L 10 R 2118/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 5 R 2935/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 2118/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 28.03.2008 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung streitig.

Die am 1974 geborene Klägerin beantragte im Januar 2007 die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 01.02.2007 mit der Begründung ab, nach den getroffenen Feststellungen bestehe bei der Klägerin volle Erwerbsminderung seit 29.05.1974. Die erforderliche Wartezeit von 20 Jahren mit anrechenbaren Zeiten (Beitrags-, Ersatz- und Kindererziehungszeiten) sei nicht erfüllt, da für die Wartezeit nur 13 Jahre und 4 Kalendermonate mit anrechenbaren Zeiten zu berücksichtigen seien. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde nach gutachtlicher Untersuchung der Klägerin mit ihr am 04.07.2007 zugegangenem Widerspruchsbescheid vom 02.07.2007 zurückgewiesen.

Am 06.08.2007, einem Montag, hat die Klägerin dagegen beim Sozialgericht Heilbronn (SG) Klage erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht, seit ihrer Kindheit schwerbehindert zu sein und nie die Chance gehabt zu haben, einen normalen Lebensunterhalt zu verdienen. Ein Zusatzverdienst sei nicht möglich, da dieser vollständig auf die bezogene Sozialhilfe angerechnet werde. Hierdurch erleide sie erhebliche Nachteile, da sie auf unterster Stufe leben müsse und vom normalen sozialen Leben ausgegrenzt sei.

Nach schriftlicher Anhörung des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. H. als sachverständigen Zeugen hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 28.03.2008, dem damaligen Bevollmächtigten der Klägerin am 02.04.2008 zugestellt, abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass bei der Klägerin Erwerbsunfähigkeit erst nach Erfüllung der allgemeinen Wartezeit eingetreten sei. Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung bestehe im Hinblick auf die Regelung des § 43 Abs. 6 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) daher erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren, die derzeit nicht erfüllt sei.

Am 05.05.2008 hat die Klägerin Berufung beim Landessozialgericht eingelegt.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 28.03.2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 01.02.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.07.2007 zu verurteilen, ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung ab Antragstellung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zu verwerfen, hilfsweise die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist unzulässig.

Nach § 158 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie - unter anderem - nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt ist. So liegt der Fall hier.

Gemäß § 143 SGG findet gegen Urteile der Sozialgerichte - nach § 105 SGG gilt gleiches für Gerichtsbescheide - die Berufung statt. Diese ist beim Landesozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen (§ 151 Abs. 1 SGG). Diese Frist ist hier versäumt.

Nach § 63 Abs. 2 SGG wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) zugestellt. Dabei kann die Zustellung gemäß §§ 176, 177 ZPO dadurch erfolgen, dass der Zustellungsbeauftragte, bspw. die Post, das Schriftstück an die Person, der zugestellt werden soll, übergibt. Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner (Nr. 1), in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person (Nr. 2) bzw. in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder dem dazu ermächtigten Vertreter (Nr. 3) zum Zwecke der Zustellung übergeben werden (§ 178 Abs. 1 ZPO). Sofern die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ZPO nicht ausführbar ist, kann das Schriftstück gemäß § 180 Satz 1 ZPO in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück nach Satz 2 der Regelung als zugestellt.

Im Sinne dieser Vorschrift ist der angefochtene Gerichtsbescheid am 02.04.2008 mittels Ersatzzustellung durch Einlegung des zuzustellenden Schriftstücks in den Briefkasten zugestellt worden. Denn ausweislich der aktenkundigen Zustellungsurkunde hat die Mitarbeiterin der PZU GmbH D. den Gerichtsbescheid, nachdem die Übergabe in der Wohnung bzw. den Geschäftsräumen des früheren Bevollmächtigten der Klägerin nicht möglich gewesen ist, am 02.04.2008 in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt. Damit gilt der Gerichtsbescheid als an diesem Tag zugestellt.

Nach § 64 Abs. 1 SGG beginnt der Lauf einer Frist, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tage nach der Zustellung. Gemäß Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift endet eine nach Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 64 Abs. 3 SGG).

Die einmonatige Berufungsfrist hat somit am 03.04.2008 begonnen und am 02.05.2008 geendet. Die am 05.05.2008 beim Landessozialgericht eingegangene Berufung der Klägerin ist demnach erst nach Fristablauf eingelegt worden. Entsprechend ist die Berufung der Klägerin als unzulässig zu verwerfen.

Anhaltspunkte für Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten (§ 67 SGG), liegen nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved