L 10 U 5232/09 PKH-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 14 U 4285/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 5232/09 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 02.10.2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Gemäß § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht liegt vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Kläger mit seinem Begehren durchdringt.

Dass und aus welchen Gründen die Klage keine Erfolgsaussicht hat, hat das Sozialgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend dargelegt. Der Senat weist die Beschwerde gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Dies gilt auch im Hinblick auf die in der Beschwerdebegründung neu benannte Zeugin. Im Hinblick auf die im Klageverfahren bereits benannten Zeugen hat das Sozialgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Zeugen allenfalls zum Nachweis von Schmerzzuständen an bestimmten Tagen benannt sind, nicht aber für die Ursache dieser Schmerzen, schon gar nicht für den vom Kläger behaupteten Vorgang. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Zeugin K.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Rechtskraft
Aus
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