L 12 AS 3894/09 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 2060/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 3894/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Heilbronn vom 6.08.2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragsteller begehren im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SBG II für den Juni 2009 in Höhe von 954,00 EUR sowie für die Zeit danach bis 30.11.2009 in Höhe von 356,40 EUR.

Die Antragsgegnerin gewährte im streitbefangenen Zeitraum mit Bescheid vom 4.06.2009 vorläufig monatliche Leistungen in Höhe 138,87 EUR. Der Grund für die vorläufige Bewilligung war die Arbeitsaufnahme der Antragstellerin zu 2 zum 1.06.2009 und die des Antragstellers zu 1 zum 15.06.2009. Die diesbezüglichen Einkommensnachweise wurden von den Antragstellern nicht erbracht.

Am 17.06.2009 beantragten die Antragsteller beim SG Heilbronn (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit den oben genannten Zielen.

Mit Beschluss vom 6.08.2009 wies das SG den Antrag ab. In den Gründen führte es aus, Rechtsgrundlage für das Begehren der Antragsteller auf Gewährung höherer Leistungen im Wege einer einstweiligen Verfügung sei § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Erlass einer hier allein in Betracht kommenden Regelungsanordnung setze einen jeweils glaubhaft zu machenden (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus. Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorweg nehmenden Eilentscheidung (Anordnungsgrund) könne in aller Regel nur dann bejaht werden, wenn wegen einer Notlage über eine existenzsichernde Leistung für die Gegenwart und die nahe Zukunft gestritten werde und den Antragstellern schwere, schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn sie auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würden. Der Anordnungsanspruch richte sich nach dem voraussichtlichen Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs und erfordere eine summarische Prüfung. An diese seien umso niedrigere Anforderungen zu stellen, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtschutzes verbundenen Belastungen wiegen. Solche Belastungen seien im Sinne des zu prüfenden Anordnungsgrundes von den Antragstellern trotz eines entsprechenden Hinweises des Gerichts nicht glaubhaft gemacht. Prüfungsmaßstab des Antrages im einstweiligen Rechtschutzverfahren sei nicht allein die Rechtmäßigkeit einer von den Antragstellern angefochtenen Entscheidung. Für eine vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung höherer Leistungen außerhalb des dafür grundsätzlich vorgesehenen Verfahrens sei, dass eine außerordentliche Notlage vorliege, die eine sofortige, keinen Aufschub duldende Entscheidung erforderlich mache, weil sonst nicht wieder gut zu machende Nachteile eintreten würden. Solche Umstände seien trotz des ausführlichen Hinweises des Gerichts nicht glaubhaft gemacht worden. Nach dem nicht substantiiert widersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin und den insoweit in der Akte vorliegenden Angaben der Antragsteller verfügte die Antragstellerin zu 2 nach der am 01.06.2009 aufgenommenen Teilzeitbeschäftigung über ein Nettoeinkommen i. H. v. rund 700,00 EUR sowie aus einer weiteren Beschäftigung über ein weiteres Einkommen i. H. v. 300,00 EUR. Darüber hinaus habe der Antragsteller zu 1 am 11.06.2009 ebenfalls eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen, aus der er ein Einkommen i. H. v. 400,00 EUR erzielte. Die Höhe dieses Nebeneinkommens sei trotz Aufforderung durch das Gericht genau so wenig belegt worden, wie der Zeitpunkt der ersten Lohnzahlung. Lege man diese verfügbaren Mittel zu Grunde könne nicht gesehen werden, welche unzumutbare Notlage derzeit noch bestünde, die nur mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung abwendbar wäre. Die Antragsteller hätten auch nicht dargelegt, dass ein Darlehen für den Monat Juni, also bis zur ersten Lohnzahlung erforderlich gewesen wäre oder noch ist und dass eine Verweigerung dieses Darlehens (ein entsprechendes Angebot ist jedoch im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 22.06.2009 unterbreitet worden) eine solche Notlage verursacht habe und dass diese auch über den 30.06.2009 bis heute fortbestehe.

Gegen den Beschluss haben die Antragsteller beim LSG Baden-Württemberg am 26.08.2009 Beschwerde eingelegt. Sie haben diese trotz zweimaliger Fristsetzung nicht begründet.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Das SG hat die tatsächlichen und rechtlichen Vorraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zutreffend ausgeführt und die beantragte einstweilige Anordnung zu Recht nicht erlassen. Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen der sozialgerichtlichen Entscheidung zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).

Für den gestellten Antrag fehlt es insbesonders am Anordnungsgrund. Es ist den Antragstellern zumutbar und auch möglich, die von der Antragsgegnerin geforderten Nachweise zumindest im Beschwerdeverfahren vorzulegen. Sie haben diese Beschwerde trotz zweimaliger Fristsetzung auch nicht begründet. Es kann somit angenommen werden, dass durch die Ablehnung der beantragten einstweiligen Anordnung den Antragstellern keine wesentlichen Nachteile entstehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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