L 7 AS 4473/09 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 13 AS 2668/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 4473/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 25. August 2009 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die als solche zwar statthafte, insbesondere nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossene Beschwerde des Antragstellers wurde nicht fristgemäß eingelegt und ist deshalb gemäß § 202 SGG i. V. m. § 572 Abs. 2 Satz 2 als unzulässig zu verwerfen.

Gemäß § 173 Satz 1 Halbsatz 1 SGG ist die Beschwerde binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Nach Satz 2 der Vorschrift ist die Beschwerdefrist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Obwohl der Antragsteller in der auch im Übrigen ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses des Sozialgerichts Ulm (SG) vom 25. August 2009 über diese formalen Voraussetzungen der Beschwerde zutreffend informiert worden ist, hat er gegen den ihm ausweislich der vorliegenden Postzustellungsurkunde am 27. August 2009 förmlich zugestellten Beschluss erst am 29. September 2009 beim SG Beschwerde eingelegt. Die einmonatige Beschwerdefrist war zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen. Gemäß § 64 Abs. 1 SGG beginnt der Lauf einer Frist, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tage nach der Zustellung, hier also am 28. August 2009. Eine nach Monaten bestimmte Frist endet gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Das hier für die Fristberechnung maßgebliche Anknüpfungsereignis ist die am 27. August 2009 erfolgte Zustellung des Beschlusses, sodass grundsätzlich die Frist am 27. September 2009 (Sonntag) endete. Gemäß § 64 Abs. 3 SGG endet die Frist jedoch mit Ablauf des nächsten Werktages, wenn das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt. Die Beschwerdefrist endete somit mit Ablauf des 28. Septembers 2009 (Montag).

Mit Verfügung vom 1. Oktober 2009 hat das Landessozialgericht den Antragsteller darauf hingewiesen, dass die Beschwerdefrist nicht eingehalten wurde. Hierauf hat der Antragsteller nicht weiter vorgetragen, insbesondere nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt oder sonstige Umstände geltend gemacht, aus denen zu erkennen wäre, dass ihn kein Verschulden an der Versäumung der Beschwerdefrist trifft. Voraussetzung für die auf Antrag (vgl. § 67 Abs. 1 SGG) oder von Amts wegen (vgl. § 67 Abs. 2 Satz 4 SGG) zu gewährende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist jedoch gemäß § 67 Abs. 1 SGG, dass jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Solche, ein Verschulden des Antragstellers ausschließende, Hinderungsgründe sind nicht ersichtlich, insbesondere rechtfertigt die Kürze einer Fristüberschreitung für sich allein die Wiedereinsetzung nicht (Bundesverwaltungsgericht Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 71; Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Auflage, § 67 Rdnr. 3). Ein Verschuldensausschluss ergibt sich hier auch nicht aus dem Antragsteller nicht zuzurechnenden Verzögerungen beim Postlauf (vgl. hierzu: Bundesverfassungsgericht NJW 1995, 1210; Bundesgerichtshof (BGH) NJW 2007, 2778). Das undatierte Beschwerdeschreiben des Antragstellers wurde am 28. September 2009 als Einschreiben zur Post gegeben und ging einen Tag später und somit innerhalb normaler Postlaufzeit beim SG ein. Der Antragsteller konnte und durfte nicht darauf vertrauen, dass das Schreiben noch am selben Tag (Montag) beim Adressaten eingehen würde. Zwar dürfen Rechtsmittelfristen bis zum letzten Tag und in diesem Rahmen bis zur äußersten Grenze ausgeschöpft werden. Bei Ausschöpfung dieser Frist besteht aber eine erhöhte Sorgfaltspflicht (st. Rspr., vgl. nur Bundessozialgericht (BSG) BSGE 72, 158; BGH VersR 1994, 369). Der Antragsteller hätte deshalb am 28. September 2009, dem letzten Tag der Einmonatsfrist, nicht die Dienste Dritter für die Übersendung seiner Beschwerde in Anspruch nehmen dürfen, sondern hätte selbst das Beschwerdeschreiben beim SG in den dortigen Briefkasten einwerfen müssen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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