Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 4078/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 AS 2477/09 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 21.4.2009 wird zurückgewiesen.
2. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Absenkung der Regelleistung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) um 30 % für den Zeitraum vom 01.10.2008 bis zum 31.12.2008 im Streit.
Der 1954 geborene Beschwerdeführer (Bf.) bezieht von der Beschwerdegegnerin (Bg.) Leistungen nach dem SGB II, wobei ihm mit Bescheid vom 25.6.2008 Leistungen für die Zeit vom 01.08.2008 bis zum 31.01.2009 in Höhe von 351,00 EUR monatlich bewilligt wurden.
In einer Eingliederungsvereinbarung vom 15.04.2008 verpflichtete sich der Bf. gegenüber der Bg. unter anderem dazu, alle Möglichkeiten zu nutzen, um den eigenen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten, insbesondere auch an dem Projekt "Perspektive 50 +" zur Integration älterer Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Der Bf. übte zuletzt eine geringfügige Nebentätigkeit als Nachhilfelehrer aus, in der er einen Bruttoverdienst von 10,00 EUR pro Unterrichtsstunde bei zuletzt ein bis zwei wöchentlichen Unterrichtsstunden für den S. Nachhilfe.de in V. erzielte.
Mit Schreiben vom 15.08.2008 schlug die Bg. dem Bf. einen Arbeitsplatz als Metallhilfsarbeiter bei der G. GmbH (gemeinnützige Arbeitnehmerüberlassung) im Rahmen des Programms "Türöffner zur Arbeitsaufnahme/ Rückenwind Ü 50" vor.
Mit Schreiben vom 24.08.2008 bat der Bf. bei der G. GmbH um weitere Informationen zu dem Stellenangebot. Er wies hierbei auf seine Ausbildung zum staatlich geprüften Übersetzer sowie Industriekaufmann hin und darauf, dass er langzeitarbeitslos sei. Aufgrund seiner Ausbildung sei er zudem sehr skeptisch, ob die angebotene Tätigkeit für ihn sinnvoll sei. Mit dem Werkstoff Metall habe er noch nie zu tun gehabt. In jedem Fall werde die Arbeit seiner Qualifikation nicht gerecht. Da er eine Nachhilfetätigkeit habe und seine Nachhilfeschüler nicht im Stich lassen könne, käme für ihn allenfalls eine Teilzeitarbeit in Betracht, weshalb man ihm mitteilen möge, in welchem Teilzeitumfang er "mindestens" bei der G. GmbH tätig sein müsse. Das Stellenangebot der Bg. enthielt eine Rechtsfolgenbelehrung über die Sanktionen, welche nach dem SGB II für den Fall der Ablehnung einer Stellenangebots ohne wichtigen Grund vorgesehen sind.
Die G. GmbH teilte der Bg. daraufhin am 02.09.2008 mit, dass aufgrund der Art der Bewerbung des Bf. erhebliche Zweifel an seiner Motivation für den angebotenen Arbeitsplatz bestünden, weswegen er für ungeeignet gehalten werde.
Mit Bescheid vom 19.09.2008 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld II (Alg II) für die Zeit vom 01.10. bis 31.12.2008 um monatlich 105 EUR auf. Die Absenkung des Regelsatzes um 30 % beruhe darauf, dass der Bf. das Zustandekommen einer zumutbaren Tätigkeit trotz Belehrung über die Rechtsfolgen verhindert habe. Die Bewerbung sei lediglich der Form halber erfolgt, der Inhalt der Bewerbung habe dem potenziellen Arbeitgeber jedoch deutlich die fehlende Motivation des Bf. aufgezeigt.
Den Widerspruch des Bf., den dieser nicht begründete, wies die Bg. mit Widerspruchsbescheid vom 20.11.2008 als unbegründet zurück.
