L 2 SO 5030/09 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 9 SO 4168/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 5030/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 7. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

Die statthafte (§ 172 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), frist- und formgerecht (§ 173 SGG) eingelegte Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag des Antragstellers auf Erlass der einstweiligen Anordnung zurecht abgelehnt, da der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Auf die diesbezüglich zutreffende Begründung des SG wird gem. § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG Bezug genommen.

Das Vorbringen in der Beschwerdebegründung vermag keine andere Sicht der Dinge zu eröffnen. Der Antragsteller hat darauf verwiesen, dass er zwar im Hinblick auf die fraglichen Behandlungskosten (physiotherapeutische Behandlungskosten und Behandlungskosten für balneologische Behandlungen) einen Anspruch gegen seine private Krankenversicherung (uniVersa Krankenversicherung a. G.) habe, diese jedoch trotz medizinischer Notwendigkeit der Behandlungen faktisch nicht leiste, weswegen er beim Amtsgericht Freiburg ein Klageverfahren gegen seine private Krankenversicherung führe und es jedoch nicht möglich sei, Ansprüche gegen seine private Krankenversicherung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verfolgen. Im Hinblick auf Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und Art. 19 Abs. 4 GG sei er darauf angewiesen, dass die Antragsgegnerin - einstweilen - die Kosten dieser Behandlungen trage. Zutreffend hat jedoch das SG darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf eine Versorgung mit Heilmitteln die Leistungen der Sozialhilfe ihrem Umfang nach denen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Auch diese Leistungen der Sozialhilfe unterliegen gem. § 52 Abs. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) dem "Nachranggrundsatz". Daraus hat das SG zutreffend gefolgert, dass entweder der "Nachranggrundsatz" Ansprüche gegen die Antragsgegnerin dann ausschließt, wenn der Antragsteller einen Anspruch gegen seine private Krankenversicherung auf Kostenerstattung der durchgeführten Behandlungen hat - einen solchen Anspruch behauptet im Übrigen der Antragsteller -, oder aber § 52 Abs. 1 Satz 1 SGB XII schließt einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Übernahme der entsprechenden Behandlungskosten aus, wenn der Kläger einen Anspruch gegen seine private Krankenversicherung nicht hat, weil Ansprüche gegen den Sozialhilfeträger wegen Heilmitteln nicht weiter reichen können, als gegen die Krankenversicherung. Dass es nicht möglich sei, Ansprüche gegen eine private Krankenversicherung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verfolgen, kann im Übrigen der Senat den vorgelegten Entscheidungen des Amtsgerichts Freiburg und des Landgerichts Freiburgs nicht entnehmen. Aus diesen folgt lediglich, dass, da eine private Krankenversicherung grundsätzlich nachleistungspflichtig ist, ein Antrag auf eine - vorherige - Kostenübernahmeerklärung im Wege der einstweiligen Verfügung unzulässig ist. Dies bedeutet aber gerade nicht, dass der Antragsteller - nach erfolgter Behandlung und in Rechnungsstellung der Behandlungskosten - nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die private Krankenversicherung eine - vorläufige - Kostenübernahme durch die private Krankenversicherung zulässigerweise erreichen könnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen nicht besteht.

Diese Entscheidungen können mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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