastung und -zwangshaltung, weit über dem Kopf zu tätigende Arbeiten, Tätigkeiten unter relevantem Erschütterungs- und Witterungseinfluss, mit häufigem Lastwechsel mit den unteren Extremitäten, Arbeiten auf Gerüsten und Leitern, mit Absturzgefahr, im Knien/Hocken, auf unebenem Boden und schiefen Ebenen, längere Zeit ununterbrochenem Stehen/Gehen, mit erheblichem Zeitdruck und S. wechselnden Arbeitszeiten sowie größeren Anforderungen an Umstellung, Eingewöhnung und Anpassung - mehr als sechs Stunden arbeitstäglich verrichten. Besondere Arbeitsbedingungen seien nicht erforderlich. Innerhalb von 20 Minuten könne der Kläger noch über 500 m zu Fuß zurücklegen und auch nach seiner eigenen Einschätzung bis zu 30 Minuten mit seinem PKW fahren. Im Übrigen stimme er der Einschätzung von Dr. P., Dr. B. und Dr. R. zu. Der klinische Befund und Eindruck sei ohne maßgebliche Differenzen zu diesen früheren Gutachten. Den Ausführungen von Dr. K. könne er nicht beitreten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten verwiesen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144,151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zuzulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen - §§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - für die hier vom Kläger beanspruchte Rente dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt, weil er zumindest leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen noch wenigstens 6 Stunden täglich ausüben kann und auch keinen besonderen Berufschutz genießt. Der Senat schließt sich dem unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren sowie der weiteren Ermittlungen nach eigener Überprüfung uneingeschränkt an, weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab.
Lediglich im Hinblick auf das Vorbringen im Berufungsverfahren und die durchgeführten weiteren Ermittlungen ist ergänzend anzumerken, dass auch das vom Senat eingeholte Sachverständigengutachten des Dr. N. ergeben hat, dass der Kläger zumutbare Tätigkeiten in einem zeitlichen Umfang von wenigstens sechs Stunden täglich verrichten kann. Auf orthopädisch-chirurgischem Fachgebiet führt die extreme Adipositas zu einer Belastungs- und Funktionsminderung der Wirbelsäule und zu gelegentlichen Beschwerden in den Kniegelenken. Eine wesentlich Änderung gegenüber den Feststellungen von Dr. R. konnte Dr. N. jedoch nicht feststellen. Auf nervenärztlichem Fachgebiet haben die von Dr. P. diagnostizierten Anpassungsstörungen mit emotionaler Instabilität nicht zu der vom Kläger geltend gemachten "völligen Abgeschlagenheit" und einem sozialem Rückzug geführt, wie seinen Angaben bei der Untersuchung bei Dr. P. insbesondere zum Tagesablauf und seinen Aktivitäten zu entnehmen ist. Schließlich hat der insulinpflichtige Diabetes mellitus Typ II auch nach den Feststellungen von Dr. N. noch zu keinen diabetes-abhängigen Komplikationen an anderen Organen oder zu einer Polyneuropathie geführt. Darüber hinausgehende, schwerer wiegende Gesundheitsstörungen dauerhafter Art, die für die Beurteilung des Leistungsvermögens im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung von Bedeutung wären, sind - auch unter Berücksichtigung der Aussagen der behandelnden Ärzte - nicht feststellbar. Dies steht auf Grund der im Wege des Urkundenbeweises verwerteten Gutachten von Dr. B. und Dr. R. sowie der Sachverständigengutachten des Dr. P. und des Dr. N. fest.
Unter Berücksichtung dessen ist das Leistungsvermögen nur in qualitativer Hinsicht eingeschränkt. Der Kläger kann nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. P. und Dr. N., die in Zweifel zu ziehen der Senat keine Veranlassung hat, zumindest leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung, aber überwiegend im Sitzen - ohne Akkord- und Fließbandarbeiten, Tätigkeiten in Nachtschicht, erheblichen Zeitdruck, stark wechselnde Arbeitszeiten, größeren Anforderungen an Umstellung, Eingewöhnung und Anpassung, Heben und Tragen von Lasten über 8 bis 10 kg ohne Hilfsmittel, einseitige Wirbelsäulenbelastung und -zwangshaltung, weit über dem Kopf zu tätigende Arbeiten, Tätigkeiten unter relevantem Erschütterungs- und Witterungseinfluss, häufigen Lastwechsel mit den unteren Extremitäten, Arbeiten auf Gerüsten und Leitern, Absturzgefahr, Arbeiten im Knien und Hocken, auf unebenem Boden, schiefen Ebenen und längere Zeit ununterbrochenes Stehen oder Gehen - wenigstens sechs Stunden arbeitstäglich verrichten. Ferner kann er innerhalb von 20 Minuten noch über 500 Meter zu Fuß zurücklegen und auch auf dem Weg zur Arbeit einen PKW benutzen. Damit sind dem Kläger noch Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, wie z. B. das Verpacken von Kleinteilen und Sortier-, Montier-, Etikettier und Klebearbeiten möglich.
Sowohl Dr. P., der auch die Schmerzsymptomatik berücksichtigt hat, als auch Dr. N. haben keine gravierenden Funktionseinschränkungen bzw. Bewegungseinschränkungen festgestellt, die sich auf Tätigkeiten der genannten leichten Art auswirken würden. In der Gesamtschau besteht damit das oben dargelegte Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr für leichte Tätigkeiten. Dem entgegenstehende Befunde, die das Leistungsvermögen weitergehend und insbesondere in quantitativer Hinsicht in rentenrechtlich relevantem Ausmaß einschränken würden, sind nicht belegt, insbesondere auch nicht durch das vom Kläger privat eingeholte Gutachten des Dr. K., das durch das Gutachten von Dr. N. widerlegt ist und dem sich der Senat nicht anzuschließen vermag.
Das der Kläger somit keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat, weist der Senat die Berufung zurück.
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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