Die deswegen am 11.12.2008 beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhobene Klage hat der frühere Bevollmächtigte des Bf. damit begründet, dass der Bf. nicht verpflichtet gewesen sei, seine unbefristete Unterrichtsverpflichtung zugunsten der vorgeschlagenen befristeten Tätigkeit aufzugeben. Die Tätigkeit wäre für den Bf. unzumutbar gewesen, weil er keine Fahrtkostenerstattung erhalten hätte. Schließlich liege auch keine ausdrückliche Ablehnung des Stellenangebots durch den Bf. vor, sondern es sei davon auszugehen, dass andere, geeignetere Bewerber für die angebotene Stelle gefunden worden seien.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 21.04.2009 als unbegründet abgewiesen. Nach den §§ 48 Abs. 1 Ziff. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i. V. m. § 31 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1b und c sowie Satz 2 SGB II habe die Beklagte zutreffend eine Absenkung des Alg II um 315,00 EUR vorgenommen. Das Schreiben des Bf. an die G. GmbH vom 24.8.2008 sei aufgrund seines Inhalts als Vereitelung des Zustandekommens eines Arbeitsverhältnisses zu bewerten. Der Inhalt des Schreibens lasse eindeutig darauf schließen, dass es dem Bf. nicht wie behauptet um die Einholung von Zusatzinformationen zu dem Stellenangebot gegangen sei, sondern darum, eine Einstellung zu verhindern. Da der Bf. seit 1995 mehr oder weniger durchgehend bis auf kurze Phasen arbeitslos sei und sich auf einen Berufsschutz als Dolmetscher oder Nachhilfelehrer nicht berufen könne, habe er die Obliegenheit gehabt, auch den angebotenen Eingliederungsversuch als Metallhilfsarbeiter ernsthaft in Erwägung zu ziehen. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen. Der Beschluss des SG ist an den früheren Bevollmächtigten des Bf. per Empfangsbekenntnis am 27.04.2009 übersandt worden; trotz Nachfrage ist das Empfangsbekenntnis nicht zurück an das SG gesandt worden.
Am 02.06.2009 hat der frühere Bevollmächtigte des Bf. beim Landessozialgericht Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, welche in der Folgezeit trotz mehrfacher Erinnerung nicht begründet worden ist. Auch der von der Rechtsanwaltskammer bestellte Kanzleiabwickler des früheren Bevollmächtigten hat die Nichtzulassungsbeschwerde nicht begründet. Die von ihm angekündigte Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bis zum 09.11.2009 durch den Bf. selbst ist nicht erfolgt.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 21.4.2009 mit dem Az. S 12 AS 4078/08 zuzulassen und das Verfahren als Berufung fortzuführen.
Der Bg. hat keine Anträge gestellt und lediglich seine Verwaltungsakten vorgelegt.
Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG sowie die Akten des Landessozialgerichts Bezug genommen.
II.
Die nach § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht begründet.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.).
Beide Voraussetzungen sind in Anbetracht des Beschwerdewerts und des Zeitraums, für den Leistungen geltend gemacht werden (insgesamt 315 EUR der Regelleistung für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2008), nicht gegeben.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die grundsätzliche Bedeutung einer der durch den Fall aufgeworfenen Rechtsfrage nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG ist nicht erkennbar. Entsprechend den zu § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG entwickelten Grundsätzen ist eine Rechtssache grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich ist (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Berufungsverfahren zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit). An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es dann, wenn sich eine Antwort auf dieselbe bereits aus der vorliegenden obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt, also zur Auslegung der anzuwendenden gesetzlichen Begriffe schon Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben. In diesem Fall geht es nämlich lediglich um die Anwendung der von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze auf den der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt (vgl. zu § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG: BSG, Beschlüsse vom 20.09.2001 - B 11 AL 135/01 B -, zit. nach juris, und vom 09.12.1998 - B 9 VS 6/98 B -, NVwZ-RR 1999, 323).
Der Bf. bestreitet vielmehr im Wesentlichen die inhaltliche Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Insofern liegt jedoch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG nicht vor. Die Möglichkeit, dass Sanktionen wegen konkludenter (nicht ausdrücklicher) Ablehnungen von Stellenangeboten eintreten, ist in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) anerkannt, worauf der Bg. mit der Aufklärungsverfügung des Berichterstatters vom 02.10.2009 hingewiesen worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 05.09.2006 - B 7a AL 14/05 R -).
Die Zulassungsgründe des § 144 Abs. 2 Nr. 2 (Abweichung/Divergenz) und Nr. 3 SGG (Verfahrensmangel) liegen ebenfalls nicht vor und werden von dem Bf. auch nicht geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Die vorliegende Nichtzulassungsentscheidung ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Das angefochtene Urteil des SG vom 21.04.2009 wird hiermit rechtskräftig, § 145 Abs. 4 Satz 5 SGG.
2. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Absenkung der Regelleistung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) um 30 % für den Zeitraum vom 01.10.2008 bis zum 31.12.2008 im Streit.
Der 1954 geborene Beschwerdeführer (Bf.) bezieht von der Beschwerdegegnerin (Bg.) Leistungen nach dem SGB II, wobei ihm mit Bescheid vom 25.6.2008 Leistungen für die Zeit vom 01.08.2008 bis zum 31.01.2009 in Höhe von 351,00 EUR monatlich bewilligt wurden.
In einer Eingliederungsvereinbarung vom 15.04.2008 verpflichtete sich der Bf. gegenüber der Bg. unter anderem dazu, alle Möglichkeiten zu nutzen, um den eigenen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten, insbesondere auch an dem Projekt "Perspektive 50 +" zur Integration älterer Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Der Bf. übte zuletzt eine geringfügige Nebentätigkeit als Nachhilfelehrer aus, in der er einen Bruttoverdienst von 10,00 EUR pro Unterrichtsstunde bei zuletzt ein bis zwei wöchentlichen Unterrichtsstunden für den S. Nachhilfe.de in V. erzielte.
Mit Schreiben vom 15.08.2008 schlug die Bg. dem Bf. einen Arbeitsplatz als Metallhilfsarbeiter bei der G. GmbH (gemeinnützige Arbeitnehmerüberlassung) im Rahmen des Programms "Türöffner zur Arbeitsaufnahme/ Rückenwind Ü 50" vor.
Mit Schreiben vom 24.08.2008 bat der Bf. bei der G. GmbH um weitere Informationen zu dem Stellenangebot. Er wies hierbei auf seine Ausbildung zum staatlich geprüften Übersetzer sowie Industriekaufmann hin und darauf, dass er langzeitarbeitslos sei. Aufgrund seiner Ausbildung sei er zudem sehr skeptisch, ob die angebotene Tätigkeit für ihn sinnvoll sei. Mit dem Werkstoff Metall habe er noch nie zu tun gehabt. In jedem Fall werde die Arbeit seiner Qualifikation nicht gerecht. Da er eine Nachhilfetätigkeit habe und seine Nachhilfeschüler nicht im Stich lassen könne, käme für ihn allenfalls eine Teilzeitarbeit in Betracht, weshalb man ihm mitteilen möge, in welchem Teilzeitumfang er "mindestens" bei der G. GmbH tätig sein müsse. Das Stellenangebot der Bg. enthielt eine Rechtsfolgenbelehrung über die Sanktionen, welche nach dem SGB II für den Fall der Ablehnung einer Stellenangebots ohne wichtigen Grund vorgesehen sind.
Die G. GmbH teilte der Bg. daraufhin am 02.09.2008 mit, dass aufgrund der Art der Bewerbung des Bf. erhebliche Zweifel an seiner Motivation für den angebotenen Arbeitsplatz bestünden, weswegen er für ungeeignet gehalten werde.
Mit Bescheid vom 19.09.2008 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld II (Alg II) für die Zeit vom 01.10. bis 31.12.2008 um monatlich 105 EUR auf. Die Absenkung des Regelsatzes um 30 % beruhe darauf, dass der Bf. das Zustandekommen einer zumutbaren Tätigkeit trotz Belehrung über die Rechtsfolgen verhindert habe. Die Bewerbung sei lediglich der Form halber erfolgt, der Inhalt der Bewerbung habe dem potenziellen Arbeitgeber jedoch deutlich die fehlende Motivation des Bf. aufgezeigt.
Den Widerspruch des Bf., den dieser nicht begründete, wies die Bg. mit Widerspruchsbescheid vom 20.11.2008 als unbegründet zurück.
