L 7 AS 4474/09 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 13 AS 2616/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 4474/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 25. August 2009 werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die als solche zwar statthaften, insbesondere nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossenen Beschwerden der Antragsteller wurden nicht fristgemäß eingelegt und sind deshalb gemäß § 202 SGG i. V. m. § 572 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung als unzulässig zu verwerfen.

Gemäß § 173 Satz 1 Halbsatz 1 SGG ist die Beschwerde binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Nach Satz 2 der Vorschrift ist die Beschwerdefrist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Obwohl die Antragsteller in der auch im Übrigen ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses des Sozialgerichts Ulm (SG) vom 25. August 2009 über diese formalen Voraussetzungen der Beschwerde zutreffend informiert worden sind, haben sie gegen den ihnen ausweislich der vorliegenden vier Postzustellungsurkunden am 27. August 2009 förmlich zugestellten Beschluss erst am 29. September 2009 beim SG Beschwerde eingelegt. Die einmonatige Beschwerdefrist war zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen, sodass es vorliegend offen bleiben kann, ob der Antragsteller zu 1. für die Antragsteller zu 2. bis 4. ohne Vorlage einer entsprechenden Vollmacht wirksam Beschwerde einlegen konnte. Gemäß § 64 Abs. 1 SGG beginnt der Lauf einer Frist, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tage nach der Zustellung, hier also am 28. August 2009. Eine nach Monaten bestimmte Frist endet gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Das hier für die Fristberechnung maßgebliche Anknüpfungsereignis ist die am 27. August 2009 erfolgte Zustellung des Beschlusses, sodass grundsätzlich die Frist am 27. September 2009 (Sonntag) endete. Gemäß § 64 Abs. 3 SGG endet die Frist jedoch mit Ablauf des nächsten Werktages, wenn das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt. Die Beschwerdefrist endete somit mit Ablauf des 28. Septembers 2009 (Montag).

Mit Verfügung vom 1. Oktober 2009 hat das Landessozialgericht die Antragsteller darauf hingewiesen, dass die Beschwerdefrist nicht eingehalten wurde. Hierauf haben die Antragsteller nicht weiter vorgetragen, insbesondere nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt oder sonstige Umstände geltend gemacht, aus denen zu erkennen wäre, dass sie kein Verschulden an der Versäumung der Beschwerdefrist trifft. Voraussetzung für die auf Antrag (vgl. § 67 Abs. 1 SGG) oder von Amts wegen (vgl. § 67 Abs. 2 Satz 4 SGG) zu gewährende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist jedoch gemäß § 67 Abs. 1 SGG, dass jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Solche, ein Verschulden der Antragsteller ausschließende, Hinderungsgründe sind nicht ersichtlich, insbesondere rechtfertigt die Kürze einer Fristüberschreitung für sich allein die Wiedereinsetzung nicht (Bundesverwaltungsgericht Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 71; Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Auflage, § 67 Rdnr. 3). Ein Verschuldensausschluss ergibt sich hier auch nicht aus den Antragstellern nicht zuzurechnenden Verzögerungen beim Postlauf (vgl. hierzu: Bundesverfassungsgericht NJW 1995, 1210; Bundesgerichtshof (BGH) NJW 2007, 2778). Das undatierte Beschwerdeschreiben des Antragstellers zu 1. wurde am 28. September 2009 als Einschreiben zur Post gegeben und ging einen Tag später und somit innerhalb normaler Postlaufzeit beim SG ein. Die Antragsteller konnten und durften nicht darauf vertrauen, dass das Schreiben noch am selben Tag (Montag) beim Adressaten eingehen würde. Zwar dürfen Rechtsmittelfristen bis zum letzten Tag und in diesem Rahmen bis zur äußersten Grenze ausgeschöpft werden. Bei Ausschöpfung dieser Frist besteht aber eine erhöhte Sorgfaltspflicht (st. Rspr., vgl. nur Bundessozialgericht (BSG) BSGE 72, 158; BGH VersR 1994, 369). Die Antragsteller hätten deshalb am 28. September 2009, dem letzten Tag der Einmonatsfrist, nicht die Dienste Dritter für die Übersendung der Beschwerde in Anspruch nehmen dürfen, sondern hätten selbst das Beschwerdeschreiben beim SG in den dortigen Briefkasten einwerfen müssen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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