Die deswegen am 11.12.2008 beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhobene Klage hat der frühere Bevollmächtigte des Bf. damit begründet, dass der Bf. nicht verpflichtet gewesen sei, seine unbefristete Unterrichtsverpflichtung zugunsten der vorgeschlagenen befristeten Tätigkeit aufzugeben. Die Tätigkeit wäre für den Bf. unzumutbar gewesen, weil er keine Fahrtkostenerstattung erhalten hätte. Schließlich liege auch keine ausdrückliche Ablehnung des Stellenangebots durch den Bf. vor, sondern es sei davon auszugehen, dass andere, geeignetere Bewerber für die angebotene Stelle gefunden worden seien.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 21.04.2009 als unbegründet abgewiesen. Nach den §§ 48 Abs. 1 Ziff. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i. V. m. § 31 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1b und c sowie Satz 2 SGB II habe die Beklagte zutreffend eine Absenkung des Alg II um 315,00 EUR vorgenommen. Das Schreiben des Bf. an die G. GmbH vom 24.8.2008 sei aufgrund seines Inhalts als Vereitelung des Zustandekommens eines Arbeitsverhältnisses zu bewerten. Der Inhalt des Schreibens lasse eindeutig darauf schließen, dass es dem Bf. nicht wie behauptet um die Einholung von Zusatzinformationen zu dem Stellenangebot gegangen sei, sondern darum, eine Einstellung zu verhindern. Da der Bf. seit 1995 mehr oder weniger durchgehend bis auf kurze Phasen arbeitslos sei und sich auf einen Berufsschutz als Dolmetscher oder Nachhilfelehrer nicht berufen könne, habe er die Obliegenheit gehabt, auch den angebotenen Eingliederungsversuch als Metallhilfsarbeiter ernsthaft in Erwägung zu ziehen. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen. Der Beschluss des SG ist an den früheren Bevollmächtigten des Bf. per Empfangsbekenntnis am 27.04.2009 übersandt worden; trotz Nachfrage ist das Empfangsbekenntnis nicht zurück an das SG gesandt worden.
Am 02.06.2009 hat der frühere Bevollmächtigte des Bf. beim Landessozialgericht Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, welche in der Folgezeit trotz mehrfacher Erinnerung nicht begründet worden ist. Auch der von der Rechtsanwaltskammer bestellte Kanzleiabwickler des früheren Bevollmächtigten hat die Nichtzulassungsbeschwerde nicht begründet. Die von ihm angekündigte Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bis zum 09.11.2009 durch den Bf. selbst ist nicht erfolgt.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 21.4.2009 mit dem Az. S 12 AS 4078/08 zuzulassen und das Verfahren als Berufung fortzuführen.
Der Bg. hat keine Anträge gestellt und lediglich seine Verwaltungsakten vorgelegt.
Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG sowie die Akten des Landessozialgerichts Bezug genommen.
II.
Die nach § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht begründet.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.).
Beide Voraussetzungen sind in Anbetracht des Beschwerdewerts und des Zeitraums, für den Leistungen geltend gemacht werden (insgesamt 315 EUR der Regelleistung für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2008), nicht gegeben.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die grundsätzliche Bedeutung einer der durch den Fall aufgeworfenen Rechtsfrage nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG ist nicht erkennbar. Entsprechend den zu § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG entwickelten Grundsätzen ist eine Rechtssache grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich ist (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Berufungsverfahren zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit). An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es dann, wenn sich eine Antwort auf dieselbe bereits aus der vorliegenden obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt, also zur Auslegung der anzuwendenden gesetzlichen Begriffe schon Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben. In diesem Fall geht es nämlich lediglich um die Anwendung der von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze auf den der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt (vgl. zu § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG: BSG, Beschlüsse vom 20.09.2001 - B 11 AL 135/01 B -, zit. nach juris, und vom 09.12.1998 - B 9 VS 6/98 B -, NVwZ-RR 1999, 323).
Der Bf. bestreitet vielmehr im Wesentlichen die inhaltliche Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Insofern liegt jedoch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG nicht vor. Die Möglichkeit, dass Sanktionen wegen konkludenter (nicht ausdrücklicher) Ablehnungen von Stellenangeboten eintreten, ist in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) anerkannt, worauf der Bg. mit der Aufklärungsverfügung des Berichterstatters vom 02.10.2009 hingewiesen worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 05.09.2006 - B 7a AL 14/05 R -).
Die Zulassungsgründe des § 144 Abs. 2 Nr. 2 (Abweichung/Divergenz) und Nr. 3 SGG (Verfahrensmangel) liegen ebenfalls nicht vor und werden von dem Bf. auch nicht geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Die vorliegende Nichtzulassungsentscheidung ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Das angefochtene Urteil des SG vom 21.04.2009 wird hiermit rechtskräftig, § 145 Abs. 4 Satz 5 SGG.
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